{"id":556,"date":"2021-03-07T14:52:53","date_gmt":"2021-03-07T14:52:53","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=556"},"modified":"2021-03-07T14:52:53","modified_gmt":"2021-03-07T14:52:53","slug":"aktenfuehrung-und-kommunikation-im-verfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=556","title":{"rendered":"Aktenf\u00fchrung und Kommunikation im Verfahren"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Vierter Abschnitt<br \/>\nAktenf\u00fchrung und Kommunikation im Verfahren<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Elektronische Aktenf\u00fchrung; Verordnungserm\u00e4chtigungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Akten k\u00f6nnen elektronisch gef\u00fchrt werden.<!--more--> Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils f\u00fcr ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch gef\u00fchrt werden. Sie k\u00f6nnen die Einf\u00fchrung der elektronischen Aktenf\u00fchrung dabei auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbeh\u00f6rden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschr\u00e4nken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einf\u00fchrung der elektronischen Aktenf\u00fchrung in Papierform weitergef\u00fchrt werden; wird von der Beschr\u00e4nkungsm\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die \u00f6ffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu f\u00fchren sind. Die Erm\u00e4chtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zust\u00e4ndigen Bundes- oder Landesministerien \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils f\u00fcr ihren Bereich durch Rechtsverordnung die f\u00fcr die elektronische Aktenf\u00fchrung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschlie\u00dflich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf die zust\u00e4ndigen Bundes- oder Landesministerien \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die f\u00fcr die \u00dcbermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Gerichten geltenden Standards. Sie kann die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zust\u00e4ndigen Bundesministerien \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Gerichten; Verordnungserm\u00e4chtigungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Elektronische Dokumente k\u00f6nnen bei Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Gerichten nach Ma\u00dfgabe der folgenden Abs\u00e4tze eingereicht werden.<\/p>\n<p>(2) Das elektronische Dokument muss f\u00fcr die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rde oder das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die f\u00fcr die \u00dcbermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.<\/p>\n<p>(3) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereicht werden.<\/p>\n<p>(4) Sichere \u00dcbermittlungswege sind<\/p>\n<p>1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes best\u00e4tigen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>2. der \u00dcbermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach \u00a7 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Beh\u00f6rde oder des Gerichts,<\/p>\n<p>3. der \u00dcbermittlungsweg zwischen einem nach Durchf\u00fchrung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Beh\u00f6rde oder einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle der Beh\u00f6rde oder des Gerichts; das N\u00e4here regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,<\/p>\n<p>4. sonstige bundeseinheitliche \u00dcbermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizit\u00e4t und Integrit\u00e4t der Daten sowie die Barrierefreiheit gew\u00e4hrleistet sind.<\/p>\n<p>(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der f\u00fcr den Empfang bestimmten Einrichtung der Beh\u00f6rde oder des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Best\u00e4tigung \u00fcber den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.<\/p>\n<p>(6) Ist ein elektronisches Dokument f\u00fcr die Bearbeitung durch die Beh\u00f6rde oder das Gericht nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverz\u00fcglich mitzuteilen. Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner fr\u00fcheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverz\u00fcglich in einer f\u00fcr die Beh\u00f6rde oder f\u00fcr das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32b Erstellung und \u00dcbermittlung strafverfolgungsbeh\u00f6rdlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein strafverfolgungsbeh\u00f6rdliches oder gerichtliches Dokument als elektronisches Dokument erstellt, m\u00fcssen ihm alle verantwortenden Personen ihre Namen hinzuf\u00fcgen. Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss dar\u00fcber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein.<\/p>\n<p>(2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte gespeichert ist.<\/p>\n<p>(3) Werden die Akten elektronisch gef\u00fchrt, sollen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument \u00fcbermitteln. Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls au\u00dferhalb einer Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begr\u00fcndung, die Revision, ihre Begr\u00fcndung und die Gegenerkl\u00e4rung sowie als elektronisches Dokument erstellte gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln. Ist dies aus technischen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich, ist die \u00dcbermittlung in Papierform zul\u00e4ssig; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.<\/p>\n<p>(4) Abschriften und beglaubigte Abschriften k\u00f6nnen in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden. Elektronische beglaubigte Abschriften m\u00fcssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein. Wird eine beglaubigte Abschrift in Papierform durch \u00dcbertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Pr\u00fcfung der Authentizit\u00e4t und Integrit\u00e4t des elektronischen Dokuments enthalten.<\/p>\n<p>(5) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die f\u00fcr die Erstellung elektronischer Dokumente und deren \u00dcbermittlung zwischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Gerichten geltenden Standards. Sie kann die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zust\u00e4ndigen Bundesministerien \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32c Elektronische Formulare; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einf\u00fchren. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu \u00fcbermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von \u00a7 32a Absatz 3 durch Nutzung des elektronischen Identit\u00e4tsnachweises nach \u00a7 18 des Personalausweisgesetzes, \u00a7 12 des eID-Karte-Gesetzes oder \u00a7 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Die Bundesregierung kann die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zust\u00e4ndigen Bundesministerien \u00fcbertragen.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>(+++ Hinweis: Die \u00c4nderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 ist nicht ausf\u00fchrbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32d (zuk\u00fcnftig in Kraft)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32e \u00dcbertragung von Dokumenten zu Aktenf\u00fchrungszwecken<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte gef\u00fchrt wird (Ausgangsdokumente), sind in die entsprechende Form zu \u00fcbertragen. Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, k\u00f6nnen in die entsprechende Form \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(2) Bei der \u00dcbertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das \u00fcbertragene Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>(3) Bei der \u00dcbertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem \u00dcbertragungsnachweis zu versehen, der das bei der \u00dcbertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche \u00dcbereinstimmung dokumentiert. Ersetzt das elektronische Dokument ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes strafverfolgungsbeh\u00f6rdliches oder gerichtliches Schriftst\u00fcck, ist der \u00dcbertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle zu versehen. Bei der \u00dcbertragung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen oder auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereichten elektronischen Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Pr\u00fcfung der Authentizit\u00e4t und Integrit\u00e4t des Ausgangsdokuments erbracht hat.<\/p>\n<p>(4) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, m\u00fcssen w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens im Anschluss an die \u00dcbertragung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. Sie d\u00fcrfen l\u00e4ngstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verj\u00e4hrung eingetreten ist, gespeichert oder aufbewahrt werden. Ist das Verfahren abgeschlossen, d\u00fcrfen Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, l\u00e4ngstens bis zum Ablauf des auf den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden.<\/p>\n<p>(5) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, k\u00f6nnen unter denselben Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisst\u00fccke besichtigt werden. Zur Besichtigung ist berechtigt, wer befugt ist, die Akten einzusehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32f Form der Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf gew\u00e4hrt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Dienstr\u00e4umen gew\u00e4hrt. Ein Aktenausdruck oder ein Datentr\u00e4ger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begr\u00fcndenden Antrag nur \u00fcbermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gr\u00fcnde entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den S\u00e4tzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>(2) Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Dienstr\u00e4umen gew\u00e4hrt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gr\u00fcnde entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gew\u00e4hrt werden. Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gr\u00fcnde entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume oder in seine Wohnung mitgegeben.<br \/>\n(3) Entscheidungen \u00fcber die Form der Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.<\/p>\n<p>(4) Durch technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen ist zu gew\u00e4hrleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen k\u00f6nnen. Der Name der Person, der Akteneinsicht gew\u00e4hrt wird, soll durch technische Ma\u00dfnahmen in abgerufenen Akten und auf \u00fcbermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.<\/p>\n<p>(5) Personen, denen Akteneinsicht gew\u00e4hrt wird, d\u00fcrfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 \u00fcberlassen worden sind, weder ganz noch teilweise \u00f6ffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken \u00fcbermitteln oder zug\u00e4nglich machen. Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten d\u00fcrfen sie nur zu dem Zweck verwenden, f\u00fcr den die Akteneinsicht gew\u00e4hrt wurde. F\u00fcr andere Zwecke d\u00fcrfen sie diese Daten nur verwenden, wenn daf\u00fcr Auskunft oder Akteneinsicht gew\u00e4hrt werden d\u00fcrfte. Personen, denen Akteneinsicht gew\u00e4hrt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.<\/p>\n<p>(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die f\u00fcr die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. Sie kann die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zust\u00e4ndigen Bundesministerien \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=556\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=556&text=Aktenf%C3%BChrung+und+Kommunikation+im+Verfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=556&title=Aktenf%C3%BChrung+und+Kommunikation+im+Verfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=556&description=Aktenf%C3%BChrung+und+Kommunikation+im+Verfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Vierter Abschnitt Aktenf\u00fchrung und Kommunikation im Verfahren \u00a7 32 Elektronische Aktenf\u00fchrung; Verordnungserm\u00e4chtigungen (1) Die Akten k\u00f6nnen elektronisch gef\u00fchrt werden. FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=556\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-556","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/556","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=556"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/556\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":557,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/556\/revisions\/557"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=556"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=556"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=556"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}