{"id":751,"date":"2021-03-13T18:00:42","date_gmt":"2021-03-13T18:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=751"},"modified":"2021-03-13T18:01:08","modified_gmt":"2021-03-13T18:01:08","slug":"entschaedigung-des-verletzten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=751","title":{"rendered":"Entsch\u00e4digung des Verletzten"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nEntsch\u00e4digung des Verletzten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adh\u00e4sionsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten<!--more--> einen aus der Straftat erwachsenen verm\u00f6gensrechtlichen Anspruch, der zur Zust\u00e4ndigkeit der ordentlichen Gerichte geh\u00f6rt und noch nicht anderweit gerichtlich anh\u00e4ngig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne R\u00fccksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 404 Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder m\u00fcndlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch m\u00fcndlich bis zum Beginn der Schlu\u00dfvortr\u00e4ge gestellt werden. Er mu\u00df den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag au\u00dferhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.<\/p>\n<p>(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im b\u00fcrgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.<\/p>\n<p>(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten k\u00f6nnen an der Hauptverhandlung teilnehmen.<\/p>\n<p>(4) Der Antrag kann bis zur Verk\u00fcndung des Urteils zur\u00fcckgenommen werden.<\/p>\n<p>(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Proze\u00dfkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. \u00a7 121 Abs. 2 der Zivilproze\u00dfordnung gilt mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entscheidung ist das mit der Sache befa\u00dfte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 405 Vergleich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag des Verletzten oder seines Erben und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich \u00fcber die aus der Straftat erwachsenen Anspr\u00fcche in das Protokoll auf. Es soll auf \u00fcbereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der b\u00fcrgerlichen Rechtspflege zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 406 Entscheidung \u00fcber den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begr\u00fcndet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschr\u00e4nken; \u00a7 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzul\u00e4ssig ist oder soweit er unbegr\u00fcndet erscheint. Im \u00dcbrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Ber\u00fccksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Pr\u00fcfung, auch soweit eine Entscheidung nur \u00fcber den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verz\u00f6gern w\u00fcrde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (\u00a7 253 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gem\u00e4\u00df dem Anerkenntnis zu verurteilen.<\/p>\n<p>(3) Die Entscheidung \u00fcber den Antrag steht einem im b\u00fcrgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erkl\u00e4rt die Entscheidung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar; die \u00a7\u00a7 708 bis 712 sowie die \u00a7\u00a7 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist \u00fcber den Grund des Anspruchs rechtskr\u00e4ftig entschieden, so findet die Verhandlung \u00fcber den Betrag nach \u00a7 304 Abs. 2 der Zivilproze\u00dfordnung vor dem zust\u00e4ndigen Zivilgericht statt.<\/p>\n<p>(4) Der Antragsteller erh\u00e4lt eine Abschrift des Urteils mit Gr\u00fcnden oder einen Auszug daraus.<\/p>\n<p>(5) Erw\u00e4gt das Gericht, von einer Entscheidung \u00fcber den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so fr\u00fch wie m\u00f6glich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anh\u00f6rung des Antragstellers die Voraussetzungen f\u00fcr eine Entscheidung \u00fcber den Antrag f\u00fcr nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung \u00fcber den Antrag ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 406a Rechtsmittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach \u00a7 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung \u00fcber den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschlie\u00dfende Entscheidung ergangen ist. Im \u00dcbrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.<\/p>\n<p>(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zul\u00e4ssigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann \u00fcber das Rechtsmittel durch Beschluss in nicht\u00f6ffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zul\u00e4ssige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung der Beteiligten statt.<\/p>\n<p>(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung \u00fcber den Antrag gest\u00fctzt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 406b Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die f\u00fcr die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. F\u00fcr das Verfahren nach den \u00a7\u00a7 323, 731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilproze\u00dfordnung ist das Gericht der b\u00fcrgerlichen Rechtspflege zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zul\u00e4ssig, als die Gr\u00fcnde, auf denen sie beruhen, nach Schlu\u00df der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schlu\u00df der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 406c Wiederaufnahme des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschr\u00e4nken, eine wesentlich andere Entscheidung \u00fcber den Anspruch herbeizuf\u00fchren. Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschlu\u00df.<\/p>\n<p>(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt \u00a7 406a Abs. 3 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=751\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=751&text=Entsch%C3%A4digung+des+Verletzten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=751&title=Entsch%C3%A4digung+des+Verletzten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=751&description=Entsch%C3%A4digung+des+Verletzten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Dritter Abschnitt Entsch\u00e4digung des Verletzten \u00a7 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adh\u00e4sionsverfahren Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=751\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-751","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/751","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=751"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/751\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":753,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/751\/revisions\/753"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=751"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=751"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=751"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}