{"id":568,"date":"2021-03-07T15:52:04","date_gmt":"2021-03-07T15:52:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=568"},"modified":"2021-03-07T15:52:04","modified_gmt":"2021-03-07T15:52:04","slug":"ermittlungsmassnahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=568","title":{"rendered":"Ermittlungsma\u00dfnahmen"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Achter Abschnitt<br \/>\nErmittlungsma\u00dfnahmen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenst\u00e4nden zu Beweiszwecken<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegenst\u00e4nde, die als Beweismittel f\u00fcr die Untersuchung von Bedeutung sein k\u00f6nnen,<!--more--> sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.<\/p>\n<p>(2) Befinden sich die Gegenst\u00e4nde in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten auch f\u00fcr F\u00fchrerscheine, die der Einziehung unterliegen.<\/p>\n<p>(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den \u00a7\u00a7 111n und 111o.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 95 Herausgabepflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.<\/p>\n<p>(2) Im Falle der Weigerung k\u00f6nnen gegen ihn die in \u00a7 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 96 Amtlich verwahrte Schriftst\u00fccke<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftst\u00fccken durch Beh\u00f6rden und \u00f6ffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbeh\u00f6rde erkl\u00e4rt, da\u00df das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftst\u00fccke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Akten und sonstige Schriftst\u00fccke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die f\u00fcr die Erteilung einer Aussagegenehmigung zust\u00e4ndige Stelle eine solche Erkl\u00e4rung abgegeben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 97 Beschlagnahmeverbot<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht<\/p>\n<p>1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach \u00a7 52 oder \u00a7 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2. Aufzeichnungen, welche die in \u00a7 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten \u00fcber die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder \u00fcber andere Umst\u00e4nde gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;<\/p>\n<p>3. andere Gegenst\u00e4nde einschlie\u00dflich der \u00e4rztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in \u00a7 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.<\/p>\n<p>(2) Diese Beschr\u00e4nkungen gelten nur, wenn die Gegenst\u00e4nde im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des \u00a7 291a des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschr\u00e4nkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begr\u00fcnden, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Beg\u00fcnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenst\u00e4nde handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herr\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach \u00a7 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen T\u00e4tigkeit der in \u00a7 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in \u00a7 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenst\u00e4nden unzul\u00e4ssig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenst\u00e4nde, die von den in \u00a7 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufst\u00e4tigkeit nach \u00a7 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach \u00a7 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen T\u00e4tigkeit der in \u00a7 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern d\u00fcrften.<\/p>\n<p>(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in \u00a7 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verk\u00f6rperungen eines Inhalts (\u00a7 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzul\u00e4ssig. Absatz 2 Satz 2 und \u00a7 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begr\u00fcnden; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen F\u00e4llen nur zul\u00e4ssig, wenn sie unter Ber\u00fccksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des T\u00e4ters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 98 Verfahren bei der Beschlagnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beschlagnahmen d\u00fcrfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (\u00a7 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach \u00a7 97 Abs. 5 Satz 2 in den R\u00e4umen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.<\/p>\n<p>(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Best\u00e4tigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angeh\u00f6riger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angeh\u00f6riger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdr\u00fccklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts bestimmt sich nach \u00a7 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zust\u00e4ndigen Gericht zu. Der Betroffene ist \u00fcber seine Rechte zu belehren.<\/p>\n<p>(3) Ist nach erhobener \u00f6ffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenst\u00e4nde sind ihm zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgeb\u00e4ude oder einer nicht allgemein zug\u00e4nglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchf\u00fchrung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in R\u00e4umen vorzunehmen ist, die ausschlie\u00dflich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 98a Rasterfahndung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Liegen zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, da\u00df eine Straftat von erheblicher Bedeutung<\/p>\n<p>1. auf dem Gebiet des unerlaubten Bet\u00e4ubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenf\u00e4lschung,<\/p>\n<p>2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (\u00a7\u00a7 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),<\/p>\n<p>3. auf dem Gebiet der gemeingef\u00e4hrlichen Straftaten,<\/p>\n<p>4. gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die pers\u00f6nliche Freiheit,<\/p>\n<p>5. gewerbs- oder gewohnheitsm\u00e4\u00dfig oder<\/p>\n<p>6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert<\/p>\n<p>begangen worden ist, so d\u00fcrfen, unbeschadet \u00a7\u00a7 94, 110, 161, personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den T\u00e4ter vermutlich zutreffende Pr\u00fcfungsmerkmale erf\u00fcllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverd\u00e4chtige auszuschlie\u00dfen oder Personen festzustellen, die weitere f\u00fcr die Ermittlungen bedeutsame Pr\u00fcfungsmerkmale erf\u00fcllen. Die Ma\u00dfnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des T\u00e4ters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die f\u00fcr den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbest\u00e4nden auszusondern und den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(3) Soweit die zu \u00fcbermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand getrennt werden k\u00f6nnen, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu \u00fcbermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchf\u00fchrt, zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 95 Abs. 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 98b Verfahren bei der Rasterfahndung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Abgleich und die \u00dcbermittlung der Daten d\u00fcrfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverz\u00fcglich die gerichtliche Best\u00e4tigung. Die Anordnung tritt au\u00dfer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen vom Gericht best\u00e4tigt wird. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie mu\u00df den zur \u00dcbermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Pr\u00fcfungsmerkmale zu beschr\u00e4nken, die f\u00fcr den Einzelfall ben\u00f6tigt werden. Die \u00dcbermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden. Die \u00a7\u00a7 96, 97, 98 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Ordnungs- und Zwangsmittel (\u00a7 95 Abs. 2) d\u00fcrfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die Festsetzung von Haft bleibt dem Gericht vorbehalten.<\/p>\n<p>(3) Sind die Daten auf Datentr\u00e4gern \u00fcbermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverz\u00fcglich<br \/>\nzur\u00fcckzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datentr\u00e4ger \u00fcbertragen wurden, sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, sobald sie f\u00fcr das Strafverfahren nicht mehr ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p>(4) Nach Beendigung einer Ma\u00dfnahme nach \u00a7 98a ist die Stelle zu unterrichten, die f\u00fcr die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften \u00fcber den Datenschutz bei \u00f6ffentlichen Stellen zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 98c Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten<\/strong><\/p>\n<p>Zur Aufkl\u00e4rung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der f\u00fcr Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, d\u00fcrfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 99 Postbeschlagnahme<\/strong><\/p>\n<p>Zul\u00e4ssig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zul\u00e4ssig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schlie\u00dfen ist, da\u00df sie von dem Beschuldigten herr\u00fchren oder f\u00fcr ihn bestimmt sind und da\u00df ihr Inhalt f\u00fcr die Untersuchung Bedeutung hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zu der Beschlagnahme (\u00a7 99) ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.<\/p>\n<p>(2) Die von der Staatsanwaltschaft verf\u00fcgte Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, au\u00dfer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich best\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>(3) Die \u00d6ffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft \u00fcbertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verz\u00f6gerung zu gef\u00e4hrden. Die \u00dcbertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen unge\u00f6ffnet, dem Gericht vor.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber eine von der Staatsanwaltschaft verf\u00fcgte Beschlagnahme entscheidet das nach \u00a7 98 zust\u00e4ndige Gericht. \u00dcber die \u00d6ffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder best\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>(5) Postsendungen, deren \u00d6ffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverz\u00fcglich an den vorgesehenen Empf\u00e4nger weiterzuleiten. Dasselbe gilt, soweit nach der \u00d6ffnung die Zur\u00fcckbehaltung nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>(6) Der Teil einer zur\u00fcckbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit R\u00fccksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empf\u00e4nger abschriftlich mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=568\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=568&text=Ermittlungsma%C3%9Fnahmen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=568&title=Ermittlungsma%C3%9Fnahmen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=568&description=Ermittlungsma%C3%9Fnahmen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Achter Abschnitt Ermittlungsma\u00dfnahmen \u00a7 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenst\u00e4nden zu Beweiszwecken (1) Gegenst\u00e4nde, die als Beweismittel f\u00fcr die Untersuchung von Bedeutung sein k\u00f6nnen, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=568\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-568","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/568","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=568"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/568\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":569,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/568\/revisions\/569"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=568"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=568"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=568"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}