{"id":564,"date":"2021-03-07T15:24:23","date_gmt":"2021-03-07T15:24:23","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=564"},"modified":"2021-03-07T15:24:23","modified_gmt":"2021-03-07T15:24:23","slug":"zeugen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=564","title":{"rendered":"Zeugen"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Sechster Abschnitt<br \/>\nZeugen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48 Zeugenpflichten; Ladung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen.<!--more--> Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.<\/p>\n<p>(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene M\u00f6glichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.<\/p>\n<p>(3) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Ber\u00fccksichtigung seiner besonderen Schutzbed\u00fcrftigkeit durchzuf\u00fchren. Insbesondere ist zu pr\u00fcfen,<\/p>\n<p>1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils f\u00fcr das Wohl des Zeugen Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 168e oder 247a erfordert,<\/p>\n<p>2. ob \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit nach \u00a7 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und<\/p>\n<p>3. inwieweit auf nicht unerl\u00e4ssliche Fragen zum pers\u00f6nlichen Lebensbereich des Zeugen nach \u00a7 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.<\/p>\n<p>Dabei sind die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Zeugen sowie Art und Umst\u00e4nde der Straftat zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 49 Vernehmung des Bundespr\u00e4sidenten<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundespr\u00e4sident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll \u00fcber seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 50 Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind w\u00e4hrend ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.<\/p>\n<p>(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich au\u00dferhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.<\/p>\n<p>(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es<br \/>\nf\u00fcr die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs,<br \/>\nf\u00fcr die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,<br \/>\nf\u00fcr die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung.<\/p>\n<p>(4) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie au\u00dferhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. Das Protokoll \u00fcber ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem ordnungsgem\u00e4\u00df geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und f\u00fcr den Fall, da\u00df dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorf\u00fchrung des Zeugen zul\u00e4ssig; \u00a7 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig gen\u00fcgend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, da\u00df den Zeugen an der Versp\u00e4tung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachtr\u00e4glich gen\u00fcgend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.<\/p>\n<p>(3) Die Befugnis zu diesen Ma\u00dfregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angeh\u00f6rigen des Beschuldigten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt<\/p>\n<p>1. der Verlobte des Beschuldigten;<\/p>\n<p>2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;<\/p>\n<p>2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;<\/p>\n<p>3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschw\u00e4gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschw\u00e4gert ist oder war.<\/p>\n<p>(2) Haben Minderj\u00e4hrige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderj\u00e4hrige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine gen\u00fcgende Vorstellung, so d\u00fcrfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er \u00fcber die Aus\u00fcbung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt f\u00fcr den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.<\/p>\n<p>(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den F\u00e4llen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung \u00fcber die Aus\u00fcbung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung \u00fcber ihr Recht zu belehren. Sie k\u00f6nnen den Verzicht auf dieses Recht auch w\u00e4hrend der Vernehmung widerrufen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnistr\u00e4ger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt<\/p>\n<p>1. Geistliche \u00fcber das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;<\/p>\n<p>2. Verteidiger des Beschuldigten \u00fcber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;<\/p>\n<p>3. Rechtsanw\u00e4lte und Kammerrechtsbeist\u00e4nde, Patentanw\u00e4lte, Notare, Wirtschaftspr\u00fcfer, vereidigte Buchpr\u00fcfer, Steuerberater und Steuerbevollm\u00e4chtigte, \u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen \u00fcber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; f\u00fcr Syndikusrechtsanw\u00e4lte (\u00a7 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanw\u00e4lte (\u00a7 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des \u00a7 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;<\/p>\n<p>3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den \u00a7\u00a7 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes \u00fcber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;<\/p>\n<p>3b. Berater f\u00fcr Fragen der Bet\u00e4ubungsmittelabh\u00e4ngigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Beh\u00f6rde oder eine K\u00f6rperschaft, Anstalt oder Stiftung des \u00f6ffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, \u00fcber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;<\/p>\n<p>4. Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europ\u00e4ischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages \u00fcber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie \u00fcber diese Tatsachen selbst;<\/p>\n<p>5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsm\u00e4\u00dfig mitwirken oder mitgewirkt haben.<\/p>\n<p>Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen d\u00fcrfen das Zeugnis verweigern \u00fcber die Person des Verfassers oder Einsenders von Beitr\u00e4gen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie \u00fcber die ihnen im Hinblick auf ihre T\u00e4tigkeit gemachten Mitteilungen, \u00fcber deren Inhalt sowie \u00fcber den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beitr\u00e4ge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien f\u00fcr den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.<\/p>\n<p>(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten d\u00fcrfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten \u00fcber den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entf\u00e4llt, wenn die Aussage zur Aufkl\u00e4rung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung<\/p>\n<p>1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gef\u00e4hrdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gef\u00e4hrdung der \u00e4u\u00dferen Sicherheit (\u00a7\u00a7 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit \u00a7 97b, \u00a7\u00a7 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),<\/p>\n<p>2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den \u00a7\u00a7 174 bis 176, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder<\/p>\n<p>3. eine Geldw\u00e4sche, eine Verschleierung unrechtm\u00e4\u00dfig erlangter Verm\u00f6genswerte nach \u00a7 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches<\/p>\n<p>ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen F\u00e4llen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beitr\u00e4gen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine T\u00e4tigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Den Berufsgeheimnistr\u00e4gern nach \u00a7 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen<\/p>\n<p>1. eines Vertragsverh\u00e4ltnisses,<\/p>\n<p>2. einer berufsvorbereitenden T\u00e4tigkeit oder<\/p>\n<p>3. einer sonstigen Hilfst\u00e4tigkeit<\/p>\n<p>an deren beruflicher T\u00e4tigkeit mitwirken. \u00dcber die Aus\u00fcbung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnistr\u00e4ger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (\u00a7 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch f\u00fcr die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 54 Aussagegenehmigung f\u00fcr Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des \u00f6ffentlichen Dienstes als Zeugen \u00fcber Umst\u00e4nde, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und f\u00fcr die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie f\u00fcr die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die f\u00fcr sie ma\u00dfgebenden besonderen Vorschriften.<br \/>\n(3) Der Bundespr\u00e4sident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im \u00f6ffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich w\u00e4hrend ihrer Dienst-, Besch\u00e4ftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen w\u00e4hrend ihrer Dienst-, Besch\u00e4ftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55 Auskunftsverweigerungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in \u00a7 52 Abs. 1 bezeichneten Angeh\u00f6rigen die Gefahr zuziehen w\u00fcrde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.<\/p>\n<p>(2) Der Zeuge ist \u00fcber sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes<\/strong><\/p>\n<p>Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 52, 53 und 55 st\u00fctzt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es gen\u00fcgt die eidliche Versicherung des Zeugen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57 Belehrung<\/strong><\/p>\n<p>Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und \u00fcber die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollst\u00e4ndigen Aussage belehrt. Auf die M\u00f6glichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie \u00fcber die Bedeutung des Eides und dar\u00fcber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religi\u00f6se Beteuerung geleistet werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58 Vernehmung; Gegen\u00fcberstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der sp\u00e4ter zu h\u00f6renden Zeugen zu vernehmen.<\/p>\n<p>(2) Eine Gegen\u00fcberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zul\u00e4ssig, wenn es f\u00fcr das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegen\u00fcberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den F\u00e4llen des \u00a7 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 141 Absatz 1 und des \u00a7 142 Absatz 1 beantragen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie soll nach W\u00fcrdigung der daf\u00fcr jeweils ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn<\/p>\n<p>1. damit die schutzw\u00fcrdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in \u00a7 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden k\u00f6nnen oder<\/p>\n<p>2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die Vernehmung muss nach W\u00fcrdigung der daf\u00fcr jeweils ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzw\u00fcrdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (\u00a7\u00a7 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt werden k\u00f6nnen und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.<\/p>\n<p>(2) Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur f\u00fcr Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zul\u00e4ssig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. \u00a7 101 Abs. 8 gilt entsprechend. Die \u00a7\u00a7 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Ma\u00dfgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung \u00fcberlassen werden k\u00f6nnen. Die Kopien d\u00fcrfen weder vervielf\u00e4ltigt noch weitergegeben werden. Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. Die \u00dcberlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.<\/p>\n<p>(3) Widerspricht der Zeuge der \u00dcberlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die \u00dcberlassung einer \u00dcbertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 147, 406e. Wer die \u00dcbertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der \u00dcbertragung best\u00e4tigt wird. Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 147, 406e bleibt unber\u00fchrt. Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Ton\u00fcbertragung<\/strong><\/p>\n<p>Die Vernehmung eines Zeugen au\u00dferhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufh\u00e4lt und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufh\u00e4lt, und in das Vernehmungszimmer \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59 Vereidigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeif\u00fchrung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen f\u00fcr notwendig h\u00e4lt. Der Grund daf\u00fcr, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird au\u00dferhalb der Hauptverhandlung vernommen.<\/p>\n<p>(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60 Vereidigungsverbote<\/strong><\/p>\n<p>Von der Vereidigung ist abzusehen<\/p>\n<p>1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine gen\u00fcgende Vorstellung haben;<br \/>\n2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Beg\u00fcnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verd\u00e4chtig oder deswegen bereits verurteilt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61 Recht zur Eidesverweigerung<\/strong><\/p>\n<p>Die in \u00a7 52 Abs. 1 bezeichneten Angeh\u00f6rigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; dar\u00fcber sind sie zu belehren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1. Gefahr im Verzug ist oder<\/p>\n<p>2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird<\/p>\n<p>und die Voraussetzungen des \u00a7 59 Abs. 1 vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zul\u00e4ssig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 64 Eidesformel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Eid mit religi\u00f6ser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:<\/p>\n<p>&#8222;Sie schw\u00f6ren bei Gott dem Allm\u00e4chtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben&#8220;<\/p>\n<p>und der Zeuge hierauf die Worte spricht:<\/p>\n<p>&#8222;Ich schw\u00f6re es, so wahr mir Gott helfe&#8220;.<\/p>\n<p>(2) Der Eid ohne religi\u00f6se Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:<\/p>\n<p>&#8222;Sie schw\u00f6ren, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben&#8220;<\/p>\n<p>und der Zeuge hierauf die Worte spricht:<\/p>\n<p>&#8222;Ich schw\u00f6re es&#8220;.<\/p>\n<p>(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(4) Der Schw\u00f6rende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 65 Eidesgleiche Bekr\u00e4ftigung der Wahrheit von Aussagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgr\u00fcnden keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekr\u00e4ftigen. Die Bekr\u00e4ftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.<\/p>\n<p>(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekr\u00e4ftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:<\/p>\n<p>&#8222;Sie bekr\u00e4ftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben&#8220;<\/p>\n<p>und der Zeuge hierauf spricht:<\/p>\n<p>&#8222;Ja&#8220;.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 64 Abs. 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 66 Eidesleistung bei H\u00f6r- oder Sprachbehinderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine h\u00f6r- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verst\u00e4ndigung erm\u00f6glichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die h\u00f6r- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.<br \/>\n(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verst\u00e4ndigung erm\u00f6glichenden Person anordnen, wenn die h\u00f6r- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gew\u00e4hlten Form nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand m\u00f6glich ist.<br \/>\n(3) Die \u00a7\u00a7 64 und 65 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67 Berufung auf einen fr\u00fcheren Eid<\/strong><\/p>\n<p>Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den fr\u00fcher geleisteten Eid versichern lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68 Vernehmung zur Person; Beschr\u00e4nkung von Angaben, Zeugenschutz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge \u00fcber Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den Dienstort angeben.<\/p>\n<p>(2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Gesch\u00e4fts- oder Dienstort oder eine andere ladungsf\u00e4hige Anschrift anzugeben, wenn ein begr\u00fcndeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsg\u00fcter des Zeugen oder einer anderen Person gef\u00e4hrdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. In der Hauptverhandlung soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.<\/p>\n<p>(3) Besteht ein begr\u00fcndeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identit\u00e4t oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gef\u00e4hrdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur \u00fcber eine fr\u00fchere Identit\u00e4t zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind. Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur \u00fcber eine fr\u00fchere Identit\u00e4t zu machen, darf er sein Gesicht entgegen \u00a7 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verh\u00fcllen.<\/p>\n<p>(4) Liegen Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die Voraussetzungen der Abs\u00e4tze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer ladungsf\u00e4higen Anschrift unterst\u00fctzt werden. Die Unterlagen, die die Feststellung des Wohnortes oder der Identit\u00e4t des Zeugen gew\u00e4hrleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gef\u00e4hrdung entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Ausk\u00fcnften aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gef\u00e4hrdung im Sinne der Abs\u00e4tze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68a Beschr\u00e4nkung des Fragerechts aus Gr\u00fcnden des Pers\u00f6nlichkeitsschutzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des \u00a7 52 Abs. 1 sein Angeh\u00f6riger ist, zur Unehre gereichen k\u00f6nnen oder deren pers\u00f6nlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerl\u00e4\u00dflich ist.<\/p>\n<p>(2) Fragen nach Umst\u00e4nden, die die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere nach seinen Beziehungen zu dem Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu stellen, soweit dies erforderlich ist. Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um \u00fcber das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 60 Nr. 2 zu entscheiden oder um seine Glaubw\u00fcrdigkeit zu beurteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68b Zeugenbeistand<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zeugen k\u00f6nnen sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass<\/p>\n<p>1. der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Datenhehlerei, Beg\u00fcnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,<\/p>\n<p>2. das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder<\/p>\n<p>3. der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse f\u00fcr Verdunkelungshandlungen im Sinne des \u00a7 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gef\u00e4hrdenden Weise weitergibt.<\/p>\n<p>(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzw\u00fcrdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist f\u00fcr deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umst\u00e4nde vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. \u00a7 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gr\u00fcnde sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 69 Vernehmung zur Sache<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.<\/p>\n<p>(2) Zur Aufkl\u00e4rung und zur Vervollst\u00e4ndigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind n\u00f6tigenfalls weitere Fragen zu stellen. Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschrift des \u00a7 136a gilt f\u00fcr die Vernehmung des Zeugen entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und f\u00fcr den Fall, da\u00df dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.<\/p>\n<p>(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht \u00fcber die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht \u00fcber die Zeit von sechs Monaten hinaus.<\/p>\n<p>(3) Die Befugnis zu diesen Ma\u00dfregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.<\/p>\n<p>(4) Sind die Ma\u00dfregeln ersch\u00f6pft, so k\u00f6nnen sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71 Zeugenentsch\u00e4digung<\/strong><\/p>\n<p>Der Zeuge wird nach dem Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetz entsch\u00e4digt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=564\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=564&text=Zeugen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=564&title=Zeugen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=564&description=Zeugen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Sechster Abschnitt Zeugen \u00a7 48 Zeugenpflichten; Ladung (1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. 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