{"id":56,"date":"2020-11-10T08:04:39","date_gmt":"2020-11-10T08:04:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=56"},"modified":"2020-11-15T17:17:57","modified_gmt":"2020-11-15T17:17:57","slug":"marcello-viola-gg-italien-nr-2-77633-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=56","title":{"rendered":"Marcello Viola gg. Italien (Nr. 2) \u2013 77633\/16 (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte)"},"content":{"rendered":"<p>Urteil vom 13.6.2019, Sektion I<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>Der Bf., der sich derzeit in Haft befindet, war ab Mitte der 1980er Jahre bis 1996 als Anf\u00fchrer einer der beteiligten Gruppierungen in die Auseinandersetzung zwischen den Mafia-Clans von Radicena<!--more--> und von Iatrinoli in der Stadt Taurianova (Kalabrien) verwickelt. In zwei Strafverfahren wurde er wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und in diesem Kontext begangener weiterer Delikte wie Mord, Entf\u00fchrung oder Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu einer insgesamt lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine F\u00fchrungsrolle wurde dabei erschwerend ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Zwei Antr\u00e4ge des Bf. auf Hafturlaub wurden 2011\/12 bzw. 2015\/16 abgewiesen. Die Gerichte verwiesen insbesondere darauf, dass Hafturlaub f\u00fcr Individuen ausgeschlossen war, die aufgrund eines der in Art. 4bis des Strafvollzugsgesetzes genannten Delikte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden waren, sofern sie sich weigerten, iSd. Art. 58ter dieses Gesetzes<\/p>\n<p>\u00bbmit der Justiz zu kooperieren\u00ab. Dem Vorbringen des Bf., wonach seine Rehabilitierung im Gef\u00e4ngnis einen positiven Verlauf genommen und er seine Verbindungen zur Mafia gel\u00f6st habe, wurde kein Geh\u00f6r geschenkt.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2015 hatte der Bf. mit Verweis auf seine positive Entwicklung in der Haft auch einen Antrag auf bedingte Entlassung gestellt. Dieser wurde allerdings ebenfalls abgewiesen, da die Gerichte betonten, dass auch eine bedingte Entlassung nur m\u00f6glich w\u00e4re, wenn er mit der Justiz kooperierte.<\/p>\n<p><strong>Rechtsausf\u00fchrungen<\/strong><\/p>\n<p>Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Strafe), weil die gegen ihn verh\u00e4ngte lebenslange Freiheitsstrafe nicht reduzierbar w\u00e4re und ihm keine Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung auf Bew\u00e4hrung bieten w\u00fcrde. Er beschwerte sich auch dar\u00fcber, dass das Haftregime mit den Zielen der Rehabilitierung und gesellschaftlichen Wiedereingliederung unvereinbar w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Zul\u00e4ssigkeit<\/em><\/p>\n<p>(56) Der GH befindet, dass die von der Regierung erhobene Einrede [wegen fehlender Opfereigenschaft] eng mit der Frage verbunden ist, ob die lebenslange Haftstrafe, zu welcher der Bf. verurteilt wurde, de iure und de facto reduzierbar ist, und damit mit der inhaltlichen R\u00fcge der Verletzung von Art. 3 EMRK. Er beschlie\u00dft deshalb, sie mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden (einstimmig).<\/p>\n<p>(66) [&#8230;] [Der GH] kommt zum Schluss, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet [&#8230;] und auch aus keinem anderen Grund unzul\u00e4ssig ist und daher f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden muss (einstimmig).<\/p>\n<p><em>2. In der Sache<\/em><\/p>\n<p>(95) Der GH beobachtet im vorliegenden Fall, dass das auf die lebenslange Freiheitsstrafe anwendba re Regime das Resultat der kombinierten Anwendung von Art. 22 StGB und Art. 4bis und 58ter des Strafvollzugsgesetzes ist. Diese spezielle Kategorie lebenslanger Strafe wird [&#8230;] als \u00bbergastolo ostativo\u00ab [lebenslange Freiheitsstrafe ohne M\u00f6glichkeit auf vorzeitige Entlassung] bezeichnet.<\/p>\n<p>(96) Die genannten Bestimmungen sehen eine differenzierte Strafbehandlung vor, welche die Gew\u00e4hrung einer bedingten Entlassung sowie den Zugang zu anderen Strafvollzugsverg\u00fcnstigungen und Alternativen zur Haft [&#8230;] verhindert, wenn die notwendige Voraussetzung der Kooperation mit der Justiz nicht erf\u00fcllt ist. [&#8230;]<\/p>\n<p>(97) Der GH h\u00e4lt fest, dass diese Kooperation durch Art. 58ter geregelt wird: Der Verurteilte muss den Beh\u00f6rden entscheidende Elemente liefern, die es erlauben, die sp\u00e4teren Folgen des Delikts vorherzusehen oder die Feststellung der Tatsachen und die Identifikation der Verantwortlichen f\u00fcr Straftaten zu erleichtern. Der Verurteilte ist von dieser Verpflichtung befreit, wenn die genannte Kooperation als \u00bbunm\u00f6glich\u00ab oder \u00bbunzumutbar\u00ab qualifiziert werden kann und wenn er den Abbruch jeder aktuellen Verbindung mit der mafi\u00f6sen Gruppierung beweist.<\/p>\n<p><em>a. Zur Aussicht auf Entlassung und zur M\u00f6glichkeit, die bedingte Entlassung zu verlangen<\/em><\/p>\n<p>(98) Der GH beobachtet [&#8230;], dass die m\u00f6gliche Kooperation des Betroffenen infolge [&#8230;] des erschwerenden Umstands seiner F\u00fchrungsrolle innerhalb der ihm vorgeworfenen mafi\u00f6sen Gruppierung nicht als \u00bbunm\u00f6glich\u00ab oder \u00bbunzumutbar\u00ab im Sinne der geltenden Gesetzgebung und der Rechtsprechung des Kassationsgerichts angesehen werden kann.<\/p>\n<p>(99) Um im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die lebenslange Strafe [&#8230;] de jure und de facto nicht reduzierbar ist, ob sie also eine Aussicht auf Entlassung und eine M\u00f6glichkeit zur erneuten Pr\u00fcfung bietet, konzentriert sich der GH daher auf die einzige Option, die dem Bf. offensteht: Im Rahmen der von den Gerichten vorgenommenen Ermittlungsund Verfolgungsaktivit\u00e4ten zu kooperieren [&#8230;].<\/p>\n<p>(101) Der GH h\u00e4lt fest, dass die innerstaatliche Gesetzgebung im vorliegenden Fall den Zugang zur bedingten Entlassung und den anderen Verg\u00fcnstigungen im Strafvollzugssystem nicht absolut und automatisch untersagt, sondern sie von einer \u00bbKooperation mit der Justiz\u00ab abh\u00e4ngig macht.<\/p>\n<p>(102) Tats\u00e4chlich liegt die Situation des Bf., die sich aus Art. 4bis ergibt, somit zwischen jener eines gew\u00f6hnlichen zu einer lebenslangen Haft Verurteilten [&#8230;], dessen Strafe de jure und de facto reduzierbar ist, und jener eines H\u00e4ftlings, dem vom System aufgrund eines rechtlichen oder praktischen Hindernisses unter Verletzung von Art. 3 EMRK jede M\u00f6glichkeit zur Entlassung versagt ist.<\/p>\n<p>(103) Der GH nimmt die Behauptungen der Regierung zur Kenntnis, wonach Art. 4bis zum Zweck hat, von den Verurteilten die eindeutige Demonstration ihrer \u00bbTrennung\u00ab vom kriminellen Milieu und eines erfolgreichen Weges der Resozialisierung zu verlangen, indem sie auf n\u00fctzliche Weise eine Kooperation mit der Justiz eingehen, die auf die \u00bbZerschlagung\u00ab der mafi\u00f6sen Vereinigung und die Wiederherstellung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit abzielt [&#8230;]. F\u00fcr ihn ist das Ziel der Kriminalpolitik, die Art. 4bis zugrunde liegt, deshalb klar festgelegt [&#8230;]: Der Gesetzgeber hat ausdr\u00fccklich den Zwecken der Generalpr\u00e4vention und des Schutzes der Allgemeinheit den Vorzug gegeben, indem er von den wegen der fraglichen Delikte Verurteilten verlangt, ihre Kooperation mit den Beh\u00f6rden zu beweisen \u2013 ein Instrument, das im Kampf gegen das Ph\u00e4nomen der Mafia als entscheidend angesehen wird. Laut der Regierung ist es diese Besonderheit des Ph\u00e4nomens, welches das Erfordernis begr\u00fcndet, ein Regime der lebenslangen Freiheitsentziehung vorzusehen, das sich vom gew\u00f6hnlichen Regime nach Art. 22 StGB unterscheidet.<\/p>\n<p>(104) Im Hinblick auf das Ph\u00e4nomen der Mafia erachtet es der GH als n\u00fctzlich, sich auf die Stellungnahme der Regierung und das Urteil des Geschworenengerichts [&#8230;] zu beziehen, die auf die Besonderheit der kriminellen Vereinigung der Mafia und des unter ihren Mitgliedern geschlossenen Paktes verwiesen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er besonders solide ist und Kontinuit\u00e4t aufweist.<\/p>\n<p>(105) Er verweist ebenso auf das Urteil des Kassationsgerichts Nr. 46.103 vom 7.11.2014, worin dieses daran erinnert hat, dass das Delikt der kriminellen Vereinigung in der Form der Mafia, bei dem es sich um ein<\/p>\n<p>Dauerdelikt handelt [&#8230;], die Existenz einer umfassenden kriminellen Agenda voraussetzt, die auf die Zukunft gerichtet ist und keine zeitliche Begrenzung hat. [&#8230;]<\/p>\n<p>(101) Art. 4bis sieht deshalb eine Vermutung der Gef\u00e4hrlichkeit des Verurteilten vor, die mit der Art des Delikts verbunden ist, das ihm vorgeworfen wird. Diese Gef\u00e4hrlichkeit und die Verbindung mit dem urspr\u00fcnglichen kriminellen Milieu verschwinden nicht allein durch die Freiheitsentziehung. Laut der Regierung ist dies der Grund daf\u00fcr, dass die fragliche Norm vom Verurteilten verlangt, durch seine Kooperation konkret zu beweisen, dass er sich von dem betreffenden kriminellen Milieu losgesagt hat. Dies w\u00fcrde zugleich auf den Erfolg des Resozialisierungsprozesses deuten.<\/p>\n<p>(108) Der GH hat [&#8230;] bereits geurteilt, dass die Bestrafung zwar eines der Ziele der Haft bleibt, die europ\u00e4ischen Strafpolitiken aber mittlerweile das Ziel der Resozialisierung betonen [&#8230;], auch im Fall von zu lebensl\u00e4nglicher Freiheitsstrafe verurteilten H\u00e4ftlingen. Dies gilt insbesondere gegen Ende einer langen Haftstrafe. Der Grundsatz der Resozialisierung spiegelt sich in den internationalen Normen wider und ist heute in der Rechtsprechung des GH anerkannt.<\/p>\n<p>(109) Auf innerstaatlicher Ebene betont der GH, dass die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zur Funktion der Strafe seit seinem Urteil Nr. 313 aus 1990 von der zentralen Rolle der Resozialisierung zeugt, welche die Strafe von ihrer abstrakten normativen Formulierung bis zu ihrer konkreten Vollstreckung begleiten muss [&#8230;].<\/p>\n<p>(110) Diese ersten \u00dcberlegungen f\u00fchren den GH dazu, sich mit der zentralen Frage zu befassen, die sich im Fall des Bf. stellt, n\u00e4mlich ob die Balance zwischen den Zwecken der Strafpolitik und der Funktion der Resozialisierung in ihrer praktischen Anwendung nicht die Perspektive des Betroffenen auf seine Entlassung und seine M\u00f6glichkeit, die \u00dcberpr\u00fcfung seiner Strafe zu verlangen, \u00fcberm\u00e4\u00dfig beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(111) Der GH beobachtet, dass das italienische Strafvollzugssystem auf dem Grundsatz der fortschreitenden Behandlung [&#8230;] des H\u00e4ftlings im Gef\u00e4ngnis beruht, wonach die aktive Beteiligung am individuellen Rehabilitierungsprogramm und das Verstreichen der Zeit positive Auswirkungen auf den Verurteilten haben und seine vollst\u00e4ndige Wiedereingliederung in die Gesellschaft f\u00f6rdern k\u00f6nnen. Je nachdem, wie sehr er sich im Gef\u00e4ngnis weiterentwickelt [&#8230;], wird dem Verurteilten durch das System die M\u00f6glichkeit geboten, von schrittweisen Ma\u00dfnahmen zu profitieren (von der Arbeit au\u00dferhalb der Anstalt bis zur bedingten Entlassung), die ihn auf seinem \u00bbWeg in die Freiheit\u00ab begleiten sollen.<\/p>\n<p>(113) Der GH erinnert au\u00dferdem daran, best\u00e4tigt zu haben, dass der Grundsatz der \u00bbMenschenw\u00fcrde\u00ab es verhindert, eine Person zwangsweise ihrer Freiheit zu berauben, ohne zugleich auf ihre Rehabilitierung hinzuwirken und ohne ihr eine Chance zu bieten, diese<\/p>\n<p>Freiheit eines Tages wiederzuerlangen. Er hat pr\u00e4zisiert, dass \u00bbein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter H\u00e4ftling das Recht hat zu wissen, was er tun muss, damit seine Freilassung in Frage kommt und welches die Bedingungen daf\u00fcr sind\u00ab (Vinter u.a.\/GB).<\/p>\n<p>Er hat auch geurteilt, dass die nationalen Beh\u00f6rden zu lebenslanger Haftstrafe verurteilten H\u00e4ftlingen eine reale Chance zur Rehabilitierung geben m\u00fcssen. Es handelt sich dabei eindeutig um eine positive Verpflichtung im Hinblick auf die Mittel, nicht aber im Hinblick auf das Ergebnis. Das schlie\u00dft ein, diesen H\u00e4ftlingen die Existenz von Strafvollzugsregimen zu garantieren, die mit dem Ziel der Rehabilitierung vereinbar sind und die es ihnen erlauben, diesen Weg weiterzuverfolgen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(114) Der GH nimmt die Position der Regierung zur Kenntnis, wonach das Hindernis, das durch das Fehlen von \u00bbKooperation mit der Justiz\u00ab bewirkt wird, nicht Ergebnis eines gesetzgeberischen Automatismus sei, der dem Bf. auf absolute Weise jede Aussicht auf Entlassung raubt, sondern vielmehr die Folge einer individuellen Wahl. [&#8230;]<\/p>\n<p>(115) Der GH nimmt ebenfalls die Behauptung des Bf. zur Kenntnis, die Kooperation mit den Beh\u00f6rden w\u00fcrde f\u00fcr ihn oder seine nahen Angeh\u00f6rigen die Gefahr mit sich bringen, durch die Mafia Vergeltungsma\u00dfnahmen unterworfen zu werden, und seiner tiefen \u00dcberzeugung zuwiderlaufen, unschuldig zu sein. Er kritisiert auch die instrumentelle Logik des Systems, das seine M\u00f6glichkeit f\u00fcr Hafturlaub vom Angebot seiner v\u00f6lligen Kooperation abh\u00e4ngig macht.<\/p>\n<p>(116) Mag es auch zutreffen, dass das innerstaatliche Regime dem Verurteilten die Wahl bietet, mit der Justiz zu kooperieren oder nicht, so zweifelt der GH an der Freiheit der Wahl und auch an der M\u00f6glichkeit, eine \u00c4quivalenz zwischen der mangelnden Kooperation und der gesellschaftlichen Gef\u00e4hrlichkeit des Bf. herzustellen.<\/p>\n<p>(117) [&#8230;] Der GH stellt fest, dass [der Bf.] nur behauptet, entschieden zu haben, nicht mit der Justiz zu kooperieren, um nicht gegen seine innerste \u00dcberzeugung vorzugehen und um nicht Opfer gewaltt\u00e4tiger Reaktionen von der Seite seiner fr\u00fcheren Partner zu werden. [&#8230;]<\/p>\n<p>(118) Der GH leitet daraus ab, dass die mangelnde Kooperation nicht immer mit einer freiwilligen Wahl verbunden ist und auch nicht alleine durch den Fortbestand der Anlehnung an \u00bbkriminelle Werte\u00ab und die Aufrechterhaltung von Verbindungen mit der betreffenden Gruppierung gerechtfertigt werden kann. [&#8230;]<\/p>\n<p>(119) Zudem betont der GH [&#8230;] dass man realistischerweise mit der Situation konfrontiert werden k\u00f6nnte, dass der Verurteilte mit den Beh\u00f6rden kooperiert, ohne dass sein Verhalten eine \u00c4nderung seinerseits oder seine wirksame \u00bbTrennung\u00ab vom kriminellen Milieu widerspiegelt, und er mit dem alleinigen Ziel handelt, die vom Gesetz vorgesehenen Verg\u00fcnstigungen zu erhalten.<\/p>\n<p>(120) Er h\u00e4lt fest, dass wenn andere Umst\u00e4nde oder \u00dcberlegungen den Verurteilten dazu treiben k\u00f6nnen, seine Kooperation zu verweigern, oder wenn die Kooperation wom\u00f6glich mit einer rein opportunistischen Zielsetzung vorgeschlagen werden kann, die unmittelbare \u00c4quivalenz zwischen der fehlenden Kooperation und der unwiderlegbaren Vermutung der sozialen Gef\u00e4hrlichkeit nicht dem tats\u00e4chlichen Verlauf der Rehabilitierung des Bf. entspricht.<\/p>\n<p>(121) Wenn die Kooperation mit den Beh\u00f6rden als der einzig m\u00f6gliche Nachweis f\u00fcr die \u00bbTrennung\u00ab des Verurteilten und seine \u00c4nderung gesehen wird, werden andere Indizien nicht ber\u00fccksichtigt, die es erlauben, die vom H\u00e4ftling gemachten Fortschritte zu beurteilen. Tats\u00e4chlich ist es nicht ausgeschlossen, dass die \u00bbTrennung\u00ab vom Mafia-Milieu anders zum Ausdruck kommen kann als durch die Kooperation mit der Justiz.<\/p>\n<p>(122) [&#8230;] Das italienische Strafvollzugssystem bietet eine Reihe von stufenweisen Kontaktm\u00f6glichkeiten mit der Gesellschaft, die von Arbeit au\u00dferhalb der Anstalt bis zur bedingten Entlassung reichen, einschlie\u00dflich der Genehmigung von Hafturlaub und des offenen Vollzugs, die bezwecken, den Prozess der Resozialisierung des H\u00e4ftlings zu f\u00f6rdern. Der Bf. hat jedoch von diesen stufenweisen M\u00f6glichkeiten zur gesellschaftlichen Rehabilitierung nicht profitiert.<\/p>\n<p>(123) [&#8230;] Allerdings belegten die Beobachtungsberichte \u00fcber den Bf. im Gef\u00e4ngnis [&#8230;] eine Entwicklung der Pers\u00f6nlichkeit des Betroffenen, die als positiv beurteilt wurde. [&#8230;] Auch der Beschluss des Strafvollzugsgerichts von L\u2019Aquila [&#8230;] wies auf die positiven Ergebnisse des Verlaufs der Resozialisierung des Bf. hin.<\/p>\n<p>(124) Weiters h\u00e4lt der GH fest, dass der Bf. zudem erkl\u00e4rt hat, nie Disziplinarsanktionen unterworfen worden zu sein, und dass ihm [&#8230;] aufgrund seiner Teilnahme am Rehabilitierungsprogramm eine etwa f\u00fcnf Jahre fr\u00fchere Entlassung zust\u00fcnde. Mangels Kooperation von seiner Seite h\u00e4tte er jedoch in der Praxis nicht von der Reduktion der Strafe profitieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(127) Im vorliegenden Fall befindet der GH, dass das Fehlen von \u00bbKooperation mit der Justiz\u00ab eine unwiderlegbare Vermutung von Gef\u00e4hrlichkeit festlegt, die bewirkt, dass der Bf. jeder realistischen Aussicht auf Entlassung beraubt wird. Dieser l\u00e4uft Gefahr, sich niemals rehabilitieren zu k\u00f6nnen: Egal, was er im Gef\u00e4ngnis macht, seine Bestrafung bleibt unver\u00e4nderlich, nicht \u00fcberpr\u00fcfbar und l\u00e4uft auch Gefahr, sich mit der Zeit zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<p>(128) Der GH betont, dass es dem Bf. unm\u00f6glich ist zu zeigen, dass seine Haft durch keinen legitimen Strafzweck mehr gerechtfertigt ist [&#8230;], da das geltende Regime [&#8230;] die Gef\u00e4hrlichkeit des Betroffenen in Wirklichkeit an dem Moment festmacht, zu dem die Delikte begangen worden sind, anstatt dem Verlauf der Rehabilitierung und eventuell seit der Verurteilung erreichten Fortschritten Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>(129) Au\u00dferdem betont der GH, dass die genannte unwiderlegbare Vermutung den zust\u00e4ndigen Richter de facto hindert, den Antrag auf bedingte Entlassung zu pr\u00fcfen und zu untersuchen, ob der Bf. sich w\u00e4hrend des Strafvollzugs derart entwickelt und solche Fortschritte bei der Rehabilitierung gemacht hat, dass seine Haft nicht weiter durch irgendwelche Strafzwecke gerechtfertigt ist. Das Einschreiten des Richters ist beschr\u00e4nkt auf die Feststellung der Nichtbeachtung der Bedingung der Kooperation, ohne dass er eine Beurteilung des individuellen Wegs des H\u00e4ftlings und seiner Entwicklung auf dem Weg der Resozialisierung vornehmen kann. [&#8230;]<\/p>\n<p>(130) Der GH anerkennt, dass die Delikte, wegen derer der Bf. verurteilt wurde, ein f\u00fcr die Gesellschaft besonders gef\u00e4hrliches Ph\u00e4nomen betreffen. Auch ist die Einf\u00fchrung von Art. 4bis das Ergebnis der Reform des Strafvollzugs von 1992. Diese Reform war von der Dringlichkeit der Lage gekennzeichnet, die den Gesetzgeber nach einer sehr einschneidenden Episode f\u00fcr Italien in einer besonders kritischen Situation zu einer Intervention veranlasste. Dennoch konnte der Kampf gegen dieses \u00dcbel kein Abweichen von der Bestimmung des Art. 3 EMRK rechtfertigen, der unmenschliche oder erniedrigende Strafen absolut verbietet. Die Natur der dem Bf. vorgeworfenen Delikte ist f\u00fcr die Pr\u00fcfung der vorliegenden Beschwerde unter Art. 3 EMRK daher nicht relevant. Im \u00dcbrigen hat der GH bereits festgehalten, dass die Funktion der Resozialisierung letztendlich darauf abzielt, einen R\u00fcckfall zu vermeiden und die Gesellschaft zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>(131`) Es ist daran zu erinnern, dass der GH in einem Fall, der sich auf die Dauer der Untersuchungshaft bezog und damit auf Art. 5 EMRK, den Grundsatz wiederholt hat, wonach \u00bbeine gesetzliche Vermutung von Gef\u00e4hrlichkeit gerechtfertigt sein kann, insbesondere wenn sie nicht absolut ist, sondern sie durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann\u00ab (Pantano\/I). Diese Feststellung gilt angesichts von dessen absolutem Charakter umso mehr im Bereich von Art. 3 EMRK, der keine Ausnahme duldet.<\/p>\n<p><em>b. Ergebnis<\/em><\/p>\n<p>(137) [&#8230;] Der GH befindet, dass die dem Bf. unter Anwendung von Art. 4bis des Strafvollzugsgesetzes auferlegte lebenslange Freiheitsstrafe [&#8230;] dessen Aussicht auf Entlassung und die M\u00f6glichkeit der \u00dcberpr\u00fcfung von dessen Strafe \u00fcberm\u00e4\u00dfig beschr\u00e4nkt. Deshalb kann diese [&#8230;] Strafe nicht als reduzierbar iSd. Art. 3 EMRK angesehen werden. Der GH weist daher die Einrede der Regierung im Hinblick auf die Opfereigenschaft des Bf. zur\u00fcck (einstimmig) und k0mmt zu dem Schluss, dass die Erfordernisse des Art. 3 EMRK [. ] nicht respektiert wurden. [Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek)].<\/p>\n<p>(138) Dennoch darf die Feststellung der Verletzung im vorliegenden Fall nicht dahingehend verstanden werden, als dass sie dem Bf. eine Aussicht auf sofortige Entlassung geben w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>II. Anwendung von Art. 46 EMRK<\/strong><\/p>\n<p>(141) Der vorliegende Fall bringt ein strukturelles Problem zum Vorschein. Durch dieses sind vor dem GH zur Zeit einige Beschwerden anh\u00e4ngig. In Zukunft kann dadurch auch Anlass f\u00fcr die Erhebung zahlreicher weiterer Beschwerden [. ] gegeben sein.<\/p>\n<p>(143) Die unter Art. 3 EMRK festgestellte Verletzung indiziert, dass der Staat vorzugsweise durch eine gesetzgeberische Initiative eine Reform des Regimes der lebensl\u00e4nglichen Freiheitsstrafe vorsieht, welche die M\u00f6glichkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung der Strafe garantiert. Das w\u00fcrde es den Beh\u00f6rden erlauben zu beurteilen, ob sich der H\u00e4ftling im Zuge der Vollstreckung seiner Strafe derart entwickelt und solche Fortschritte bei der Rehabilitierung gemacht hat, dass kein legitimer Strafzweck mehr seine weitere Haft rechtfertigt. Dem Verurteilten w\u00fcrde es gestatten zu erkennen, was er tun muss, damit seine Freilassung ins Auge gefasst wird und welches die anwendbaren Bedingungen sind. Der GH befindet, dass auch wenn er zugesteht, dass der Staat den Nachweis der \u00bbTrennung\u00ab vom Mafia-Milieu beanspruchen kann, diese anders zum Ausdruck kommen kann als durch die Kooperation mit der Justiz und den aktuell in Geltung stehenden gesetzgeberischen Automatismus.<\/p>\n<p>(144) Die Staaten genie\u00dfen einen weiten Ermessensspielraum, um \u00fcber die angemessene Dauer von Haftstrafen f\u00fcr bestimmte Straftaten zu entscheiden. Die einfache Tatsache, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Praxis in ihrer Gesamtheit verb\u00fc\u00dft werden muss, bedeutet noch nicht ihre mangelnde Reduzierbarkeit. Folglich impliziert die M\u00f6glichkeit der \u00dcberpr\u00fcfung der lebenslangen Freiheitsentziehung f\u00fcr den Verurteilten die M\u00f6glichkeit, eine Entlassung zu beantragen, aber nicht zwangsweise, seine Freilassung zu erhalten, wenn er immer noch eine Gefahr f\u00fcr die Gesellschaft darstellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>III. Entsch\u00e4digung nach Art. 41 EMRK<\/strong><\/p>\n<p>Die Feststellung einer Verletzung stellt f\u00fcr sich eine ausreichende gerechte Entsch\u00e4digung f\u00fcr den vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar. \u20ac 6.000,\u2013 f\u00fcr Kosten und Auslagen (jeweils 6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=56\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=56&text=Marcello+Viola+gg.+Italien+%28Nr.+2%29+%E2%80%93+77633%2F16+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=56&title=Marcello+Viola+gg.+Italien+%28Nr.+2%29+%E2%80%93+77633%2F16+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=56&description=Marcello+Viola+gg.+Italien+%28Nr.+2%29+%E2%80%93+77633%2F16+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 13.6.2019, Sektion I Sachverhalt Der Bf., der sich derzeit in Haft befindet, war ab Mitte der 1980er Jahre bis 1996 als Anf\u00fchrer einer der beteiligten Gruppierungen in die Auseinandersetzung zwischen den Mafia-Clans von Radicena FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=56\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-56","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/56","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=56"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/56\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":69,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/56\/revisions\/69"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=56"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=56"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=56"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}