{"id":54,"date":"2020-11-10T05:49:55","date_gmt":"2020-11-10T05:49:55","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=54"},"modified":"2020-11-10T05:49:55","modified_gmt":"2020-11-10T05:49:55","slug":"chernega-u-a-gg-die-ukraine-74768-10-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=54","title":{"rendered":"Chernega u.a. gg. die Ukraine \u2013 74768\/10 (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte)"},"content":{"rendered":"<p>Urteil vom 18.6.2019, Sektion IV<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die elf Bf. beteiligten sich zwischen 20.5. und 6.7.2010 an Protesten gegen den Bau einer Stra\u00dfe und das damit verbundene F\u00e4llen von B\u00e4umen im Gorky Park in Charkiw.<!--more--> Die st\u00e4dtische Bauabteilung hatte einen Generalunternehmer mit den Bauarbeiten beauftragt. Dieser schloss einen Vertrag \u00fcber die Bewachung der Baustelle mit dem im Eigentum der Stadtverwaltung stehenden privaten Unternehmen \u00bbKommunale Wache\u00ab (im Folgenden: KW). Au\u00dferdem beauftragte der Generalunternehmer das private Sicherheitsunternehmen \u00bbP-4\u00ab damit, ab 28.5.2010 Unbefugte am Betreten der Baustelle zu hindern. Beide Unternehmen verf\u00fcgten \u00fcber eine vom Innenministerium erteilte Genehmigung zur Erbringung privater Sicherheitsdienstleistungen.<\/p>\n<p>Das F\u00e4llen der B\u00e4ume, das am 20.5.2010 begann, war von Protesten begleitet. Einige der Demonstranten versuchten, die Arbeiten aktiv zu behindern, indem sie auf die B\u00e4ume kletterten oder sich vor Baumaschinen stellten. Ungeachtet dieser Protestaktionen wurden die Arbeiten fortgesetzt. Die privaten Sicherheitskr\u00e4fte versuchten, die Demonstranten abzudr\u00e4ngen, wobei es immer wieder zu Zusammenst\u00f6\u00dfen kam. Die vor Ort anwesende Polizei blieb im Wesentlichen passiv. Der Gro\u00dfteil der Proteste wurde am 2.6.2010 beendet, allerdings setzten einige der Demonstranten ihre Blockadetaktik bis Mitte August fort.<\/p>\n<p>Die Bf., die sich an den Protesten beteiligten, behaupteten eine Reihe von \u00dcbergriffen auf sie selbst und andere Demonstranten durch privates Sicherheitspersonal und Holzf\u00e4ller. Sie brachten insbesondere vor, der NeuntBf. w\u00e4re am 27.5.2010 von Unbekannten geschlagen worden. Am 31.5.2010 w\u00e4re die SiebtBf. von M\u00e4nnern angegriffen worden, die Abzeichen der KW trugen. Des Weiteren behaupten sie, der DrittBf. w\u00e4re am 2.6.2010 von einem Holzf\u00e4ller mit einer Kettens\u00e4ge bedroht worden.<\/p>\n<p>Am 28.5.2010 wurden die Bf. Nr. 1-5, 8 und 10 gemeinsam mit weiteren Demonstranten festgenommen. Ihnen wurde vorgeworfen, den wiederholten Aufforderungen der Polizei, die Baustelle zu verlassen, keine Folge geleistet zu haben. Nach ihren weitgehend \u00fcbereinstimmenden Aussagen w\u00e4re ihnen nicht bewusst gewesen, dass sie sich in einem abgesperrten Bereich befunden h\u00e4tten. Sie w\u00e4ren von schwarzgekleideten M\u00e4nnern mit Abzeichen eingekreist und anschlie\u00dfend von der Polizei festgenommen worden. Der ErstBf. und der ZweitBf. wurden am 9.6.2010 zu f\u00fcnfzehn Tagen Haft verurteilt. Die Strafe wurde sofort vollstreckt. Am 18.6.2010 best\u00e4tigte das Berufungsgericht diese Entscheidung in einer Verhandlung, an der zwar ihr Anwalt, nicht aber die Bf. selbst teilnehmen konnten. Das Gericht reduzierte die Strafe auf neun Tage Haft, was die Freilassung der Bf. am selben Tag nach sich zog. \u00dcber den DrittBf. und den ViertBf. wurden Geldbu\u00dfen in der H\u00f6he von umgerechnet zwischen \u20ac 14,\u2013 und \u20ac 17,\u2013 verh\u00e4ngt. Die Verwaltungsstrafverfahren gegen die \u00fcbrigen Bf. wurden eingestellt.<\/p>\n<p>Der SechstBf. wurde am 6.7.2010 festgenommen und wegen der Missachtung polizeilicher Anordnungen angeklagt. Er r\u00e4umte im Verfahren ein, sich den Anordnungen bewusst widersetzt zu haben und so bald als m\u00f6glich auf die Baustelle zur\u00fcckkehren zu wollen. Das BG verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Einige der Bf. beschwerten sich bei den Sicherheitsbeh\u00f6rden dar\u00fcber, von Holzf\u00e4llern und unbekannten M\u00e4nnern angegriffen worden zu sein, die schwarz gekleidet waren und Abzeichen der KW getragen hatten. Die Staatsanwaltschaft entschied am 9.8.2010, das Verfahren einzustellen. Auch die Behauptungen der SiebtBf. und des NeuntBf., misshandelt worden zu sein, zogen keine strafrechtlichen Ermittlungen nach sich. Nachdem die Polizei am 13.8.2010 eine Untersuchung der Beschwerde der SiebtBf. abgelehnt hatte, behob das BG diese Entscheidung am 20.3.2012. Die SiebtBf. wurde \u00fcber den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht informiert. Am 20.8.2010 entschied die Polizei, auch im Hinblick auf die Behauptungen des NeuntBf. kein Strafverfahren einzuleiten.<\/p>\n<p>Ein von den Bf. und weiteren Demonstranten angestrengtes Verfahren, in dem sie den fehlenden polizeilichen Schutz ihrer friedlichen Versammlung geltend machten, war zur Zeit der letzten Stellungnahme der Bf. an den GH noch anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>Rechtsausf\u00fchrungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Bf. behaupteten Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 11 EMRK (hier: Versammlungsfreiheit) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).<\/p>\n<p><strong>I. Zum Status der Besch\u00e4ftigten, die an den Ereignissen im Gorky Park beteiligt waren<\/strong><\/p>\n<p>(125) [&#8230;] Ein Mitgliedstaat ist nach der EMRK f\u00fcr Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die durch Handlungen seiner Organe in Aus\u00fcbung ihrer Pflichten verursacht werden. Wenn das Verhalten eines staatlichen Organs rechtswidrig ist, muss anhand der Gesamtumst\u00e4nde [&#8230;] beurteilt werden, ob die umstrittenen Handlungen dem Staat zugerechnet werden k\u00f6nnen [&#8230;].<\/p>\n<p>(126) [&#8230;] Ob eine Person im Hinblick auf die Konvention als staatliches Organ anzusehen ist, wird anhand einer Vielzahl an Faktoren bestimmt, von denen keiner f\u00fcr sich alleine entscheidend ist. Die Schl\u00fcsselkriterien zur Entscheidung, ob ein Staat f\u00fcr die Handlungen einer Person \u2013 sei sie offiziell ein \u00f6ffentlicher Beamter oder nicht \u2013 verantwortlich ist, sind die folgenden: Art der Bestellung, \u00dcberwachung und Rechenschaftspflicht sowie Ziele, Befugnisse und Funktionen der fraglichen Person.<\/p>\n<p>(127) Zudem kann die Duldung der Handlungen von Privatpersonen, die die Konventionsrechte anderer Personen [&#8230;] verletzen, durch die Beh\u00f6rden eines Mitgliedstaats oder ihr Gew\u00e4hrenlassen die Verantwortung dieses Staates nach der Konvention nach sich ziehen. Ein Staat kann auch zur Rechenschaft gezogen werden, wenn seine Organe ultra vires oder entgegen ihren Anweisungen handeln.<\/p>\n<p>(128) [&#8230;] Die Befehlsbefugnisse der Mitarbeiter der KW, um die es im vorliegenden Fall geht, beruhten auf einer Lizenz, die jedem kommerziellen Unternehmen erteilt werden kann, das Sicherheitsund Wachdienste anbietet. In dieser Hinsicht unterschied sich eine solche Lizenz nicht von jener privater Wachleute. Auch wenn das Unternehmen zur G\u00e4nze im Eigentum der Stadt stand, unterschied es sich insofern von kommunalen Einrichtungen, als es im Gegensatz zu diesen kommerziellen Aktivit\u00e4ten nachging, die weitgehend privatrechtlichen Regeln unterworfen waren. Dies wird durch die Tatsache weiter veranschaulicht, dass das Unternehmen und seine Mitarbeiter von einer privatrechtlichen Einrichtung, n\u00e4mlich dem Generalunternehmer, mittels eines privatrechtlichen Vertrags engagiert worden waren, um die Baustelle zu bewachen. Diese \u00dcberlegungen reichen allerdings nicht aus, um den Staat von seiner konventionsrechtlichen Verantwortung f\u00fcr die Handlungen der Wachleute zu befreien.<\/p>\n<p>(129) Der GH erinnert an sein Urteil Basenko\/UA, in dem er den Staat f\u00fcr die Handlungen eines Fahrscheinkontrolleurs verantwortlich gemacht hat, der wie das Personal der KW im vorliegenden Fall ein Angestellter eines kommunalen Unternehmens war, den das innerstaatliche Recht zur Anwendung eines gewissen Grads von Zwang erm\u00e4chtigte. In diesem Fall wies der GH das Argument der Regierung zur\u00fcck, sie w\u00e4re f\u00fcr die Handlungen dieses Angestellten nicht verantwortlich, weil dieser, als er den Bf. verletzte, ultra vires gehandelt hatte und nicht wegen eines Dienstvergehens, sondern wegen einer in seiner Eigenschaft als Privatperson begangenen Straftat verurteilt worden war. Der GH betonte, dass die Einordnung von Handlungen nach dem innerstaatlichen Recht nicht entscheidend sein kann f\u00fcr die Frage der Zuordnung der Verantwortung nach der Konvention.<\/p>\n<p>(130) Zudem [&#8230;] waren w\u00e4hrend einiger der wichtigsten Ereignisse, an denen Mitarbeiter der KW und andere Wachleute beteiligt waren, Polizisten anwesend und diese scheinen passiv geblieben zu sein [&#8230;]. Nach der Rechtsprechung des GH k\u00f6nnte dieser Faktor allein in bestimmten Kontexten f\u00fcr die Zuordnung der Verantwortung zum belangten Staat ausreichend sein.<\/p>\n<p>(131) Daher findet der GH [&#8230;], dass die Handlungen der Wachleute dem belangten Staat zurechenbar sind.<\/p>\n<p>(132) Angesichts seiner unten getroffenen Feststellungen (siehe insbesondere Rn. 147, 212 und 216) erachtet es der GH nicht als notwendig zu entscheiden, ob auch die Handlungen der Holzf\u00e4ller dem belangten Staat zugerechnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK<\/strong><\/p>\n<p>(133) Die Bf. Nr. 3, 7 und 9 behaupten, sie w\u00e4ren von den Wachleuten und Holzf\u00e4llern misshandelt worden und der belangte Staat habe es verabs\u00e4umt, sie davor zu sch\u00fctzen und ihre diesbez\u00fcglichen Beschwerden effektiv zu untersuchen. [&#8230;]<\/p>\n<p><strong>1. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(145) Was den DrittBf. angeht, sieht der GH keinen Grund daf\u00fcr, die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Beh\u00f6rden in Zweifel zu ziehen, wonach er sich am 2.6.2010 aktiv der laufenden Kettens\u00e4ge gen\u00e4hert und ihn der Arbeiter nicht bedroht hatte. [&#8230;]<\/p>\n<p>(146) [&#8230;] Dass er sich dieser Gefahr aussetzte, kann daher nicht den Handlungen [des Arbeiters] zugerechnet werden. [&#8230;] Es stand dem DrittBf. in jedem Fall frei, jede aus dieser Situation resultierende Gefahr zu vermeiden, indem er sich zur\u00fcckzog. [&#8230;]<\/p>\n<p>(147) Die Beschwerde des DrittBf. ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und somit [&#8230;] [als unzul\u00e4ssig] zur\u00fcckzuweisen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).<\/p>\n<p>(148) Im Gegensatz dazu sind die Beschwerden der SiebtBf. und des NeuntBf. nicht [&#8230;] offensichtlich unbegr\u00fcndet. Sie sind auch nicht aus einem anderen Grund unzul\u00e4ssig. Dieser Teil der Beschwerde muss daher f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>2. In der Sache<\/strong><\/p>\n<p><em>a. Substantieller Aspekt der Beschwerde<\/em><\/p>\n<p>(149) Der GH erinnert daran, dass eine Misshandlung ein Mindestma\u00df an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(150) Er ruft weiters in Erinnerung, dass [&#8230;] die Staaten eine positive Verpflichtung trifft sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen vor allen Formen einer gem\u00e4\u00df Art. 3 EMRK verbotenen Misshandlung gesch\u00fctzt werden, einschlie\u00dflich solcher Behandlungen, die von Privatpersonen ausgehen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(151) Behauptungen einer Misshandlung m\u00fcssen von angemessenen Beweisen unterst\u00fctzt werden. Bei der Einsch\u00e4tzung dieser Beweise folgt der GH dem Standard des \u00bb\u00fcber vern\u00fcnftige Zweifel erhabenen\u00ab Beweises. Ein solcher Beweis kann aus dem Zusammentreffen ausreichend starker, eindeutiger und \u00fcbereinstimmender Schlussfolgerungen oder aus \u00e4hnlichen, nicht widerlegten Tatsachenvermutungen folgen.<\/p>\n<p>(152) Wie der GH betont, handelt es sich beim vorliegenden Fall nicht um einen solchen, in dem die relevanten Informationen ausschlie\u00dflich den Beh\u00f6rden bekannt sind. Es gibt nicht nur eine Menge Videos und Fotos vom Ort des Geschehens, sondern dieses Material bezeugt die Anwesenheit zahlreicher Zeugen, unter denen sich offensichtlich auch einige der Demonstranten befinden. Trotzdem kam kein spezifischer Beweis hervor, der irgendeine bestimmte Person mit den Verletzungen in Verbindung bringt, die den Bf. zugef\u00fcgt wurden.<\/p>\n<p>(153) Au\u00dferdem gibt es im Gegensatz zu anderen vom GH gepr\u00fcften F\u00e4llen keine Hinweise darauf, dass die Polizei oder andere Personen, deren Handlungen dem Staat zugerechnet werden k\u00f6nnten, jemals Tr\u00e4nengas, Schlagst\u00f6cke oder andere schwere Ausr\u00fcstung einsetzten, die gekoppelt mit der Art der Verletzungen der Bf. den Schluss zulassen w\u00fcrde, dass sie mit einer derartigen Ausr\u00fcstung zugef\u00fcgt wurden.<\/p>\n<p>(154) Die Aussagen der Bf. selbst zeigen, dass die Demonstranten an den Tagen, an denen sie verletzt wurden, aktiv versuchten, laufende Baumaschinen zu stoppen, und dass die Gegenma\u00dfnahmen haupts\u00e4chlich in Versuchen bestanden, sie aus dem Bereich der Arbeiten abzudr\u00e4ngen, was f\u00fcr sich selbst nicht als Misshandlung qualifiziert werden kann.<\/p>\n<p>(155) Unter solchen Umst\u00e4nden ist der GH nicht in der Lage, dem erforderlichen Beweisma\u00dfstab entsprechend festzustellen, dass der SiebtBf. und der NeuntBf. eine Misshandlung erlitten, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht und von den Beh\u00f6rden verlangt h\u00e4tte, sie davor zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>(156) Es hat folglich im Hinblick auf die SiebtBf. und den NeuntBf. keine Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem materiellen Aspekt stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).<\/p>\n<p><em>b. Prozessualer Aspekt der Beschwerde<\/em><\/p>\n<p>(160) [&#8230;] Die Behauptungen der SiebtBf. und des NeuntBf., im Zuge der Proteste im Gorky Park Misshandlungen erlitten zu haben, wurden durch \u00e4rztliche Atteste \u00fcber Verletzungen untermauert. Es steht au\u00dfer Zweifel, dass die Bf. an den fraglichen Tagen am Ort der Zusammenst\u00f6\u00dfe im Gorky Park anwesend waren und dass sie ihre Verletzungen dort erlitten haben. Ihre Beschwerden waren somit im Hinblick auf Art. 3 EMRK vertretbar, was von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden die Durchf\u00fchrung einer effektiven Untersuchung erforderte. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass der Ausdruck \u00bbvertretbare Behauptung\u00ab nicht mit der Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem substantiellen Aspekt [&#8230;] gleichgesetzt werden kann.<\/p>\n<p>(161) Wie das Material im Akt zeigt, fand die innerstaatliche Untersuchung der Ereignisse im Gorky Park von Mai und Juni 2010 im Kern im Rahmen von Vorermittlungen statt, die von der Staatsanwalt durchgef\u00fchrt wurden und in die Entscheidung vom 9.8.2010 m\u00fcndeten, kein Strafverfahren einzuleiten. [&#8230;]<\/p>\n<p>(162) Allerdings befasste sich diese Entscheidung nicht endg\u00fcltig mit den spezifischen F\u00e4llen der SiebtBf. und des NeuntBf., da deren Beschwerden von der Polizei untersucht wurden. Diese Ermittlungen f\u00fchrten zu den Entscheidungen vom 13.8.2010 [&#8230;] bzw. vom 20.8.2010 [&#8230;], mit denen kein Strafverfahren eingeleitet wurde.<\/p>\n<p>(163) Es ist bedauerlich, dass die letztgenannte Entscheidung dem GH nicht zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Der Grund f\u00fcr diese Unterlassung ist unklar. Dieses Vers\u00e4umnis, Aufzeichnungen \u00fcber die Ermittlung vorzulegen, hat den GH der unbeschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeit beraubt, die von den Beh\u00f6rden zur Aufkl\u00e4rung der Behauptungen der Bf. unternommenen Schritte zu \u00fcberpr\u00fcfen. Allerdings behaupten die Bf., von dieser Entscheidung erst aus der Stellungnahme der Regierung [an den GH] erfahren und nie eine Ausfertigung zugestellt bekommen zu haben [&#8230;]. Diese Behauptung blieb unbestritten. [&#8230;]<\/p>\n<p>(164) Unter diesen Umst\u00e4nden erachtet es der GH als erwiesen, dass die Bf. daran gehindert wurden, den Ausgang der Untersuchung ihrer Beschwerden zu erfahren.<\/p>\n<p>(165) Der GH hat bereits in einer Reihe von F\u00e4llen zumindest zum Teil aus dem Grund Verletzungen von Art. 3 EMRK festgestellt, dass das Recht der Bf., sich effektiv an der Untersuchung zu beteiligen, nicht gew\u00e4hrleistet war [&#8230;].<\/p>\n<p>(166) Genau dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Das Vorbringen der Bf. zeigt, dass ihnen die Beh\u00f6rden [&#8230;] Informationen \u00fcber alle ihre Entscheidungen beharrlich vorenthielten oder zumindest erst mit erheblicher Verz\u00f6gerung \u00fcbermittelten. Unter diesen Umst\u00e4nden wurde die Entscheidung vom 20.8.2010 von den innerstaatlichen Gerichten nie \u00fcberpr\u00fcft. Dies bedeutet auch, dass die Feststellung des innerstaatlichen Gerichts, wonach die Entscheidung vom 13.8.2010 v\u00f6llig unbegr\u00fcndet war, unangefochten blieb.<\/p>\n<p>(168) Der GH verweist auch auf seine Feststellungen betreffend das Vers\u00e4umnis der Beh\u00f6rden, die Anwesenheit nicht identifizierter Personen, die Abzeichen von Wachleuten trugen aber m\u00f6glicherweise keine ordnungsgem\u00e4\u00df befugten Wachleute waren, am Ort der Ereignisse, bei denen die Bf. verletzt wurden, zu untersuchen [siehe unten Rn. 280].<\/p>\n<p>(169) Diese \u00dcberlegungen reichen aus, um dem GH die Schlussfolgerung zu erm\u00f6glichen, dass im Hinblick auf die SiebtBf. und den NeuntBf. eine Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem prozessualen Aspekt stattgefunden hat (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK<\/strong><\/p>\n<p>(171) Der ErstBf. und der ZweitBf. brachten vor, sie h\u00e4tten vor dem Berufungsgericht, das ihre Verwaltungsstrafsachen pr\u00fcfte, kein faires Verfahren gehabt, weil das Gericht ihre Anwesenheit in der Verhandlung nicht gew\u00e4hrleistet hatte. [&#8230;]<\/p>\n<p><strong>1. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(172) [&#8230;] Aufgrund der Schwere der Sanktion sind Verwaltungsverfahren wie jene, die im vorliegenden Fall gegen die Bf. gef\u00fchrt wurden, als \u00bbstrafrechtlich\u00ab [&#8230;] anzusehen, was die Anwendbarkeit der vollen Garantien des Art. 6 EMRK bedeutet.<\/p>\n<p>(173) Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet [&#8230;] und auch aus keinem anderen Grund unzul\u00e4ssig. Er muss daher f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>2. In der Sache<\/strong><\/p>\n<p>(178) [&#8230;] Nach dem innerstaatlichen Recht hatte das Berufungsgericht die Befugnis, die Berufung abzuweisen, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und das Verfahren einzustellen, ein neues Urteil zu erlassen oder das Urteil abzu\u00e4ndern. [&#8230;]<\/p>\n<p>(179) Die Formulierung der Berufungen gegen die Verurteilungen der Bf. durch ihren Anwalt zeigten, dass er eine \u00dcberpr\u00fcfung sowohl der Tatsachenfeststellungen als auch der rechtlichen Beurteilung erreichen wollte. Tats\u00e4chlich nahm das Berufungsgericht eine solche Pr\u00fcfung vor [&#8230;]. Die Berufungen warfen auch die Frage der Strafh\u00f6he auf, was eine Einsch\u00e4tzung des Charakters und der Motive der Bf. erforderte. [&#8230;]<\/p>\n<p>(180) Es war folglich nach Ansicht des GH essentiell f\u00fcr die Fairness des Verfahrens, dass die Bf. bei den Berufungsverhandlungen anwesend waren, es sei denn, sie h\u00e4tten auf dieses Recht in g\u00fcltiger Weise verzichtet. [&#8230;]<\/p>\n<p>(181) Die blo\u00dfe Tatsache, dass der Anwalt der Bf. ihre Anwesenheit bei der Verhandlung nicht beantragt hat, ist in dieser Hinsicht [&#8230;] nicht ausschlaggebend. Der GH erachtet es vielmehr als relevant, dass die Bf. erstens nicht \u00fcber die Verhandlung vor dem Berufungsgericht informiert wurden, und dass es zweitens f\u00fcr die Bf., die sich in Haft befanden, kein eindeutig festgelegtes Verfahren daf\u00fcr gab, die Vorf\u00fchrung zu den Verhandlungen des Berufungsgerichts zu beantragen.<\/p>\n<p>(185) Unter solchen Umst\u00e4nden kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Bf. auf ihr Recht auf Anwesenheit verzichtet haben. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die erforderlichen Sicherungen vorhanden gewesen w\u00e4ren, um sicherzustellen, dass jeder Verzicht wirksam war.<\/p>\n<p>(186) Es hat folglich im Hinblick auf den ErstBf. und den ZweitBf. eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK stattgefunden (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK<\/strong><\/p>\n<p>(188) Die Bf. behaupteten, es habe aufgrund der folgenden Ereignisse ein nicht gerechtfertigter Eingriff in ihr Recht auf friedliche Versammlung iSv. Art. 11 EMRK stattgefunden: (1) die Festnahme und strafrechtliche Verfolgung des Erstbis SechstBf.; (2) die Bedrohung des DrittBf. mit einer Kettens\u00e4ge [&#8230;]; (3) die gegen die Bf. im Zuge der Versuche zur Aufl\u00f6sung der Proteste am 25.5.2010 von der Polizei und zwischen 20.5. und 6.6.2010 von den Holzf\u00e4llern und den Mitarbeitern der KW ausge\u00fcbte physische Gewalt; (4) die verbalen Drohungen, die von Holzf\u00e4llern und Polizisten ausgesprochen wurden [&#8230;]; (5) [&#8230;] die Verletzung mehrerer Bf. durch eine Baggerschaufel; (6) die Verletzungen, die von anderen [nicht an der Beschwerde beteiligten] Demonstranten erlitten wurden, als ein Baum gef\u00e4llt wurde [&#8230;];<\/p>\n<p>(7) die gegen die SiebtBf. und den NeuntBf. angewendete physische Gewalt [&#8230;].<\/p>\n<p><strong>1. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(211) Die sich auf die behauptete Bedrohung mit einer Kettens\u00e4ge beziehende Beschwerde des DrittBf. stellt eine Wiederholung des Vorbringens zu Art. 3 EMRK dar und ist aus denselben Gr\u00fcnden zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>(212) Die Beschwerden \u00fcber verbale Bedrohungen sind g\u00e4nzlich unsubstantiiert. [&#8230;]<\/p>\n<p>(213) Nichts deutet darauf hin, dass die Bf. behaupten k\u00f6nnen, in Bezug auf ihre Beschwerden betreffend unbekannte Demonstranten [&#8230;] \u00bbOpfer\u00ab iSv. Art. 34 EMRK zu sein.<\/p>\n<p>(214) \u00c4hnliche \u00dcberlegungen gelten bez\u00fcglich der Behauptungen der Bf. betreffend die im Zuge der versuchten Aufl\u00f6sung der Proteste [&#8230;] gegen sie angewendete physische Gewalt. [&#8230;]<\/p>\n<p>(215) [&#8230;] Es ist unklar, welcher der Bf. an welchem Tag an welcher Aktion teilgenommen hat. [&#8230;]<\/p>\n<p>(216) Dementsprechend sind die oben genannten Beschwerdepunkte als offensichtlich unbegr\u00fcndet bzw.<\/p>\n<p>als ratione personae unvereinbar mit der Konvention [und somit als unzul\u00e4ssig] zur\u00fcckzuweisen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).<\/p>\n<p>(217) Der Rest der Beschwerden der Bf. Nr. 1-7 und 9 unter Art. 11 EMRK ist nicht [&#8230;] offensichtlich unbegr\u00fcndet und auch aus keinem anderen Grund unzul\u00e4ssig. Er muss deshalb f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>2. In der Sache<\/strong><\/p>\n<p><em>a. Zu den Festnahmen und Verurteilungen der ersten sechs Bf.<\/em><\/p>\n<p><em>i. Zum Vorliegen eines Eingriffs<\/em><\/p>\n<p>(224) [&#8230;] Die Demonstranten im Gorky Park scheinen die Haltung vertreten zu haben, den Park als f\u00fcr alle zug\u00e4nglichen \u00f6ffentlichen Ort der Erholung zu verteidigen, ohne ihren Aktionen ein formelles Etikett zu geben. Die Behauptung des ErstBf. und des ZweitBf., sie h\u00e4tten den Park als \u00f6ffentlichen Ort genutzt, scheinen ganz auf dieser [&#8230;] Linie zu liegen. Angesichts dieser Umst\u00e4nde war ihr Widerstand gegen Bauarbeiten in dem Park dieser Haltung inh\u00e4rent. Zudem ist unbestritten, dass der ErstBf. und der ZweitBf. sich in der Gruppe von Demonstranten befanden, die am 28.5.2010 innerhalb der als Baustelle markierten Zone den Bahn\u00fcbergang f\u00fcr eine Planierraupe blockierten, zum Verlassen der Baustelle [&#8230;] aufgefordert wurden und die, nachdem sie dies verweigert hatten, von Mitarbeitern der KW umringt und von der Baustelle entfernt wurden. Wie sich aus dieser Abfolge der Ereignisse klar ergibt, konnten jene, die sich bis zum Zeitpunkt der Festnahme weiterhin in dieser Gruppe von Demonstranten befanden, keine blo\u00dfen Schaulustigen sein, die zuf\u00e4llig in die Ereignisse hineingeraten waren und die nicht wussten, was auf dem Spiel stand, da jeder solche Schaulustige die Gelegenheit gehabt h\u00e4tte, sich zu entfernen, bevor er von Wachleuten eingekreist wurde.<\/p>\n<p>(225) Die innerstaatlichen Gerichte sahen es zudem als erwiesen an, dass der ErstBf. und der ZweitBf. Widerstand leisteten, als sie von der Polizei abgef\u00fchrt wurden, was [&#8230;] dem Charakter der Blockadetaktik der Demonstranten entsprach. [&#8230;]<\/p>\n<p>(227) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des GH begr\u00fcnden von den Beh\u00f6rden w\u00e4hrend einer Versammlung ergriffene Ma\u00dfnahmen wie deren Aufl\u00f6sung oder die Festnahme von Teilnehmern und wegen der Teilnahme an einer Versammlung verh\u00e4ngte Strafen einen Eingriff in das Recht auf friedliche Versammlung.<\/p>\n<p>(229) Die Regierung scheint nicht zu bestreiten, dass der F\u00fcnftBf. ungeachtet der Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn nach wie vor behaupten kann, \u00bbOpfer\u00ab einer Verletzung seiner durch Art. 11 EMRK garantierten Rechte zu sein. [&#8230;]<\/p>\n<p>(230) [Was den Dritt-, Viertund SechstBf. betrifft] bestritt die Regierung nicht, dass ihre Verurteilung einen Eingriff in ihr Recht auf friedliche Versammlung begr\u00fcndete. [&#8230;]<\/p>\n<p>(231) Es hat folglich ein Eingriff in das Recht der ersten sechs Bf. auf friedliche Versammlung stattgefunden. [&#8230;]<\/p>\n<p><em>ii. Zur gesetzlichen Grundlage<\/em><\/p>\n<p>(232) Der Eingriff hatte eine Grundlage im innerstaatlichen Recht, n\u00e4mlich Art. 185 des Verwaltungsstrafgesetzes, der das Vers\u00e4umnis bestraft, der rechtm\u00e4\u00dfigen Anordnung eines Polizisten Folge zu leisten. [&#8230;]<\/p>\n<p>(233) Allerdings behaupteten die Bf., jede ihren Protest betreffende Gegenma\u00dfnahme w\u00e4re unrechtm\u00e4\u00dfig gewesen, weil Art. 39 der Verfassung von den Beh\u00f6rden verlange, eine gerichtliche Genehmigung einer solchen Aufl\u00f6sung einzuholen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(238) [&#8230;] Die Verfassungsbestimmung, auf die sich die Bf. beziehen, scheint einen gesetzlichen Rahmen vorzusehen, in dem das Verfahren zur gerichtlichen Einschr\u00e4nkung von Versammlungen mit einem Anzeigeverfahren zusammenh\u00e4ngt, das es den Beh\u00f6rden erlaubt, sich mit einem Antrag auf Verh\u00e4ngung gewisser Einschr\u00e4nkungen der geplanten Versammlung an ein Gericht zu wenden. [&#8230;]<\/p>\n<p>(239) Der GH ist [&#8230;] nicht davon \u00fcberzeugt, dass ein reiner Blockadeprotest, der seiner Art nach in der Regel wegen einer Beeintr\u00e4chtigung der Rechte und legitimen Interessen Dritter rechtswidrig sein wird, [&#8230;] der Anforderung einer vorherigen Anzeige unterworfen werden k\u00f6nnte. Eine solche Voraussetzung w\u00fcrde vielen derartigen Aktionen ihre praktische Wirkung nehmen und auf eine Anforderung hinauslaufen, die Bereitschaft zu erkl\u00e4ren, das Gesetz zu brechen.<\/p>\n<p>(240) Dies bedeutet [&#8230;], dass kein gerichtliches Verfahren zur Untersagung des Protests eingeleitet werden konnte, weil es keine Anzeige gab.<\/p>\n<p>(241) Der GH verwirft folglich das diesbez\u00fcgliche Argument der Bf. und akzeptiert, dass der Eingriff \u00bbgesetzlich vorgesehen\u00ab war.<\/p>\n<p><em>iii. Legitimes Ziel<\/em><\/p>\n<p>(242) [&#8230;] Der GH akzeptiert das Vorbringen der Regierung, wonach der Eingriff dem legitimen Ziel des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Demonstranten und der Arbeiter diente. [&#8230;]<\/p>\n<p><em>iv. Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft<\/em><\/p>\n<p>(243) [&#8230;] Sowohl vor Beginn der Bauarbeiten als auch danach konnten Gegner dagegen in einer diese nicht behindernden Weise protestieren. Zudem wurde zumindest anfangs sogar gegen\u00fcber den Blockadeaktionen ein gewisses Ma\u00df an Toleranz aufgebracht und in dieser Anfangsphase beteiligten sich einige Demonstranten systematisch an sehr gef\u00e4hrlichen Aktivit\u00e4ten [&#8230;]. Zu der Zeit, als die Bf. verhaftet wurden, hatte das Problem bereits erhebliche \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit gewonnen. Gegner machten auch von ihrem Petitionsrecht Gebrauch, um das Projekt zu verhindern. [&#8230;]<\/p>\n<p>(244) Es ist zu bedauern, dass die Bf. dem GH nicht erkl\u00e4rten, welche gerichtlichen Rechtsbehelfe von den Gegnern des Projekts verwendet wurden [&#8230;]. Es gibt aber jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass den Demonstranten keine solchen Rechtsbehelfe zur Verf\u00fcgung gestanden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>(245) Hinsichtlich der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rungen, die der Genehmigung des Projekts vorangingen, herrscht eine gewisse Verwirrung [&#8230;].<\/p>\n<p>(246) Der GH muss kein abschlie\u00dfendes Urteil dar\u00fcber treffen, ob die \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rungen betreffend die Entwicklung und Durchf\u00fchrung des Bauprojekts ausreichend waren. Es gen\u00fcgt festzustellen, dass die \u00d6ffentlichkeit bereits 2007 \u00fcber das Projekt informiert wurde und sich Widerstand dagegen formierte und dass andere Mittel des Protests [&#8230;] zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n<p>(247) Diese \u00dcberlegungen sind f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Eingriffs in das Recht der Bf. auf friedliche Versammlung relevant.<\/p>\n<p>(248) Der GH erachtet die folgende Abfolge der Ereignisse am 28.5.2010 als erwiesen. Die [ersten f\u00fcnf] Bf. waren Teil einer Gruppe von Demonstranten in einer als Baustelle gekennzeichneten Zone. Eine in Zivil gekleidete Person [&#8230;] forderte sie auf, sich zu entfernen. Sie verweigerten dies. Daraufhin wurden die Demonstranten von Wachleuten in einem engen Kreis umringt. Die inzwischen angekommenen Polizisten forderten die nach wie vor eingekreisten Demonstranten auf, die Baustelle zu verlassen. Dann begannen die Polizisten damit, die Bf. festzunehmen. Diese Abfolge ist auf den von den Bf. vorgelegten Videoaufnahmen klar zu erkennen [&#8230;]. Es ist wichtig zu betonen, dass diese Einsch\u00e4tzung der Abfolge der Ereignisse [&#8230;] nicht den Tatsachenfeststellungen der innerstaatlichen Gerichte widerspricht.<\/p>\n<p>(249) [&#8230;] Der GH sieht keinen Grund, am Vorbringen der Bf. zu zweifeln, wonach die einzige polizeiliche Anordnung die oben erw\u00e4hnte war, die erging, als die Bf. bereits von Wachleuten eingekreist waren.<\/p>\n<p>(250) [&#8230;] Diese polizeiliche Aufforderung scheint trotz der lauten Umgebung mit normaler Sprechlautst\u00e4rke ohne Verwendung von Verst\u00e4rkereinrichtungen erfolgt zu sein. Die vorangegangene erste Aufforderung sich zu zerstreuen war durch eine Person ohne polizeiliche Abzeichen, also offensichtlich einen Zivilisten, erfolgt und das Vers\u00e4umnis, ihr Folge zu leisten, hatte die Einkreisung der Demonstranten durch Wachleute nach sich gezogen. Es gibt Grund zu bezweifeln, dass die von der Polizei wiederholte Aufforderung sofort f\u00fcr alle Demonstranten h\u00f6rbar und eindeutig war [&#8230;]. In jedem Fall erfolgte diese Wiederholung erst, als die Demonstranten bereits in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt waren. \u00dcberdies kann auch nicht gesagt werden, dass die Beh\u00f6rden \u00fcberw\u00e4ltigt gewesen w\u00e4ren oder dass operative Umst\u00e4nde sie an gr\u00f6\u00dferer Klarheit in der Kommunikation gehindert h\u00e4tten: Schlie\u00dflich waren die Demonstranten zum Zeitpunkt der polizeilichen Anordnung von Wachleuten in einem kleinen Bereich vollst\u00e4ndig eingekreist.<\/p>\n<p>(251) Unter solchen Umst\u00e4nden kann der GH nicht ausschlie\u00dfen, dass bei den Demonstranten, einschlie\u00dflich den Bf., ein gewisser Grad an Verwirrung hinsichtlich der Beh\u00f6rde bestand, von der die Anordnung, das Gel\u00e4nde zu r\u00e4umen, erlassen wurde, sowie hinsichtlich der praktischen Wege zu ihrer Umsetzung. Diese Verwirrung scheint zum Teil aus der fehlenden Klarheit hinsichtlich der Aufteilung der Befugnisse zwischen den Wachleuten und der Polizei resultiert zu haben. [&#8230;]<\/p>\n<p>(252) Dieser Aspekt des Falls ist von besonderer Bedeutung angesichts der international zum Ausdruck gebrachten Sorge \u00fcber die Angemessenheit des Einsatzes privater Wachleute zur Zerstreuung von Personen, die ihr Recht auf friedliche Versammlung aus\u00fcben, und der Notwendigkeit, im Zweifel auf Interventionen durch die Polizei und nicht durch privates Sicherheitspersonal zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n<p>(253) Dennoch reichen die obigen \u00dcberlegungen f\u00fcr sich alleine nicht f\u00fcr die Feststellung des GH aus, die innerstaatlichen Gerichte [&#8230;] h\u00e4tten sich geirrt, als sie feststellten, dass die Bf. die polizeiliche Anordnung, sich zu zerstreuen, tats\u00e4chlich missachtet hatten. Schlussendlich muss die Situation vom 28.5.2010 nicht isoliert, sondern im gr\u00f6\u00dferen Kontext der Ereignisse betrachtet werden [&#8230;]. Den Bf. [&#8230;] musste bewusst sein, dass wahrscheinlich die Polizei eingesetzt werden w\u00fcrde, um sie davon abzuhalten, die Baumf\u00e4llungen und Bauarbeiten zu behindern. [&#8230;]<\/p>\n<p>(254) [&#8230;] Die Bf. wurden allem Anschein nach wegen des Vers\u00e4umnisses verurteilt, der spezifischen Aufforderung vom 28.5.2010 nachzukommen, das Gel\u00e4nde zu verlassen. Angesichts der Wichtigkeit des Rechts auf friedliche Versammlung [&#8230;] w\u00e4re es Sache der innerstaatlichen Gerichte gewesen, in ihrer Begr\u00fcndung die oben genannte m\u00f6gliche Verwirrung seitens der Bf. dar\u00fcber, wer die Quelle dieser Anordnung war und wie genau sie befolgt werden sollte, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(255) Die Gerichte verabs\u00e4umten es jedoch, dies zu tun. Sie verabs\u00e4umten es auch, die Strenge der gegen den ErstBf. und den ZweitBf. verh\u00e4ngten Sanktion zu erkl\u00e4ren [&#8230;]. Diese verb\u00fc\u00dften [&#8230;] neunt\u00e4gige Gef\u00e4ngnisstrafen.<\/p>\n<p>(256) Unter solchen Umst\u00e4nden findet der GH, dass die innerstaatlichen Gerichte keine ausreichenden Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Entscheidung vorbrachten, \u00fcber den ErstBf. und den ZweitBf. derart strenge Haftstrafen zu verh\u00e4ngen. Die Regierung hat somit nicht gezeigt, dass die \u00fcber diese Bf. verh\u00e4ngten Sanktionen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zum verfolgten legitimen Ziel waren.<\/p>\n<p>(257) Die Feststellung der prozessualen Unfairness im Verfahren gegen den ErstBf. und den ZweitBf. (siehe oben Rn. 186) untermauern diese Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<p>(258) Es hat folglich im Hinblick auf den ErstBf. und den ZweitBf. eine Verletzung von Art. 11 EMRK stattgefunden (einstimmig).<\/p>\n<p>(259) Was den Drittbis F\u00fcnftBf. betrifft, liegen dem GH [&#8230;] keine zwingenden Gr\u00fcnde daf\u00fcr vor, die sie betreffenden Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte in Zweifel zu ziehen. Das vorliegende Material zeigt, dass sie in einer Gefahrenzone in einer bewusst widersetzlichen Art und Weise gehandelt hatten. \u00dcberdies blieben die Beh\u00f6rden eine Zeit lang selbst gegen\u00fcber einer solchen gef\u00e4hrlichen Form des Protests tolerant und die Bf. wurden nicht wegen ihrer Protestaktion als solcher verhaftet und verurteilt, sondern wegen ihrer Weigerung, der Aufforderung Folge zu leisten, das Gel\u00e4nde zu verlassen. Ein gewisser Grad an Reaktion auf ein solches Verhalten kann als angemessen angesehen werden. Ihre Entfernung von der Baustelle und Verurteilung wegen eines Verwaltungsdelikts war angesichts der Art der verh\u00e4ngten Sanktion verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zum verfolgten Ziel.<\/p>\n<p>(260) Es hat folglich im Hinblick auf die Verhaftung und Verurteilung des Dritt-, Viertund F\u00fcnftBf. keine Verletzung von Art. 11 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).<\/p>\n<p>(261) [&#8230;] Der SechstBf. weigerte sich nicht nur, einer direkten Anordnung der Polizei zu folgen, das Gel\u00e4nde zu verlassen, sondern er leistete hartn\u00e4ckig zumindest passiven und vielleicht sogar aktiven Widerstand gegen die Versuche der Polizisten, ihn abzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(263) [&#8230;] Nichts l\u00e4sst an der Schlussfolgerung zweifeln, dass die Verh\u00e4ngung einer Sanktion \u00fcber den SechstBf. gerechtfertigt war. Es bleibt allerdings zu pr\u00fcfen, ob eine Haftstrafe von solcher Strenge verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war. [&#8230;]<\/p>\n<p>(264) [&#8230;] Nichts weist darauf hin, dass die Anordnung unangemessen oder unklar war oder dass der Bf. daran gehindert gewesen w\u00e4re, sie zu befolgen. W\u00e4re er ihr nachgekommen, so h\u00e4tte er seinen Protest au\u00dferhalb der Baustelle fortsetzen k\u00f6nnen. \u00dcberdies hatte der Bf. seine Absicht klar kundgetan, auf das Gel\u00e4nde zur\u00fcckzukehren und seine Blockadeaktivit\u00e4ten fortzusetzen. Nachdem er seine Absicht, erneut straff\u00e4llig zu werden, gegen\u00fcber der Polizei klargemacht hatte, weigerte er sich, diese Aussagen vor Gericht zu widerrufen [&#8230;].<\/p>\n<p>(266) [&#8230;] Seine [&#8230;] vor den innerstaatlichen Gerichten eingenommene hartn\u00e4ckige Haltung best\u00e4tigt die Richtigkeit der Einsch\u00e4tzung, wonach er sein Verhalten weiterhin als v\u00f6llig legitim ansah und dieses wahrscheinlich fortgesetzt h\u00e4tte, womit er ein erhebliches Risiko f\u00fcr die Sicherheit der andauernden Bauarbeiten darstellte.<\/p>\n<p>(267) Unter solchen Umst\u00e4nden kann die \u00fcber den Bf. verh\u00e4ngte zehnt\u00e4gige Freiheitsstrafe nach Ansicht des GH nicht als grob unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Sanktion angesehen werden.<\/p>\n<p>(268) Angesichts dieser \u00dcberlegungen gelangt der GH zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Gerichte unter den besonderen Umst\u00e4nden des vorliegenden Falls ihren Ermessensspielraum nicht \u00fcberschritten haben.<\/p>\n<p>(269) Es hat folglich im Hinblick auf die Festnahme und Verurteilung des SechstBf. keine Verletzung von Art. 11 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).<\/p>\n<p><em>b. Die die SiebtBf. und den NeuntBf. betreffenden Ereignisse vom 31.5. und 27.5.2010<\/em><\/p>\n<p>(270) Die SiebtBf. und der NeuntBf. behaupteten, von Personen verletzt worden zu sein, die versucht hatten, sie an ihren Protesten zu hindern.<\/p>\n<p>(271) [&#8230;] Die Beh\u00f6rden sind verpflichtet, im Hinblick auf rechtm\u00e4\u00dfige Demonstrationen angemessene Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um ihren friedlichen Verlauf und die Sicherheit aller B\u00fcrger zu gew\u00e4hrleisten. Dieselbe Verpflichtung gilt nach Ansicht des GH f\u00fcr eine Versammlung, die \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie nach innerstaatlichem Recht rechtm\u00e4\u00dfig ist oder nicht \u2013 unter den Schutz von Art. 11 EMRK f\u00e4llt und von der die Beh\u00f6rden formal oder de facto ausreichende Kenntnis hatten, um solche Ma\u00dfnahmen ergreifen zu k\u00f6nnen. Die Bedingungen, die diese Verpflichtung ausl\u00f6sen, waren nach Ansicht des GH im vorliegenden Fall gegeben, da die geplanten Protestaktivit\u00e4ten den Beh\u00f6rden ohne Zweifel im Voraus [&#8230;] bekannt waren, was ihnen ausreichende Zeit zur Vorbereitung einr\u00e4umte.<\/p>\n<p>(272) Die Bf. behaupteten nicht, dass die Polizei am<\/p>\n<p>27.5. oder 31.5.2010 direkt an irgendeiner gegen ihre Protestaktionen gerichteten Aktivit\u00e4t beteiligt war. Unbestritten ist, dass Wachleute auf dem Gel\u00e4nde eingesetzt wurden und dass diese einen gewissen Zwang aus\u00fcbten, um die Demonstranten von der Baustelle abzudr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>(273) Die Grundlage f\u00fcr die Befugnisse der Wachleute zur Anwendung von Zwang gegen die Demonstranten bildeten die \u00bbRegeln \u00fcber die Genehmigung von Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten, die Sicherheitsdienste und die Bewachung von Eigentum und Personen umfassen\u00ab, die diese Befugnisse eng mit dem Schutz \u00bbbewachter Einrichtungen\u00ab verkn\u00fcpften. Der Wortlaut dieser [&#8230;] Regeln deutet darauf hin, dass unter einer \u00bbbewachten Einrichtung\u00ab in erster Linie eine klar definierte physische Anlage verstanden wurde, bei der der Zugang von W\u00e4chtern kontrolliert werden kann [&#8230;].<\/p>\n<p>(274) Im Gegensatz dazu scheinen die innerstaatlichen Regeln private Wachleute nicht befugt zu haben, Funktionen zur Kontrolle von Menschenmengen und deren Zerstreuung an \u00f6ffentlichen Orten auszu\u00fcben. Selbst in klar definierten bewachten Bereichen scheinen ihre Zwangsbefugnisse zudem grunds\u00e4tzlich darauf beschr\u00e4nkt gewesen zu sein, den unbefugten Zutritt zu verwehren. Dar\u00fcber hinaus konnte Zwang nur unter dringenden Umst\u00e4nden angewendet werden, wenn dies durch den Handlungsdruck geboten war. Dem scheint die Anforderung innegewohnt zu haben, dass die Wachleute in jeder nicht dringlichen Situation die Hilfe der Polizei anfordern mussten [&#8230;].<\/p>\n<p>(275) Die Realit\u00e4t war am 27.5. und 31.5.2010 allerdings eine andere. [&#8230;] Die von den Bf. vorgelegten Videoaufnahmen [&#8230;] zeigen, dass zwar das Gel\u00e4nde mit B\u00e4ndern markiert war, die Demonstranten sich aber de facto schon vor der Anbringung dieser Markierung dort befunden hatten und an beiden Tagen dort verblieben. Der Zutritt zu diesem Bereich war abgesehen von den Warnb\u00e4ndern physisch nicht in besonderer Weise versperrt. [&#8230;] Unter solchen Umst\u00e4nden bestand die Beteiligung des Sicherheitspersonals eher in Versuchen, die Demonstranten aus der Bahn der Baumaschinen und von der Baustelle zu entfernen, als in deren Hinderung am Zutritt. Diese Situation war spannungsgeladen und geeignet, gr\u00f6\u00dferen Widerstand zu schaffen als eine einfache Verweigerung des Zugangs zu einem klar definierten und bewachten Gebiet. Mit anderen Worten handelten die Wachleute auf der Grundlage eines Rahmens, der auf Operationen innerhalb beschr\u00e4nkter und klar definierter Grenzen mit beschr\u00e4nktem Zutritt abzielte und der im Kontext der sich tats\u00e4chlich entwickelnden Ereignisse nicht anwendbar oder zumindest nicht praktikabel war.<\/p>\n<p>(276) [&#8230;] Der innerstaatliche Rahmen scheint den Wachleuten erlaubt zu haben, im weiteren Sinne jede angemessene Handlung zu setzen, um im Notfall Straftaten zu verhindern oder den Schaden zu begrenzen. Im vorliegenden Fall weist jedoch nichts auf das Vorliegen eines solchen Notfalls hin. In der Tat war die Situation alles andere als unerwartet, da zur Zeit der umstrittenen Ereignisse (27. und 31.5.2010) die Blockade bereits sieben bzw. elf Tage angedauert und der Generalunternehmer [&#8230;] die Polizei im Vorhinein auf die Wahrscheinlichkeit von Zusammenst\u00f6\u00dfen zwischen dem von ihm engagierten Sicherheitspersonal und den Demonstranten hingewiesen hatte. Die Polizei war in voller St\u00e4rke aufgeboten [&#8230;], griff jedoch nicht in einer Weise ein, die nennenswert und geeignet gewesen w\u00e4re, die Zusammenst\u00f6\u00dfe wirksam zu verhindern oder zu kontrollieren.<\/p>\n<p>(277) W\u00e4hrend eine gewisse Zur\u00fcckhaltung seitens der Polizei beim Umgang mit Versammlungen angemessen und sogar von der Konvention verlangt sein kann, wurden im vorliegenden Fall keine spezifischen operativen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Taktik der Nichtintervention geliefert. [&#8230;]<\/p>\n<p>(278) \u00dcberdies wurde die oben genannte fehlende Klarheit \u00fcber den Status des Sicherheitspersonals durch die Behauptung untermauert, dass sich bestimmte unbekannte Personen auf dem Gel\u00e4nde befanden, die unbefugt Abzeichen von Wachdiensten trugen, ohne Wachleute zu sein. Diese Behauptung des Direktors der KW gegen\u00fcber der Staatsanwaltschaft wurde nie bestritten oder widerlegt [&#8230;]. Der GH erachtet sie daher als glaubw\u00fcrdig. [&#8230;]<\/p>\n<p>(279) Es scheint jedoch keine abgestimmten Versuche gegeben zu haben, diesen beunruhigenden Aspekt der Situation zu untersuchen. So wurde zum Beispiel nicht versucht herauszufinden, ob es sich um das Personal eines anderen privaten Sicherheitsdienstes namens P-4 handelte, das unangemessen Abzeichen der KW trug, was schon f\u00fcr sich ein Hinweis auf ein gef\u00e4hrliches Durcheinander zwischen ihnen im Hinblick auf die Befehlskette und Verantwortlichkeit w\u00e4re.<\/p>\n<p>(280) [&#8230;] Das Vers\u00e4umnis, einen Mechanismus vorzusehen, mit dem Sicherheitskr\u00e4ften identifiziert werden k\u00f6nnen, die an Operationen beteiligt sind, bei denen Gewalt angewendet wird, kann Fragen unter Art. 3 EMRK aufwerfen [&#8230;]. Das Vers\u00e4umnis der Beh\u00f6rden, die behauptete Anwesenheit von unbekannten Personen am Ort der Proteste zu untersuchen, die ohne geb\u00fchrende Berechtigung Abzeichen von Wachleuten trugen, ist einer der Faktoren, die zur Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK f\u00fchrten (siehe oben Rn. 168). Unter den besonderen Umst\u00e4nden des vorliegenden Falls hat dieses Vers\u00e4umnis nach Ansicht des GH auch Konsequenzen hinsichtlich der Befolgung der aus Art. 11 EMRK erwachsenden Verpflichtungen durch den belangten Staat. Das Vers\u00e4umnis der Beh\u00f6rden, irgendwelche nachweisbaren Schritte zur Untersuchung der behaupteten Unterwanderung des Orts der Proteste<\/p>\n<p>durch solche unbekannten und unbefugten Personen zu unternehmen, bildet einen Teil des Vers\u00e4umnisses des belangten Staates, angemessene Schritte zu setzen, um den friedlichen Charakter der Proteste zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(281) Der GH kommt zum Ergebnis, dass es der belangte Staat verabs\u00e4umt hat, seiner Verpflichtung zur Gew\u00e4hrleistung des friedlichen Charakters der Proteste [am 27. und 31.5.2010] nachzukommen, weil er es unterlassen hat, (1) die Anwendung von Zwang durch Sicherheitspersonal angemessen zu regeln; (2) die Aufgabenteilung zwischen dem privaten Sicherheitspersonal und der Polizei bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der geb\u00fchrenden Weise zu organisieren, was auch eine Identifikation des eingesetzten Sicherheitspersonals erlaubt h\u00e4tte; (3) die Regeln betreffend eine angemessene Identifikation von Personen, die zur Anwendung von Zwang befugt sind, durchzusetzen; und (4) die Entscheidung der Polizei zu erkl\u00e4ren, am 27. und 31.5.2010 [&#8230;] nicht einzuschreiten.<\/p>\n<p>(282) Es hat folglich im Hinblick auf die SiebtBf. und den NeuntBf. betreffend die Ereignisse vom 31.5. bzw. 27.5.2010 eine Verletzung von Art. 11 EMRK stattgefunden (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 11 EMRK<\/strong><\/p>\n<p>(285) [&#8230;] Der GH erachtet es nicht als geboten, \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit oder die Berechtigung der Beschwerde unter Art. 13 iVm. Art. 11 EMRK gesondert abzusprechen (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>VI. Entsch\u00e4digung nach Art. 41 EMRK<\/strong><\/p>\n<p>Je \u20ac 6.000,\u2013 an den ErstBf., den ZweitBf., die SiebtBf. und den NeuntBf. f\u00fcr immateriellen Schaden; \u20ac 16.600,\u2013 an die genannten Bf. gemeinsam f\u00fcr Kosten und Auslagen (einstimmig).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=54\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=54&text=Chernega+u.a.+gg.+die+Ukraine+%E2%80%93+74768%2F10+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=54&title=Chernega+u.a.+gg.+die+Ukraine+%E2%80%93+74768%2F10+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=54&description=Chernega+u.a.+gg.+die+Ukraine+%E2%80%93+74768%2F10+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 18.6.2019, Sektion IV Sachverhalt Die elf Bf. beteiligten sich zwischen 20.5. und 6.7.2010 an Protesten gegen den Bau einer Stra\u00dfe und das damit verbundene F\u00e4llen von B\u00e4umen im Gorky Park in Charkiw. FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=54\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-54","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/54","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=54"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/54\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":55,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/54\/revisions\/55"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=54"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=54"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=54"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}