{"id":652,"date":"2021-03-07T20:01:03","date_gmt":"2021-03-07T20:01:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=652"},"modified":"2021-03-07T20:01:03","modified_gmt":"2021-03-07T20:01:03","slug":"%c2%a7-124-verfall-der-geleisteten-sicherheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=652","title":{"rendered":"\u00a7 124 Verfall der geleisteten Sicherheit"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 124 Verfall der geleisteten Sicherheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verf\u00e4llt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt<!--more--> der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung entzieht.<\/p>\n<p>(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher f\u00fcr den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erkl\u00e4rung aufzufordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung \u00fcber die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur m\u00fcndlichen Begr\u00fcndung ihrer Antr\u00e4ge sowie zur Er\u00f6rterung \u00fcber durchgef\u00fchrte Ermittlungen zu geben.<\/p>\n<p>(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher f\u00fcr den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskr\u00e4ftigen Zivilendurteils.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 125 Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Erlass des Haftbefehls<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vor Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage erl\u00e4\u00dft der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begr\u00fcndet ist oder der Beschuldigte sich aufh\u00e4lt, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.<\/p>\n<p>(2) Nach Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage erl\u00e4\u00dft den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befa\u00dft ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden F\u00e4llen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 126 Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr weitere gerichtliche Entscheidungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vor Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage ist f\u00fcr die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Ma\u00dfnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (\u00a7 116), ihre Vollstreckung (\u00a7 116b) sowie auf Antr\u00e4ge nach \u00a7 119a beziehen, das Gericht zust\u00e4ndig, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zust\u00e4ndig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort gef\u00fchrt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zust\u00e4ndigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das f\u00fcr diesen Ort zust\u00e4ndige Amtsgericht \u00fcbertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zust\u00e4ndige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Erm\u00e4chtigung auf die Landesjustizverwaltung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(2) Nach Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage ist das Gericht zust\u00e4ndig, das mit der Sache befa\u00dft ist. W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ist das Gericht zust\u00e4ndig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Ma\u00dfnahmen, insbesondere nach \u00a7 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden F\u00e4llen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (\u00a7 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverz\u00fcglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 120 Abs. 1 vorliegen.<\/p>\n<p>(4) Die \u00a7\u00a7 121 und 122 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Soweit nach den Gesetzen der L\u00e4nder \u00fcber den Vollzug der Untersuchungshaft eine Ma\u00dfnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Ma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt wird. Unterh\u00e4lt ein Land f\u00fcr den Vollzug der Untersuchungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes, k\u00f6nnen die beteiligten L\u00e4nder vereinbaren, dass das Amtsgericht zust\u00e4ndig ist, in dessen Bezirk die f\u00fcr die Einrichtung zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde ihren Sitz hat. F\u00fcr das Verfahren gilt \u00a7 121b des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 126a Einstweilige Unterbringung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind dringende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme vorhanden, da\u00df jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit oder verminderten Schuldf\u00e4higkeit (\u00a7\u00a7 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und da\u00df seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die \u00f6ffentliche Sicherheit es erfordert.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die einstweilige Unterbringung gelten die \u00a7\u00a7 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, \u00a7\u00a7 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die \u00a7\u00a7 121, 122 gelten entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass das Oberlandesgericht pr\u00fcft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.<\/p>\n<p>(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. \u00a7 120 Abs. 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollm\u00e4chtigten im Sinne des \u00a7 1906 Abs. 5 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 127 Vorl\u00e4ufige Festnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verd\u00e4chtig ist oder seine Identit\u00e4t nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorl\u00e4ufig festzunehmen. Die Feststellung der Identit\u00e4t einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach \u00a7 163b Abs. 1.<\/p>\n<p>(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorl\u00e4ufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.<\/p>\n<p>(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorl\u00e4ufige Festnahme auch dann zul\u00e4ssig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Erm\u00e4chtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die vorl\u00e4ufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die \u00a7\u00a7 114a bis 114c entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=652\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=652&text=%C2%A7+124+Verfall+der+geleisteten+Sicherheit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=652&title=%C2%A7+124+Verfall+der+geleisteten+Sicherheit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=652&description=%C2%A7+124+Verfall+der+geleisteten+Sicherheit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) \u00a7 124 Verfall der geleisteten Sicherheit (1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verf\u00e4llt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=652\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-652","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/652","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=652"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/652\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":653,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/652\/revisions\/653"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=652"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=652"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=652"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}