{"id":773,"date":"2021-03-13T20:18:28","date_gmt":"2021-03-13T20:18:28","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=773"},"modified":"2021-03-13T20:21:31","modified_gmt":"2021-03-13T20:21:31","slug":"%c2%a7-463a-zustaendigkeit-und-befugnisse-der-aufsichtsstellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=773","title":{"rendered":"\u00a7 463a Zust\u00e4ndigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 463a Zust\u00e4ndigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufsichtsstellen (\u00a7 68a des Strafgesetzbuches) k\u00f6nnen zur \u00dcberwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erf\u00fcllung<!--more--> von Weisungen von allen \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschlu\u00df eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Beh\u00f6rden im Rahmen ihrer Zust\u00e4ndigkeit vornehmen lassen. Ist der Aufenthalt des Verurteilten nicht bekannt, kann der Leiter der F\u00fchrungsaufsichtsstelle seine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (\u00a7 131a Abs. 1) anordnen.<\/p>\n<p>(2) Die Aufsichtsstelle kann f\u00fcr die Dauer der F\u00fchrungsaufsicht oder f\u00fcr eine k\u00fcrzere Zeit anordnen, da\u00df der Verurteilte zur Beobachtung anl\u00e4\u00dflich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird. \u00a7 163e Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung trifft der Leiter der F\u00fchrungsaufsichtsstelle. Die Erforderlichkeit der Fortdauer der Ma\u00dfnahme ist mindestens j\u00e4hrlich zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(3) Auf Antrag der Aufsichtsstelle kann das Gericht einen Vorf\u00fchrungsbefehl erlassen, wenn der Verurteilte einer Weisung nach \u00a7 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Strafgesetzbuchs ohne gen\u00fcgende Entschuldigung nicht nachgekommen ist und er in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall seine Vorf\u00fchrung zul\u00e4ssig ist. Soweit das Gericht des ersten Rechtszuges zust\u00e4ndig ist, entscheidet der Vorsitzende.<\/p>\n<p>(4) Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert bei einer Weisung nach \u00a7 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der von der verurteilten Person mitgef\u00fchrten technischen Mittel automatisiert Daten \u00fcber deren Aufenthaltsort sowie \u00fcber etwaige Beeintr\u00e4chtigungen der Datenerhebung; soweit es technisch m\u00f6glich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine \u00fcber den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten d\u00fcrfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist f\u00fcr die folgenden Zwecke:<\/p>\n<p>1. zur Feststellung des Versto\u00dfes gegen eine Weisung nach \u00a7 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,<\/p>\n<p>2. zur Ergreifung von Ma\u00dfnahmen der F\u00fchrungsaufsicht, die sich an einen Versto\u00df gegen eine Weisung nach \u00a7 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches anschlie\u00dfen k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>3. zur Ahndung eines Versto\u00dfes gegen eine Weisung nach \u00a7 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,<\/p>\n<p>4. zur Abwehr einer erheblichen gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die pers\u00f6nliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder<\/p>\n<p>5. zur Verfolgung einer Straftat der in \u00a7 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art oder einer Straftat nach \u00a7 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit \u00a7 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches.<\/p>\n<p>Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2 hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verst\u00f6\u00dfen nach Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit \u00a7 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die Aufsichtsstelle kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten durch die Beh\u00f6rden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen; diese sind verpflichtet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu gen\u00fcgen. Die in Satz 1 genannten Daten sind sp\u00e4testens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu l\u00f6schen, soweit sie nicht f\u00fcr die in Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren; \u00a7 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten Person \u00fcber den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, d\u00fcrfen diese nicht verwertet werden und sind unverz\u00fcglich nach Kenntnisnahme zu l\u00f6schen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und L\u00f6schung ist zu dokumentieren.<\/p>\n<p>(5) \u00d6rtlich zust\u00e4ndig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in deren Bezirk er seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 463b\u00a0Beschlagnahme von F\u00fchrerscheinen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein F\u00fchrerschein nach \u00a7 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.<\/p>\n<p>(2) Ausl\u00e4ndische F\u00fchrerscheine k\u00f6nnen zur Eintragung eines Vermerks \u00fcber das Fahrverbot oder \u00fcber die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (\u00a7 44 Abs. 2 Satz 4, \u00a7 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.<\/p>\n<p>(3) Der Verurteilte hat, wenn der F\u00fchrerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbeh\u00f6rde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung \u00fcber den Verbleib abzugeben. \u00a7 883 Abs. 2 und 3 der Zivilproze\u00dfordnung gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 463c \u00d6ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die \u00f6ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt.<\/p>\n<p>(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung verlangt.<\/p>\n<p>(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so h\u00e4lt ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbeh\u00f6rde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu f\u00fcnfundzwanzigtausend Euro oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. \u00a7 462 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der f\u00fcr die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 463d Gerichtshilfe<\/strong><\/p>\n<p>Zur Vorbereitung der nach den \u00a7\u00a7 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbeh\u00f6rde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung \u00fcber den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bew\u00e4hrungshelfer bestellt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=773\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=773&text=%C2%A7+463a+Zust%C3%A4ndigkeit+und+Befugnisse+der+Aufsichtsstellen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=773&title=%C2%A7+463a+Zust%C3%A4ndigkeit+und+Befugnisse+der+Aufsichtsstellen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=773&description=%C2%A7+463a+Zust%C3%A4ndigkeit+und+Befugnisse+der+Aufsichtsstellen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) \u00a7 463a Zust\u00e4ndigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen (1) Die Aufsichtsstellen (\u00a7 68a des Strafgesetzbuches) k\u00f6nnen zur \u00dcberwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erf\u00fcllung FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=773\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-773","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/773","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=773"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/773\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":776,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/773\/revisions\/776"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=773"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=773"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=773"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}