{"id":578,"date":"2021-03-07T16:17:29","date_gmt":"2021-03-07T16:17:29","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=578"},"modified":"2021-03-07T16:17:29","modified_gmt":"2021-03-07T16:17:29","slug":"%c2%a7-100e-verfahren-bei-massnahmen-nach-den-%c2%a7%c2%a7-100a-bis-100c","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=578","title":{"rendered":"\u00a7 100e Verfahren bei Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 100a bis 100c"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 100e Verfahren bei Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 100a bis 100c<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 100a d\u00fcrfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden.<!--more--> Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht best\u00e4tigt wird, tritt sie au\u00dfer Kraft. Die Anordnung ist auf h\u00f6chstens drei Monate zu befristen. Eine Verl\u00e4ngerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zul\u00e4ssig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Ber\u00fccksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.<\/p>\n<p>(2) Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 100b und 100c d\u00fcrfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die in \u00a7 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt au\u00dfer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von der Strafkammer best\u00e4tigt wird. Die Anordnung ist auf h\u00f6chstens einen Monat zu befristen. Eine Verl\u00e4ngerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zul\u00e4ssig, soweit die Voraussetzungen unter Ber\u00fccksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt sechs Monate verl\u00e4ngert worden, so entscheidet \u00fcber weitere Verl\u00e4ngerungen das Oberlandesgericht.<\/p>\n<p>(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:<\/p>\n<p>1. soweit m\u00f6glich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Ma\u00dfnahme richtet,<\/p>\n<p>2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Ma\u00dfnahme angeordnet wird,<\/p>\n<p>3. Art, Umfang, Dauer und Endzeitpunkt der Ma\u00dfnahme,<\/p>\n<p>4. die Art der durch die Ma\u00dfnahme zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung f\u00fcr das Verfahren,<\/p>\n<p>5. bei Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 100a die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu \u00fcberwachenden Anschlusses oder des Endger\u00e4tes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endger\u00e4t zugeordnet ist; im Fall des \u00a7 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 eine m\u00f6glichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,<\/p>\n<p>6. bei Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 100b eine m\u00f6glichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, aus dem Daten erhoben werden sollen,<\/p>\n<p>7. bei Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 100c die zu \u00fcberwachende Wohnung oder die zu \u00fcberwachenden Wohnr\u00e4ume.<\/p>\n<p>(4) In der Begr\u00fcndung der Anordnung oder Verl\u00e4ngerung von Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 100a bis 100c sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abw\u00e4gungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:<\/p>\n<p>1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>2. die wesentlichen Erw\u00e4gungen zur Erforderlichkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme,<\/p>\n<p>3. bei Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 100c die tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte im Sinne des \u00a7 100d Absatz 4 Satz 1.<\/p>\n<p>(5) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Ma\u00dfnahmen unverz\u00fcglich zu beenden. Das anordnende Gericht ist nach Beendigung der Ma\u00dfnahme \u00fcber deren Ergebnisse zu unterrichten. Bei Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 100b und 100c ist das anordnende Gericht auch \u00fcber den Verlauf zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Ma\u00dfnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Die Anordnung des Abbruchs einer Ma\u00dfnahme nach den \u00a7\u00a7 100b und 100c kann auch durch den Vorsitzenden erfolgen.<\/p>\n<p>(6) Die durch Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 100b und 100c erlangten und verwertbaren personenbezogenen Daten d\u00fcrfen f\u00fcr andere Zwecke nach folgenden Ma\u00dfgaben verwendet werden:<\/p>\n<p>1. Die Daten d\u00fcrfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit \u00fcberwachten Personen nur zur Aufkl\u00e4rung einer Straftat, auf Grund derer Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 100b oder \u00a7 100c angeordnet werden k\u00f6nnten, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.<\/p>\n<p>2. Die Verwendung der Daten, auch solcher nach \u00a7 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr f\u00fcr Leib oder Freiheit einer Person, f\u00fcr die Sicherheit oder den Bestand des Staates oder f\u00fcr Gegenst\u00e4nde von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bev\u00f6lkerung dienen, von kulturell herausragendem Wert oder in \u00a7 305 des Strafgesetzbuches genannt sind, zul\u00e4ssig. Die Daten d\u00fcrfen auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr f\u00fcr sonstige bedeutende Verm\u00f6genswerte verwendet werden. Sind die Daten zur Abwehr der Gefahr oder f\u00fcr eine vorgerichtliche oder gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Ma\u00dfnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen \u00fcber diese Daten von der f\u00fcr die Gefahrenabwehr zust\u00e4ndigen Stelle unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. Die L\u00f6schung ist aktenkundig zu machen. Soweit die L\u00f6schung lediglich f\u00fcr eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung zur\u00fcckgestellt ist, d\u00fcrfen die Daten nur f\u00fcr diesen Zweck verwendet werden; f\u00fcr eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.<\/p>\n<p>3. Sind verwertbare personenbezogene Daten durch eine entsprechende polizeirechtliche Ma\u00dfnahme erlangt worden, d\u00fcrfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit \u00fcberwachten Personen nur zur Aufkl\u00e4rung einer Straftat, auf Grund derer die Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 100b oder \u00a7 100c angeordnet werden k\u00f6nnten, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) \u00a7 100e Verfahren bei Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 100a bis 100c (1) Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 100a d\u00fcrfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden.<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=578\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-578","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/578","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=578"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/578\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":579,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/578\/revisions\/579"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=578"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=578"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=578"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}