{"id":762,"date":"2021-03-13T18:37:47","date_gmt":"2021-03-13T18:37:47","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=762"},"modified":"2021-03-13T18:37:47","modified_gmt":"2021-03-13T18:37:47","slug":"verfahren-bei-einziehung-und-vermoegensbeschlagnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=762","title":{"rendered":"Verfahren bei Einziehung und Verm\u00f6gensbeschlagnahme"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nVerfahren bei Einziehung und Verm\u00f6gensbeschlagnahme<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 421 Absehen von der Einziehung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen,<!--more--> wenn<\/p>\n<p>1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,<\/p>\n<p>2. die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht f\u00e4llt oder<\/p>\n<p>3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeif\u00fchrung der Entscheidung \u00fcber die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. \u00a7 265 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschr\u00e4nken. Die Beschr\u00e4nkung ist aktenkundig zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 422 Abtrennung der Einziehung<\/strong><\/p>\n<p>W\u00fcrde die Herbeif\u00fchrung einer Entscheidung \u00fcber die Einziehung nach den \u00a7\u00a7 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung \u00fcber die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verz\u00f6gern, kann das Gericht das Verfahren \u00fcber die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 423 Einziehung nach Abtrennung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach \u00a7 422 ab, trifft es die Entscheidung \u00fcber die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tats\u00e4chlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.<\/p>\n<p>(2) Die Entscheidung \u00fcber die Einziehung soll sp\u00e4testens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.<\/p>\n<p>(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.<\/p>\n<p>(4) Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund m\u00fcndlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. Die \u00a7\u00a7 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; erg\u00e4nzend finden die Vorschriften \u00fcber die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).<\/p>\n<p>(2) Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen w\u00e4re, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Beh\u00f6rde schriftlich erkl\u00e4rt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erkl\u00e4rung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.<\/p>\n<p>(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zul\u00e4ssige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvortr\u00e4ge im Berufungsverfahren angeordnet werden.<\/p>\n<p>(4) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 425 Absehen von der Verfahrensbeteiligung<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 74a und 74b des Strafgesetzbuches kann das Gericht von der Anordnung der Verfahrensbeteiligung absehen, wenn wegen bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie nicht ausgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn<\/p>\n<p>1. eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung au\u00dferhalb des r\u00e4umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen w\u00e4re, die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in \u00a7 92 Absatz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Verfassungsgrunds\u00e4tze verfolgt, und<\/p>\n<p>2. den Umst\u00e4nden nach anzunehmen ist, dass diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder einer ihrer Mittelsm\u00e4nner den Gegenstand zur F\u00f6rderung ihrer Bestrebungen zur Verf\u00fcgung gestellt hat.<\/p>\n<p>Vor der Entscheidung \u00fcber die Einziehung des Gegenstandes ist der Besitzer der Sache oder der zur Verf\u00fcgung \u00fcber das Recht Befugte zu h\u00f6ren, wenn dies ausf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 426 Anh\u00f6rung von m\u00f6glichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, ist er zu h\u00f6ren. Dies gilt nur, wenn die Anh\u00f6rung ausf\u00fchrbar erscheint. \u00a7 425 Absatz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Erkl\u00e4rt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, dass er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, gelten im Fall seiner Vernehmung die Vorschriften \u00fcber die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Von der Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlass des Strafbefehls an.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht kann zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts das pers\u00f6nliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen pers\u00f6nliches Erscheinen angeordnet ist, ohne gen\u00fcgende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorf\u00fchrung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese M\u00f6glichkeit durch Zustellung geladen worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Die f\u00fcr die Verteidigung geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Dem Antrag eines seh-, h\u00f6r- oder sprachbehinderten Einziehungsbeteiligten ist zu entsprechen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; \u00a7 40 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den F\u00e4llen des \u00a7 207 Absatz 2 der Er\u00f6ffnungsbeschluss mitgeteilt.<\/p>\n<p>(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass<\/p>\n<p>1. auch ohne ihn verhandelt werden kann,<\/p>\n<p>2. er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und<\/p>\n<p>3. \u00fcber die Einziehung auch ihm gegen\u00fcber entschieden wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 430 Stellung in der Hauptverhandlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; \u00a7 235 ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt.<\/p>\n<p>(2) Auf Beweisantr\u00e4ge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist \u00a7 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Ordnet das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes nach \u00a7 74b Absatz 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entsch\u00e4digung nach \u00a7 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gew\u00e4hren ist, spricht es zugleich aus, dass dem Einziehungsbeteiligten eine Entsch\u00e4digung nicht zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entsch\u00e4digung des Einziehungsbeteiligten nach \u00a7 74b Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches f\u00fcr geboten h\u00e4lt; in diesem Fall entscheidet es zugleich \u00fcber die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung. Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die M\u00f6glichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verk\u00fcndung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das Gericht kann anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 431 Rechtsmittelverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Pr\u00fcfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegen\u00fcber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte<\/p>\n<p>1. insoweit Einwendungen vorbringt und<\/p>\n<p>2. im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht geh\u00f6rt worden ist.<\/p>\n<p>Erstreckt sich hiernach die Pr\u00fcfung auch auf den Schuldspruch, legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Pr\u00fcfung erfordert.<\/p>\n<p>(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten \u00fcber den Schuldspruch zu entscheiden ist.<\/p>\n<p>(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begr\u00fcndungsfrist vorzubringen.<\/p>\n<p>(4) Wird nur die Entscheidung \u00fcber die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung angefochten, kann \u00fcber das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die M\u00f6glichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 432 Einziehung durch Strafbefehl<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. \u00a7 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Ist nur \u00fcber den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt \u00a7 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 433 Nachverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Einziehung rechtskr\u00e4ftig angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, dass er seine Rechte als Einziehungsbeteiligter ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren hat wahrnehmen k\u00f6nnen, so kann er in einem Nachverfahren geltend machen, dass die Einziehung ihm gegen\u00fcber nicht gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>(2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller von der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzul\u00e4ssig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist.<\/p>\n<p>(3) Durch den Antrag auf Durchf\u00fchrung des Nachverfahrens wird die Vollstreckung der Anordnung der Einziehung nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. Wird in den F\u00e4llen des \u00a7 73b des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit \u00a7 73c des Strafgesetzbuches, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Nachverfahren beantragt, sollen bis zu dessen Abschluss Vollstreckungsma\u00dfnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr den Umfang der Pr\u00fcfung gilt \u00a7 431 Absatz 1 entsprechend. Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, ist der Antrag unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht unter den Voraussetzungen des \u00a7 421 Absatz 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung aufheben.<\/p>\n<p>(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach \u00a7 359 Nummer 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 434 Entscheidung im Nachverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Entscheidung \u00fcber die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber einen zul\u00e4ssigen Antrag wird auf Grund m\u00fcndlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften \u00fcber die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zul\u00e4ssige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.<\/p>\n<p>(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt \u00a7 431 Absatz 4 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 435 Selbst\u00e4ndiges Einziehungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkl\u00e4ger k\u00f6nnen den Antrag stellen, die Einziehung selbst\u00e4ndig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zul\u00e4ssig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zul\u00e4ssigkeit der selbst\u00e4ndigen Einziehung begr\u00fcnden. Im \u00dcbrigen gilt \u00a7 200 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr das weitere Verfahren gelten die \u00a7\u00a7 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausf\u00fchrbar ist. Im \u00dcbrigen finden die \u00a7\u00a7 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 436 Entscheidung im selbst\u00e4ndigen Einziehungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Entscheidung \u00fcber die selbst\u00e4ndige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zust\u00e4ndig w\u00e4re. F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die selbst\u00e4ndige Einziehung ist \u00f6rtlich zust\u00e4ndig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 423 Absatz 1 Satz 2 und \u00a7 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 437 Besondere Regelungen f\u00fcr das selbst\u00e4ndige Einziehungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Entscheidung \u00fcber die selbst\u00e4ndige Einziehung nach \u00a7 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine \u00dcberzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herr\u00fchrt, insbesondere auf ein grobes Missverh\u00e4ltnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtm\u00e4\u00dfigen Eink\u00fcnften des Betroffenen st\u00fctzen. Dar\u00fcber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch ber\u00fccksichtigen<\/p>\n<p>1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass f\u00fcr das Verfahren war,<\/p>\n<p>2. die Umst\u00e4nde, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie<\/p>\n<p>3. die sonstigen pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Betroffenen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist \u00fcber die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine Person, die weder Angeschuldigte ist noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft erscheint, dass<\/p>\n<p>1. dieser Person der Gegenstand geh\u00f6rt oder zusteht oder<\/p>\n<p>2. diese Person an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen Erl\u00f6schen nach \u00a7 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches im Falle der Einziehung angeordnet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten \u00a7 424 Absatz 2 bis 5 und \u00a7 425 entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn<\/p>\n<p>1. die Einziehung im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass der Gegenstand demjenigen geh\u00f6rt oder zusteht, gegen den sich die Einziehung richtet, oder<\/p>\n<p>2. der Gegenstand nach den Umst\u00e4nden, welche die Einziehung begr\u00fcnden k\u00f6nnen, auch auf Grund von Rechtsvorschriften au\u00dferhalb des Strafrechts ohne Entsch\u00e4digung dauerhaft entzogen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>\u00a7 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Im \u00dcbrigen gelten die \u00a7\u00a7 426 bis 434 entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass in den F\u00e4llen des \u00a7 432 Absatz 2 und des \u00a7 433 das Gericht den Schuldspruch nicht nachpr\u00fcft, wenn nach den Umst\u00e4nden, welche die Einziehung begr\u00fcndet haben, eine Anordnung nach Absatz 2 zul\u00e4ssig w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen<\/strong><\/p>\n<p>Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der \u00a7\u00a7 421 bis 436 der Einziehung gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 440 bis 442 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 443 Verm\u00f6gensbeschlagnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Verm\u00f6gen oder einzelne Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach<\/p>\n<p>1. den \u00a7\u00a7 81 bis 83 Abs. 1, \u00a7 89a oder \u00a7 89c Absatz 1 bis 4, den \u00a7\u00a7 94 oder 96 Abs. 1, den \u00a7\u00a7 97a oder 100, den \u00a7\u00a7 129 oder 129a, auch in Verbindung mit \u00a7 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,<\/p>\n<p>2. einer in \u00a7 330 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, da\u00df der Beschuldigte verd\u00e4chtig ist, vors\u00e4tzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gef\u00e4hrdet zu haben, oder unter einer der in \u00a7 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach \u00a7 330 Abs. 2, \u00a7 330a Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches,<\/p>\n<p>3. den \u00a7\u00a7 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes, den \u00a7\u00a7 17 und 18 des Au\u00dfenwirtschaftsgesetzes, wenn die Tat vors\u00e4tzlich begangen wird, oder nach \u00a7 19 Abs. 1 bis 3, \u00a7 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit \u00a7 21, oder \u00a7 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes \u00fcber die Kontrolle von Kriegswaffen oder<\/p>\n<p>4. einer in \u00a7 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach den \u00a7\u00a7 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, \u00a7 30a oder \u00a7 30b des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes<\/p>\n<p>die \u00f6ffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, k\u00f6nnen mit Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme umfa\u00dft auch das Verm\u00f6gen, das dem Beschuldigten sp\u00e4ter zuf\u00e4llt. Die Beschlagnahme ist sp\u00e4testens nach Beendigung der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben.<\/p>\n<p>(2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorl\u00e4ufig anordnen; die vorl\u00e4ufige Anordnung tritt au\u00dfer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter best\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 291 bis 293 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=762\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=762&text=Verfahren+bei+Einziehung+und+Verm%C3%B6gensbeschlagnahme\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=762&title=Verfahren+bei+Einziehung+und+Verm%C3%B6gensbeschlagnahme\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=762&description=Verfahren+bei+Einziehung+und+Verm%C3%B6gensbeschlagnahme\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Verm\u00f6gensbeschlagnahme \u00a7 421 Absehen von der Einziehung (1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=762\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-762","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/762","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=762"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/762\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":763,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/762\/revisions\/763"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=762"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=762"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=762"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}