{"id":771,"date":"2021-03-13T20:15:44","date_gmt":"2021-03-13T20:15:44","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=771"},"modified":"2021-03-13T20:15:44","modified_gmt":"2021-03-13T20:15:44","slug":"%c2%a7-463-vollstreckung-von-massregeln-der-besserung-und-sicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=771","title":{"rendered":"\u00a7 463 Vollstreckung von Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 463 Vollstreckung von Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorschriften \u00fcber die Strafvollstreckung gelten f\u00fcr die Vollstreckung von Ma\u00dfregeln der Besserung<!--more--> und Sicherung sinngem\u00e4\u00df, soweit nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 453 gilt auch f\u00fcr die nach den \u00a7\u00a7 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch f\u00fcr die nach \u00a7 67c Abs. 1, \u00a7 67d Abs. 2 und 3, \u00a7 67e Abs. 3, den \u00a7\u00a7 68e, 68f Abs. 2 und \u00a7 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den F\u00e4llen des \u00a7 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung des Verurteilten nicht. \u00a7 454 Abs. 2 findet in den F\u00e4llen des \u00a7 67d Absatz 2 und 3 und des \u00a7 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabh\u00e4ngig von den dort genannten Straftaten sowie bei Pr\u00fcfung der Voraussetzungen des \u00a7 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabh\u00e4ngig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erw\u00e4gt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht \u00fcber die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im \u00dcbrigen findet \u00a7 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach \u00a7 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach \u00a7 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach \u00a7 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.<\/p>\n<p>(4) Im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (\u00a7 63 des Strafgesetzbuches) nach \u00a7 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Ma\u00dfregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen einholen. Der Sachverst\u00e4ndige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen \u00dcberpr\u00fcfung erstellt haben. Der Sachverst\u00e4ndige, der f\u00fcr das erste Gutachten im Rahmen einer \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren sp\u00e4terer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur \u00e4rztliche oder psychologische Sachverst\u00e4ndige beauftragt werden, die \u00fcber forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verf\u00fcgen. Dem Sachverst\u00e4ndigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses \u00fcber die untergebrachte Person zu gew\u00e4hren. \u00a7 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verf\u00e4llt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Ma\u00dfregel aufgeschoben werden. \u00a7 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.<\/p>\n<p>(6) \u00a7 462 gilt auch f\u00fcr die nach \u00a7 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den \u00a7\u00a7 67a und 67c Abs. 2, \u00a7 67d Abs. 5 und 6, den \u00a7\u00a7 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den \u00a7\u00a7 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den F\u00e4llen des \u00a7 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte m\u00fcndlich zu h\u00f6ren. Das Gericht erkl\u00e4rt die Anordnung von Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs f\u00fcr sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.<\/p>\n<p>(7) F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 462a Abs. 1 steht die F\u00fchrungsaufsicht in den F\u00e4llen des \u00a7 67c Abs. 1, des \u00a7 67d Abs. 2 bis 6 und des \u00a7 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.<\/p>\n<p>(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, f\u00fcr die Verfahren \u00fcber die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch f\u00fcr jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=771\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=771&text=%C2%A7+463+Vollstreckung+von+Ma%C3%9Fregeln+der+Besserung+und+Sicherung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=771&title=%C2%A7+463+Vollstreckung+von+Ma%C3%9Fregeln+der+Besserung+und+Sicherung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=771&description=%C2%A7+463+Vollstreckung+von+Ma%C3%9Fregeln+der+Besserung+und+Sicherung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) \u00a7 463 Vollstreckung von Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung (1) Die Vorschriften \u00fcber die Strafvollstreckung gelten f\u00fcr die Vollstreckung von Ma\u00dfregeln der Besserung FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=771\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-771","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/771","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=771"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/771\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":772,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/771\/revisions\/772"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=771"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=771"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=771"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}