{"id":551,"date":"2021-03-07T12:55:18","date_gmt":"2021-03-07T12:55:18","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=551"},"modified":"2021-03-07T12:55:18","modified_gmt":"2021-03-07T12:55:18","slug":"gerichtsstand-strafprozessordnung-stpo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=551","title":{"rendered":"Gerichtsstand \u2013 Strafproze\u00dfordnung (StPO)"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Abschnitt<br \/>\nGerichtsstand<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Gerichtsstand des Tatortes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begr\u00fcndet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.<!--more--><\/p>\n<p>(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zust\u00e4ndige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den F\u00e4llen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zust\u00e4ndig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begr\u00fcndet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.<\/p>\n<p>(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes<\/strong><\/p>\n<p>Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begr\u00fcndet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu f\u00fchren, au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugeh\u00f6rigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu f\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres<\/strong><\/p>\n<p>Ist f\u00fcr eine Straftat, die au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begr\u00fcndet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zust\u00e4ndiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialit\u00e4t genie\u00dfen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.<\/p>\n<p>(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung<\/strong><\/p>\n<p>Wird eine Straftat au\u00dferhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (\u00a7 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem f\u00fcr die Stadt Kempten zust\u00e4ndigen Gericht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsst\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 7 bis 11a und 13a zust\u00e4ndigen Gerichten geb\u00fchrt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst er\u00f6ffnet hat.<\/p>\n<p>(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zust\u00e4ndigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Gerichtsstand bei zusammenh\u00e4ngenden Strafsachen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr zusammenh\u00e4ngende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 7 bis 11 zur Zust\u00e4ndigkeit verschiedener Gerichte geh\u00f6ren w\u00fcrden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begr\u00fcndet, das f\u00fcr eine der Strafsachen zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>(2) Sind mehrere zusammenh\u00e4ngende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anh\u00e4ngig gemacht worden, so k\u00f6nnen sie s\u00e4mtlich oder zum Teil durch eine den Antr\u00e4gen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf antr\u00e4gt, das gemeinschaftliche obere Gericht dar\u00fcber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.<\/p>\n<p>(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13a Zust\u00e4ndigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zust\u00e4ndigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zust\u00e4ndige Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Zust\u00e4ndigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht<\/strong><\/p>\n<p>Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Gerichtsstand kraft \u00dcbertragung bei Hinderung des zust\u00e4ndigen Gerichts<\/strong><\/p>\n<p>Ist das an sich zust\u00e4ndige Gericht in einem einzelnen Falle an der Aus\u00fcbung des Richteramtes rechtlich oder tats\u00e4chlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zun\u00e4chst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Pr\u00fcfung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit; Einwand der Unzust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht pr\u00fcft seine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit bis zur Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzust\u00e4ndigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.<\/p>\n<p>(2) Ist Anklage von der Europ\u00e4ischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so pr\u00fcft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europ\u00e4ische Staatsanwaltschaft gem\u00e4\u00df Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017\/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchf\u00fchrung einer Verst\u00e4rkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europ\u00e4ischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7\u00a7 17 und 18 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Zust\u00e4ndigkeitsbestimmung bei Zust\u00e4ndigkeitsstreit<\/strong><\/p>\n<p>Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zust\u00e4ndige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzust\u00e4ndigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zust\u00e4ndige Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Untersuchungshandlungen eines unzust\u00e4ndigen Gerichts<\/strong><\/p>\n<p>Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzust\u00e4ndigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzust\u00e4ndigkeit wegen ung\u00fcltig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug<\/strong><\/p>\n<p>Ein unzust\u00e4ndiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Zweiter Abschnitt Gerichtsstand \u00a7 7 Gerichtsstand des Tatortes (1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begr\u00fcndet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=551\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-551","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/551","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=551"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/551\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":552,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/551\/revisions\/552"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=551"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=551"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=551"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}