{"id":554,"date":"2021-03-07T13:07:30","date_gmt":"2021-03-07T13:07:30","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=554"},"modified":"2021-03-07T13:07:30","modified_gmt":"2021-03-07T13:07:30","slug":"ausschliessung-und-ablehnung-der-gerichtspersonen-strafprozessordnung-stpo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=554","title":{"rendered":"Ausschlie\u00dfung und Ablehnung der Gerichtspersonen \u2013 Strafproze\u00dfordnung (StPO)"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nAusschlie\u00dfung und Ablehnung der Gerichtspersonen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Ausschlie\u00dfung von der Aus\u00fcbung des Richteramtes kraft Gesetzes<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Ein Richter ist von der Aus\u00fcbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,<\/p>\n<p>1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;<\/p>\n<p>2. wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;<\/p>\n<p>3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschw\u00e4gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschw\u00e4gert ist oder war;<\/p>\n<p>4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger t\u00e4tig gewesen ist;<\/p>\n<p>5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverst\u00e4ndiger vernommen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Ausschlie\u00dfung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem h\u00f6heren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem h\u00f6heren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Richter kann sowohl in den F\u00e4llen, in denen er von der Aus\u00fcbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.<\/p>\n<p>(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mi\u00dftrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkl\u00e4ger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Ablehnungszeitpunkt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten \u00fcber seine pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse, in der Hauptverhandlung \u00fcber die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zul\u00e4ssig. Ist die Besetzung des Gerichts nach \u00a7 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverz\u00fcglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgr\u00fcnde sind gleichzeitig vorzubringen.<\/p>\n<p>(2) Im \u00dcbrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn<\/p>\n<p>1. die Umst\u00e4nde, auf welche die Ablehnung gest\u00fctzt wird, erst sp\u00e4ter eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst sp\u00e4ter bekanntgeworden sind und<\/p>\n<p>2. die Ablehnung unverz\u00fcglich geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Ablehnungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angeh\u00f6rt, anzubringen; es kann vor der Gesch\u00e4ftsstelle zu Protokoll erkl\u00e4rt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(2) Der Ablehnungsgrund und in den F\u00e4llen des \u00a7 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>(3) Der abgelehnte Richter hat sich \u00fcber den Ablehnungsgrund dienstlich zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26a Verwerfung eines unzul\u00e4ssigen Ablehnungsantrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1. die Ablehnung versp\u00e4tet ist,<\/p>\n<p>2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach \u00a7 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder<\/p>\n<p>3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht entscheidet \u00fcber die Verwerfung nach Absatz 1, ohne da\u00df der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umst\u00e4nde, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst dar\u00fcber, ob die Ablehnung als unzul\u00e4ssig zu verwerfen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Entscheidung \u00fcber einen zul\u00e4ssigen Ablehnungsantrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Ablehnung nicht als unzul\u00e4ssig verworfen, so entscheidet \u00fcber das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angeh\u00f6rt, ohne dessen Mitwirkung.<\/p>\n<p>(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der f\u00fcr Entscheidungen au\u00dferhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.<\/p>\n<p>(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch f\u00fcr begr\u00fcndet h\u00e4lt.<\/p>\n<p>(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlu\u00dfunf\u00e4hig, so entscheidet das zun\u00e4chst obere Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Rechtsmittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Beschlu\u00df, durch den die Ablehnung f\u00fcr begr\u00fcndet erkl\u00e4rt wird, ist nicht anfechtbar.<\/p>\n<p>(2) Gegen den Beschlu\u00df, durch den die Ablehnung als unzul\u00e4ssig verworfen oder als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.<\/p>\n<p>(2) Die Durchf\u00fchrung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung \u00fcber das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Entscheidungen, die auch au\u00dferhalb der Hauptverhandlung ergehen k\u00f6nnen, d\u00fcrfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber die Ablehnung ist sp\u00e4testens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverk\u00fcndung zu entscheiden. Die zweiw\u00f6chige Frist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Ablehnung beginnt<\/p>\n<p>1. mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder w\u00e4hrend der Hauptverhandlung abgelehnt wird,<\/p>\n<p>2. mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begr\u00fcndung, wenn das Gericht dem Antragsteller gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Findet der \u00fcbern\u00e4chste Verhandlungstag erst nach Ablauf von zwei Wochen statt, so kann \u00fcber die Ablehnung sp\u00e4testens bis zu dessen Beginn entschieden werden.<\/p>\n<p>(4) Wird die Ablehnung f\u00fcr begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. Dies gilt nicht f\u00fcr solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen<\/strong><\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zust\u00e4ndige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verh\u00e4ltnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen k\u00f6nnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel dar\u00fcber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Sch\u00f6ffen, Urkundsbeamte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten f\u00fcr Sch\u00f6ffen sowie f\u00fcr Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle und andere als Protokollf\u00fchrer zugezogene Personen entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der gro\u00dfen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollf\u00fchrer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser \u00fcber die Ablehnung oder Ausschlie\u00dfung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=554\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=554&text=Ausschlie%C3%9Fung+und+Ablehnung+der+Gerichtspersonen+%E2%80%93+Strafproze%C3%9Fordnung+%28StPO%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=554&title=Ausschlie%C3%9Fung+und+Ablehnung+der+Gerichtspersonen+%E2%80%93+Strafproze%C3%9Fordnung+%28StPO%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=554&description=Ausschlie%C3%9Fung+und+Ablehnung+der+Gerichtspersonen+%E2%80%93+Strafproze%C3%9Fordnung+%28StPO%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Dritter Abschnitt Ausschlie\u00dfung und Ablehnung der Gerichtspersonen \u00a7 22 Ausschlie\u00dfung von der Aus\u00fcbung des Richteramtes kraft Gesetzes FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=554\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-554","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/554","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=554"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/554\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":555,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/554\/revisions\/555"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=554"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=554"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=554"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}