{"id":777,"date":"2021-03-14T06:23:22","date_gmt":"2021-03-14T06:23:22","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=777"},"modified":"2021-03-14T06:23:22","modified_gmt":"2021-03-14T06:23:22","slug":"kosten-des-verfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=777","title":{"rendered":"Kosten des Verfahrens"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Abschnitt<br \/>\nKosten des Verfahrens<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung mu\u00df dar\u00fcber Bestimmung treffen,<!--more--> von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.<\/p>\n<p>(2) Die Entscheidung dar\u00fcber, wer die notwendigen Auslagen tr\u00e4gt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschlu\u00df, der das Verfahren abschlie\u00dft.<\/p>\n<p>(3) Gegen die Entscheidung \u00fcber die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig; sie ist unzul\u00e4ssig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdef\u00fchrer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tats\u00e4chlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung \u00fcber die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im \u00fcbrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befa\u00dft ist, auch f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die sofortige Beschwerde zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kosten des Verfahrens sind die Geb\u00fchren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten geh\u00f6ren auch die durch die Vorbereitung der \u00f6ffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens geh\u00f6ren auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (\u00a7\u00a7 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.<\/p>\n<p>(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten geh\u00f6ren auch<\/p>\n<p>1. die Entsch\u00e4digung f\u00fcr eine notwendige Zeitvers\u00e4umnis nach den Vorschriften, die f\u00fcr die Entsch\u00e4digung von Zeugen gelten, und<\/p>\n<p>2. die Geb\u00fchren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach \u00a7 91 Abs. 2 der Zivilproze\u00dfordnung zu erstatten sind.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<\/p>\n<p>\u00a7 464a Abs. 2 Nr. 2: Mit dem GG nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 6.11.1984; 1985 I 194 &#8211; 2 BvL 16\/83 &#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 464b Kostenfestsetzung<\/strong><\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die H\u00f6he des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von \u00a7 311 Absatz 2 betr\u00e4gt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenkl\u00e4gers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollst\u00e4ndigen Anschrift unterbleiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder \u00dcbersetzers f\u00fcr den Angeschuldigten<\/strong><\/p>\n<p>Ist f\u00fcr einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht m\u00e4chtig, h\u00f6r- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder \u00dcbersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte S\u00e4umnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unn\u00f6tig verursacht hat; dies ist au\u00dfer im Falle des \u00a7 467 Abs. 2 ausdr\u00fccklich auszusprechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen<\/strong><\/p>\n<p>Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten k\u00f6nnen nach Bruchteilen verteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.<\/p>\n<p>(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufkl\u00e4rung bestimmter belastender oder entlastender Umst\u00e4nde besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig w\u00e4re, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erh\u00f6hung der Gerichtsgeb\u00fchren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig w\u00e4re, den Angeklagten damit zu belasten.<\/p>\n<p>(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachla\u00df nicht f\u00fcr die Kosten.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<\/p>\n<p>\u00a7 465 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Anlage 3 zu dem G v. 12.9.1950 S. 455 mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 19.1.1965 I 42 &#8211; 2 BvL 8\/62 &#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 466 Haftung Mitverurteilter f\u00fcr Auslagen als Gesamtschuldner<\/strong><\/p>\n<p>Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften f\u00fcr die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht f\u00fcr die durch die T\u00e4tigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie f\u00fcr Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschlie\u00dflich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichter\u00f6ffnung und Einstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.<\/p>\n<p>(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte S\u00e4umnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.<\/p>\n<p>(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage dadurch veranla\u00dft hat, da\u00df er in einer Selbstanzeige vorget\u00e4uscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er<\/p>\n<p>1. die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage dadurch veranla\u00dft hat, da\u00df er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen sp\u00e4teren Erkl\u00e4rungen belastet oder wesentliche entlastende Umst\u00e4nde verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung ge\u00e4u\u00dfert hat, oder<\/p>\n<p>2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.<\/p>\n<p>(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zul\u00e4\u00dft, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.<\/p>\n<p>(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorl\u00e4ufiger Einstellung (\u00a7 153a) endg\u00fcltig eingestellt wird.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<\/p>\n<p>\u00a7 467: IdF d. Art. 2 Nr. 25 G v. 24.5.1968 I 503 mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 15.4.1969 I 429 &#8211; 1 BvL 20\/68 &#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 467a Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklager\u00fccknahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die \u00f6ffentliche Klage zur\u00fcck und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die \u00f6ffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. \u00a7 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(2) Die einem Nebenbeteiligten (\u00a7 424 Absatz 1, \u00a7 438 Absatz 1, \u00a7\u00a7 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.<\/p>\n<p>(3) Die Entscheidung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 ist unanfechtbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 468 Kosten bei Straffreierkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, da\u00df einer oder beide f\u00fcr straffrei erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vors\u00e4tzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein, wenn auch nur au\u00dfergerichtliches Verfahren durch eine vors\u00e4tzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranla\u00dft worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er geh\u00f6rt worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten (\u00a7 424 Absatz 1, \u00a7 438 Absatz 1, \u00a7\u00a7 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.<\/p>\n<p>(2) War noch kein Gericht mit der Sache befa\u00dft, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens zust\u00e4ndig gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>(3) Die Entscheidung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 ist unanfechtbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 470 Kosten bei Zur\u00fccknahme des Strafantrags<\/strong><\/p>\n<p>Wird das Verfahren wegen Zur\u00fccknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (\u00a7 424 Absatz 1, \u00a7 438 Absatz 1, \u00a7\u00a7 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie k\u00f6nnen dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur \u00dcbernahme bereit erkl\u00e4rt, der Staatskasse, soweit es unbillig w\u00e4re, die Beteiligten damit zu belasten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 471 Kosten bei Privatklage<\/strong><\/p>\n<p>(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkl\u00e4ger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.<\/p>\n<p>(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zur\u00fcckgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkl\u00e4ger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.<\/p>\n<p>(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn<\/p>\n<p>1. es den Antr\u00e4gen des Privatkl\u00e4gers nur zum Teil entsprochen hat;<\/p>\n<p>2. es das Verfahren nach \u00a7 383 Abs. 2 (\u00a7 390 Abs. 5) wegen Geringf\u00fcgigkeit eingestellt hat;<\/p>\n<p>3. Widerklage erhoben worden ist.<\/p>\n<p>(4) Mehrere Privatkl\u00e4ger haften als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter f\u00fcr die dem Privatkl\u00e4ger erwachsenen notwendigen Auslagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 472 Notwendige Auslagen des Nebenkl\u00e4gers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die dem Nebenkl\u00e4ger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkl\u00e4ger betrifft. Die notwendigen Auslagen f\u00fcr einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenkl\u00e4gers k\u00f6nnen dem Angeklagten nur bis zu der H\u00f6he auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgeb\u00fchren erh\u00f6hen w\u00fcrden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig w\u00e4re, den Angeklagten damit zu belasten.<\/p>\n<p>(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zul\u00e4\u00dft, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gr\u00fcnden der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorl\u00e4ufiger Einstellung (\u00a7 153a) endg\u00fcltig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschlu\u00df als Nebenkl\u00e4ger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach \u00a7 406h erwachsen sind. Gleiches gilt f\u00fcr die notwendigen Auslagen eines Privatkl\u00e4gers, wenn die Staatsanwaltschaft nach \u00a7 377 Abs. 2 die Verfolgung \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adh\u00e4sionsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.<\/p>\n<p>(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung \u00fcber den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zur\u00fcck, so entscheidet das Gericht nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen tr\u00e4gt. Die gerichtlichen Auslagen k\u00f6nnen der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig w\u00e4re, die Beteiligten damit zu belasten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 472b Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet, so k\u00f6nnen dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen k\u00f6nnen, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbst\u00e4ndigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.<\/p>\n<p>(2) Wird eine Geldbu\u00dfe gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den \u00a7\u00a7 465, 466 zu tragen.<\/p>\n<p>(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbu\u00dfe gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung abgesehen, so k\u00f6nnen die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 473 Kosten bei zur\u00fcckgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Kosten eines zur\u00fcckgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zur\u00fcckgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkl\u00e4ger oder dem zum Anschlu\u00df als Nebenkl\u00e4ger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach \u00a7 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkl\u00e4ger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgef\u00fchrt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. F\u00fcr die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt \u00a7 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zul\u00e4ssig erhobene sofortige Beschwerde nach \u00a7 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschlie\u00dfende Entscheidung unzul\u00e4ssig geworden ist.<\/p>\n<p>(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (\u00a7 424 Absatz 1, \u00a7\u00a7 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.<\/p>\n<p>(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschr\u00e4nkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.<\/p>\n<p>(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Geb\u00fchr zu erm\u00e4\u00dfigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig w\u00e4re, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend f\u00fcr die notwendigen Auslagen der Beteiligten.<\/p>\n<p>(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach \u00a7 69 Abs. 1 oder \u00a7 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorl\u00e4ufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (\u00a7 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des F\u00fchrerscheins (\u00a7 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten entsprechend f\u00fcr die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag<\/p>\n<p>1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder<\/p>\n<p>2. auf ein Nachverfahren (\u00a7 433)<\/p>\n<p>verursacht worden sind.<\/p>\n<p>(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegr\u00fcndeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 473a Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Ermittlungsma\u00dfnahme<\/strong><\/p>\n<p>Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Ermittlungsma\u00dfnahme oder ihres Vollzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind. Diese sind, soweit die Ma\u00dfnahme oder ihr Vollzug f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt wird, der Staatskasse, im \u00dcbrigen dem Antragsteller aufzuerlegen. \u00a7 304 Absatz 3 und \u00a7 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=777\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=777&text=Kosten+des+Verfahrens\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=777&title=Kosten+des+Verfahrens\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=777&description=Kosten+des+Verfahrens\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens \u00a7 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde (1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung mu\u00df dar\u00fcber Bestimmung treffen, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=777\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-777","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/777","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=777"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/777\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":778,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/777\/revisions\/778"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=777"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=777"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=777"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}