{"id":662,"date":"2021-03-07T20:36:56","date_gmt":"2021-03-07T20:36:56","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=662"},"modified":"2021-03-08T12:37:18","modified_gmt":"2021-03-08T12:37:18","slug":"verteidigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=662","title":{"rendered":"Verteidigung"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Elfter Abschnitt<br \/>\nVerteidigung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.<!--more--> Die Zahl der gew\u00e4hlten Verteidiger darf drei nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbst\u00e4ndig einen Verteidiger w\u00e4hlen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138 Wahlverteidiger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zu Verteidigern k\u00f6nnen Rechtsanw\u00e4lte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Bef\u00e4higung zum Richteramt gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>(2) Andere Personen k\u00f6nnen nur mit Genehmigung des Gerichts gew\u00e4hlt werden. Geh\u00f6rt die gew\u00e4hlte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden d\u00fcrfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.<\/p>\n<p>(3) K\u00f6nnen sich Zeugen, Privatkl\u00e4ger, Nebenkl\u00e4ger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, k\u00f6nnen sie nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 1 und 2 Satz 1 auch die \u00fcbrigen dort genannten Personen w\u00e4hlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138a Ausschlie\u00dfung des Verteidigers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschlie\u00dfen, wenn er dringend oder in einem die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verd\u00e4chtig ist, da\u00df er<\/p>\n<p>1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,<\/p>\n<p>2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fu\u00df befindlichen Beschuldigten dazu mi\u00dfbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gef\u00e4hrden, oder<\/p>\n<p>3. eine Handlung begangen hat, die f\u00fcr den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Datenhehlerei, Beg\u00fcnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach \u00a7 129a, auch in Verbindung mit \u00a7 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschlie\u00dfen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begr\u00fcnden, da\u00df er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.<\/p>\n<p>(3) Die Ausschlie\u00dfung ist aufzuheben,<\/p>\n<p>1. sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fu\u00df gesetzt worden ist,<\/p>\n<p>2. wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschlie\u00dfung gef\u00fchrt hat, er\u00f6ffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird,<\/p>\n<p>3. wenn nicht sp\u00e4testens ein Jahr nach der Ausschlie\u00dfung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschlie\u00dfung gef\u00fchrt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren er\u00f6ffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.<\/p>\n<p>Eine Ausschlie\u00dfung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, l\u00e4ngstens jedoch insgesamt f\u00fcr die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung \u00fcber die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens noch nicht zul\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>(4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fu\u00df befindet, nicht aufsuchen.<\/p>\n<p>(5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach \u00a7 129a, auch in Verbindung mit \u00a7 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschlie\u00dfung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>(+++ \u00a7 138a Abs. 2 und 5 findet gem\u00e4\u00df Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur \u00c4nderung der Strafproze\u00dfordnung vom 14. April 1978 (BGBl. I S. 497) auch Anwendung, wenn Gegenstand der Untersuchung eine vor dem Inkrafttreten des \u00a7 129a des Strafgesetzbuches begangene Straftat nach \u00a7 129 des Strafgesetzbuches ist, sofern der Zweck oder die T\u00e4tigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,<\/p>\n<p>1. Mord, Totschlag oder V\u00f6lkermord (\u00a7\u00a7 211, 212, 220a),<\/p>\n<p>2. Straftaten gegen die pers\u00f6nliche Freiheit in den F\u00e4llen des \u00a7 239a oder des \u00a7 239b oder<\/p>\n<p>3. gemeingef\u00e4hrliche Straftaten in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 306 bis 308, des \u00a7 310b Abs. 1, des \u00a7 311 Abs. 1, des \u00a7 311a Abs. 1, der \u00a7\u00a7 312, 316c Abs. 1 oder des \u00a7 319<\/p>\n<p>zu begehen +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138b Ausschlie\u00dfung bei Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in \u00a7 74a Abs. 1 Nr. 3 und \u00a7 120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterf\u00fcllung der Pflichten nach \u00a7 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gef\u00e4hrdung der \u00e4u\u00dferen Sicherheit nach den \u00a7\u00a7 94 bis 96, 97a und 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschlie\u00dfen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begr\u00fcndet ist, da\u00df seine Mitwirkung eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeif\u00fchren w\u00fcrde. \u00a7 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138c Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Ausschlie\u00dfungsentscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Entscheidungen nach den \u00a7\u00a7 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt gef\u00fchrt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anh\u00e4ngig, so entscheidet der Bundesgerichtshof. Ist das Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anh\u00e4ngig, so entscheidet ein anderer Senat.<\/p>\n<p>(2) Das nach Absatz 1 zust\u00e4ndige Gericht entscheidet nach Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschlu\u00df des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das Verfahren anh\u00e4ngig ist, sonst auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Vorlage erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der zust\u00e4ndigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Dieser kann sich im Verfahren \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>(3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anh\u00e4ngig ist, kann anordnen, da\u00df die Rechte des Verteidigers aus den \u00a7\u00a7 147 und 148 bis zur Entscheidung des nach Absatz 1 zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber die Ausschlie\u00dfung ruhen; es kann das Ruhen dieser Rechte auch f\u00fcr die in \u00a7 138a Abs. 4 und 5 bezeichneten F\u00e4lle anordnen. Vor Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage und nach rechtskr\u00e4ftigem Abschlu\u00df des Verfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht, das \u00fcber die Ausschlie\u00dfung des Verteidigers zu entscheiden hat. Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschlu\u00df. F\u00fcr die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus den \u00a7\u00a7 147 und 148 einen anderen Verteidiger zu bestellen. \u00a7 142 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anh\u00e4ngig ist, gem\u00e4\u00df Absatz 2 w\u00e4hrend der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zust\u00e4ndige Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die Hauptverhandlung kann bis zu drei\u00dfig Tagen unterbrochen werden.<\/p>\n<p>(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschlu\u00df oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung in einem Verfahren aus, nachdem gem\u00e4\u00df Absatz 2 der Antrag auf Ausschlie\u00dfung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur Entscheidung zust\u00e4ndigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht das Ausschlie\u00dfungsverfahren weiterf\u00fchren mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren zul\u00e4ssig ist. Die Feststellung der Unzul\u00e4ssigkeit steht im Sinne der \u00a7\u00a7 138a, 138b, 138d der Ausschlie\u00dfung gleich.<\/p>\n<p>(6) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen worden, so k\u00f6nnen ihm die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. Die Entscheidung hier\u00fcber trifft das Gericht, bei dem das Verfahren anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138d Verfahren bei Ausschlie\u00dfung des Verteidigers<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber die Ausschlie\u00dfung des Verteidigers wird nach m\u00fcndlicher Verhandlung entschieden.<\/p>\n<p>(2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der m\u00fcndlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist betr\u00e4gt eine Woche; sie kann auf drei Tage verk\u00fcrzt werden. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den F\u00e4llen des \u00a7 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu benachrichtigen.<\/p>\n<p>(3) Die m\u00fcndliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgef\u00fchrt werden, wenn er ordnungsgem\u00e4\u00df geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, da\u00df in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.<\/p>\n<p>(4) In der m\u00fcndlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu h\u00f6ren. F\u00fcr die Anh\u00f6rung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt \u00a7 247a Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen. \u00dcber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die \u00a7\u00a7 271 bis 273 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Entscheidung ist am Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung zu verk\u00fcnden. Ist dies nicht m\u00f6glich, so ist die Entscheidung sp\u00e4testens binnen einer Woche zu erlassen.<\/p>\n<p>(6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in \u00a7 138a genannten Gr\u00fcnden ausgeschlossen wird oder die einen Fall des \u00a7 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die Ausschlie\u00dfung des Verteidigers nach \u00a7 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 139 \u00dcbertragung der Verteidigung auf einen Referendar<\/strong><\/p>\n<p>Der als Verteidiger gew\u00e4hlte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gew\u00e4hlt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Pr\u00fcfung f\u00fcr den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten besch\u00e4ftigt ist, \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 140 Notwendige Verteidigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn<\/p>\n<p>1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Sch\u00f6ffengericht stattfindet;<\/p>\n<p>2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;<\/p>\n<p>3. das Verfahren zu einem Berufsverbot f\u00fchren kann;<\/p>\n<p>4. der Beschuldigte nach den \u00a7\u00a7 115, 115a, 128 Absatz 1 oder \u00a7 129 einem Gericht zur Entscheidung \u00fcber Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuf\u00fchren ist;<\/p>\n<p>5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;<\/p>\n<p>6. zur Vorbereitung eines Gutachtens \u00fcber den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach \u00a7 81 in Frage kommt;<\/p>\n<p>7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;<\/p>\n<p>9. dem Verletzten nach den \u00a7\u00a7 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;<\/p>\n<p>10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;<\/p>\n<p>11. ein seh-, h\u00f6r- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.<\/p>\n<p>(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den F\u00e4llen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf er\u00f6ffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverz\u00fcglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdr\u00fccklich beantragt. \u00dcber den Antrag ist sp\u00e4testens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegen\u00fcberstellung mit ihm zu entscheiden.<\/p>\n<p>(2) Unabh\u00e4ngig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den F\u00e4llen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald<\/p>\n<p>1. er einem Gericht zur Entscheidung \u00fcber Haft oder einstweilige Unterbringung vorgef\u00fchrt werden soll;<\/p>\n<p>2. bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf er\u00f6ffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;<\/p>\n<p>3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegen\u00fcberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder<\/p>\n<p>4. er gem\u00e4\u00df \u00a7 201 zur Erkl\u00e4rung \u00fcber die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst sp\u00e4ter, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.<\/p>\n<p>Erfolgt die Vorf\u00fchrung in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung \u00fcber den Erlass eines Haftbefehls nach \u00a7 127b Absatz 2 oder \u00fcber die Vollstreckung eines Haftbefehls gem\u00e4\u00df \u00a7 230 Absatz 2 oder \u00a7 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdr\u00fccklich beantragt. In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerausk\u00fcnften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.<\/p>\n<p>\u00a7 141a Vernehmungen und Gegen\u00fcberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers<br \/>\nIm Vorverfahren d\u00fcrfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegen\u00fcberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichend von \u00a7 141 Absatz 2 und, wenn der Beschuldigte hiermit ausdr\u00fccklich einverstanden ist, auch abweichend von \u00a7 141 Absatz 1 durchgef\u00fchrt werden, soweit dies<\/p>\n<p>1. zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben oder f\u00fcr die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder<\/p>\n<p>2. zur Abwendung einer erheblichen Gef\u00e4hrdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.<\/p>\n<p>Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu w\u00e4hlenden Verteidiger zu befragen, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 142 Zust\u00e4ndigkeit und Bestellungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag des Beschuldigten nach \u00a7 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Beh\u00f6rden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverz\u00fcglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verf\u00e4hrt. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zust\u00e4ndigen Gericht anzubringen.<\/p>\n<p>(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gem\u00e4\u00df \u00a7 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft unverz\u00fcglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber die Bestellung entscheidet<\/p>\n<p>1. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zust\u00e4ndige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach \u00a7 162 Absatz 1 Satz 3 zust\u00e4ndige Gericht;<\/p>\n<p>2. in den F\u00e4llen des \u00a7 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuf\u00fchren ist;<\/p>\n<p>3. nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>(4) Bei besonderer Eilbed\u00fcrftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft \u00fcber die Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Best\u00e4tigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.<\/p>\n<p>(5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. \u00a7 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>(6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (\u00a7 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuw\u00e4hlen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanw\u00e4lten entweder ein Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegen\u00fcber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der \u00dcbernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und f\u00fcr die \u00dcbernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>(7) Gerichtliche Entscheidungen \u00fcber die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach \u00a7 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Strafverfahrens einschlie\u00dflich eines Verfahrens nach den \u00a7\u00a7 423 oder 460.<\/p>\n<p>(2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den F\u00e4llen des \u00a7 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in den F\u00e4llen des \u00a7 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gem\u00e4\u00df \u00a7 127b Absatz 2, \u00a7 230 Absatz 2 oder \u00a7 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Au\u00dfervollzugsetzung des Haftbefehls, sp\u00e4testens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den F\u00e4llen des \u00a7 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorf\u00fchrung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fu\u00df gesetzt wird.<\/p>\n<p>(3) Beschl\u00fcsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 143a Verteidigerwechsel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gew\u00e4hlt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demn\u00e4chst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gr\u00fcnden des \u00a7 144 erforderlich ist.<br \/>\n(2) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn<\/p>\n<p>1. der Beschuldigte, dem ein anderer als der von ihm innerhalb der nach \u00a7 142 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die Bestellung beantragt, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem kein wichtiger Grund entgegensteht;<\/p>\n<p>2. der anl\u00e4sslich einer Vorf\u00fchrung vor den n\u00e4chsten Richter gem\u00e4\u00df \u00a7 115a bestellte Pflichtverteidiger die Aufhebung seiner Beiordnung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen unzumutbarer Entfernung zum k\u00fcnftigen Aufenthaltsort des Beschuldigten, beantragt; der Antrag ist unverz\u00fcglich zu stellen, nachdem das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 115a beendet ist; oder<\/p>\n<p>3. das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endg\u00fcltig zerst\u00f6rt ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen der Nummern 2 und 3 gilt \u00a7 142 Absatz 5 und 6 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies sp\u00e4testens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.<\/p>\n<p>(4) Beschl\u00fcsse nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 144 Zus\u00e4tzliche Pflichtverteidiger<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den F\u00e4llen der notwendigen Verteidigung k\u00f6nnen dem Beschuldigten zu seinem gew\u00e4hlten oder einem gem\u00e4\u00df \u00a7 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zus\u00e4tzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der z\u00fcgigen Durchf\u00fchrung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Die Bestellung eines zus\u00e4tzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur z\u00fcgigen Durchf\u00fchrung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. \u00a7 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu f\u00fchren, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(3) Erkl\u00e4rt der neu bestellte Verteidiger, da\u00df ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben w\u00fcrde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.<\/p>\n<p>(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 145a Zustellungen an den Verteidiger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der gew\u00e4hlte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als erm\u00e4chtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen f\u00fcr den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.<\/p>\n<p>(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdr\u00fccklich zur Empfangnahme von Ladungen erm\u00e4chtigt ist. \u00a7 116a Abs. 3 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erh\u00e4lt er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erh\u00e4lt er formlos eine Abschrift der Entscheidung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 146 Verbot der Mehrfachverteidigung<\/strong><\/p>\n<p>Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 146a Zur\u00fcckweisung eines Wahlverteidigers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist jemand als Verteidiger gew\u00e4hlt worden, obwohl die Voraussetzungen des \u00a7 137 Abs. 1 Satz 2 oder des \u00a7 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zur\u00fcckzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 146 nach der Wahl eintreten. Zeigen in den F\u00e4llen des \u00a7 137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die H\u00f6chstzahl der w\u00e4hlbaren Verteidiger \u00fcberschritten, so sind sie alle zur\u00fcckzuweisen. \u00dcber die Zur\u00fcckweisung entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anh\u00e4ngig ist oder das f\u00fcr das Hauptverfahren zust\u00e4ndig w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zur\u00fcckweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des \u00a7 137 Abs. 1 Satz 2 oder des \u00a7 146 vorlagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen w\u00e4ren, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisst\u00fccke zu besichtigen.<\/p>\n<p>(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenst\u00e4nden versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gef\u00e4hrden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorl\u00e4ufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zug\u00e4nglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(3) Die Einsicht in die Protokolle \u00fcber die Vernehmung des Beschuldigten und \u00fcber solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder h\u00e4tte gestattet werden m\u00fcssen, sowie in die Gutachten von Sachverst\u00e4ndigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.<\/p>\n<p>(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Abs\u00e4tze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisst\u00fccke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gef\u00e4hrdet werden kann und \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch gef\u00fchrt, k\u00f6nnen ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>(5) \u00dcber die Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im \u00dcbrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fu\u00df, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach \u00a7 162 zust\u00e4ndige Gericht beantragt werden. Die \u00a7\u00a7 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gr\u00fcnden versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(6) Ist der Grund f\u00fcr die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung sp\u00e4testens mit dem Abschlu\u00df der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschr\u00e4nkt besteht.<\/p>\n<p>(7) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fu\u00df befindet, schriftlicher und m\u00fcndlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.<\/p>\n<p>(2) Ist ein nicht auf freiem Fu\u00df befindlicher Beschuldigter einer Tat nach \u00a7 129a, auch in Verbindung mit \u00a7 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches dringend verd\u00e4chtig, soll das Gericht anordnen, dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftst\u00fccke und andere Gegenst\u00e4nde zur\u00fcckzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erkl\u00e4rt, dass sie zun\u00e4chst dem nach \u00a7 148a zust\u00e4ndigen Gericht vorgelegt werden. Besteht kein Haftbefehl wegen einer Straftat nach \u00a7 129a, auch in Verbindung mit \u00a7 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, trifft die Entscheidung das Gericht, das f\u00fcr den Erlass eines Haftbefehls zust\u00e4ndig w\u00e4re. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu \u00fcberwachen, sind f\u00fcr Gespr\u00e4che mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen, die die \u00dcbergabe von Schriftst\u00fccken und anderen Gegenst\u00e4nden ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<\/p>\n<p>(++++ \u00a7 148 Abs. 2 findet gem\u00e4\u00df Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur \u00c4nderung der Strafproze\u00dfordnung vom 14. April 1978 (BGBl. I S. 497) auch Anwendung, wenn Gegenstand der Untersuchung eine vor dem Inkrafttreten des \u00a7 129a des Strafgesetzbuches begangene Straftat nach \u00a7 129 des Strafgesetzbuches ist, sofern der Zweck oder die T\u00e4tigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,<\/p>\n<p>1. Mord, Totschlag oder V\u00f6lkermord (\u00a7\u00a7 211, 212, 220a),<\/p>\n<p>2. Straftaten gegen die pers\u00f6nliche Freiheit in den F\u00e4llen des \u00a7 239a oder des \u00a7 239b oder<\/p>\n<p>3. gemeingef\u00e4hrliche Straftaten in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 306 bis 308, des \u00a7 310b Abs. 1 des \u00a7 311 Abs. 1, des \u00a7 311a Abs. 1, der \u00a7\u00a7 312, 316c Abs. 1 oder des \u00a7 319<\/p>\n<p>zu begehen +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 148a Durchf\u00fchrung von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Durchf\u00fchrung von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen nach \u00a7 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach \u00a7 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftst\u00fccke oder andere Gegenst\u00e4nde, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorl\u00e4ufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften \u00fcber die Beschlagnahme bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Der Richter, der mit \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befa\u00dft sein noch befa\u00dft werden. Der Richter hat \u00fcber Kenntnisse, die er bei der \u00dcberwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; \u00a7 138 des Strafgesetzbuches bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 149 Zulassung von Beist\u00e4nden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu h\u00f6ren. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.<\/p>\n<p>(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beist\u00e4nde dem richterlichen Ermessen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 150\u00a0(weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Elfter Abschnitt Verteidigung \u00a7 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers (1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=662\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-662","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/662","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=662"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/662\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":664,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/662\/revisions\/664"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=662"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=662"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=662"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}