{"id":756,"date":"2021-03-13T18:17:19","date_gmt":"2021-03-13T18:17:19","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=756"},"modified":"2021-03-13T18:17:19","modified_gmt":"2021-03-13T18:17:19","slug":"verfahren-bei-strafbefehlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=756","title":{"rendered":"Verfahren bei Strafbefehlen"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Sechstes Buch<br \/>\nBesondere Arten des Verfahrens<br \/>\nErster Abschnitt<br \/>\nVerfahren bei Strafbefehlen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 407 Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren,<!--more--> das zur Zust\u00e4ndigkeit des Sch\u00f6ffengerichts geh\u00f6rt, k\u00f6nnen bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht f\u00fcr erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die \u00f6ffentliche Klage erhoben.<\/p>\n<p>(2) Durch Strafbefehl d\u00fcrfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:<\/p>\n<p>1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbu\u00dfe gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,<\/p>\n<p>2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsm\u00e4\u00dfigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art f\u00fcr die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie<\/p>\n<p>3. Absehen von Strafe.<\/p>\n<p>Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wird.<\/p>\n<p>(3) Der vorherigen Anh\u00f6rung des Angeschuldigten durch das Gericht (\u00a7 33 Abs. 3) bedarf es nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 408 Richterliche Entscheidung \u00fcber einen Strafbefehlsantrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) H\u00e4lt der Vorsitzende des Sch\u00f6ffengerichts die Zust\u00e4ndigkeit des Strafrichters f\u00fcr begr\u00fcndet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschlu\u00df ist f\u00fcr den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. H\u00e4lt der Strafrichter die Zust\u00e4ndigkeit des Sch\u00f6ffengerichts f\u00fcr begr\u00fcndet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.<\/p>\n<p>(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht f\u00fcr hinreichend verd\u00e4chtig, so lehnt er den Erla\u00df eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschlu\u00df gleich, durch den die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (\u00a7\u00a7 204, 210 Abs. 2, \u00a7 211).<\/p>\n<p>(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erla\u00df des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 408a Strafbefehlsantrag nach Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist das Hauptverfahren bereits er\u00f6ffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Sch\u00f6ffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchf\u00fchrung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag m\u00fcndlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. \u00a7 407 Abs. 1 Satz 4, \u00a7 408 finden keine Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschlu\u00df ab und setzt das Hauptverfahren fort.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe<\/strong><\/p>\n<p>Erw\u00e4gt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erla\u00df eines Strafbefehls mit der in \u00a7 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 409 Inhalt des Strafbefehls<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Strafbefehl enth\u00e4lt<\/p>\n<p>1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,<\/p>\n<p>2. den Namen des Verteidigers,<\/p>\n<p>3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,<\/p>\n<p>4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,<\/p>\n<p>5. die Beweismittel,<\/p>\n<p>6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,<\/p>\n<p>7. die Belehrung \u00fcber die M\u00f6glichkeit des Einspruchs und die daf\u00fcr vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, da\u00df der Strafbefehl rechtskr\u00e4ftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach \u00a7 410 eingelegt wird.<\/p>\n<p>Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verh\u00e4ngt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach \u00a7 268a Abs. 3 oder \u00a7 268c Satz 1 zu belehren. \u00a7 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.<br \/>\n(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle Einspruch einlegen. Die \u00a7\u00a7 297 bis 300 und \u00a7 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 411 Verwerfung wegen Unzul\u00e4ssigkeit; Termin zur Hauptverhandlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Einspruch versp\u00e4tet eingelegt oder sonst unzul\u00e4ssig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschlu\u00df verworfen; gegen den Beschlu\u00df ist sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die H\u00f6he der Tagess\u00e4tze einer festgesetzten Geldstrafe beschr\u00e4nkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. \u00a7 420 ist anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Die Klage und der Einspruch k\u00f6nnen bis zur Verk\u00fcndung des Urteils im ersten Rechtszug zur\u00fcckgenommen werden. \u00a7 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach \u00a7 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zur\u00fcckgenommen werden.<\/p>\n<p>(4) Bei der Urteilsf\u00e4llung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch \u00a7 330 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=756\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=756&text=Verfahren+bei+Strafbefehlen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=756&title=Verfahren+bei+Strafbefehlen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=756&description=Verfahren+bei+Strafbefehlen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen \u00a7 407 Zul\u00e4ssigkeit (1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=756\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-756","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/756","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=756"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/756\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":757,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/756\/revisions\/757"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=756"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=756"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=756"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}