{"id":706,"date":"2021-03-12T14:36:52","date_gmt":"2021-03-12T14:36:52","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=706"},"modified":"2021-03-12T14:36:52","modified_gmt":"2021-03-12T14:36:52","slug":"%c2%a7-169-ermittlungsrichter-des-oberlandesgerichts-und-des-bundesgerichtshofes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=706","title":{"rendered":"\u00a7 169\u00a0Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 169\u00a0Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes<\/strong><\/p>\n<p>(1) In Sachen, die nach den \u00a7\u00a7 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes<!--more--> zur Zust\u00e4ndigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug geh\u00f6ren, k\u00f6nnen die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Gesch\u00e4fte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. F\u00fchrt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(2) Der f\u00fcr eine Sache zust\u00e4ndige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 169a\u00a0Vermerk \u00fcber den Abschluss der Ermittlungen<\/strong><\/p>\n<p>Erw\u00e4gt die Staatsanwaltschaft, die \u00f6ffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschlu\u00df der Ermittlungen in den Akten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 170\u00a0Entscheidung \u00fcber eine Anklageerhebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bieten die Ermittlungen gen\u00fcgenden Anla\u00df zur Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zust\u00e4ndigen Gericht.<\/p>\n<p>(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 171\u00a0Einstellungsbescheid<\/strong><\/p>\n<p>Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage keine Folge oder verf\u00fcgt sie nach dem Abschlu\u00df der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gr\u00fcnde zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Anfechtung und die daf\u00fcr vorgesehene Frist (\u00a7 172 Abs. 1) zu belehren. \u00a7 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend f\u00fcr Verletzte, die nach \u00a7 395 der Strafprozessordnung berechtigt w\u00e4ren, sich der \u00f6ffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschlie\u00dfen, soweit sie einen Antrag auf \u00dcbersetzung stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 172\u00a0Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach \u00a7 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie l\u00e4uft nicht, wenn die Belehrung nach \u00a7 171 Satz 2 unterblieben ist.<\/p>\n<p>(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hier\u00fcber und \u00fcber die daf\u00fcr vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist l\u00e4uft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zul\u00e4ssig, wenn das Verfahren ausschlie\u00dflich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach \u00a7 153 Abs. 1, \u00a7 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder \u00a7 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 153c bis 154 Abs. 1 sowie der \u00a7\u00a7 154b und 154c.<\/p>\n<p>(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mu\u00df die Tatsachen, welche die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage begr\u00fcnden sollen, und die Beweismittel angeben. Er mu\u00df von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; f\u00fcr die Proze\u00dfkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem f\u00fcr die Entscheidung zust\u00e4ndigen Gericht einzureichen.<\/p>\n<p>(4) Zur Entscheidung \u00fcber den Antrag ist das Oberlandesgericht zust\u00e4ndig. Die \u00a7\u00a7 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 173\u00a0Verfahren des Gerichts nach Antragstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr gef\u00fchrten Verhandlungen vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erkl\u00e4rung mitteilen.<\/p>\n<p>(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 174\u00a0Verwerfung des Antrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ergibt sich kein gen\u00fcgender Anla\u00df zur Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.<\/p>\n<p>(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die \u00f6ffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 175\u00a0Anordnung der Anklageerhebung<\/strong><\/p>\n<p>Erachtet das Gericht nach Anh\u00f6rung des Beschuldigten den Antrag f\u00fcr begr\u00fcndet, so beschlie\u00dft es die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage. Die Durchf\u00fchrung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 176\u00a0Sicherheitsleistung durch den Antragsteller<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch Beschlu\u00df des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung \u00fcber den Antrag die Leistung einer Sicherheit f\u00fcr die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren \u00fcber den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes \u00fcber den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbeh\u00f6rden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unber\u00fchrt. Die H\u00f6he der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.<\/p>\n<p>(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag f\u00fcr zur\u00fcckgenommen zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 177\u00a0Kosten<\/strong><\/p>\n<p>Die durch das Verfahren \u00fcber den Antrag veranla\u00dften Kosten sind in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=706\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=706&text=%C2%A7+169%C2%A0Ermittlungsrichter+des+Oberlandesgerichts+und+des+Bundesgerichtshofes\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=706&title=%C2%A7+169%C2%A0Ermittlungsrichter+des+Oberlandesgerichts+und+des+Bundesgerichtshofes\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=706&description=%C2%A7+169%C2%A0Ermittlungsrichter+des+Oberlandesgerichts+und+des+Bundesgerichtshofes\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) \u00a7 169\u00a0Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes (1) In Sachen, die nach den \u00a7\u00a7 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=706\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-706","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/706","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=706"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/706\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":707,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/706\/revisions\/707"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=706"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=706"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=706"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}