{"id":754,"date":"2021-03-13T18:10:26","date_gmt":"2021-03-13T18:10:26","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=754"},"modified":"2021-03-13T18:10:26","modified_gmt":"2021-03-13T18:10:26","slug":"sonstige-befugnisse-des-verletzten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=754","title":{"rendered":"Sonstige Befugnisse des Verletzten"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Vierter Abschnitt<br \/>\nSonstige Befugnisse des Verletzten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 406d Auskunft \u00fcber den Stand des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:<!--more--><\/p>\n<p>1. die Einstellung des Verfahrens,<\/p>\n<p>2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,<\/p>\n<p>3. der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.<\/p>\n<p>Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht m\u00e4chtig, so werden ihm auf Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm verst\u00e4ndlichen Sprache mitgeteilt.<\/p>\n<p>(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob<\/p>\n<p>1. dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren;<\/p>\n<p>2. freiheitsentziehende Ma\u00dfnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gew\u00e4hrt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein \u00fcberwiegendes schutzw\u00fcrdiges Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in den in \u00a7 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten F\u00e4llen sowie in den F\u00e4llen des \u00a7 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Nebenklage zugelassen wurde, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht;<\/p>\n<p>3. der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahme durch Flucht entzogen hat und welche Ma\u00dfnahmen zum Schutz des Verletzten deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind;<\/p>\n<p>4. dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gew\u00e4hrt wird, wenn daf\u00fcr ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein \u00fcberwiegendes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.<\/p>\n<p>Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle, welche die Entscheidung gegen\u00fcber dem Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat; in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 3 erfolgt die Mitteilung durch die zust\u00e4ndige Staatsanwaltschaft.<\/p>\n<p>(3) Der Verletzte ist \u00fcber die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 nach der Urteilsverk\u00fcndung oder Einstellung des Verfahrens zu belehren. \u00dcber die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem bei Anzeigeerstattung zu belehren, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zu erwarten ist.<\/p>\n<p>(4) Mitteilungen k\u00f6nnen unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift m\u00f6glich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gew\u00e4hlt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt \u00a7 145a entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 406e Akteneinsicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage vorzulegen w\u00e4ren, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisst\u00fccke besichtigen, soweit er hierf\u00fcr ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in \u00a7 395 genannten F\u00e4llen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.<\/p>\n<p>(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gef\u00e4hrdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verz\u00f6gert w\u00fcrde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in \u00a7 395 genannten F\u00e4llen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.<\/p>\n<p>(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Abs\u00e4tze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisst\u00fccke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch gef\u00fchrt, k\u00f6nnen ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten \u00fcbermittelt werden. \u00a7 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber die Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskr\u00e4ftigem Abschlu\u00df des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im \u00fcbrigen der Vorsitzende des mit der Sache befa\u00dften Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach \u00a7 162 zust\u00e4ndige Gericht beantragt werden. Die \u00a7\u00a7 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gr\u00fcnden versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p>(6) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 406f Verletztenbeistand<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verletzte k\u00f6nnen sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.<\/p>\n<p>(2) Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gr\u00fcnde einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 406g Psychosoziale Prozessbegleitung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verletzte k\u00f6nnen sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und w\u00e4hrend der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.<\/p>\n<p>(2) Die Grunds\u00e4tze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Verg\u00fctung des psychosozialen Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz \u00fcber die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) in der jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n<p>(3) Unter den in \u00a7 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. Unter den in \u00a7 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbed\u00fcrftigkeit des Verletzten dies erfordert. Die Beiordnung ist f\u00fcr den Verletzten kostenfrei. F\u00fcr die Beiordnung gilt \u00a7 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. Im Vorverfahren entscheidet das nach \u00a7 162 zust\u00e4ndige Gericht.<\/p>\n<p>(4) Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gr\u00fcnde einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 406h Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach \u00a7 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte k\u00f6nnen sich auch vor Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage und ohne Erkl\u00e4rung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn sie als Zeugen vernommen werden sollen. Ist zweifelhaft, ob eine Person nebenklagebefugt ist, entscheidet \u00fcber das Anwesenheitsrecht das Gericht nach Anh\u00f6rung der Person und der Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist unanfechtbar.<\/p>\n<p>(2) Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten bei richterlichen Vernehmungen und der Einnahme richterlichen Augenscheins entsprechend, es sei denn, dass die Anwesenheit oder die Benachrichtigung des Rechtsanwalts den Untersuchungszweck gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. Nach richterlichen Vernehmungen ist dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erkl\u00e4ren oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache geh\u00f6rende Fragen oder Erkl\u00e4rungen k\u00f6nnen zur\u00fcckgewiesen werden. \u00a7 241a gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 397a gilt entsprechend f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und<\/p>\n<p>2. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.<\/p>\n<p>Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach \u00a7 162 zust\u00e4ndige Gericht.<\/p>\n<p>(4) Auf Antrag dessen, der zum Anschlu\u00df als Nebenkl\u00e4ger berechtigt ist, kann in den F\u00e4llen des \u00a7 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn<\/p>\n<p>1. dies aus besonderen Gr\u00fcnden geboten ist,<\/p>\n<p>2. die Mitwirkung eines Beistands eilbed\u00fcrftig ist und<\/p>\n<p>3. die Bewilligung von Proze\u00dfkostenhilfe m\u00f6glich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hier\u00fcber aber nicht zu erwarten ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bestellung gelten \u00a7 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 und \u00a7 162 entsprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Proze\u00dfkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Proze\u00dfkostenhilfe abgelehnt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 406i Unterrichtung des Verletzten \u00fcber seine Befugnisse im Strafverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verletzte sind m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig, regelm\u00e4\u00dfig schriftlich und soweit m\u00f6glich in einer f\u00fcr sie verst\u00e4ndlichen Sprache \u00fcber ihre aus den \u00a7\u00a7 406d bis 406h folgenden Befugnisse im Strafverfahren zu unterrichten und insbesondere auch auf Folgendes hinzuweisen:<\/p>\n<p>1. sie k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 158 eine Straftat zur Anzeige bringen oder einen Strafantrag stellen;<\/p>\n<p>2. sie k\u00f6nnen sich unter den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 395 und 396 oder des \u00a7 80 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen \u00f6ffentlichen Klage mit der Nebenklage anschlie\u00dfen und dabei<\/p>\n<p>a) nach \u00a7 397a beantragen, dass ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder f\u00fcr dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird,<\/p>\n<p>b) nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 397 Absatz 3 und der \u00a7\u00a7 185 und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes einen Anspruch auf Dolmetschung und \u00dcbersetzung im Strafverfahren geltend machen;<\/p>\n<p>3. sie k\u00f6nnen einen aus der Straftat erwachsenen verm\u00f6gensrechtlichen Anspruch nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 403 bis 406c und des \u00a7 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend machen;<\/p>\n<p>4. sie k\u00f6nnen, soweit sie als Zeugen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden, einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung nach Ma\u00dfgabe des Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetzes geltend machen;<\/p>\n<p>5. sie k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 155a eine Wiedergutmachung im Wege eines T\u00e4ter-Opfer-Ausgleichs erreichen.<\/p>\n<p>(2) Liegen Anhaltspunkte f\u00fcr eine besondere Schutzbed\u00fcrftigkeit des Verletzten vor, soll der Verletzte im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf die Vorschriften hingewiesen werden, die seinem Schutze dienen, insbesondere auf \u00a7 68a Absatz 1, die \u00a7\u00a7 247 und 247a sowie die \u00a7\u00a7 171b und 172 Nummer 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes.<\/p>\n<p>(3) Minderj\u00e4hrige Verletzte und ihre Vertreter sollten dar\u00fcber hinaus im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf die Vorschriften hingewiesen werden, die ihrem Schutze dienen, insbesondere auf die \u00a7\u00a7 58a und 255a Absatz 2, wenn die Anwendung dieser Vorschriften in Betracht kommt, sowie auf \u00a7 241a.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 406j Unterrichtung des Verletzten \u00fcber seine Befugnisse au\u00dferhalb des Strafverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Verletzte sind m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig, regelm\u00e4\u00dfig schriftlich und soweit m\u00f6glich in einer f\u00fcr sie verst\u00e4ndlichen Sprache \u00fcber folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie au\u00dferhalb des Strafverfahrens haben:<\/p>\n<p>1. sie k\u00f6nnen einen aus der Straftat erwachsenen verm\u00f6gensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 403 bis 406c und des \u00a7 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen f\u00fcr die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird;<\/p>\n<p>2. sie k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen;<\/p>\n<p>3. sie k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe des Opferentsch\u00e4digungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend machen;<\/p>\n<p>4. sie k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe von Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der L\u00e4nder gegebenenfalls Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche geltend machen;<\/p>\n<p>5. sie k\u00f6nnen Unterst\u00fctzung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa<\/p>\n<p>a) in Form einer Beratung,<\/p>\n<p>b) durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder<\/p>\n<p>c) durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder weiteren verf\u00fcgbaren Unterst\u00fctzungsangeboten im psychosozialen Bereich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 406k Weitere Informationen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Informationen nach den \u00a7\u00a7 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,<\/p>\n<p>1. an welche Stellen sich die Verletzten wenden k\u00f6nnen, um die beschriebenen M\u00f6glichkeiten wahrzunehmen, und<\/p>\n<p>2. wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.<\/p>\n<p>(2) Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. Gegen\u00fcber Verletzten, die keine zustellungsf\u00e4hige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 406l Befugnisse von Angeh\u00f6rigen und Erben von Verletzten<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 406i Absatz 1 sowie die \u00a7\u00a7 406j und 406k gelten auch f\u00fcr Angeh\u00f6rige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=754\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=754&text=Sonstige+Befugnisse+des+Verletzten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=754&title=Sonstige+Befugnisse+des+Verletzten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=754&description=Sonstige+Befugnisse+des+Verletzten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Vierter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten \u00a7 406d Auskunft \u00fcber den Stand des Verfahrens (1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen: FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=754\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-754","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/754","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=754"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/754\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":755,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/754\/revisions\/755"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=754"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=754"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=754"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}