{"id":747,"date":"2021-03-13T17:47:08","date_gmt":"2021-03-13T17:47:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=747"},"modified":"2021-03-13T17:47:08","modified_gmt":"2021-03-13T17:47:08","slug":"beteiligung-des-verletzten-am-verfahren-privatklage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=747","title":{"rendered":"Beteiligung des Verletzten am Verfahren \/ Privatklage"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00fcnftes Buch<br \/>\nBeteiligung des Verletzten am Verfahren<br \/>\nErster Abschnitt<br \/>\nPrivatklage<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 374 Zul\u00e4ssigkeit; Privatklageberechtigte<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Im Wege der Privatklage k\u00f6nnen vom Verletzten verfolgt werden, ohne da\u00df es einer vorg\u00e4ngigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,<\/p>\n<p>1. ein Hausfriedensbruch (\u00a7 123 des Strafgesetzbuches),<\/p>\n<p>2. eine Beleidigung (\u00a7\u00a7 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in \u00a7 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen K\u00f6rperschaften gerichtet ist,<\/p>\n<p>2a. eine Verletzung des h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereichs und von Pers\u00f6nlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (\u00a7 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),<\/p>\n<p>3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (\u00a7 202 des Strafgesetzbuches),<\/p>\n<p>4. eine K\u00f6rperverletzung (\u00a7\u00a7 223 und 229 des Strafgesetzbuches),<\/p>\n<p>5. eine N\u00f6tigung (\u00a7 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (\u00a7 241 des Strafgesetzbuches),<\/p>\n<p>5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr (\u00a7 299 des Strafgesetzbuches),<\/p>\n<p>6. eine Sachbesch\u00e4digung (\u00a7 303 des Strafgesetzbuches),<\/p>\n<p>6a. eine Straftat nach \u00a7 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,<\/p>\n<p>7. eine Straftat nach \u00a7 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und \u00a7 23 des Gesetzes zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen,<\/p>\n<p>8. eine Straftat nach \u00a7 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, \u00a7 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, \u00a7 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, \u00a7 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, \u00a7 143 Abs. 1, \u00a7 143a Abs. 1 und \u00a7 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, \u00a7 51 Abs. 1 und \u00a7 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den \u00a7\u00a7 106 bis 108 sowie \u00a7 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und \u00a7 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden K\u00fcnste und der Photographie.<\/p>\n<p>(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in \u00a7 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen k\u00f6nnen die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.<\/p>\n<p>(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn K\u00f6rperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen k\u00f6nnen, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 375 Mehrere Privatklageberechtigte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Aus\u00fcbung dieses Rechts ein jeder von dem anderen unabh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben, so steht den \u00fcbrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserkl\u00e4rung befindet.<\/p>\n<p>(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung \u00e4u\u00dfert zugunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch gegen\u00fcber solchen Berechtigten, welche die Privatklage nicht erhoben haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00f6ffentliche Klage wird wegen der in \u00a7 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im \u00f6ffentlichen Interesse liegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; \u00dcbernahme der Verfolgung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die \u00dcbernahme der Verfolgung durch ihn f\u00fcr geboten h\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung die Verfolgung \u00fcbernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die \u00dcbernahme der Verfolgung enthalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 378 Beistand und Vertreter des Privatkl\u00e4gers<\/strong><\/p>\n<p>Der Privatkl\u00e4ger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Im letzteren Falle k\u00f6nnen die Zustellungen an den Privatkl\u00e4ger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 379 Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Privatkl\u00e4ger hat f\u00fcr die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kl\u00e4ger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Proze\u00dfkosten zu leisten hat.<\/p>\n<p>(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes \u00fcber den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbeh\u00f6rden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die H\u00f6he der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie f\u00fcr die Proze\u00dfkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 379a Geb\u00fchrenvorschuss<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Zahlung des Geb\u00fchrenvorschusses nach \u00a7 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkl\u00e4ger die Proze\u00dfkostenhilfe bewilligt ist oder Geb\u00fchrenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.<\/p>\n<p>(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, da\u00df glaubhaft gemacht wird, da\u00df die Verz\u00f6gerung dem Privatkl\u00e4ger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage zur\u00fcckgewiesen. Der Beschlu\u00df kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, da\u00df die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 380 Erfolgloser S\u00fchneversuch als Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, K\u00f6rperverletzung (\u00a7\u00a7 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbesch\u00e4digung ist die Erhebung der Klage erst zul\u00e4ssig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbeh\u00f6rde die S\u00fchne erfolglos versucht worden ist. Gleiches gilt wegen einer Straftat nach \u00a7 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. Der Kl\u00e4ger hat die Bescheinigung hier\u00fcber mit der Klage einzureichen.<\/p>\n<p>(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, da\u00df die Vergleichsbeh\u00f6rde ihre T\u00e4tigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abh\u00e4ngig machen darf.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften der Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach \u00a7 194 Abs. 3 oder \u00a7 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.<\/p>\n<p>(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach n\u00e4herer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem S\u00fchneversuch abgesehen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 381 Erhebung der Privatklage<\/strong><\/p>\n<p>Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage mu\u00df den in \u00a7 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch \u00fcbermittelt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten<\/strong><\/p>\n<p>Ist die Klage vorschriftsm\u00e4\u00dfig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erkl\u00e4rung mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 383 Er\u00f6ffnungs- oder Zur\u00fcckweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach Eingang der Erkl\u00e4rung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht dar\u00fcber, ob das Hauptverfahren zu er\u00f6ffnen oder die Klage zur\u00fcckzuweisen ist, nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. In dem Beschlu\u00df, durch den das Hauptverfahren er\u00f6ffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gem\u00e4\u00df \u00a7 200 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>(2) Ist die Schuld des T\u00e4ters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zul\u00e4ssig. Der Beschlu\u00df kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 384 Weiteres Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die f\u00fcr das Verfahren auf erhobene \u00f6ffentliche Klage gegeben sind. Jedoch d\u00fcrfen Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 243 ist mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, da\u00df der Vorsitzende den Beschlu\u00df \u00fcber die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens verliest.<\/p>\n<p>(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des \u00a7 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.<\/p>\n<p>(4) Die Vorschrift des \u00a7 265 Abs. 3 \u00fcber das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf \u00f6ffentliche Klage anh\u00e4ngig gemachten Sache verhandelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 385 Stellung des Privatkl\u00e4gers; Ladung; Akteneinsicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene \u00f6ffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu h\u00f6ren ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkl\u00e4ger zugezogen und geh\u00f6rt. Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkl\u00e4ger bekanntzugeben.<\/p>\n<p>(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatkl\u00e4gers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren mu\u00df eine Frist von mindestens einer Woche liegen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr den Privatkl\u00e4ger kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder von der Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer Anklage vorzulegen w\u00e4ren, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisst\u00fccke besichtigen, soweit der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren nicht gef\u00e4hrdet werden kann und \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter nicht entgegenstehen. Der Privatkl\u00e4ger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisst\u00fccke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch gef\u00fchrt, k\u00f6nnen dem Privatkl\u00e4ger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten \u00fcbermittelt werden. \u00a7 406e Absatz 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) In den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 154a und 421 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatkl\u00e4gers nach \u00a7 349 Abs. 2 nicht erforderlich. \u00a7 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 386 Ladung von Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverst\u00e4ndige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.<\/p>\n<p>(2) Dem Privatkl\u00e4ger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 387 Vertretung in der Hauptverhandlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer nachgewiesenen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschrift des \u00a7 139 gilt f\u00fcr den Anwalt des Kl\u00e4gers und f\u00fcr den des Angeklagten.<\/p>\n<p>(3) Das Gericht ist befugt, das pers\u00f6nliche Erscheinen des Kl\u00e4gers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorf\u00fchren zu lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 388 Widerklage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes (\u00a7 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Kl\u00e4gers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht.<\/p>\n<p>(2) Ist der Kl\u00e4ger nicht der Verletzte (\u00a7 374 Abs. 2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben. In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.<\/p>\n<p>(4) Die Zur\u00fccknahme der Klage ist auf das Verfahren \u00fcber die Widerklage ohne Einflu\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 389 Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, da\u00df die f\u00fcr festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben mu\u00df, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.<\/p>\n<p>(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 390 Rechtsmittel des Privatkl\u00e4gers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Privatkl\u00e4ger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene \u00f6ffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den F\u00e4llen des \u00a7 362. Die Vorschrift des \u00a7 301 ist auf das Rechtsmittel des Privatkl\u00e4gers anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Revisionsantr\u00e4ge und Antr\u00e4ge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkl\u00e4ger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.<\/p>\n<p>(3) Die in den \u00a7\u00a7 320, 321 und 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene \u00f6ffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdef\u00fchrers wird durch die Gesch\u00e4ftsstelle bewirkt.<\/p>\n<p>(4) Die Vorschrift des \u00a7 379a \u00fcber die Zahlung des Geb\u00fchrenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Vorschrift des \u00a7 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 \u00fcber die Einstellung wegen Geringf\u00fcgigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. Der Beschlu\u00df ist nicht anfechtbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 391 R\u00fccknahme der Privatklage; Verwerfung bei Vers\u00e4umung; Wiedereinsetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zur\u00fcckgenommen werden. Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die Zur\u00fccknahme der Zustimmung des Angeklagten.<\/p>\n<p>(2) Als Zur\u00fccknahme gilt es im Verfahren des ersten Rechtszuges und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren des zweiten Rechtszuges, wenn der Privatkl\u00e4ger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein pers\u00f6nliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einh\u00e4lt, die ihm unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war.<\/p>\n<p>(3) Soweit der Privatkl\u00e4ger die Berufung eingelegt hat, ist sie im Falle der vorbezeichneten Vers\u00e4umungen unbeschadet der Vorschrift des \u00a7 301 sofort zu verwerfen.<\/p>\n<p>(4) Der Privatkl\u00e4ger kann binnen einer Woche nach der Vers\u00e4umung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den \u00a7\u00a7 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 392 Wirkung der R\u00fccknahme<\/strong><\/p>\n<p>Die zur\u00fcckgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 393 Tod des Privatkl\u00e4gers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Tod des Privatkl\u00e4gers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.<\/p>\n<p>(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Kl\u00e4gers von den nach \u00a7 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatkl\u00e4gers an gerechnet, bei Gericht zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten<\/strong><\/p>\n<p>Die Zur\u00fccknahme der Privatklage und der Tod des Privatkl\u00e4gers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=747\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=747&text=Beteiligung+des+Verletzten+am+Verfahren+%2F+Privatklage\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=747&title=Beteiligung+des+Verletzten+am+Verfahren+%2F+Privatklage\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=747&description=Beteiligung+des+Verletzten+am+Verfahren+%2F+Privatklage\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) F\u00fcnftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren Erster Abschnitt Privatklage \u00a7 374 Zul\u00e4ssigkeit; Privatklageberechtigte FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=747\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-747","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/747","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=747"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/747\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":748,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/747\/revisions\/748"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=747"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=747"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=747"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}