{"id":63,"date":"2020-11-10T08:50:58","date_gmt":"2020-11-10T08:50:58","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=63"},"modified":"2020-11-10T08:50:58","modified_gmt":"2020-11-10T08:50:58","slug":"rola-gg-slowenien-12096-14-und-39335-16-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=63","title":{"rendered":"Rola gg. Slowenien \u2013 12096\/14 und 39335\/16 (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte)"},"content":{"rendered":"<p>Urteil vom 4.6.2019, Sektion IV<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Am 9.4.2004 erhielt der Bf. auf der Grundlage der damals in Geltung befindlichen Konkursordnung seine Konkursverwalterlizenz.<!--more--> In diesem Gesetz waren die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine Lizenz gew\u00e4hrt und entzogen werden konnte. Am 1.10.2008 wurde die Konkursordnung durch das Finanztransaktions-, Insolvenzverfahrensund Zwangsaufl\u00f6sungsgesetz (im Folgenden: \u00bbFinanztransaktionsgesetz\u00ab) ersetzt.<\/p>\n<p>Der Bf. wurde am 3.6.2010 wegen gewaltt\u00e4tigen Verhaltens in den Jahren 2003 und 2004 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde am 17.6.2011 rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Am 21.6.2011 informierte das den Bf. verurteilende Gericht das Justizministerium \u00fcber die Rechtskraft des Urteils. Dieses entzog dem Bf. auf der Grundlage des nunmehr geltenden Finanztransaktionsgesetzes, das ein entsprechendes Vorgehen bei Verurteilung wegen einer vors\u00e4tzlich begangenen Straftat vorsah, seine Konkursverwalterlizenz. Dagegen legte der Bf. am 25.7.2011 Beschwerde ein. Er brachte unter anderem vor, dass es zum Zeitpunkt der Erlangung seiner Lizenz gesetzlich nicht vorgesehen war, dass diese aufgrund einer Verurteilung entzogen werden konnte, er dies deshalb nicht voraussehen h\u00e4tte k\u00f6nnen und die neue Bestimmung nicht r\u00fcckwirkend angewendet werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht wies das vom Bf. eingebrachte Rechtsmittel am 7.11.2012 mit der Begr\u00fcndung ab, dass der Entzug der Lizenz rechtm\u00e4\u00dfig erfolgt sei.<\/p>\n<p>Am 21.12.2012 erhob der Bf. Beschwerde an das Oberste Gericht, welche von diesem am 13.2.2013 als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Am 6.11.2013 lehnte das Verfassungsgericht die Behandlung einer Verfassungsbeschwerde ab.<\/p>\n<p>Nachdem die Verurteilung des Bf. am 28.2.2013 aus seinem Strafregister gestrichen worden war, beantragte er am 8.4.2013 eine neue Konkursverwalterlizenz. Dieser Antrag wurde vom Justizministerium am 29.5.2013 unter Berufung auf das Finanztransaktionsgesetz abgelehnt, da eine einmal entzogene Lizenz laut diesem Gesetz nicht mehr erteilt werden konnte. Die vom Bf. dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Letztlich wurde die Behandlung einer Verfassungsbeschwerde vom Verfassungsgericht am 14.12.2015 abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>Rechtsausf\u00fchrungen<\/strong><\/p>\n<p>Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) sowie von Art. 4 7. Prot. EMRK (Doppelbestrafungsverbot) durch die Entziehung seiner Konkursverwalterlizenz auf der Grundlage des Finanztransaktionsgesetzes. Dar\u00fcber hinaus beschwerte er sich \u00fcber eine mit der Entziehung der Lizenz einhergehende Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).<\/p>\n<p><strong>I. Verbindung der Beschwerden<\/strong><\/p>\n<p>(39) Unter Ber\u00fccksichtigung der \u00e4hnlichen Inhalte der Beschwerden, die vom selben Bf. eingebracht wurden, erachtet es der GH als angemessen, diese gemeinsam zu pr\u00fcfen [\u2026] (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(44) [\u2026] Der GH erachtet es als unstrittig, dass der Bf. durch den Verlust seiner Konkursverwalterlizenz [\u2026] auch seine haupts\u00e4chliche Einkommensquelle verlor. Die Regierung erbrachte keinen Nachweis daf\u00fcr, dass die finanzielle Auswirkung [des Verlustes] einen erheblichen Nachteil vermissen lie\u00df. [\u2026] Der Einwand der Regierung muss daher abgewiesen werden.<\/p>\n<p>(45) Die Regierung war der Ansicht, dass der Entzug der Konkursverwalterlizenz des Bf. keine \u00bbStrafe\u00ab iSd. Art. 7 EMRK darstellte [\u2026].<\/p>\n<p>(47) Der GH stellt fest, dass der Einspruch betreffend die Unzust\u00e4ndigkeit ratione materiae eng mit dem Inhalt der Beschwerde des Bf. unter Art. 7 EMRK zusammenh\u00e4ngt und verbindet ihn daher mit der Entscheidung in der Sache (einstimmig).<\/p>\n<p>(48) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet [\u2026] und auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Sie muss daher f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>2. In der Sache<\/strong><\/p>\n<p>(60) Der GH muss nun ermitteln, ob im vorliegenden Fall die angefochtene Ma\u00dfnahme, [\u2026] der Entzug der Konkursverwalterlizenz des Bf., als Strafe im Sinne der autonomen Bedeutung von Art. 7 EMRK betrachtet werden muss. Der GH wird in diesem Zusammenhang (i) das Verh\u00e4ltnis zwischen der Entscheidung, mit der die Person f\u00fcr schuldig befunden wurde, und der betreffenden Ma\u00dfnahme; (ii) das angewendete Verfahren; (iii) die Charakterisierung der Ma\u00dfnahme im innerstaatlichen Recht; (iv) die Art und den Zweck der Ma\u00dfnahme; und (v) die Schwere der Ma\u00dfnahme pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(61) Der GH stellt zun\u00e4chst fest, dass die fragliche Ma\u00dfnahme durchaus aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Bf. verh\u00e4ngt wurde. Er weist darauf hin, dass das Justizministerium die Lizenz des Bf. gem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>\u00a7 109 des Finanztransaktionsgesetzes entzog, nachdem es dar\u00fcber informiert worden war, dass seine Verurteilung aufgrund der in den Jahren 2003 und 2004 begangenen Straftaten rechtskr\u00e4ftig geworden war. Entsprechend der genannten Bestimmung musste einem Konkursverwalter, der wegen einer vors\u00e4tzlich begangenen, strafbaren Handlung verurteilt wurde, seine [&#8230;] Lizenz entzogen werden.<\/p>\n<p>(62) Was das Verfahren bez\u00fcglich Erlass und Durchf\u00fchrung der [\u2026] Ma\u00dfnahme betrifft, stellt der GH fest, dass die Ma\u00dfnahme vom Justizminister verh\u00e4ngt und anschlie\u00dfend vom Verwaltungsgericht in Verfahren, die [\u2026] in den Regelungsbereich des Verwaltungsrechts fallen, \u00fcberpr\u00fcft wurde. Die betroffene Ma\u00dfnahme wurde v\u00f6llig abgesondert von der Verurteilung im ordentlichen Strafverfahren verh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>(63) In Bezug auf die rechtliche Charakterisierung der Ma\u00dfnahme im innerstaatlichen Recht [\u2026] war diese von einer Bestimmung des Finanztransaktionsgesetzes vorgesehen, die darauf abzielte, den Beruf des Konkursverwalters im Insolvenzverfahren zu regulieren. Die Ma\u00dfnahme war daher nicht im Rahmen des Strafrechts vorgesehen. Dar\u00fcber hinaus entnimmt der GH aus der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 1.6.1995, dass, obwohl eine Ma\u00dfnahme, die eine Person von der Erlangung einer Lizenz zur Aus\u00fcbung eines gewissen Berufes abhielt, die \u00bbRechtsfolge\u00ab einer Verurteilung darstellte, diese nicht als Sanktion strafrechtlicher Natur erachtet werden konnte. Unter diesen Voraussetzungen muss der GH das Konzept einer \u00bbStrafe\u00ab autonom auslegen. Er muss daher pr\u00fcfen, ob irgendwelche anderen Faktoren darauf schlie\u00dfen lassen, dass Art. 7 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar ist.<\/p>\n<p>(64) In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass die entsprechende Bestimmung des Finanztransaktionsgesetzes festlegt, dass eine Person keine fr\u00fcheren Verurteilungen, unter anderem wegen vors\u00e4tzlich begangener strafbarer Handlungen, aufweisen darf, um f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Funktionen eines Konkursverwalters als geeignet angesehen werden zu k\u00f6nnen. Der Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung scheint nicht zu sein, eine Strafe in Zusammenhang mit einer bestimmten Straftat, aufgrund derer eine Person verurteilt wurde, aufzuerlegen, sondern sie zielt darauf ab, das Vertrauen der \u00d6ffentlichkeit in den betroffenen Beruf sicherzustellen. [Die Bestimmung] betrifft Mitglieder einer Berufsgruppe, die \u00fcber einen besonderen Status verf\u00fcgen, im Speziellen die Verwalter von Konkursverfahren. Aus diesem Grund hatte der Entzug der Lizenz im Gegensatz zu strafrechtlichen Ma\u00dfnahmen keine sanktionierende und abschreckende Wirkung.<\/p>\n<p>(65) Der GH stellt weiters fest, dass wie auch im Fall Vagenas\/GR, wo die automatische Entlassung keine Strafe iSd. Art. 7 EMRK dargestellt hat, die Ma\u00dfnahme im vorliegenden Fall lediglich auf der [\u2026] Grundlage einer rechtskr\u00e4ftigen strafrechtlichen Verurteilung angeordnet wurde. Das Justizministerium und die anschlie\u00dfend den Fall pr\u00fcfenden Gerichte schienen \u00fcber keinerlei Ermessen in Bezug auf die Anordnung der Ma\u00dfnahme zu verf\u00fcgen. In den angefochtenen Verfahren wurden auch keine Feststellungen betreffend das Verschulden getroffen.<\/p>\n<p>(66) Was letztlich die Schwere der Ma\u00dfnahme betrifft, wiederholt der GH, dass dieser Aspekt nicht an sich entscheidend ist, weil viele nicht-strafrechtliche Ma\u00dfnahmen pr\u00e4ventiver Art erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben k\u00f6nnen. Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass die Lizenz des Bf. aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung mit dauerhafter Wirkung entzogen wurde, was f\u00fcr sich eine ziemlich schwerwiegende Konsequenz zu sein scheint. Unter Ber\u00fccksichtigung des oben genannten Prinzips und in Anbetracht der in Zusammenhang mit weiteren [vorstehend genannten] Faktoren [\u2026] ergangenen \u00dcberlegungen und des Umstands, dass der Entzug der Lizenz [\u2026] den Bf. nicht davon abhielt, andere Berufe im Rahmen seiner Fachkompetenzen auszu\u00fcben, stellt der GH allerdings fest, dass unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles die blo\u00dfe Tatsache, dass die angefochtene Ma\u00dfnahme dauerhafte Wirkung entfaltete, nicht ausreicht, um den Entzug der Lizenz des Bf. als Strafe iSd. Art. 7 EMRK zu betrachten.<\/p>\n<p>(67) Aus den vorangegangenen \u00dcberlegungen folgt, dass Art. 7 EMRK im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Aus diesem Grund erfolgte keine Verletzung von Art. 7 EMRK (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Pinto de Albuquerque und Bo\u0161njak, gefolgt von Richter K\u016bris).<\/p>\n<p><strong>III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(72) [\u2026] Es war unstrittig, dass der Bf. aufgrund des Entzuges seiner Lizenz [\u2026] seine haupts\u00e4chliche Einkommensquelle verlor.<\/p>\n<p>(73) Der Umstand, dass die Lizenz des Bf. ihn auch dazu erm\u00e4chtigte, gewisse \u00f6ffentliche Dienstleistungen zu erbringen und die Tatsache, dass er nach deren Entzug gegebenenfalls auch in anderen Berufsfeldern t\u00e4tig werden h\u00e4tte k\u00f6nnen, reichen nach Ansicht des GH nicht aus, der Lizenz ihre wirtschaftliche Bedeutung abzuerkennen. Der GH erachtet es in diesem Zusammenhang als ma\u00dfgeblich, dass die Lizenz es dem Bf. erm\u00f6glichte, einen Beruf auszu\u00fcben, f\u00fcr den er bezahlt wurde. Er war vor der angefochtenen Entscheidung in diesem Beruf mehr als sieben Jahre lang t\u00e4tig.<\/p>\n<p>(74) [\u2026] Der GH [\u2026] kommt zu dem Schluss, dass die Berufspraxis des Bf. Eigentum iSd. ersten Satzes von Art. 1 1. Prot. EMRK darstellte.<\/p>\n<p>(75) Der GH stellt weiter fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet [\u2026] ist. Sie ist auch aus keinen anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig [\u2026] und muss daher f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>2. In der Sache<\/strong><\/p>\n<p>(80) [\u2026] Der GH stellt fest, dass der Entzug der Lizenz [\u2026] einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums darstellte.<\/p>\n<p>(81) Der GH ist der Auffassung, dass der Entzug der Lizenz des Bf. eine Kontrollma\u00dfnahme betreffend die Nutzung des Eigentums darstellt und somit unter Art. 1 Abs. 2 1. Prot. EMRK f\u00e4llt.<\/p>\n<p>(83) Der GH stellt fest, dass sich die innerstaatlichen Beh\u00f6rden [\u2026] im Rahmen des Entzuges der Lizenz des Bf. auf die Bestimmungen des Finanztransaktionsgesetzes beriefen, ohne sich mit der Anwendbarkeit der ma\u00dfgeblichen strafrechtlichen Bestimmungen zu befassen. Es kann allerdings nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass das Verfassungsgericht den Entzug einer Lizenz in Folge einer strafrechtlichen Verurteilung als \u00bbRechtsfolge einer Verurteilung\u00ab erachtete und dass die Regierung selbst die Relevanz von strafrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall anerkannte, indem sie vorbrachte, dass das Finanztransaktionsgesetz \u00bbein teilweises Umsetzungsgesetz im Rahmen des StGB oder des alten StGB\u00ab war.<\/p>\n<p>(84) In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass Art. 100 des alten StGB (so wie auch Art. 79 des geltenden StGB) Ma\u00dfnahmen vorsieht, die als \u00bbRechtsfolgen von Verurteilungen\u00ab erachtet werden mussten, einschlie\u00dflich des Erl\u00f6schens der Berechtigung zur Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Funktionen und der Hinderung am Erwerb gewisser Rechte, wie beispielsweise des Rechts, \u00f6ffentliche Funktionen und gewisse Berufe auszu\u00fcben. Dar\u00fcber hinaus begrenzte Art. 99 des alten StGB (so wie auch Art. 78 des geltenden StGB) die Anwendung der \u00bb Rechtsfolgen von Verurteilungen\u00ab auf F\u00e4lle, in denen eine unbedingte Freiheitsstrafe verh\u00e4ngt wurde und sah ausdr\u00fccklich vor, dass die Ma\u00dfnahme nicht angeordnet werden konnte, wenn [\u2026] eine bedingte Strafe verh\u00e4ngt worden war. [Die Bestimmung] sah au\u00dferdem vor, dass nur das Gesetz \u00bbRechtsfolgen von Verurteilungen\u00ab vorschreiben konnte und dass Letztere nicht r\u00fcckwirkend angewendet werden durften.<\/p>\n<p>(85) [\u2026] In Anbetracht der Tatsache, dass der Bf. die Straftaten in den Jahren 2003 und 2004 begangen hatte, als noch die Konkursordnung anwendbar war und nicht das Finanztransaktionsgesetz, auf dessen Grundlage der Entzug [der Lizenz] erfolgte [\u2026], geht der GH davon aus, dass [der Bf.] nicht hinreichend voraussehen h\u00e4tte k\u00f6nnen, dass seine Verurteilung automatisch zum Entzug seiner Lizenz f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(86) Die angefochtene Ma\u00dfnahme war daher nicht gesetzlich vorgesehen iSd. Art. 1 1. Prot. EMRK. [\u2026]<\/p>\n<p>(87) Es erfolgte somit eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig; gemeinsames im Ergebnis \u00fcbereinstimmendes Sondervotum der Richter Kj\u00f8lbro, Ranzoni und K\u016bris).<\/p>\n<p><strong>IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 7. Prot. EMRK<\/strong><\/p>\n<p>(90) Der GH wiederholt, dass der Begriff \u00bbStrafverfahren\u00ab in Art. 4 7. Prot. EMRK im Lichte der allgemeinen Grund-<\/p>\n<p>s\u00e4tze betreffend die entsprechenden Begriffe \u00bbstrafrechtliche Anklage\u00ab und \u00bbStrafe\u00ab in Art. 6 bzw. 7 EMRK ausgelegt werden muss. Aufgrund der in Zusammenhang mit Art. 7 EMRK dargelegten Gr\u00fcnde ist der GH der Auffassung, dass der Entzug der Lizenz des Bf. nicht einer strafrechtlichen Sanktion gleichkam und dass Art. 4 7. Prot. EMRK daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.<\/p>\n<p>(91) [\u2026] Die Beschwerde ist mit den Bestimmungen der EMRK ratione materiae unvereinbar [\u2026] und muss daher [als unzul\u00e4ssig] zur\u00fcckgewiesen werden [\u2026] (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von Richter K\u016bris).<\/p>\n<p><strong>V. Entsch\u00e4digung nach Art. 41 EMRK<\/strong><\/p>\n<p>\u20ac 5.000,\u2013 f\u00fcr immateriellen Schaden; \u20ac 3.387,\u2013 f\u00fcr Kosten und Auslagen (einstimmig).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=63\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=63&text=Rola+gg.+Slowenien+%E2%80%93+12096%2F14+und+39335%2F16+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=63&title=Rola+gg.+Slowenien+%E2%80%93+12096%2F14+und+39335%2F16+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=63&description=Rola+gg.+Slowenien+%E2%80%93+12096%2F14+und+39335%2F16+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 4.6.2019, Sektion IV Sachverhalt Am 9.4.2004 erhielt der Bf. auf der Grundlage der damals in Geltung befindlichen Konkursordnung seine Konkursverwalterlizenz. 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