{"id":735,"date":"2021-03-13T15:52:33","date_gmt":"2021-03-13T15:52:33","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=735"},"modified":"2021-03-13T15:52:33","modified_gmt":"2021-03-13T15:52:33","slug":"verfahren-gegen-abwesende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=735","title":{"rendered":"Verfahren gegen Abwesende"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Achter Abschnitt<br \/>\nVerfahren gegen Abwesende<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 276 Begriff der Abwesenheit<\/strong><\/p>\n<p>Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland<!--more--> aufh\u00e4lt und seine Gestellung vor das zust\u00e4ndige Gericht nicht ausf\u00fchrbar oder nicht angemessen erscheint.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 277 bis 284 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 285 Beweissicherungszweck<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, f\u00fcr den Fall seiner k\u00fcnftigen Gestellung die Beweise zu sichern.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr dieses Verfahren gelten die Vorschriften der \u00a7\u00a7 286 bis 294.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 286 Vertretung von Abwesenden<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angeh\u00f6rige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 287 Benachrichtigung von Abwesenden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung \u00fcber den Fortgang des Verfahrens nicht zu.<\/p>\n<p>(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 288 \u00d6ffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige<\/strong><\/p>\n<p>Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren \u00f6ffentlichen Bl\u00e4ttern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter<\/strong><\/p>\n<p>Stellt sich erst nach Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 290 Verm\u00f6gensbeschlagnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die \u00f6ffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgr\u00fcnde vor, die den Erla\u00df eines Haftbefehls rechtfertigen w\u00fcrden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Verm\u00f6gen durch Beschlu\u00df des Gerichts mit Beschlag belegt werden.<\/p>\n<p>(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess\u00e4tzen bedroht sind, findet keine Verm\u00f6gensbeschlagnahme statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme<\/strong><\/p>\n<p>Der die Beschlagnahme verh\u00e4ngende Beschlu\u00df ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 292 Wirkung der Bekanntmachung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, \u00fcber das in Beschlag genommene Verm\u00f6gen unter Lebenden zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Der die Beschlagnahme verh\u00e4ngende Beschlu\u00df ist der Beh\u00f6rde mitzuteilen, die f\u00fcr die Einleitung einer Pflegschaft \u00fcber Abwesende zust\u00e4ndig ist. Diese Beh\u00f6rde hat eine Pflegschaft einzuleiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 293 Aufhebung der Beschlagnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gr\u00fcnde weggefallen sind.<\/p>\n<p>(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Ver\u00f6ffentlichung nach \u00a7 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren L\u00f6schung zu veranlassen; die Ver\u00f6ffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 294 Verfahren nach Anklageerhebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr das nach Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im \u00fcbrigen die Vorschriften \u00fcber die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens entsprechend.<\/p>\n<p>(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschlu\u00df (\u00a7 199) ist zugleich \u00fcber die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 295 Sicheres Geleit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen kn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>(2) Das sichere Geleit gew\u00e4hrt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, f\u00fcr die es erteilt ist.<\/p>\n<p>(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erf\u00fcllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende \u00a7 276 Begriff der Abwesenheit Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=735\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-735","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/735","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=735"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/735\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":736,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/735\/revisions\/736"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=735"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=735"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=735"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}