{"id":701,"date":"2021-03-12T14:28:35","date_gmt":"2021-03-12T14:28:35","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=701"},"modified":"2021-04-20T13:01:16","modified_gmt":"2021-04-20T13:01:16","slug":"%c2%a7-168-protokoll-ueber-richterliche-untersuchungshandlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=701","title":{"rendered":"\u00a7 168\u00a0Protokoll \u00fcber richterliche Untersuchungshandlungen"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 168\u00a0Protokoll \u00fcber richterliche Untersuchungshandlungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.<!--more--> F\u00fcr die Protokollf\u00fchrung ist ein Urkundsbeamter der Gesch\u00e4ftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollf\u00fchrers nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. In dringenden F\u00e4llen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollf\u00fchrer zuziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 168a\u00a0Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Protokoll mu\u00df Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen F\u00f6rmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. \u00a7 68 Abs. 2, 3 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebr\u00e4uchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmeger\u00e4t oder durch verst\u00e4ndliche Abk\u00fcrzungen vorl\u00e4ufig aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist in diesem Fall unverz\u00fcglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. Die vorl\u00e4ufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Gesch\u00e4ftsstelle mit den Akten aufzubewahren. Tonaufzeichnungen k\u00f6nnen gel\u00f6scht werden, wenn das Verfahren rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen oder sonst beendet ist.<\/p>\n<p>(3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder auf einem Bildschirm anzuzeigen. Die Genehmigung ist zu vermerken. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu signieren oder zu unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb dies unterblieben ist. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorl\u00e4ufig aufgezeichnet worden, so gen\u00fcgt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, da\u00df dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Die Anzeige auf einem Bildschirm, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, da\u00df der Verzicht ausgesprochen worden ist.<\/p>\n<p>(4) Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollf\u00fchrer zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines Protokollf\u00fchrers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmeger\u00e4t vorl\u00e4ufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das Protokoll hergestellt hat. Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, da\u00df er die Richtigkeit der \u00dcbertragung best\u00e4tigt. Der Nachweis der Unrichtigkeit der \u00dcbertragung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 168b\u00a0Protokoll \u00fcber ermittlungsbeh\u00f6rdliche Untersuchungshandlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbeh\u00f6rden ist aktenkundig zu machen.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen soll ein Protokoll nach den \u00a7\u00a7 168 und 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verz\u00f6gerung der Ermittlungen geschehen kann. Wird \u00fcber die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.<\/p>\n<p>(3) Die in \u00a7 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung sowie die in \u00a7 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung vor einer Gegen\u00fcberstellung sind zu dokumentieren. Dies gilt auch f\u00fcr die Entscheidung des Beschuldigten dar\u00fcber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu w\u00e4hlenden Verteidiger befragen m\u00f6chte, und f\u00fcr das Einverst\u00e4ndnis des Beschuldigten gem\u00e4\u00df \u00a7 141a Satz 1.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=701\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=701&text=%C2%A7+168%C2%A0Protokoll+%C3%BCber+richterliche+Untersuchungshandlungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=701&title=%C2%A7+168%C2%A0Protokoll+%C3%BCber+richterliche+Untersuchungshandlungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=701&description=%C2%A7+168%C2%A0Protokoll+%C3%BCber+richterliche+Untersuchungshandlungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) \u00a7 168\u00a0Protokoll \u00fcber richterliche Untersuchungshandlungen \u00dcber jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 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