{"id":582,"date":"2021-03-07T16:47:40","date_gmt":"2021-03-07T16:47:40","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=582"},"modified":"2021-03-07T16:47:40","modified_gmt":"2021-03-07T16:47:40","slug":"%c2%a7-100g-erhebung-von-verkehrsdaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=582","title":{"rendered":"\u00a7 100g Erhebung von Verkehrsdaten"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 100g Erhebung von Verkehrsdaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Begr\u00fcnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als T\u00e4ter oder Teilnehmer<!--more--><\/p>\n<p>1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in \u00a7 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in F\u00e4llen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder<\/p>\n<p>2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,<\/p>\n<p>so d\u00fcrfen Verkehrsdaten (\u00a7 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und \u00a7 2a Absatz 1 des Gesetzes \u00fcber die Errichtung einer Bundesanstalt f\u00fcr den Digitalfunk der Beh\u00f6rden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) erhoben werden, soweit dies f\u00fcr die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zur Bedeutung der Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Ma\u00dfnahme nur zul\u00e4ssig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos w\u00e4re. Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zul\u00e4ssig. Im \u00dcbrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur f\u00fcr k\u00fcnftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zul\u00e4ssig, soweit sie f\u00fcr die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Begr\u00fcnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als T\u00e4ter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in F\u00e4llen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, d\u00fcrfen die nach \u00a7 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos w\u00e4re und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zur Bedeutung der Sache steht. Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:<\/p>\n<p>1. aus dem Strafgesetzbuch:<\/p>\n<p>a) Straftaten des Hochverrats und der Gef\u00e4hrdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gef\u00e4hrdung der \u00e4u\u00dferen Sicherheit nach den \u00a7\u00a7 81, 82, 89a, nach den \u00a7\u00a7 94, 95 Absatz 3 und \u00a7 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit \u00a7 97b, sowie nach den \u00a7\u00a7 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, \u00a7 99 Absatz 2 und den \u00a7\u00a7 100, 100a Absatz 4,<\/p>\n<p>b) besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach \u00a7 125a, Bildung krimineller Vereinigungen nach \u00a7 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach \u00a7 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit \u00a7 129b Absatz 1,<\/p>\n<p>c) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 176a, 176b und, unter den in \u00a7 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des \u00a7 177,<\/p>\n<p>d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in den F\u00e4llen des \u00a7 184b Absatz 2, \u00a7 184c Absatz 2,<\/p>\n<p>e) Mord und Totschlag nach den \u00a7\u00a7 211 und 212,<\/p>\n<p>f) Straftaten gegen die pers\u00f6nliche Freiheit in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 234, 234a Absatz 1, 2, \u00a7\u00a7 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach \u00a7 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, \u00a7 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit \u00a7 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach \u00a7 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,<\/p>\n<p>g) Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach \u00a7 244 Absatz 4, schwerer Bandendiebstahl nach \u00a7 244a Absatz 1, schwerer Raub nach \u00a7 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach \u00a7 251, r\u00e4uberische Erpressung nach \u00a7 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach \u00a7 253 unter den in \u00a7 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsm\u00e4\u00dfige Bandenhehlerei nach \u00a7 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldw\u00e4sche und der Verschleierung unrechtm\u00e4\u00dfig erlangter Verm\u00f6genswerte nach \u00a7 261 unter den in \u00a7 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,<\/p>\n<p>h) gemeingef\u00e4hrliche Straftaten in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des \u00a7 308 Absatz 1 bis 3, des \u00a7 309 Absatz 1 bis 4, des \u00a7 310 Absatz 1, der \u00a7\u00a7 313, 314, 315 Absatz 3, des \u00a7 315b Absatz 3 sowie der \u00a7\u00a7 316a und 316c,<\/p>\n<p>2. aus dem Aufenthaltsgesetz:<\/p>\n<p>a) Einschleusen von Ausl\u00e4ndern nach \u00a7 96 Absatz 2,<\/p>\n<p>b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenm\u00e4\u00dfiges Einschleusen nach \u00a7 97,<\/p>\n<p>3. aus dem Au\u00dfenwirtschaftsgesetz:<br \/>\nStraftaten nach \u00a7 17 Absatz 1 bis 3 und \u00a7 18 Absatz 7 und 8,<\/p>\n<p>4. aus dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz:<\/p>\n<p>a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach \u00a7 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in \u00a7 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,<\/p>\n<p>b) eine Straftat nach den \u00a7\u00a7 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, \u00a7 30a,<\/p>\n<p>5. aus dem Grundstoff\u00fcberwachungsgesetz:<br \/>\neine Straftat nach \u00a7 19 Absatz 1 unter den in \u00a7 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,<\/p>\n<p>6. aus dem Gesetz \u00fcber die Kontrolle von Kriegswaffen:<\/p>\n<p>a) eine Straftat nach \u00a7 19 Absatz 2 oder \u00a7 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit \u00a7 21,<\/p>\n<p>b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach \u00a7 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,<\/p>\n<p>7. aus dem V\u00f6lkerstrafgesetzbuch:<\/p>\n<p>a) V\u00f6lkermord nach \u00a7 6,<\/p>\n<p>b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach \u00a7 7,<\/p>\n<p>c) Kriegsverbrechen nach den \u00a7\u00a7 8 bis 12,<\/p>\n<p>d) Verbrechen der Aggression nach \u00a7 13,<\/p>\n<p>8. aus dem Waffengesetz:<\/p>\n<p>a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach \u00a7 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,<\/p>\n<p>b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach \u00a7 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.<\/p>\n<p>(3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zul\u00e4ssig,<\/p>\n<p>1. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erf\u00fcllt sind,<\/p>\n<p>2. soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zur Bedeutung der Sache steht und<\/p>\n<p>3. soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re.<\/p>\n<p>Auf nach \u00a7 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf f\u00fcr eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>\n<p>(4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in \u00a7 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen w\u00fcrde, \u00fcber die diese das Zeugnis verweigern d\u00fcrfte, ist unzul\u00e4ssig. Dennoch erlangte Erkenntnisse d\u00fcrfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hier\u00fcber sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der L\u00f6schung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die S\u00e4tze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsma\u00dfnahme, die sich nicht gegen eine in \u00a7 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, \u00fcber die sie das Zeugnis verweigern d\u00fcrfte. \u00a7 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=582\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=582&text=%C2%A7+100g+Erhebung+von+Verkehrsdaten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=582&title=%C2%A7+100g+Erhebung+von+Verkehrsdaten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=582&description=%C2%A7+100g+Erhebung+von+Verkehrsdaten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) \u00a7 100g Erhebung von Verkehrsdaten (1) Begr\u00fcnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als T\u00e4ter oder Teilnehmer FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=582\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-582","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/582","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=582"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/582\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":583,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/582\/revisions\/583"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=582"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=582"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=582"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}