{"id":745,"date":"2021-03-13T17:28:04","date_gmt":"2021-03-13T17:28:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=745"},"modified":"2021-03-13T17:28:04","modified_gmt":"2021-03-13T17:28:04","slug":"wiederaufnahme-eines-durch-rechtskraeftiges-urteil-abgeschlossenen-verfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=745","title":{"rendered":"Wiederaufnahme eines durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Viertes Buch<br \/>\nWiederaufnahme eines durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Die Wiederaufnahme eines durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zul\u00e4ssig,<\/p>\n<p>1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verf\u00e4lscht war;<\/p>\n<p>2. wenn der Zeuge oder Sachverst\u00e4ndige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vors\u00e4tzlichen oder fahrl\u00e4ssigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vors\u00e4tzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;<\/p>\n<p>3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Sch\u00f6ffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranla\u00dft ist;<\/p>\n<p>4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegr\u00fcndet ist, durch ein anderes rechtskr\u00e4ftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;<br \/>\n5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den fr\u00fcher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung \u00fcber eine Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung zu begr\u00fcnden geeignet sind,<\/p>\n<p>6. wenn der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte eine Verletzung der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 360 Keine Hemmung der Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten<\/strong><\/p>\n<p>Die Wiederaufnahme eines durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zul\u00e4ssig,<\/p>\n<p>1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verf\u00e4lscht war;<\/p>\n<p>2. wenn der Zeuge oder Sachverst\u00e4ndige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vors\u00e4tzlichen oder fahrl\u00e4ssigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vors\u00e4tzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;<\/p>\n<p>3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Sch\u00f6ffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;<\/p>\n<p>4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder au\u00dfergerichtlich ein glaubw\u00fcrdiges Gest\u00e4ndnis der Straftat abgelegt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 363 Unzul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuf\u00fchren, ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldf\u00e4higkeit (\u00a7 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuf\u00fchren, ist gleichfalls ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 364 Behauptung einer Straftat<\/strong><\/p>\n<p>Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegr\u00fcndet werden soll, ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchf\u00fchrung eines Strafverfahrens aus anderen Gr\u00fcnden als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im Falle des \u00a7 359 Nr. 5.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 364a Bestellung eines Verteidigers f\u00fcr das Wiederaufnahmeverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zust\u00e4ndige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger f\u00fcr das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 364b Bestellung eines Verteidigers f\u00fcr die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das f\u00fcr die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zust\u00e4ndige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon f\u00fcr die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn<\/p>\n<p>1. hinreichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, da\u00df bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln f\u00fchren, welche die Zul\u00e4ssigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begr\u00fcnden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und<\/p>\n<p>3. der Verurteilte au\u00dferstande ist, ohne Beeintr\u00e4chtigung des f\u00fcr ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.<\/p>\n<p>Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschlu\u00df fest, da\u00df die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.<br \/>\n(2) F\u00fcr das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten \u00a7 117 Abs. 2 bis 4 und \u00a7 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilproze\u00dfordnung entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften \u00fcber Rechtsmittel f\u00fcr den Antrag<\/strong><\/p>\n<p>Die allgemeinen Vorschriften \u00fcber Rechtsmittel gelten auch f\u00fcr den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 366 Inhalt und Form des Antrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) In dem Antrag m\u00fcssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.<\/p>\n<p>(2) Von dem Angeklagten und den in \u00a7 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle angebracht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 367 Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts f\u00fcr die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und \u00fcber den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte kann Antr\u00e4ge nach den \u00a7\u00a7 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zust\u00e4ndigen Gericht zu.<\/p>\n<p>(2) Die Entscheidungen \u00fcber Antr\u00e4ge nach den \u00a7\u00a7 364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 368 Verwerfung wegen Unzul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angef\u00fchrt, so ist der Antrag als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/p>\n<p>(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erkl\u00e4rung zuzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 369 Beweisaufnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der Antrag f\u00fcr zul\u00e4ssig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.<\/p>\n<p>(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es \u00fcberlassen, ob die Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen eidlich vernommen werden sollen.<\/p>\n<p>(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverst\u00e4ndigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. \u00a7 168c Abs. 3, \u00a7 224 Abs. 1 und \u00a7 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fu\u00df, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Kl\u00e4rung nicht dienlich ist.<\/p>\n<p>(4) Nach Schlu\u00df der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erkl\u00e4rung aufzufordern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 370 Entscheidung \u00fcber die Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne m\u00fcndliche Verhandlung als unbegr\u00fcndet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine gen\u00fcgende Best\u00e4tigung gefunden haben oder wenn in den F\u00e4llen des \u00a7 359 Nr. 1 und 2 oder des \u00a7 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, da\u00df die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einflu\u00df gehabt hat.<\/p>\n<p>(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.<\/p>\n<p>(2) Auch in anderen F\u00e4llen kann das Gericht, bei \u00f6ffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu gen\u00fcgende Beweise bereits vorliegen.<\/p>\n<p>(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des fr\u00fcheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des fr\u00fcheren Urteils.<\/p>\n<p>(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 372 Sofortige Beschwerde<\/strong><\/p>\n<p>Alle Entscheidungen, die aus Anla\u00df eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, k\u00f6nnen mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Der Beschlu\u00df, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das fr\u00fchere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.<\/p>\n<p>(2) Das fr\u00fchere Urteil darf in Art und H\u00f6he der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten ge\u00e4ndert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 373a Verfahren bei Strafbefehl<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskr\u00e4ftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zul\u00e4ssig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den fr\u00fcheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(2) Im \u00fcbrigen gelten f\u00fcr die Wiederaufnahme eines durch rechtskr\u00e4ftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die \u00a7\u00a7 359 bis 373 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=745\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=745&text=Wiederaufnahme+eines+durch+rechtskr%C3%A4ftiges+Urteil+abgeschlossenen+Verfahrens\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=745&title=Wiederaufnahme+eines+durch+rechtskr%C3%A4ftiges+Urteil+abgeschlossenen+Verfahrens\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=745&description=Wiederaufnahme+eines+durch+rechtskr%C3%A4ftiges+Urteil+abgeschlossenen+Verfahrens\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens \u00a7 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=745\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-745","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/745","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=745"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/745\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":746,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/745\/revisions\/746"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=745"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=745"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=745"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}