{"id":767,"date":"2021-03-13T19:08:46","date_gmt":"2021-03-13T19:08:46","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=767"},"modified":"2021-03-13T19:13:16","modified_gmt":"2021-03-13T19:13:16","slug":"strafvollstreckung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=767","title":{"rendered":"Strafvollstreckung"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Siebentes Buch<br \/>\nStrafvollstreckung und Kosten des Verfahrens<br \/>\nErster Abschnitt<br \/>\nStrafvollstreckung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 449 Vollstreckbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskr\u00e4ftig geworden sind.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und F\u00fchrerscheinentziehung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverk\u00fcrzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zur\u00fcckgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne da\u00df er eine Erkl\u00e4rung abgegeben hat.<\/p>\n<p>(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des F\u00fchrerscheins auf Grund des \u00a7 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverk\u00fcrzt auf das Fahrverbot (\u00a7 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 450a Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist.<\/p>\n<p>(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die h\u00f6chste Strafe, bei Strafen gleicher H\u00f6he auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst vollstreckt wird.<\/p>\n<p>(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, da\u00df die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach dem Erla\u00df des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden tats\u00e4chlichen Feststellungen letztmalig gepr\u00fcft werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine solche Anordnung, so wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe nicht \u00fcberschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 451 Vollstreckungsbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbeh\u00f6rde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.<\/p>\n<p>(2) Den Amtsanw\u00e4lten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen \u00fcbertragen hat.<\/p>\n<p>(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbeh\u00f6rde ist, nimmt auch gegen\u00fcber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der f\u00fcr dieses Gericht zust\u00e4ndigen Staatsanwaltschaft \u00fcbertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 452 Begnadigungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Aus\u00fcbung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den L\u00e4ndern zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 453 Nachtr\u00e4gliche Entscheidung \u00fcber Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nachtr\u00e4glichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (\u00a7\u00a7 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Beschlu\u00df. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu h\u00f6ren. \u00a7 246a Absatz 2 und \u00a7 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht \u00fcber einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Versto\u00dfes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung geben. Ist ein Bew\u00e4hrungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung \u00fcber den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferla\u00df in Betracht kommt; \u00fcber Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bew\u00e4hrungsaufsicht dies angezeigt erscheinen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zul\u00e4ssig. Sie kann nur darauf gest\u00fctzt werden, da\u00df eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder da\u00df die Bew\u00e4hrungszeit nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erla\u00df der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, da\u00df es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (\u00a7\u00a7 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), k\u00f6nnen mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Angeklagte nicht nach \u00a7 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das f\u00fcr die Entscheidungen nach \u00a7 453 zust\u00e4ndige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.<\/p>\n<p>(2) Die Belehrung soll au\u00dfer in F\u00e4llen von geringer Bedeutung m\u00fcndlich erteilt werden.<\/p>\n<p>(3) Der Angeklagte soll auch \u00fcber die nachtr\u00e4glichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 453b Bew\u00e4hrungs\u00fcberwachung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht \u00fcberwacht w\u00e4hrend der Bew\u00e4hrungszeit die Lebensf\u00fchrung des Verurteilten, namentlich die Erf\u00fcllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcberwachung obliegt dem f\u00fcr die Entscheidungen nach \u00a7 453 zust\u00e4ndigen Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 453c Vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen vor Widerruf der Aussetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind hinreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme vorhanden, da\u00df die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des \u00a7 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begr\u00fcnden, da\u00df der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.<\/p>\n<p>(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. \u00a7 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die \u00a7\u00a7 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden soll (\u00a7\u00a7 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, da\u00df vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzul\u00e4ssig ist, trifft das Gericht ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Beschlu\u00df. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu h\u00f6ren. Der Verurteilte ist m\u00fcndlich zu h\u00f6ren. Von der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn<\/p>\n<p>1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe bef\u00fcrworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,<\/p>\n<p>2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung<\/p>\n<p>a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die H\u00e4lfte oder weniger als zwei Monate,<\/p>\n<p>b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre<\/p>\n<p>der Strafe verb\u00fc\u00dft hat und das Gericht den Antrag wegen verfr\u00fchter Antragstellung ablehnt oder<\/p>\n<p>3. der Antrag des Verurteilten unzul\u00e4ssig ist (\u00a7 57 Abs. 7, \u00a7 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).<\/p>\n<p>Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach \u00a7 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber den Verurteilten ein, wenn es erw\u00e4gt, die Vollstreckung des Restes<\/p>\n<p>1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder<\/p>\n<p>2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in \u00a7 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschlie\u00dfen ist, da\u00df Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.<\/p>\n<p>Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu \u00e4u\u00dfern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, da\u00df dessen durch die Tat zutage getretene Gef\u00e4hrlichkeit fortbesteht. Der Sachverst\u00e4ndige ist m\u00fcndlich zu h\u00f6ren, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.<\/p>\n<p>(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschlu\u00df, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(4) Im \u00dcbrigen sind \u00a7 246a Absatz 2, \u00a7 268a Absatz 3, die \u00a7\u00a7 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die \u00a7\u00a7 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung \u00fcber die Aussetzung des Strafrestes wird m\u00fcndlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt \u00fcbertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 454a Beginn der Bew\u00e4hrungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beschlie\u00dft das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verl\u00e4ngert sich die Bew\u00e4hrungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Ber\u00fccksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; \u00a7 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. \u00a7 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.<\/p>\n<p>(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbeh\u00f6rde die Vollstreckung der zun\u00e4chst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn<\/p>\n<p>1. unter den Voraussetzungen des \u00a7 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die H\u00e4lfte, mindestens jedoch sechs Monate,<\/p>\n<p>2. im \u00fcbrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder<\/p>\n<p>3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe f\u00fcnfzehn Jahre<\/p>\n<p>der Strafe verb\u00fc\u00dft sind. Dies gilt nicht f\u00fcr Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. Treten die Voraussetzungen f\u00fcr eine Unterbrechung der zun\u00e4chst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der sp\u00e4ter zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.<\/p>\n<p>(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbeh\u00f6rde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den F\u00e4llen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollst\u00e4ndiger Verb\u00fc\u00dfung die Voraussetzungen einer Zur\u00fcckstellung der Strafvollstreckung nach \u00a7 35 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes f\u00fcr eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erf\u00fcllt sein werden.<\/p>\n<p>(4) Hat die Vollstreckungsbeh\u00f6rde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den \u00a7\u00a7 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn \u00fcber die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr f\u00fcr den Verurteilten zu besorgen ist.<\/p>\n<p>(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem k\u00f6rperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unvertr\u00e4glich ist.<\/p>\n<p>(4) Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn<\/p>\n<p>1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verf\u00e4llt,<\/p>\n<p>2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr f\u00fcr den Verurteilten zu besorgen ist oder<\/p>\n<p>3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann<\/p>\n<p>und zu erwarten ist, da\u00df die Krankheit voraussichtlich f\u00fcr eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn \u00fcberwiegende Gr\u00fcnde, namentlich der \u00f6ffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 455a Strafausstand aus Gr\u00fcnden der Vollzugsorganisation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gr\u00fcnden der Vollzugsorganisation erforderlich ist und \u00fcberwiegende Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbeh\u00f6rde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorl\u00e4ufig unterbrechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 456 Vor\u00fcbergehender Aufschub<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, au\u00dferhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.<\/p>\n<p>(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen gekn\u00fcpft werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, \u00dcberstellung oder Ausweisung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausl\u00e4ndischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof \u00fcberstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zur\u00fcckgeschoben oder zur\u00fcckgewiesen wird.<\/p>\n<p>(2) Kehrt der Verurteilte zur\u00fcck, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. F\u00fcr die Nachholung einer Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung gilt \u00a7 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung f\u00fcr den Fall anordnen, dass der Verurteilte zur\u00fcckkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsma\u00dfnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; \u00a7 131 Abs. 4 sowie \u00a7 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 456b (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 456c Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht kann bei Erla\u00df des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschlu\u00df aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots f\u00fcr den Verurteilten oder seine Angeh\u00f6rigen eine erhebliche, au\u00dferhalb seines Zweckes liegende, durch sp\u00e4teres Wirksamwerden vermeidbare H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde. Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. \u00a7 462 Abs. 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde kann unter denselben Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen.<\/p>\n<p>(3) Der Aufschub und die Aussetzung k\u00f6nnen an die Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen gekn\u00fcpft werden. Aufschub und Aussetzung d\u00fcrfen den Zeitraum von sechs Monaten nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die f\u00fcr das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 457 Ermittlungshandlungen; Vorf\u00fchrungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 161 gilt sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.<\/p>\n<p>(2) Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorf\u00fchrungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verd\u00e4chtig ist. Sie kann einen Vorf\u00fchrungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.<\/p>\n<p>(3) Im \u00fcbrigen hat in den F\u00e4llen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbeh\u00f6rde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbeh\u00f6rde, soweit die Ma\u00dfnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wenn \u00fcber die Auslegung eines Strafurteils oder \u00fcber die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den F\u00e4llen des \u00a7 454b Absatz 1 bis 3 sowie der \u00a7\u00a7 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbeh\u00f6rde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbeh\u00f6rde anordnet, da\u00df an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zur\u00fcckgeschobenen oder Zur\u00fcckgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.<\/p>\n<p>(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den F\u00e4llen des \u00a7 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet \u00fcber die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (\u00a7 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(2) Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde kann eine Entscheidung \u00fcber Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach \u00a7 42 des Strafgesetzbuches nachtr\u00e4glich \u00e4ndern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.<\/p>\n<p>(3) Entf\u00e4llt die Verg\u00fcnstigung nach \u00a7 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbetr\u00e4gen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.<\/p>\n<p>(4) Die Entscheidung \u00fcber Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459b Anrechnung von Teilbetr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>Teilbetr\u00e4ge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zun\u00e4chst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459c Beitreibung der Geldstrafe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der F\u00e4lligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, da\u00df sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.<\/p>\n<p>(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, da\u00df sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg f\u00fchren wird.<\/p>\n<p>(3) In den Nachla\u00df des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht kann anordnen, da\u00df die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn<\/p>\n<p>1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt worden ist oder<br \/>\n2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verh\u00e4ngt ist und die Voraussetzungen des \u00a7 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen<\/p>\n<p>und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbeh\u00f6rde vollstreckt.<\/p>\n<p>(2) Die Anordnung setzt voraus, da\u00df die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach \u00a7 459c Abs. 2 unterbleibt.<\/p>\n<p>(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.<\/p>\n<p>(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach \u00a7 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht ordnet an, da\u00df die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung f\u00fcr den Verurteilten eine unbillige H\u00e4rte w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459g Vollstreckung von Nebenfolgen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. F\u00fcr die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die \u00a7\u00a7 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die \u00a7\u00a7 102 bis 110, 111c Absatz 1 und 2, \u00a7 111f Absatz 1, \u00a7 111k Absatz 1 und 2 sowie \u00a7 131 Absatz 1 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den \u00a7\u00a7 73 bis 73c des Strafgesetzbuches an, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf R\u00fcckgew\u00e4hr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht f\u00fcr Anspr\u00fcche, die durch Verj\u00e4hrung erloschen sind.<\/p>\n<p>(5) In den F\u00e4llen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Verm\u00f6gen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re. Die Vollstreckung wird wieder aufgenommen, wenn nachtr\u00e4glich Umst\u00e4nde bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459h Entsch\u00e4digung des Verletzten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein nach den \u00a7\u00a7 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zur\u00fcck\u00fcbertragen. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach \u00a7 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit \u00a7 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. In den F\u00e4llen des \u00a7 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand dem Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbeh\u00f6rde angemeldet hat.<\/p>\n<p>(2) Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den \u00a7\u00a7 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit \u00a7 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erl\u00f6s aus der Verwertung der auf Grund des Verm\u00f6gensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepf\u00e4ndeten Gegenst\u00e4nde an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. \u00a7 111i gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459i Mitteilungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den \u00a7\u00a7 73 bis 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit \u00a7 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wird dem Verletzten unverz\u00fcglich mitgeteilt. Die Mitteilung ist zuzustellen; \u00a7 111l Absatz 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch nach \u00a7 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach \u00a7 459j zu verbinden. Im Fall der Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch nach \u00a7 459h Absatz 2 und das Verfahren nach den \u00a7\u00a7 459k bis 459m zu verbinden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459j Verfahren bei R\u00fcck\u00fcbertragung und Herausgabe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger hat seinen Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung oder Herausgabe nach \u00a7 459h Absatz 1 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbeh\u00f6rde anzumelden.<\/p>\n<p>(2) Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zur\u00fcck\u00fcbertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht l\u00e4sst die R\u00fcck\u00fcbertragung oder Herausgabe nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 459h Absatz 1 zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; \u00a7 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Vor der Entscheidung \u00fcber die R\u00fcck\u00fcbertragung oder Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu h\u00f6ren. Dies gilt nur, wenn die Anh\u00f6rung ausf\u00fchrbar erscheint.<\/p>\n<p>(4) Bei Vers\u00e4umung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den \u00a7\u00a7 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger seinen Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung oder Herausgabe nach \u00a7 459h Absatz 1 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des \u00a7 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des \u00a7 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459k Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserl\u00f6ses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger hat seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserl\u00f6ses nach \u00a7 459h Absatz 2 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbeh\u00f6rde anzumelden. Bei der Anmeldung ist die H\u00f6he des Anspruchs zu bezeichnen.<\/p>\n<p>(2) Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchsh\u00f6he ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserl\u00f6s in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht l\u00e4sst die Auskehrung des Verwertungserl\u00f6ses nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 459h Absatz 2 zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; \u00a7 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Vor der Entscheidung \u00fcber die Auskehrung ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu h\u00f6ren. Dies gilt nur, wenn die Anh\u00f6rung ausf\u00fchrbar erscheint.<\/p>\n<p>(4) Bei Vers\u00e4umung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den \u00a7\u00a7 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserl\u00f6ses nach \u00a7 459h Absatz 2 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des \u00a7 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des \u00a7 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des \u00a7 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskr\u00e4ftige \u00f6ffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel \u00fcber Geldforderungen gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459l Anspr\u00fcche des Betroffenen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des \u00a7 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des \u00a7 794 der Zivilprozessordnung vor, aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr des Erlangten erwachsen ist, kann er verlangen, dass der eingezogene Gegenstand nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 459h Absatz 1 an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger zur\u00fcck\u00fcbertragen oder herausgegeben wird. \u00a7 459j Absatz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Befriedigt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes richtet, den Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf R\u00fcckgew\u00e4hr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann er im Umfang der Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserl\u00f6s verlangen, soweit unter den Voraussetzungen des \u00a7 459k Absatz 2 Satz 1 der Verwertungserl\u00f6s an den Verletzten nach \u00a7 459h Absatz 2 auszukehren gewesen w\u00e4re. \u00a7 459k Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Befriedigung des Anspruchs muss in allen F\u00e4llen durch eine Quittung des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger ist vor der Entscheidung \u00fcber den Ausgleichsanspruch zu h\u00f6ren, wenn dies ausf\u00fchrbar erscheint.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459m Entsch\u00e4digung in sonstigen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den F\u00e4llen des \u00a7 111i Absatz 3 wird der \u00dcberschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des \u00a7 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des \u00a7 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. \u00a7 459k Absatz 2 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind. In den F\u00e4llen des \u00a7 111i Absatz 2 gelten die S\u00e4tze 1 bis 3 entsprechend, wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserl\u00f6ses bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung nach den \u00a7\u00a7 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit \u00a7 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, ein Gegenstand gepf\u00e4ndet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung<\/strong><\/p>\n<p>Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den \u00a7\u00a7 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit \u00a7 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten \u00a7 459h Absatz 2 sowie die \u00a7\u00a7 459k und 459m entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbeh\u00f6rde nach den \u00a7\u00a7 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 460 Nachtr\u00e4gliche Gesamtstrafenbildung<\/strong><\/p>\n<p>Ist jemand durch verschiedene rechtskr\u00e4ftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften \u00fcber die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (\u00a7 55 des Strafgesetzbuches) au\u00dfer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachtr\u00e4gliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 461 Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichts herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach \u00a7 450a Abs. 3 Satz 1 und den \u00a7\u00a7 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Beschlu\u00df. Dies gilt auch f\u00fcr die Wiederverleihung verlorener F\u00e4higkeiten und Rechte (\u00a7 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachtr\u00e4gliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (\u00a7 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachtr\u00e4gliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (\u00a7 76 des Strafgesetzbuches) sowie f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Verj\u00e4hrungsfrist (\u00a7 79b des Strafgesetzbuches).<\/p>\n<p>(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu h\u00f6ren. Ordnet das Gericht eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung an, so kann es bestimmen, dass sich der Verurteilte dabei an einem anderen Ort als das Gericht aufh\u00e4lt und die Anh\u00f6rung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufh\u00e4lt, und in das Sitzungszimmer \u00fcbertragen wird. Das Gericht kann von der Anh\u00f6rung des Verurteilten in den F\u00e4llen einer Entscheidung nach \u00a7 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, da\u00df die Anh\u00f6rung nicht ausf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>(3) Der Beschlu\u00df ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschlu\u00df, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=767\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=767&text=Strafvollstreckung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=767&title=Strafvollstreckung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=767&description=Strafvollstreckung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens Erster Abschnitt Strafvollstreckung \u00a7 449 Vollstreckbarkeit Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskr\u00e4ftig geworden sind. 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