{"id":656,"date":"2021-03-07T20:07:46","date_gmt":"2021-03-07T20:07:46","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=656"},"modified":"2021-03-07T20:07:46","modified_gmt":"2021-03-07T20:07:46","slug":"weitere-massnahmen-zur-sicherstellung-der-strafverfolgung-und-strafvollstreckung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=656","title":{"rendered":"Weitere Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 9a<br \/>\nWeitere Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 131 Ausschreibung zur Festnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls k\u00f6nnen<!--more--> der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Ermittlungspersonen (\u00a7 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.<\/p>\n<p>(2) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlass nicht ohne Gef\u00e4hrdung des Fahndungserfolges abgewartet werden kann, so k\u00f6nnen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (\u00a7 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 veranlassen, wenn dies zur vorl\u00e4ufigen Festnahme erforderlich ist. Die Entscheidung \u00fcber den Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls ist unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens binnen einer Woche herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung k\u00f6nnen in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 2 der Richter und die Staatsanwaltschaft auch \u00d6ffentlichkeitsfahndungen veranlassen, wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert w\u00e4ren. Unter den gleichen Voraussetzungen steht diese Befugnis bei Gefahr im Verzug und wenn der Richter oder die Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar ist auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (\u00a7 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. In den F\u00e4llen des Satzes 2 ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft unverz\u00fcglich herbeizuf\u00fchren. Die Anordnung tritt au\u00dfer Kraft, wenn diese Best\u00e4tigung nicht binnen 24 Stunden erfolgt.<\/p>\n<p>(4) Der Beschuldigte ist m\u00f6glichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigef\u00fcgt werden. Die Tat, derer er verd\u00e4chtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie Umst\u00e4nde, die f\u00fcr die Ergreifung von Bedeutung sein k\u00f6nnen, k\u00f6nnen angegeben werden.<\/p>\n<p>(5) Die \u00a7\u00a7 115 und 115a gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt auch f\u00fcr Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines F\u00fchrerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung seiner Identit\u00e4t erforderlich sind.<\/p>\n<p>(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine \u00d6ffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verd\u00e4chtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert w\u00e4re.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 131 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. Die \u00d6ffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. Abbildungen des Zeugen d\u00fcrfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re.<\/p>\n<p>(5) Ausschreibungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 d\u00fcrfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden vorgenommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 131b Ver\u00f6ffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ver\u00f6ffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verd\u00e4chtig ist, ist auch zul\u00e4ssig, wenn die Aufkl\u00e4rung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identit\u00e4t eines unbekannten T\u00e4ters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Die Ver\u00f6ffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Ver\u00f6ffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zul\u00e4ssig, wenn die Aufkl\u00e4rung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identit\u00e4t des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re. Die Ver\u00f6ffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 131c Anordnung und Best\u00e4tigung von Fahndungsma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Fahndungen nach \u00a7 131a Abs. 3 und \u00a7 131b d\u00fcrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (\u00a7 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Fahndungen nach \u00a7 131a Abs. 1 und 2 bed\u00fcrfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug d\u00fcrfen sie auch durch ihre Ermittlungspersonen (\u00a7 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.<\/p>\n<p>(2) In F\u00e4llen andauernder Ver\u00f6ffentlichung in elektronischen Medien sowie bei wiederholter Ver\u00f6ffentlichung im Fernsehen oder in periodischen Druckwerken tritt die Anordnung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen (\u00a7 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) nach Absatz 1 Satz 1 au\u00dfer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von dem Richter best\u00e4tigt wird. Im \u00dcbrigen treten Fahndungsanordnungen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (\u00a7 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) au\u00dfer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von der Staatsanwaltschaft best\u00e4tigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 132 Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollm\u00e4chtigter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verd\u00e4chtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchf\u00fchrung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, da\u00df der Beschuldigte<\/p>\n<p>1. eine angemessene Sicherheit f\u00fcr die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und<\/p>\n<p>2. eine im Bezirk des zust\u00e4ndigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollm\u00e4chtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 116a Abs. 1 gilt entsprechend.<\/strong><\/p>\n<p>(2) Die Anordnung d\u00fcrfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (\u00a7 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.<br \/>\n(3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so k\u00f6nnen Bef\u00f6rderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich f\u00fchrt und die ihm geh\u00f6ren, beschlagnahmt werden. Die \u00a7\u00a7 94 und 98 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=656\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=656&text=Weitere+Ma%C3%9Fnahmen+zur+Sicherstellung+der+Strafverfolgung+und+Strafvollstreckung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=656&title=Weitere+Ma%C3%9Fnahmen+zur+Sicherstellung+der+Strafverfolgung+und+Strafvollstreckung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=656&description=Weitere+Ma%C3%9Fnahmen+zur+Sicherstellung+der+Strafverfolgung+und+Strafvollstreckung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Abschnitt 9a Weitere Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung \u00a7 131 Ausschreibung zur Festnahme (1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls k\u00f6nnen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=656\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-656","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/656","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=656"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/656\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":657,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/656\/revisions\/657"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=656"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=656"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=656"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}