{"id":636,"date":"2021-03-07T19:15:36","date_gmt":"2021-03-07T19:15:36","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=636"},"modified":"2021-03-07T19:15:36","modified_gmt":"2021-03-07T19:15:36","slug":"%c2%a7-114d-mitteilungen-an-die-vollzugsanstalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=636","title":{"rendered":"\u00a7 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht \u00fcbermittelt der f\u00fcr den Beschuldigten zust\u00e4ndigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls.<!--more--> Dar\u00fcber hinaus teilt es ihr mit<\/p>\n<p>1. die das Verfahren f\u00fchrende Staatsanwaltschaft und das nach \u00a7 126 zust\u00e4ndige Gericht,<\/p>\n<p>2. die Personen, die nach \u00a7 114c benachrichtigt worden sind,<\/p>\n<p>3. Entscheidungen und sonstige Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 119 Abs. 1 und 2,<\/p>\n<p>4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist,<\/p>\n<p>5. Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind,<\/p>\n<p>6. den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie<\/p>\n<p>7. andere Daten zur Person des Beschuldigten, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche \u00fcber seine Pers\u00f6nlichkeit und weitere relevante Strafverfahren.<\/p>\n<p>Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten bei \u00c4nderungen der mitgeteilten Tatsachen entsprechend. Mitteilungen unterbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt bereits anderweitig bekannt geworden sind.<\/p>\n<p>(2) Die Staatsanwaltschaft unterst\u00fctzt das Gericht bei der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 119 Abs. 1 und 2 mit. Zudem \u00fcbermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Abschrift der Anklageschrift und teilt dem nach \u00a7 126 Abs. 1 zust\u00e4ndigen Gericht die Anklageerhebung mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 114e \u00dcbermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Vollzugsanstalt \u00fcbermittelt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse, soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben der Empf\u00e4nger von Bedeutung sind und diesen nicht bereits anderweitig bekannt geworden sind. Sonstige Befugnisse der Vollzugsanstalt, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 115 Vorf\u00fchrung vor den zust\u00e4ndigen Richter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverz\u00fcglich dem zust\u00e4ndigen Gericht vorzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverz\u00fcglich nach der Vorf\u00fchrung, sp\u00e4testens am n\u00e4chsten Tage, \u00fcber den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.<\/p>\n<p>(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umst\u00e4nde und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu \u00e4u\u00dfern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgr\u00fcnde zu entkr\u00e4ften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.<\/p>\n<p>(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte \u00fcber das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (\u00a7 117 Abs. 1, 2, \u00a7 118 Abs. 1, 2, \u00a7 119 Abs. 5, \u00a7 119a Abs. 1) zu belehren. \u00a7 304 Abs. 4 und 5 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 115a Vorf\u00fchrung vor den Richter des n\u00e4chsten Amtsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kann der Beschuldigte nicht sp\u00e4testens am Tag nach der Ergreifung dem zust\u00e4ndigen Gericht vorgef\u00fchrt werden, so ist er unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens am Tage nach der Ergreifung, dem n\u00e4chsten Amtsgericht vorzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverz\u00fcglich nach der Vorf\u00fchrung, sp\u00e4testens am n\u00e4chsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit m\u00f6glich, \u00a7 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt (\u00a7 120 Abs. 3) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet sind, oder hat das Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt es diese dem zust\u00e4ndigen Gericht und der zust\u00e4ndigen Staatsanwaltschaft unverz\u00fcglich und auf dem nach den Umst\u00e4nden angezeigten schnellsten Wege mit; das zust\u00e4ndige Gericht pr\u00fcft unverz\u00fcglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder au\u00dfer Vollzug zu setzen ist.<\/p>\n<p>(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zust\u00e4ndigen Gericht zur Vernehmung nach \u00a7 115 vorzuf\u00fchren. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 4 zu belehren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) \u00a7 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt (1) Das Gericht \u00fcbermittelt der f\u00fcr den Beschuldigten zust\u00e4ndigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls.<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=636\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-636","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/636","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=636"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/636\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":637,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/636\/revisions\/637"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=636"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=636"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=636"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}