{"id":61,"date":"2020-11-10T08:16:18","date_gmt":"2020-11-10T08:16:18","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=61"},"modified":"2020-11-10T08:16:18","modified_gmt":"2020-11-10T08:16:18","slug":"alternative-fur-deutschland-afd-gegen-deutschland-individualbeschwerde-nr-57939-18-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=61","title":{"rendered":"ALTERNATIVE FUR DEUTSCHLAND (AFD) gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 57939\/18) (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr.\u00a057939\/18<br \/>\nX.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 11.\u00a0Juni 2019 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger und<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7.\u00a0Dezember 2018 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Beschwerdef\u00fchrerin, X., handelt es sich um eine deutsche politische Partei. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn C., Rechtsanwalt in K., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falles<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Sachverhalt, so wie er von der beschwerdef\u00fchrenden Partei dargelegt worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Die Beschwerdef\u00fchrerin<\/em><\/p>\n<p>2. Die beschwerdef\u00fchrende Partei wurde am 6. Februar 2013 gegr\u00fcndet. Sie ist seither bei Wahlen zum Europ\u00e4ischen Parlament sowie bei Bundes- und Landtagswahlen angetreten. Seit der letzten Europawahl im Jahr 2014 ist sie im Europ\u00e4ischen Parlament vertreten. Seit der letzten Bundestagswahl im Jahr 2017 ist sie im Bundestag vertreten.Sie ist auch in allen 16 Landesparlamenten vertreten.<\/p>\n<p><em>2. Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz<\/em><\/p>\n<p>3. Das der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterstehende Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz ist f\u00fcr die Sammlung von Informationen \u00fcber verfassungsfeindliche Bestrebungen verantwortlich. Es erf\u00fcllt diese Aufgabe durch systematische Beobachtung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Quellen. Das Amt kann unter weiteren Voraussetzungen auch zu nachrichten\u00addienstlichen Mitteln greifen, beispielswiese der (geheimen) Sammlung und Verarbeitung personenbezogener Daten, dem Einsatz von verdeckten Ermittlern und Vertrauensleuten sowie der Brief- und Telefon\u00fcberwachung. Dar\u00fcber hinaus informiert das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz die \u00d6ffentlichkeit, wenn hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr verfassungsfeindliche Bestrebungen erkennbar sind.<\/p>\n<p><em>3. \u00d6ffentliche Erkl\u00e4rungen zur Beobachtung der Beschwerdef\u00fchrerin<\/em><\/p>\n<p>4. Die Leiter der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, zu denen nicht nur das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, sondern auch die verschiedenen Landesbeh\u00f6rden f\u00fcr Verfassungsschutz geh\u00f6ren, gaben bei ihrer Tagung im M\u00e4rz 2018 eine Erkl\u00e4rung heraus, die besagte, dass es aktuell keine Anhaltspunkte f\u00fcr verfassungsfeindliche Bestrebungen seitens der beschwerdef\u00fchrenden Partei gebe. Sie f\u00fchrten jedoch aus, dass die Beh\u00f6rden die beschwerdef\u00fchrende Partei und ihre Aktivit\u00e4ten, \u00c4u\u00dferungen aus dem Kreis ihrer Mitglieder und ihr nahestehender Organisationen sowie eine eventuelle Zusammenarbeit mit extremistischen Gruppen als Pr\u00fcffall st\u00e4ndig beobachteten. Nachdem es Ende August 2018 zu gewaltt\u00e4tigen Ausschreitungen kam, die in C. am auff\u00e4lligsten waren und sich insbesondere gegen Migranten und die Migrationspolitik der Bundesregierung richteten, stieg der \u00f6ffentliche Druck, aktiv gegen den wachsenden Einfluss von Rechtsextremisten vorzugehen. Im Oktober 2018 teilte der Pr\u00e4sident des Bundesamts f\u00fcr Verfassungsschutz in einer Anh\u00f6rung vor dem Bundestag mit, dass das Amt in Zusammenarbeit mit den anderen Verfassungsschutzbeh\u00f6rden aktiv Informationen sammle, um bis zum Ende des Jahres dar\u00fcber entscheiden zu k\u00f6nnen, ob die beschwerdef\u00fchrende Partei, Teile der beschwerdef\u00fchrenden Partei oder einzelne Mitglieder der beschwerdef\u00fchrenden Partei zu \u00fcberwachen seien.<\/p>\n<p><em>4. Weitere Entwicklungen<\/em><\/p>\n<p>5. Am 15. Januar 2019 k\u00fcndigte das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz in einer offiziellen Pressemitteilung an, dass die Jugendorganisation der beschwerdef\u00fchrenden Partei, die \u201eY.\u201c, sowie eine Untergruppierung der beschwerdef\u00fchrenden Partei namens \u201eZ.\u201c als Verdachtsfall eingestuft w\u00fcrden. Es gebe hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine migrationsfeindliche und antimuslimische Einstellung, ihre Programme enthielten klar menschenverachtende Positionen und Mitglieder der Untergruppe h\u00e4tten Verbindungen zu extremistischen Gruppen. Gleichzeitig gab das Amt in seiner Mitteilung an, dass die Einstufung als Verdachtsfall sich nicht auf die beschwerdef\u00fchrende Partei insgesamt beziehe, dass das Amt die beschwerdef\u00fchrende Partei jedoch weiterhin als Pr\u00fcffall behandeln werde.<\/p>\n<p>6. Am 26. Februar 2019 entschied das Verwaltungsgericht zugunsten der beschwerdef\u00fchrenden Partei, dass das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz die Beschwerdef\u00fchrerin nicht \u00f6ffentlich als Pr\u00fcffall bezeichnen d\u00fcrfe. Das Gericht befand, dass die Bezeichnung der beschwerdef\u00fchrenden Partei als Pr\u00fcffall einer gesetzlichen Grundlage bed\u00fcrfe, da sie geeignet sei, die Chancen der Beschwerdef\u00fchrerin im politischen Wettbewerb zu mindern. Das Bundesverfassungsschutzgesetz, insbesondere \u00a7 16 Abs. 1 BVerfSchG (siehe Rdnr. 11), biete keine derartige Grundlage, denn es erlaube nachrichtendienstliche T\u00e4tigkeiten nur im Falle eines Verdachts auf verfassungsfeindliche Bestrebungen, nicht jedoch im Pr\u00fcffall.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Grundgesetz<\/em><\/p>\n<p>7. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 21 [Politische Parteien]<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gr\u00fcndung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grunds\u00e4tzen entsprechen. Sie m\u00fcssen \u00fcber die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie \u00fcber ihr Verm\u00f6gen \u00f6ffentlich Rechenschaft geben.<\/p>\n<p>(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anh\u00e4nger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintr\u00e4chtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gef\u00e4hrden, sind verfassungswidrig. \u00dcber die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 93 [Zust\u00e4ndigkeit des Bundesverfassungsgerichts]<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:<\/p>\n<p>1. \u00fcber die Auslegung des Grundgesetzes aus Anla\u00df von Streitigkeiten \u00fcber den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Gesch\u00e4ftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>4. \u00fcber Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden k\u00f6nnen, durch die \u00f6ffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><em>2. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz<\/em><\/p>\n<p>8. Im Hinblick auf Verfassungsbeschwerden lauten die einschl\u00e4gigen Bestimmungen wie folgt:<\/p>\n<p>\u00a7 13<\/p>\n<p>\u201eDas Bundesverfassungsgericht entscheidet [&#8230;]<\/p>\n<p>8. \u00fcber Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes) [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>\u00a7 90<\/p>\n<p>\u201e(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die \u00f6ffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.<\/p>\n<p>(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zul\u00e4ssig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch \u00fcber eine vor Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allge\u00admeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdef\u00fchrer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entst\u00fcnde, falls er zun\u00e4chst auf den Rechtsweg verwiesen w\u00fcrde.\u201c<\/p>\n<p>9. Im Hinblick auf Organstreitverfahren lauten die einschl\u00e4gigen Bestimmungen wie folgt:<\/p>\n<p>\u00a7 13<\/p>\n<p>\u201eDas Bundesverfassungsgericht entscheidet [&#8230;]<\/p>\n<p>5. \u00fcber die Auslegung des Grundgesetzes aus Anla\u00df von Streitigkeiten \u00fcber den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Gesch\u00e4ftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr.\u00a01 des Grundgesetzes) [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>\u00a7 63<\/p>\n<p>\u201eAntragsteller und Antragsgegner k\u00f6nnen nur sein: der Bundespr\u00e4sident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Gesch\u00e4ftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.\u201c<\/p>\n<p><em>3. Die Verwaltungsgerichtsordnung<\/em><\/p>\n<p>10. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u00a7 40<\/p>\n<p>\u201e(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen \u00f6ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdr\u00fccklich zugewiesen sind. \u00d6ffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts k\u00f6nnen einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.\u201c<\/p>\n<p><em>4. Das Bundesverfassungsschutzgesetz<\/em><\/p>\n<p>11. Die einschl\u00e4gige, in dieser Form seit 21. November 2015 anwendbare Bestimmung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u00a7 16<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz informiert die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tats\u00e4chliche Anhaltspunkte hierf\u00fcr vorliegen [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p><em>5. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>12. In seinem von der beschwerdef\u00fchrenden Partei angef\u00fchrten Beschluss vom 24. Mai 2005, Az.\u00a01\u00a0BvR\u00a01072\/01, vertrat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass eine auf \u00a7 15 Abs. 2 des anwendbaren Landesverfassungsschutzgesetzes basierende Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber den Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen eines Verlags unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Nr.\u00a02 des Grundgesetzes vereinbar sei. In diesem Beschluss vertrat das Bundesverfassungsgericht dar\u00fcber hinaus die Auffassung, dass diese Voraussetzungen entgegen den Annahmen der Verwaltungsgerichte im bisherigen innerstaatlichen Verfahren unter den konkreten Umst\u00e4nden des Falles nicht vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>13. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht stets die Auffassung vertreten, dass sich politische Parteien in Verfassungsbeschwerdeverfahren im Sinne von Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes auf Grundrechte berufen k\u00f6nnen, jedoch nur auf die, welche ihnen ungeachtet ihrer besonderen verfassungsm\u00e4\u00dfigen Stellung nach Artikel 21 des Grundgesetzes zustehen. Gleichzeitig sieht das Bundesverfassungsgericht politische Parteien h\u00e4ufig als nach Artikel 21 des Grundgesetzes mit eigenen verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechten ausgestattete Organe an, die gem\u00e4\u00df Artikel 93 Abs. 1 Nr.\u00a01 des Grundgesetzes Zugang zu Organstreitverfahren haben (siehe, mit weiteren Nachweisen, Beschluss vom 17. Juni 2006, Az.\u00a02\u00a0BvR 383\/03, und N..\/.Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 55977\/13, Rdnr. 18, 4. Oktober 2016).<\/p>\n<p><em>6. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>14. Die Verwaltungsgerichte sehen Streitigkeiten zwischen Einzelpersonen und Verfassungsschutzbeh\u00f6rden \u00fcber die Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber verfassungsfeindliche Bestrebungen im Allgemeinen als \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von \u00a7 40 Abs.\u00a01 der Verwaltungsgerichtsordnung an (vgl. z.\u00a0B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008, Az. 6 C 13\/07).<\/p>\n<p>15. In seinem von der Beschwerdef\u00fchrerin angef\u00fchrten Urteil vom 26.\u00a0Juni 2013, Az.\u00a06\u00a0C\u00a04\/12, befand das Bundesverwaltungsgericht, dass es das Bundesverfassungsschutzgesetz in seiner damaligen Fassung dem Ministerium des Innern nicht erlaube, die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer politischen Organisation, die sich an einer Kommunalwahl beteiligt hatte und im Stadtrat vertreten war, zu informieren, wenn hierf\u00fcr lediglich tats\u00e4chliche Anhaltspunkte, nicht aber verl\u00e4ssliche Nachweise vorl\u00e4gen. In diesem Urteil vertrat das Bundesverwaltungsgericht in einer allgemeineren Bemerkung die Auffassung, dass eine Unterrichtung der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Verdachtsf\u00e4lle materiellrechtlich mit dem Grundgesetz vereinbar sei.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>16. Die beschwerdef\u00fchrende Partei r\u00fcgte nach den Artikeln 10 und 11 der Konvention sowie nach Artikel 14 in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Konvention, dass das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz kurz davorstehe, der \u00d6ffentlichkeit mitzuteilen, dass die beschwerdef\u00fchrende Partei als Verdachtsfall eingestuft werde, was einer Stigmatisierung und einem de-facto-Verbot gleichkomme. Als Beispiel hierf\u00fcr nannte die beschwerdef\u00fchrende Partei die politische Partei \u201eQ.\u201c, deren Niedergang auf eine derartige Stigmatisierung zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen sei, die sich erst im Nachhinein als unrechtm\u00e4\u00dfig erwiesen habe. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgte sie nach den Artikeln 6 und 13 der Konvention, dass ihr kein wirksamer Rechtsbehelf auf nationaler Ebene zur Verf\u00fcgung stehe, um sich gegen die Information der \u00d6ffentlichkeit zu wehren.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>17. Bez\u00fcglich der R\u00fcgen nach den Artikeln 10 und 11 der Konvention sowie nach Artikel 14 in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Konvention hat der Gerichtshof Zweifel daran, dass die Beschwerdef\u00fchrerin, deren Antrag zum Verwaltungsgericht \u2013 der in Bezug auf die explizite Bezeichnung als \u201ePr\u00fcffall\u201c in der offiziellen Pressemitteilung vom 15.\u00a0Januar 2019 und somit nach der Einlegung dieser Individualbeschwerde gestellt wurde \u2013 Erfolg hatte (siehe Rdnrn. 5 bis 6), noch gelten machen kann, im Sinne von Artikel 34 der Konvention Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass die Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Verwaltungsgericht anscheinend nur r\u00fcgte, \u00f6ffentlich als \u201ePr\u00fcffall\u201c eingestuft zu werden, also auf einer Ebene unterhalb des Verdachtsfalls beobachtet zu werden, wogegen sie vor dem Gerichtshof r\u00fcgte, bald \u00f6ffentlich als \u201eVerdachtsfall\u201c eingestuft zu werden, d. h. auf der Ebene des Verdachtsfalls beobachtet zu werden. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Frage, ob sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den Opferstatus der beschwerdef\u00fchrenden Partei auswirkt, in Anbetracht des jeweiligen Inhalts der R\u00fcgen vor dem Verwaltungsgericht und dem Gerichtshof offen gelassen werden kann, weil die Beschwerde in jedem Fall aus den nachfolgend aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>18. Obwohl sie vorher \u00fcberhaupt noch keinen innerstaatlichen Rechtsbehelf eingelegt hatte, brachte die beschwerdef\u00fchrende Partei vor, dass der innerstaatliche Rechtsweg gem\u00e4\u00df Artikel 35 Abs.\u00a01 der Konvention ersch\u00f6pft sei. Sie sei nicht verpflichtet, einen Rechtsbehelf einzulegen, ohne \u00fcber die Kenntnisse zu verf\u00fcgen, die ihr die Anfechtung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Handlung erm\u00f6glichen w\u00fcrden (sie verwies auf Akp\u0131nar und Altun\u00a0.\/. T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr. 56760\/00, Rdnr. 42, 27. Februar 2007); die innerstaatliche Regelung billige jedoch nur nat\u00fcrlichen Personen das Recht zur Einsicht der vom Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz verarbeiteten Daten zu, nicht jedoch der Beschwerdef\u00fchrerin als politischer Partei. Dar\u00fcber hinaus sei sie nicht verpflichtet, Rechtsbehelfe einzulegen, die keine hinreichenden Erfolgsaussichten b\u00f6ten (sie verwies u. a. auf Dula\u015f .\/. T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr.\u00a025801\/94, 30.\u00a0Januar\u00a02001). Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten klar die Auffassung ge\u00e4u\u00dfert, dass das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz die \u00d6ffentlichkeit in F\u00e4llen des Verdachts auf verfassungsfeindliche Bestrebungen unterrichten d\u00fcrfe, wie sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005, Az.\u00a01\u00a0BvR\u00a01072\/01, sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013, Az.\u00a06\u00a0C\u00a04\/12, ergebe. Zwar h\u00e4tten beide Gerichte in diesen Verfahren zugunsten der Kl\u00e4ger entschieden, jedoch sei zu beachten, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz damals keine hinreichende Rechtsgrundlage geboten habe. Sp\u00e4ter sei jedoch \u00a7 16 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcberarbeitet und auf eine Weise neu formuliert worden, die nunmehr die Erfordernisse erf\u00fclle, welche die beiden Gerichte formuliert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>19. Der Gerichtshof weist erneut auf seine Rechtsprechung zur Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs hin, die in j\u00fcngster Zeit in der Rechtssache Mendrei .\/. Ungarn ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a054927\/15, Rdnrn. 23 bis 26, 19. Juni 2018, mit weiteren Nachweisen) zusammengefasst wurde.<\/p>\n<p>20. Im Hinblick auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Streitigkeit zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und dem Bundesamt f\u00fcr Verfas\u00adsungsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs.\u00a01 der Verwaltungsgerichtsordnung und der (in Rdnr. 14 zitierten) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in die Zust\u00e4ndigkeit der Verwaltungsgerichte fallen w\u00fcrde, da sie \u00f6ffentlich-rechtlicher Art ist. Ob eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gem\u00e4\u00df Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes in Verbindung mit \u00a7\u00a013 Nr. 8 und \u00a7 90 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nach Ersch\u00f6pfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs zul\u00e4ssig w\u00e4re, scheint nach der angef\u00fchrten Rechtsprechung u. a. von den konkreten R\u00fcgen abzuh\u00e4ngen, insbesondere davon, ob diese sich auf die allgemeineren Grundrechte des Grundgesetzes oder die konkretere Garantie in Artikel 21 des Grundgesetzes st\u00fctzen. Schlie\u00dflich scheint es sich bei der Streitigkeit nicht um eine \u201eStreitigkeit zwischen Staatsorganen\u201c zu handeln, denn das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz ist kein solches Staatsorgan und die Streitigkeit betrifft nicht das Verh\u00e4ltnis zwischen der beschwerdef\u00fchrenden Partei und dem Ministerium des Innern, dem Staatsorgan, das die Aufsicht \u00fcber das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>21. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof dar\u00fcber zu entscheiden, ob die beschwerdef\u00fchrende Partei \u00fcberzeugend dargelegt hat, dass die im innerstaatlichen System vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe nicht zug\u00e4nglich und wirksam waren. Bez\u00fcglich des Vorbringens der beschwerdef\u00fchrenden Partei, mangels Kenntnis des einschl\u00e4\u00adgigen Sachverhalts und mangels Akteneinsicht sei es ihr nicht m\u00f6glich gewesen ein (verwaltungsrechtliches) Rechtsmittel zu substantiieren, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das innerstaatliche Verfahren entsprechend den Vorbringen der beschwerdef\u00fchrerendenPartei vor dem Gerichtshof nicht die Zul\u00e4ssigkeit von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen an sich, sondern eher die Informationst\u00e4tigkeit des Bundesamts f\u00fcr Verfassungsschutz betreffen w\u00fcrde. Der Gerichtshof ist nicht davon \u00fcberzeugt, dass die F\u00e4higkeit der beschwerdef\u00fchrenden Partei, geltend zu machen, die Informationst\u00e4tigkeit sei unrechtm\u00e4\u00dfig, durch fehlende Kenntnisse \u00fcber die beantragten \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen eingeschr\u00e4nkt w\u00e4re. Die beiden Fragen sind nicht derart miteinander verbunden oder voneinander abh\u00e4ngig, wie die beschwerdef\u00fchrende Partei dies vorbringt.<\/p>\n<p>22. In Bezug auf das Vorbringen der beschwerdef\u00fchrenden Partei, in Anbetracht der Rechtsprechung der h\u00f6chsten innerstaatlichen Gerichte sei jeder Rechtsbehelf sinnlos, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die beschwerdef\u00fchrende Partei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts anf\u00fchrte, in denen diese Gerichte tats\u00e4chlich befanden, dass eine Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Verdachtsf\u00e4lle verfassungsfeindlicher Bestrebungen \u2013wobei es in einem der beiden F\u00e4lle um eine zumindest teilweise politisch t\u00e4tige Organisation ging \u2013grunds\u00e4tzlich und unter bestimmten Voraussetzungen aus der Perspektive des Bundesverfassungsschutzgesetzes und des Grund\u00adgesetzes zul\u00e4ssig sei. Gleichzeitig basiert die Einsch\u00e4tzung der beiden Gerichte, dass diese Bedingungen unter den Umst\u00e4nden der Rechtssache anscheinend nicht erf\u00fcllt seien, jedoch offensichtlich auf einer strengen Pr\u00fcfung. Da sie keine innerstaatlichen Rechtsbehelfe einlegte, hat die beschwerdef\u00fchrende Partei die M\u00f6glichkeit, auch in diesem Fall eine solche strenge Pr\u00fcfung vornehmen zu lassen, nicht hinreichend genutzt. Au\u00dferdem stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts anders formulierte Bestimmungen betrafen und sich auf Zeitr\u00e4ume bezogen, in denen \u00a7\u00a016 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes in der angewandten Fassung noch nicht in Kraft getreten war. Daher hat die beschwerdef\u00fchrende Partei keine sich auf die anwendbaren Bestimmungen beziehende Rechtsprechung angef\u00fchrt. Schlie\u00dflich stellen die auf die Einlegung der vorliegenden Beschwerde folgenden Ereignisse, insbesondere die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2019, einen klaren Nachweis f\u00fcr die Wirksamkeit der vorgesehenen Rechtsbehelfe dar. Vor diesem Hintergrund kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die im innerstaatlichen System vorgesehenen Rechtsbehelfe keine hinreichende Erfolgsaussicht bieten.<\/p>\n<p>23. Im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist der Gerichtshof nicht davon \u00fcberzeugt, dass es keine zug\u00e4nglichen und wirksamen Rechtsbehelfe gab, oder dass besondere Umst\u00e4nde vorlagen, welche die beschwerdef\u00fchrende Partei von ihrer Pflicht entbunden h\u00e4tten, von diesen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. Dementsprechend sind die R\u00fcgen nach den Artikeln 10 und 11 der Konvention sowie nach Artikel 14 in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Konvention nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>24. Was die nach den Artikeln 6 und 13 erhobene R\u00fcge wegen nichtvorhandener Rechtsbehelfe betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass der beschwerdef\u00fchrenden Partei innerstaatliche Rechtsbehelfe zur Verf\u00fcgung stehen und sie dar\u00fcber hinaus aktuell von ihnen Gebrauch macht. Diese R\u00fcge ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention und ist nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 4. Juli 2019.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=61\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=61&text=ALTERNATIVE+FUR+DEUTSCHLAND+%28AFD%29+gegen+Deutschland+%28Individualbeschwerde+Nr.+57939%2F18%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=61&title=ALTERNATIVE+FUR+DEUTSCHLAND+%28AFD%29+gegen+Deutschland+%28Individualbeschwerde+Nr.+57939%2F18%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=61&description=ALTERNATIVE+FUR+DEUTSCHLAND+%28AFD%29+gegen+Deutschland+%28Individualbeschwerde+Nr.+57939%2F18%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr.\u00a057939\/18 X. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=61\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-61","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/61","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=61"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/61\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":62,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/61\/revisions\/62"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=61"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=61"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=61"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}