{"id":758,"date":"2021-03-13T18:21:37","date_gmt":"2021-03-13T18:21:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=758"},"modified":"2021-03-13T18:21:37","modified_gmt":"2021-03-13T18:21:37","slug":"sicherungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=758","title":{"rendered":"Sicherungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Abschnitt<br \/>\nSicherungsverfahren<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 413 Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fchrt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunf\u00e4higkeit oder Verhandlungsunf\u00e4higkeit des T\u00e4ters nicht durch,<!--more--> so kann sie den Antrag stellen, Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung selbst\u00e4ndig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zul\u00e4ssig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 414 Verfahren; Antragsschrift<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr das Sicherungsverfahren gelten sinngem\u00e4\u00df die Vorschriften \u00fcber das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag steht der \u00f6ffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen mu\u00df. In der Antragsschrift ist die Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.<\/p>\n<p>(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverst\u00e4ndigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 415 Hauptverhandlung ohne Beschuldigten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unm\u00f6glich oder aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchf\u00fchren, ohne da\u00df der Beschuldigte zugegen ist.<\/p>\n<p>(2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen zu vernehmen. Von dem Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung bedarf es nicht.<\/p>\n<p>(3) Fordert es die R\u00fccksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Hauptverhandlung sonst nicht m\u00f6glich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchf\u00fchren, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.<\/p>\n<p>(4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten stattfindet, k\u00f6nnen seine fr\u00fcheren Erkl\u00e4rungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden. Das Protokoll \u00fcber die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen.<\/p>\n<p>(5) In der Hauptverhandlung ist ein Sachverst\u00e4ndiger \u00fcber den Zustand des Beschuldigten zu vernehmen. Hat der Sachverst\u00e4ndige den Beschuldigten nicht schon fr\u00fcher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 416 \u00dcbergang in das Strafverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens die Schuldf\u00e4higkeit des Beschuldigten und ist das Gericht f\u00fcr das Strafverfahren nicht zust\u00e4ndig, so spricht es durch Beschlu\u00df seine Unzust\u00e4ndigkeit aus und verweist die Sache an das zust\u00e4ndige Gericht. \u00a7 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens die Schuldf\u00e4higkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch f\u00fcr das Strafverfahren zust\u00e4ndig, so ist der Beschuldigte auf die ver\u00e4nderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht gen\u00fcgend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des \u00a7 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens ergibt, da\u00df der Beschuldigte verhandlungsf\u00e4hig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunf\u00e4higkeit durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=758\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=758&text=Sicherungsverfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=758&title=Sicherungsverfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=758&description=Sicherungsverfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Zweiter Abschnitt Sicherungsverfahren \u00a7 413 Zul\u00e4ssigkeit F\u00fchrt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunf\u00e4higkeit oder Verhandlungsunf\u00e4higkeit des T\u00e4ters nicht durch, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=758\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-758","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/758","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=758"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/758\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":759,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/758\/revisions\/759"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=758"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=758"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=758"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}