{"id":714,"date":"2021-03-13T12:56:08","date_gmt":"2021-03-13T12:56:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=714"},"modified":"2021-03-13T12:58:12","modified_gmt":"2021-03-13T12:58:12","slug":"%c2%a7-244-beweisaufnahme-untersuchungsgrundsatz-ablehnung-von-beweisantraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=714","title":{"rendered":"\u00a7 244\u00a0Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisantr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 244\u00a0Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisantr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.<!--more--><\/p>\n<p>(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die f\u00fcr die Entscheidung von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis \u00fcber eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen k\u00f6nnen soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzul\u00e4ssig ist. Im \u00dcbrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn<\/p>\n<p>1. eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit \u00fcberfl\u00fcssig ist,<\/p>\n<p>2. die Tatsache, die bewiesen werden soll, f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung ist,<\/p>\n<p>3. die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,<\/p>\n<p>4. das Beweismittel v\u00f6llig ungeeignet ist,<\/p>\n<p>5. das Beweismittel unerreichbar ist oder<\/p>\n<p>6. eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als w\u00e4re die behauptete Tatsache wahr.<\/p>\n<p>(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverst\u00e4ndigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anh\u00f6rung eines weiteren Sachverst\u00e4ndigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das fr\u00fchere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des fr\u00fcheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tats\u00e4chlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widerspr\u00fcche enth\u00e4lt oder wenn der neue Sachverst\u00e4ndige \u00fcber Forschungsmittel verf\u00fcgt, die denen eines fr\u00fcheren Gutachters \u00fcberlegen erscheinen.<\/p>\n<p>(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken w\u00e4re. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen \u00dcbereinstimmung mit dem \u00fcbertragenen Dokument zu zweifeln.<\/p>\n<p>(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisantr\u00e4gen bestimmen. Beweisantr\u00e4ge, die nach Fristablauf gestellt werden, k\u00f6nnen im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht m\u00f6glich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unm\u00f6glich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 245\u00a0Umfang der Beweisaufnahme; pr\u00e4sente Beweismittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen sowie auf die sonstigen nach \u00a7 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, da\u00df die Beweiserhebung unzul\u00e4ssig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.<\/p>\n<p>(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzul\u00e4ssig ist. Im \u00fcbrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht oder wenn das Beweismittel v\u00f6llig ungeeignet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=714\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=714&text=%C2%A7+244%C2%A0Beweisaufnahme%3B+Untersuchungsgrundsatz%3B+Ablehnung+von+Beweisantr%C3%A4gen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=714&title=%C2%A7+244%C2%A0Beweisaufnahme%3B+Untersuchungsgrundsatz%3B+Ablehnung+von+Beweisantr%C3%A4gen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=714&description=%C2%A7+244%C2%A0Beweisaufnahme%3B+Untersuchungsgrundsatz%3B+Ablehnung+von+Beweisantr%C3%A4gen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) \u00a7 244\u00a0Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisantr\u00e4gen (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. 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