{"id":710,"date":"2021-03-13T12:36:47","date_gmt":"2021-03-13T12:36:47","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=710"},"modified":"2021-03-13T12:36:47","modified_gmt":"2021-03-13T12:36:47","slug":"vorbereitung-der-hauptverhandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=710","title":{"rendered":"Vorbereitung der Hauptverhandlung"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00fcnfter Abschnitt<br \/>\nVorbereitung der Hauptverhandlung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 212\u00a0Er\u00f6rterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten<\/strong><br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>Nach Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens gilt \u00a7 202a entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 213\u00a0Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.<\/p>\n<p>(2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich l\u00e4nger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den \u00e4u\u00dferen Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenkl\u00e4gervertreter abstimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 214\u00a0Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die nach \u00a7 397 Absatz 2 Satz 3, \u00a7 406d Absatz 1 und \u00a7 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; \u00a7 406d Absatz 4 gilt entsprechend. Die Gesch\u00e4ftsstelle sorgt daf\u00fcr, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.<\/p>\n<p>(2) Ist anzunehmen, da\u00df sich die Hauptverhandlung auf l\u00e4ngere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung s\u00e4mtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.<\/p>\n<p>(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.<\/p>\n<p>(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenst\u00e4nde. Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 215\u00a0Zustellung des Er\u00f6ffnungsbeschlusses<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschlu\u00df \u00fcber die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten sp\u00e4testens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den F\u00e4llen des \u00a7 207 Abs. 3 f\u00fcr die nachgereichte Anklageschrift.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 216\u00a0Ladung des Angeklagten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ladung eines auf freiem Fu\u00df befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, da\u00df im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorf\u00fchrung erfolgen werde. Die Warnung kann in den F\u00e4llen des \u00a7 232 unterbleiben.<\/p>\n<p>(2) Der nicht auf freiem Fu\u00df befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Antr\u00e4ge er zu seiner Verteidigung f\u00fcr die Hauptverhandlung zu stellen habe.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 217\u00a0Ladungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (\u00a7 216) und dem Tag der Hauptverhandlung mu\u00df eine Frist von mindestens einer Woche liegen.<\/p>\n<p>(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.<\/p>\n<p>(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 218\u00a0Ladung des Verteidigers<\/strong><\/p>\n<p>Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gew\u00e4hlte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. \u00a7 217 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 219\u00a0Beweisantr\u00e4ge des Angeklagten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beweisantr\u00e4ge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verf\u00fcgung ist ihm bekanntzumachen.<\/p>\n<p>(2) Beweisantr\u00e4ge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 220\u00a0Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorg\u00e4ngigen Antrag befugt.<\/p>\n<p>(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entsch\u00e4digung f\u00fcr Reisekosten und Vers\u00e4umnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Gesch\u00e4ftsstelle nachgewiesen wird.<\/p>\n<p>(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, da\u00df die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufkl\u00e4rung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, da\u00df ihr die gesetzliche Entsch\u00e4digung aus der Staatskasse zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 221\u00a0Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenst\u00e4nde anordnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 222\u00a0Namhaftmachung von Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach \u00a7 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. \u00a7 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 222a\u00a0Mitteilung der Besetzung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist sp\u00e4testens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Erg\u00e4nzungsrichter und Erg\u00e4nzungssch\u00f6ffen mitzuteilen. Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; die Mitteilung ist zuzustellen. \u00c4ndert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies sp\u00e4testens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen.<\/p>\n<p>(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungs\u00e4nderung sp\u00e4ter als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugestellt oder erst zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Pr\u00fcfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies sp\u00e4testens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird und absehbar ist, dass die Hauptverhandlung vor Ablauf der in \u00a7 222b Absatz 1 Satz 1 genannten Frist beendet sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(3) In die f\u00fcr die Besetzung ma\u00dfgebenden Unterlagen kann f\u00fcr den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, f\u00fcr den Nebenkl\u00e4ger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 222b\u00a0Besetzungseinwand<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach \u00a7 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, da\u00df das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Au\u00dferhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; \u00a7 345 Abs. 2 und f\u00fcr den Nebenkl\u00e4ger \u00a7 390 Abs. 2 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber den Einwand entscheidet das Gericht in der f\u00fcr Entscheidungen au\u00dferhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. H\u00e4lt es den Einwand f\u00fcr begr\u00fcndet, so stellt es fest, da\u00df es nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt ist. F\u00fchrt ein Einwand zu einer \u00c4nderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung \u00a7 222a nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) H\u00e4lt das Gericht den Einwand f\u00fcr nicht begr\u00fcndet, so ist er sp\u00e4testens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzur\u00e4umen. Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand f\u00fcr begr\u00fcndet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 223\u00a0Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverst\u00e4ndigen in der Hauptverhandlung f\u00fcr eine l\u00e4ngere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.<\/p>\n<p>(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverst\u00e4ndigen das Erscheinen wegen gro\u00dfer Entfernung nicht zugemutet werden kann.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 224\u00a0Benachrichtigung der Beteiligten \u00fcber den Termin<\/strong><\/p>\n<p>(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 225\u00a0Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter<\/strong><\/p>\n<p>Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des \u00a7 224 anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 225a\u00a0Zust\u00e4ndigkeits\u00e4nderung vor der Hauptverhandlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) H\u00e4lt ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zust\u00e4ndigkeit eines Gerichts h\u00f6herer Ordnung f\u00fcr begr\u00fcndet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; \u00a7 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschlu\u00df dar\u00fcber, ob es die Sache \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Sch\u00f6ffengericht einem Gericht h\u00f6herer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. \u00dcber den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.<\/p>\n<p>(3) In dem \u00dcbernahmebeschlu\u00df sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. \u00a7 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach \u00a7 210.<\/p>\n<p>(4) Nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach \u00a7 6a f\u00fcr begr\u00fcndet h\u00e4lt und eine besondere Strafkammer zust\u00e4ndig w\u00e4re, der nach \u00a7 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zust\u00e4ndigkeit einer anderen Strafkammer f\u00fcr begr\u00fcndet h\u00e4lt, vor dieser nach \u00a7 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach \u00a7 210.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=710\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=710&text=Vorbereitung+der+Hauptverhandlung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=710&title=Vorbereitung+der+Hauptverhandlung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=710&description=Vorbereitung+der+Hauptverhandlung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) F\u00fcnfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung \u00a7 212\u00a0Er\u00f6rterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=710\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-710","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/710","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=710"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/710\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":711,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/710\/revisions\/711"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=710"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=710"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=710"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}