{"id":697,"date":"2021-03-12T14:19:25","date_gmt":"2021-03-12T14:19:25","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=697"},"modified":"2021-03-12T14:19:25","modified_gmt":"2021-03-12T14:19:25","slug":"%c2%a7-163d-speicherung-und-abgleich-von-daten-aus-kontrollen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=697","title":{"rendered":"\u00a7 163d\u00a0Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 163d\u00a0Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Begr\u00fcnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, da\u00df<!--more--><\/p>\n<p>1. eine der in \u00a7 111 bezeichneten Straftaten oder<\/p>\n<p>2. eine der in \u00a7 100a Abs. 2 Nr. 6 bis 9 und 11 bezeichneten Straftaten<br \/>\nbegangen worden ist, so d\u00fcrfen die anl\u00e4\u00dflich einer grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei einer Personenkontrolle nach \u00a7 111 anfallenden Daten \u00fcber die Identit\u00e4t von Personen sowie Umst\u00e4nde, die f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung der Straftat oder f\u00fcr die Ergreifung des T\u00e4ters von Bedeutung sein k\u00f6nnen, in einem Dateisystem gespeichert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da\u00df die Auswertung der Daten zur Ergreifung des T\u00e4ters oder zur Aufkl\u00e4rung der Straftat f\u00fchren kann und die Ma\u00dfnahme nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zur Bedeutung der Sache steht. Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1 P\u00e4sse und Personalausweise automatisch gelesen werden. Die \u00dcbermittlung der Daten ist nur an Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Ma\u00dfnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art d\u00fcrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (\u00a7 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverz\u00fcglich die richterliche Best\u00e4tigung der Anordnung. \u00a7 100e Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie mu\u00df die Personen, deren Daten gespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung vorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverd\u00e4chtigen m\u00f6glich ist. Art und Dauer der Ma\u00dfnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist r\u00e4umlich zu begrenzen und auf h\u00f6chstens drei Monate zu befristen. Eine einmalige Verl\u00e4ngerung um nicht mehr als drei weitere Monate ist zul\u00e4ssig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.<\/p>\n<p>(4) Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr den Erla\u00df der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der Anordnung ergebenden Ma\u00dfnahmen erreicht, so sind diese unverz\u00fcglich zu beenden. Die durch die Ma\u00dfnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, sobald sie f\u00fcr das Strafverfahren nicht oder nicht mehr ben\u00f6tigt werden; eine Speicherung, die die Laufzeit der Ma\u00dfnahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate \u00fcberschreitet, ist unzul\u00e4ssig. \u00dcber die L\u00f6schung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 163e Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anl\u00e4\u00dflich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, da\u00df eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des T\u00e4ters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert w\u00e4re. Gegen andere Personen ist die Ma\u00dfnahme zul\u00e4ssig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, da\u00df sie mit dem T\u00e4ter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, da\u00df die Ma\u00dfnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des T\u00e4ters f\u00fchren wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges, die Identifizierungsnummer oder \u00e4u\u00dfere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder eines Containers kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug auf eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder das Fahrzeug oder der Container von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person genutzt wird, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung verd\u00e4chtig ist.<\/p>\n<p>(3) Im Falle eines Antreffens k\u00f6nnen auch personenbezogene Daten eines Begleiters der ausgeschriebenen Person, des F\u00fchrers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Fahrzeuges oder des Nutzers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Containers gemeldet werden.<\/p>\n<p>(4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverz\u00fcglich die gerichtliche Best\u00e4tigung der Anordnung. \u00a7 100e Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf h\u00f6chstens ein Jahr zu befristen. Eine Verl\u00e4ngerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zul\u00e4ssig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=697\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=697&text=%C2%A7+163d%C2%A0Speicherung+und+Abgleich+von+Daten+aus+Kontrollen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=697&title=%C2%A7+163d%C2%A0Speicherung+und+Abgleich+von+Daten+aus+Kontrollen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=697&description=%C2%A7+163d%C2%A0Speicherung+und+Abgleich+von+Daten+aus+Kontrollen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) \u00a7 163d\u00a0Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen (1) Begr\u00fcnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, da\u00df FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=697\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-697","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/697","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=697"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/697\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":698,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/697\/revisions\/698"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=697"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=697"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=697"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}