{"id":712,"date":"2021-03-13T12:52:11","date_gmt":"2021-03-13T12:52:11","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=712"},"modified":"2021-03-13T12:52:11","modified_gmt":"2021-03-13T12:52:11","slug":"hauptverhandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=712","title":{"rendered":"Hauptverhandlung"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Sechster Abschnitt<br \/>\nHauptverhandlung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 226\u00a0Ununterbrochene Gegenwart<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen<!--more--> sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle.<\/p>\n<p>(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 227\u00a0Mehrere Staatsanw\u00e4lte und Verteidiger<\/strong><\/p>\n<p>Es k\u00f6nnen mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 228\u00a0Aussetzung und Unterbrechung<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach \u00a7 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. K\u00fcrzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.<\/p>\n<p>(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des \u00a7 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.<\/p>\n<p>(3) Ist die Frist des \u00a7 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 229\u00a0H\u00f6chstdauer einer Unterbrechung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.<\/p>\n<p>(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.<\/p>\n<p>(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange<\/p>\n<p>1. ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder<\/p>\n<p>2. eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit<\/p>\n<p>nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, l\u00e4ngstens jedoch f\u00fcr zwei Monate. Die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Fristen enden fr\u00fchestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschlu\u00df fest.<\/p>\n<p>(4) Wird die Hauptverhandlung nicht sp\u00e4testens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Abs\u00e4tzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am n\u00e4chsten Werktag fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>(5) Ist dem Gericht wegen einer vor\u00fcbergehenden technischen St\u00f6rung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Abs\u00e4tzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am n\u00e4chsten Werktag unm\u00f6glich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zul\u00e4ssig, die Hauptverhandlung unverz\u00fcglich nach der Beseitigung der technischen St\u00f6rung, sp\u00e4testens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen St\u00f6rung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 230\u00a0Ausbleiben des Angeklagten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.<\/p>\n<p>(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht gen\u00fcgend entschuldigt, so ist die Vorf\u00fchrung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchf\u00fchrung der Hauptverhandlung geboten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 231\u00a0Anwesenheitspflicht des Angeklagten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Ma\u00dfregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten w\u00e4hrend einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.<\/p>\n<p>(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende gef\u00fchrt werden, wenn er \u00fcber die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht f\u00fcr erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen F\u00e4llen in seiner Abwesenheit zu Ende gef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 231a\u00a0Herbeif\u00fchrung der Verhandlungsunf\u00e4higkeit durch den Angeklagten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat sich der Angeklagte vors\u00e4tzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsf\u00e4higkeit ausschlie\u00dfenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsm\u00e4\u00dfige Durchf\u00fchrung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht \u00fcber die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgef\u00fchrt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht f\u00fcr unerl\u00e4\u00dflich h\u00e4lt. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsf\u00e4hig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verk\u00fcndung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.<\/p>\n<p>(3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschlie\u00dft das Gericht nach Anh\u00f6rung eines Arztes als Sachverst\u00e4ndigen. Der Beschlu\u00df kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefa\u00dft werden. Gegen den Beschlu\u00df ist sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig; sie hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung \u00fcber die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des \u00a7 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu drei\u00dfig Tagen dauern.<\/p>\n<p>(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 231b\u00a0Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgef\u00fchrt (\u00a7 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht f\u00fcr unerl\u00e4\u00dflich h\u00e4lt und solange zu bef\u00fcrchten ist, da\u00df die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach \u00a7 231a Abs. 2 zu verfahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 231c\u00a0Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger<\/strong><\/p>\n<p>Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschlu\u00df einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich w\u00e4hrend einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. In dem Beschlu\u00df sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, f\u00fcr die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 232\u00a0Durchf\u00fchrung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgef\u00fchrt werden, wenn er ordnungsgem\u00e4\u00df geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, da\u00df in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess\u00e4tzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine h\u00f6here Strafe oder eine Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verh\u00e4ngt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zul\u00e4ssig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese M\u00f6glichkeit hingewiesen worden ist.<\/p>\n<p>(2) Auf Grund einer Ladung durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt.<\/p>\n<p>(3) Das Protokoll \u00fcber eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.<\/p>\n<p>(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil mu\u00df ihm mit den Urteilsgr\u00fcnden durch \u00dcbergabe zugestellt werden, wenn es nicht nach \u00a7 145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 233\u00a0Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess\u00e4tzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine h\u00f6here Strafe oder eine Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verh\u00e4ngt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so mu\u00df er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter \u00fcber die Anklage vernommen werden. Dabei wird er \u00fcber die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zul\u00e4ssigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte. Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung nach Satz 1 kann au\u00dferhalb der Hauptverhandlung auch das Gericht die Vernehmung \u00fcber die Anklage in der Weise durchf\u00fchren, dass sich der Angeklagte an einem anderen Ort als das Gericht aufh\u00e4lt und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Angeklagte aufh\u00e4lt, und in das Sitzungszimmer \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll \u00fcber die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 234\u00a0Vertretung des abwesenden Angeklagten<\/strong><\/p>\n<p>Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 234a\u00a0Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten<\/strong><\/p>\n<p>Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so gen\u00fcgt es, wenn die nach \u00a7 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverst\u00e4ndnis des Angeklagten nach \u00a7 245 Abs. 1 Satz 2 und nach \u00a7 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.<\/p>\n<p>\u00a7 235\u00a0Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten<\/p>\n<p>Hat die Hauptverhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Vers\u00e4umung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Hier\u00fcber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 236\u00a0Anordnung des pers\u00f6nlichen Erscheinens des Angeklagten<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht ist stets befugt, das pers\u00f6nliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorf\u00fchrungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 237\u00a0Verbindung mehrerer Strafsachen<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anh\u00e4ngigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in \u00a7 3 bezeichnete ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 238\u00a0Verhandlungsleitung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.<\/p>\n<p>(2) Wird eine auf die Sachleitung bez\u00fcgliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzul\u00e4ssig beanstandet, so entscheidet das Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 239\u00a0Kreuzverh\u00f6r<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren \u00fcbereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu \u00fcberlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.<\/p>\n<p>(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufkl\u00e4rung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen zu richten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 240\u00a0Fragerecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverst\u00e4ndigen zu stellen.<\/p>\n<p>(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Sch\u00f6ffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 241\u00a0Zur\u00fcckweisung von Fragen durch den Vorsitzenden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem, welcher im Falle des \u00a7 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mi\u00dfbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des \u00a7 239 Abs. 1 und des \u00a7 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache geh\u00f6rende Fragen zur\u00fcckweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 241a\u00a0Vernehmung minderj\u00e4hriger Zeugen durch den Vorsitzenden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Die in \u00a7 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen k\u00f6nnen verlangen, da\u00df der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen ein Nachteil f\u00fcr das Wohl der Zeugen nicht zu bef\u00fcrchten ist.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 241 Abs. 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 242\u00a0Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Fragen<\/strong><\/p>\n<p>Zweifel \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer Frage entscheidet in allen F\u00e4llen das Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 243\u00a0Gang der Hauptverhandlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen erschienen sind.<\/p>\n<p>(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten \u00fcber seine pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse.<\/p>\n<p>(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den F\u00e4llen des \u00a7 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den F\u00e4llen des \u00a7 207 Abs. 2 Nr. 3 tr\u00e4gt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Er\u00f6ffnungsbeschlu\u00df zugrunde liegenden rechtlichen W\u00fcrdigung vor; au\u00dferdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung \u00e4u\u00dfern. In den F\u00e4llen des \u00a7 207 Abs. 2 Nr. 4 ber\u00fccksichtigt er die \u00c4nderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.<\/p>\n<p>(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Er\u00f6rterungen nach den \u00a7\u00a7 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die M\u00f6glichkeit einer Verst\u00e4ndigung (\u00a7 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich \u00c4nderungen gegen\u00fcber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.<\/p>\n<p>(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, da\u00df es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu \u00e4u\u00dfern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur \u00c4u\u00dferung bereit, so wird er nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erh\u00e4lt der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich l\u00e4nger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten f\u00fcr diesen eine Erkl\u00e4rung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erkl\u00e4rung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verz\u00f6gert w\u00fcrde; \u00a7 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie f\u00fcr die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Sechster Abschnitt Hauptverhandlung \u00a7 226\u00a0Ununterbrochene Gegenwart (1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=712\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-712","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/712","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=712"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/712\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":713,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/712\/revisions\/713"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=712"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=712"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=712"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}