{"id":539,"date":"2021-02-19T18:23:04","date_gmt":"2021-02-19T18:23:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=539"},"modified":"2021-02-19T19:24:07","modified_gmt":"2021-02-19T19:24:07","slug":"bergverordnung-fuer-alle-bergbaulichen-bereiche-allgemeine-bundesbergverordnung-abbergv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=539","title":{"rendered":"Bergverordnung f\u00fcr alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung &#8211; ABBergV)"},"content":{"rendered":"<p>ABBergV<br \/>\nAusfertigungsdatum: 23.10.1995<br \/>\nVollzitat:<br \/>\n&#8222;Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><br \/>\nStand: Zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 4 V v. 18.10.2017 I 3584<\/p>\n<p>Diese Verordnung dient f\u00fcr den Bereich des Bergrechts der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:<\/p>\n<p>&#8211; Richtlinie 92\/91\/EWG des Rates vom 3. November 1992 \u00fcber Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89\/391\/EWG) (ABl. EG Nr. L 348 S. 8),<\/p>\n<p>&#8211; Richtlinie 92\/104\/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 \u00fcber Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in \u00fcbert\u00e4gigen oder untert\u00e4gigen mineralgewinnenden Betrieben (Zw\u00f6lfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89\/391\/EWG) (ABl. EG Nr. L 404 S. 10); ferner<\/p>\n<p>&#8211; Richtlinie 89\/391\/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 \u00fcber die Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) &#8211; nur teilweise entsprechend Erg\u00e4nzungsbedarf -,<\/p>\n<p>&#8211; Richtlinie 89\/655\/EWG des Rates vom 30. November 1989 \u00fcber Mindestvorschriften f\u00fcr Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89\/391\/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 13),<\/p>\n<p>&#8211; Rihtlinie 89\/656\/EWG des Rates vom 30. November 1989 \u00fcber Mindestvorschriften f\u00fcr Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung pers\u00f6nlicher Schutzausr\u00fcstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89\/391\/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 18),<\/p>\n<p>&#8211; Richtlinie 92\/58\/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 \u00fcber Mindestvorschriften f\u00fcr die Sicherheits- und\/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89\/391\/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23).<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>(+++ Textnachweis ab: 1.1.1996 +++)<br \/>\n(+++ Zur Anwendung d. \u00a7 5 vgl. \u00a7 17 OffshoreBergV +++)<br \/>\n(+++ Zur Anwendung d. \u00a7 3 vgl. \u00a7 19 OffshoreBergV +++)<br \/>\n(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:<br \/>\nUmsetzung der<br \/>\nEWGRL 91\/92 (CELEX Nr: 392L0091) vgl. V v. 3.8.2016 I 1866<br \/>\nEWGRL 104\/92 (CELEX Nr: 392L0104) vgl. V v. 3.8.2016 I 1866<br \/>\nEWGRL 391\/89 (CELEX Nr: 389L0391)<br \/>\nEWGRL 655\/89 (CELEX Nr: 389L0655)<br \/>\nEWGRL 656\/89 (CELEX Nr: 389L0656) vgl. V v. 3.8.2016 I 1866<br \/>\nEWGRL 58\/92 (CELEX Nr: 392L0058) vgl. V v. 3.8.2016 I 1866<br \/>\nUmsetzung der<br \/>\nEGRL 63\/95 (CELEX Nr: 395L0063) vgl. V v. 3.8.2016 I 1866<br \/>\nEGRL 11\/97 (CELEX Nr: 397L0011) vgl. V v. 10.8.1998 I 2093<br \/>\nUmsetzung der<br \/>\nEGRL 21\/2006 (CELEX Nr: 306L0021) vgl. V v. 24.1.2008 I 85 +++)<br \/>\nUmsetzung der<br \/>\nEURL 92\/2011 (CELEX Nr: 32011L0092)<br \/>\nEURL 30\/2013 (CELEX Nr: 32013L0030)+++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 4 Buchstabe a und d, Nr. 5, 6, 9, 10 und Satz 3, des \u00a7 67 Nr. 1 und 8 und des \u00a7 68 Abs. 2, in Verbindung mit \u00a7 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den \u00a7\u00a7 128 und 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 8 des Ausf\u00fchrungsgesetzes Seerechts\u00fcbereinkommen 1982\/1994 vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), verordnet das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Sozialordnung und f\u00fcr den Bereich des Festlandsockels und der K\u00fcstengew\u00e4sser im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Verkehr:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Sachliche und r\u00e4umliche Anwendung<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei<\/p>\n<p>1. dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodensch\u00e4tzen und der damit zusammenh\u00e4ngenden Wiedernutzbarmachung der Oberfl\u00e4che,<\/p>\n<p>2. dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,<\/p>\n<p>3. der Untergrundspeicherung,<\/p>\n<p>4. T\u00e4tigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,<\/p>\n<p>5. Einrichtungen, die \u00fcberwiegend T\u00e4tigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind,<br \/>\nauf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der K\u00fcstengew\u00e4sser. Die \u00a7\u00a7 2 bis 22 und 23 sind auch f\u00fcr Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach \u00a7 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Allgemeine Pflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Besch\u00e4ftigten hat der Unternehmer die jeweils erforderlichen Ma\u00dfnahmen des Arbeitsschutzes unter Ber\u00fccksichtigung der die Arbeit ber\u00fchrenden Umst\u00e4nde zu treffen. Die Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen darauf ausgerichtet sein, da\u00df<\/p>\n<p>1. die Arbeitsst\u00e4tten so geplant, errichtet, ausgestattet, in Betrieb genommen, betrieben und unterhalten werden, da\u00df die Besch\u00e4ftigten die ihnen \u00fcbertragenen Arbeiten ausf\u00fchren k\u00f6nnen, ohne ihre eigene Sicherheit und Gesundheit oder die der anderen Besch\u00e4ftigten zu gef\u00e4hrden;<\/p>\n<p>2. Arbeitsst\u00e4tten, die mit Besch\u00e4ftigten belegt sind, der Beaufsichtigung durch eine verantwortliche Person unterliegen;<\/p>\n<p>3. die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten nur fachkundigen Besch\u00e4ftigten \u00fcbertragen und entsprechend den Anweisungen ausgef\u00fchrt werden;<\/p>\n<p>4. alle zu erteilenden Sicherheitsanweisungen f\u00fcr alle Besch\u00e4ftigtengruppen geeignet und verst\u00e4ndlich sind;<\/p>\n<p>5. angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe bereitstehen;<\/p>\n<p>6. die erforderlichen Sicherheits\u00fcbungen in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden durchgef\u00fchrt werden.<br \/>\nAls Arbeitsst\u00e4tte im Sinne dieser Verordnung gilt jede \u00d6rtlichkeit, in der Arbeitspl\u00e4tze f\u00fcr T\u00e4tigkeiten und Einrichtungen nach \u00a7 1, einschlie\u00dflich Unterk\u00fcnfte, vorhanden oder vorgesehen sind und zu denen die Besch\u00e4ftigten im Rahmen ihrer Aufgaben Zugang haben. Eine oder mehrere Arbeitsst\u00e4tten bilden einen Betrieb.<\/p>\n<p>(2) Die Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1, einschlie\u00dflich der Vorkehrungen f\u00fcr ihre Verwirklichung, hat der Unternehmer regelm\u00e4\u00dfig auf ihre \u00dcbereinstimmung mit dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit der Besch\u00e4ftigten regeln, zu pr\u00fcfen und erforderlichenfalls sich \u00e4ndernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben.<\/p>\n<p>(3) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, da\u00df<\/p>\n<p>1. die Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 bei allen T\u00e4tigkeiten und auf jeder F\u00fchrungsebene beachtet werden,<\/p>\n<p>2. die Besch\u00e4ftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen k\u00f6nnen.<br \/>\n(4) Der Unternehmer hat bei Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 von folgenden allgemeinen Grunds\u00e4tzen auszugehen:<\/p>\n<p>1. Die Arbeit ist so zu gestalten, da\u00df Risiken f\u00fcr Leben und Gesundheit m\u00f6glichst nicht entstehen;<\/p>\n<p>2. verbleibende Risiken sind sorgf\u00e4ltig abzusch\u00e4tzen und m\u00f6glichst zu verringern;<\/p>\n<p>3. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bek\u00e4mpfen;<\/p>\n<p>4. bei den Ma\u00dfnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ber\u00fccksichtigen, insbesondere im Hinblick auf eine Erleichterung bei eint\u00f6niger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Verringerung ihrer gesundheitssch\u00e4digenden Auswirkungen;<\/p>\n<p>5. bei der Planung der Gefahrenverh\u00fctung ist eine sachgerechte Verkn\u00fcpfung von Technik, Arbeitsorganisation, sonstigen Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfl\u00fcssen der Umwelt auf den Arbeitsplatz anzustreben;<\/p>\n<p>6. individuelle Schutzma\u00dfnahmen kommen erst in Betracht, wenn durch andere Ma\u00dfnahmen ein ausreichender Schutz nicht gew\u00e4hrleistet werden kann;<\/p>\n<p>7. spezielle Gefahren f\u00fcr besonders schutzbed\u00fcrftige Besch\u00e4ftigtengruppen und besondere Belange von Behinderten entsprechend Art und Schwere der Behinderung sind zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(5) Der Unternehmer hat au\u00dferbetriebliche Sachverst\u00e4ndige oder sachverst\u00e4ndige Stellen hinzuzuziehen, wenn die eigenen M\u00f6glichkeiten im Betrieb nicht ausreichen. Sachverst\u00e4ndige oder sachverst\u00e4ndige Stellen m\u00fcssen alle f\u00fcr ihre jeweilige T\u00e4tigkeit erforderlichen Informationen erhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df als Ma\u00dfnahme nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Dokument \u00fcber Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument) nach Ma\u00dfgabe der S\u00e4tze 3 und 5 vor Aufnahme der Arbeit erstellt wird. Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments k\u00f6nnen auch andere im Betrieb vorhandene Unterlagen verwendet werden. In dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat der Unternehmer darzulegen, da\u00df unter Ber\u00fccksichtigung der in Betracht kommenden Umst\u00e4nde und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die jeweils erforderlichen Ma\u00dfnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Besch\u00e4ftigten dienen, rechtzeitig getroffen werden. Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument mu\u00df im Betrieb verf\u00fcgbar sein. Aus ihm mu\u00df mindestens hervorgehen, da\u00df<\/p>\n<p>1. die Gef\u00e4hrdungen, denen Besch\u00e4ftigte, auch besonders gef\u00e4hrdete Besch\u00e4ftigtengruppen, an den jeweiligen Arbeitsst\u00e4tten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Beurteilung unterzogen worden sind und zu welchen Ergebnissen die Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen gef\u00fchrt hat;<\/p>\n<p>2. angemessene Ma\u00dfnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht f\u00fcr die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Besch\u00e4ftigten getroffen werden;<\/p>\n<p>3. die Arbeitsst\u00e4tten und die Ausr\u00fcstung sicher gestaltet, betrieben und instandgehalten werden;<\/p>\n<p>4. die Besch\u00e4ftigten in geeigneter Weise \u00fcber die Gefahren f\u00fcr Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzma\u00dfnahmen und Ma\u00dfnahmen zur Gefahrenverh\u00fctung an den jeweiligen Arbeitsst\u00e4tten unterrichtet werden.<\/p>\n<p>(2) Bei der Beurteilung der Gef\u00e4hrdungen nach Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 sind vor allem solche zu ber\u00fccksichtigen, die sich ergeben k\u00f6nnen durch<\/p>\n<p>1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsst\u00e4tte und des Arbeitsplatzes,<\/p>\n<p>2. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Maschinen, Ger\u00e4ten und Anlagen, ferner von Arbeitsstoffen, sowie den Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,<br \/>\n3. den Stand der Kenntnisse, den Umfang der Erfahrungen und die k\u00f6rperliche Eignung der Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p>(3) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Absatz 1 Satz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang zu \u00fcberarbeiten, sobald<\/p>\n<p>1. in den Arbeitsst\u00e4tten wichtige \u00c4nderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden oder<\/p>\n<p>2. dies erforderlich ist, um eine Wiederholung von nach \u00a7 74 Abs. 3 des Bundesberggesetzes anzuzeigenden Betriebsereignissen zu vermeiden.<\/p>\n<p>(4) Das Ergebnis der regelm\u00e4\u00dfigen Pr\u00fcfung nach \u00a7 2 Abs. 2 ist bei den auf der Grundlage des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments getroffenen Ma\u00dfnahmen schriftlich festzuhalten.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>(+++ \u00a7 3 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. \u00a7 19 Abs. 2 OffshoreBergV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Zusammenarbeit der Unternehmer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Werden Besch\u00e4ftigte mehrerer Unternehmer zeitlich und \u00f6rtlich gemeinsam in einem Betrieb t\u00e4tig, so ist jeder Unternehmer f\u00fcr den Bereich verantwortlich, der seinem Weisungsrecht unterliegt. Die Unternehmer haben bei den zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlichen Ma\u00dfnahmen zusammenzuarbeiten. Sie haben ihre Besch\u00e4ftigten \u00fcber die bei den Arbeiten m\u00f6glichen Gefahren f\u00fcr Sicherheit und Gesundheitsschutz in dem Betrieb zu unterrichten und angemessene Anweisungen zu erteilen.<\/p>\n<p>(2) Der Unternehmer, dem die Verantwortung f\u00fcr den Betrieb nach Absatz 1 Satz 1 obliegt, hat alle Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Besch\u00e4ftigten zu koordinieren und hier\u00fcber in seinem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument die erforderlichen Einzelheiten festzulegen.<\/p>\n<p>(3) Absatz 1 gilt entsprechend f\u00fcr die Zusammenarbeit mit nat\u00fcrlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 5 des Bundesberggesetzes erf\u00fcllen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Beaufsichtigung durch verantwortliche Personen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df<\/p>\n<p>1. f\u00fcr jede belegte Arbeitsst\u00e4tte jederzeit eine Person verantwortlich ist, die \u00fcber die f\u00fcr diese Aufgabe erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit, Fachkunde und k\u00f6rperliche Eignung entsprechend \u00a7 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes verf\u00fcgt und hierf\u00fcr bestellt worden ist,<\/p>\n<p>2. mindestens eine verantwortliche Person so lange im Betrieb anwesend ist oder innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann, wie dort Besch\u00e4ftigte t\u00e4tig sind,<\/p>\n<p>3. die Beaufsichtigung, die erforderlich ist, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Besch\u00e4ftigten bei allen Arbeitsvorg\u00e4ngen zu gew\u00e4hrleisten, von geeigneten und hierf\u00fcr bestellten verantwortlichen Personen wahrgenommen wird.<\/p>\n<p>(2) Belegte Arbeitsst\u00e4tten m\u00fcssen mindestens einmal w\u00e4hrend jeder Schicht von einer f\u00fcr die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht werden.<\/p>\n<p>(3) Ist ein Besch\u00e4ftigter allein an einem Arbeitsplatz t\u00e4tig, so ist f\u00fcr eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. Diese Anforderung gilt als erf\u00fcllt, wenn<\/p>\n<p>1. die Arbeitsst\u00e4tte zweimal in einer Schicht von einer f\u00fcr die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht wird; falls dies nur einmal geschieht, mu\u00df eine Kontrollmeldung des Besch\u00e4ftigten durch Fernsprecher oder Funk erfolgen;<\/p>\n<p>2. bei ungef\u00e4hrlichen Arbeiten die Arbeitsst\u00e4tte einmal in einer Schicht von einer f\u00fcr die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht wird und zu dem Besch\u00e4ftigten eine Fernsprech- oder Funkverbindung besteht.<\/p>\n<p>(4) Absatz 1 Nr. 2 sowie die Abs\u00e4tze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn einzelne Besch\u00e4ftigte ausschlie\u00dflich mit Wartungs- oder einfachen Instandsetzungsarbeiten, mit \u00dcberwachungsaufgaben oder mit anderen ungef\u00e4hrlichen und gleichbleibenden Arbeiten an einer ungef\u00e4hrlichen und sich nicht oder sich kaum ver\u00e4ndernden Arbeitsst\u00e4tte betraut sind sowie<\/p>\n<p>1. eine verantwortliche Person \u00fcber Fernsprecher, Funk oder anderweitig st\u00e4ndig erreichbar ist und innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann und<\/p>\n<p>2. die f\u00fcr die jeweilige Arbeitsst\u00e4tte bestellte verantwortliche Person sich wenigstens einmal in der Schicht mit den Besch\u00e4ftigten in Verbindung setzt.<br \/>\nDie in Betracht kommenden Arbeiten und Arbeitsst\u00e4tten sowie Einzelheiten der Beaufsichtigung hat der Unternehmer festzulegen. Satz 2 gilt entsprechend f\u00fcr Arbeiten, die mit einem besonderen Risiko verbunden sind.<\/p>\n<p>(5) Bei Arbeiten, die von mehreren Besch\u00e4ftigten gemeinsam und ohne st\u00e4ndige Anwesenheit einer verantwortlichen Person ausgef\u00fchrt werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, da\u00df ein Besch\u00e4ftigter Weisungen erteilen darf.<\/p>\n<p>(6) Der Unternehmer kann die Beaufsichtigung selbst wahrnehmen, wenn er die hierf\u00fcr erforderlichen Voraussetzungen nach \u00a7 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>(+++ \u00a7 5: Zur Anwendung vgl. \u00a7 17 Abs. 2 OffshoreBergV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Unterrichtung, Unterweisung, Anh\u00f6rung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer hat Besch\u00e4ftigte vor Beginn der Besch\u00e4ftigung und bei Ver\u00e4nderungen in ihren Arbeitsbereichen \u00fcber Gefahren f\u00fcr Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der jeweiligen Arbeit ausgesetzt sein k\u00f6nnen, sowie \u00fcber die Ma\u00dfnahmen und Vorkehrungen zur Abwendung dieser Gefahren und \u00fcber Notfall- und Erste-Hilfe-Ma\u00dfnahmen verst\u00e4ndlich zu unterrichten.<\/p>\n<p>(2) Dar\u00fcber hinaus hat der Unternehmer die Besch\u00e4ftigten \u00fcber Sicherheit und Gesundheitsschutz w\u00e4hrend ihrer Arbeitszeit ausreichend, angemessen und verst\u00e4ndlich nach Ma\u00dfgabe der S\u00e4tze 2 und 3 mit dem Ziel zu unterweisen, da\u00df sie alle in ihren Arbeitsbereichen in Betracht kommenden Gefahren erkennen und den Gefahren in angemessener Weise begegnen k\u00f6nnen. Die Unterweisung umfa\u00dft Anweisungen und Erl\u00e4uterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Besch\u00e4ftigten ausgerichtet sind. Sie mu\u00df bei der Einstellung, einer Versetzung oder Ver\u00e4nderungen im Aufgabenbereich, nach unvorhergesehenen Ereignissen, der Einf\u00fchrung oder \u00c4nderung von Arbeitsmitteln oder der Einf\u00fchrung einer neuen Technologie vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit der Besch\u00e4ftigten erfolgen und an die Entwicklung der Gefahren angepa\u00dft sein. Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 festzulegen, in welchen F\u00e4llen die Unterweisung in angemessenen Zeitabst\u00e4nden zu wiederholen sowie durch praktische \u00dcbungen zu erg\u00e4nzen ist. \u00dcber ihre Durchf\u00fchrung sollen Aufzeichnungen gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(3) Besteht kein Betriebsrat, hat der Unternehmer die Besch\u00e4ftigten zu allen Aktivit\u00e4ten anzuh\u00f6ren, die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit haben k\u00f6nnen. Anzuh\u00f6ren sind die Besch\u00e4ftigten insbesondere auch zu f\u00fcr sie wichtigen Festlegungen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach \u00a7 3 sowie zu Fragen der Unterrichtung und Unterweisung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Schriftliche Anweisungen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr jede Arbeitsst\u00e4tte oder einen Betrieb hat der Unternehmer schriftliche Anweisungen in verst\u00e4ndlicher Form und Sprache \u00fcber die Vorgehensweisen zu erteilen, soweit sie zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Besch\u00e4ftigten, einschlie\u00dflich der Verwendung von Arbeitsstoffen und Ausr\u00fcstungen sowie des sicheren Einsatzes von Maschinen, Ger\u00e4ten, Apparaten, maschinellen und elektrischen Anlagen und Werkzeugen, erforderlich sind. Diese Anweisungen haben auch Informationen \u00fcber den Einsatz von Notfallausr\u00fcstungen sowie dar\u00fcber zu enthalten, wie bei einem Notfall in oder in der N\u00e4he der Arbeitsst\u00e4tte oder des Betriebes vorzugehen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 \u00dcbertragung von Arbeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der \u00dcbertragung von Arbeiten an Besch\u00e4ftigte hat der Unternehmer zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Besch\u00e4ftigten<\/p>\n<p>1. auf Grund ihres Kenntnisstandes, ihrer Erfahrung und ihrer k\u00f6rperlichen Eignung zur Ausf\u00fchrung der Arbeiten in der Lage sowie<\/p>\n<p>2. bef\u00e4higt sind, die f\u00fcr die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei den Arbeiten zu beachtenden Bestimmungen und Ma\u00dfnahmen einzuhalten und danach zu verfahren.<\/p>\n<p>(2) In jeder belegten Arbeitsst\u00e4tte mu\u00df zur Erledigung der \u00fcbertragenen Aufgaben eine ausreichende Anzahl nach Absatz 1 geeigneter Besch\u00e4ftigter zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Arbeitsfreigabe<\/strong><\/p>\n<p>Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df<\/p>\n<p>1. gef\u00e4hrliche Arbeiten oder<\/p>\n<p>2. normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorg\u00e4ngen \u00fcberschneiden und dadurch eine ernste Gef\u00e4hrdung herbeif\u00fchren k\u00f6nnen,<br \/>\nerst durchgef\u00fchrt werden, wenn eine verantwortliche Person ihren Beginn freigegeben hat. Die Vorgehensweise sowie die vor, w\u00e4hrend und nach Abschlu\u00df der Arbeiten einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen m\u00fcssen in der Arbeitsfreigabe oder auf andere Weise schriftlich geregelt und den jeweiligen Besch\u00e4ftigten bekannt sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Vorkehrungen bei erheblichen Gefahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer hat alle Besch\u00e4ftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein k\u00f6nnen, unverz\u00fcglich \u00fcber diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzma\u00dfnahmen zu unterrichten.<\/p>\n<p>(2) Er hat Vorkehrungen zu treffen, da\u00df<\/p>\n<p>1. nur solche Besch\u00e4ftigte Zugang zu Bereichen mit ernsten oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben;<\/p>\n<p>2. Besch\u00e4ftigte bei unmittelbarer erheblicher Gefahr f\u00fcr die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen die geeigneten Ma\u00dfnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen k\u00f6nnen, wenn die zust\u00e4ndige verantwortliche Person nicht erreichbar ist;<\/p>\n<p>3. die Besch\u00e4ftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeit einstellen und sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitspl\u00e4tze in Sicherheit bringen k\u00f6nnen.<br \/>\nBei Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 2 sind die Kenntnisse der Besch\u00e4ftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(3) Der Unternehmer darf au\u00dfer in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen die Besch\u00e4ftigten nicht auffordern, ihre T\u00e4tigkeit wieder aufzunehmen, solange eine unmittelbare erhebliche Gefahr fortbesteht.<\/p>\n<p>(4) Den Besch\u00e4ftigten d\u00fcrfen aus einem Handeln nach Absatz 2 Nr. 2 keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig ungeeignete Ma\u00dfnahmen getroffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Spezifische Schutzma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df entsprechend der Art und Gr\u00f6\u00dfe des Betriebes sowie der Art der T\u00e4tigkeiten, erg\u00e4nzt durch die Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 bis 5,<\/p>\n<p>1. das Entstehen und Ausbreiten von Br\u00e4nden und Explosionen sowie gesundheitsgef\u00e4hrdender Atmosph\u00e4re verhindert, erkannt und bek\u00e4mpft wird;<\/p>\n<p>2. bei Gefahr geeignete Fluchtwege und Notausg\u00e4nge sowie Flucht- und Rettungsmittel f\u00fcr ein sicheres Verlassen der Arbeitsst\u00e4tten f\u00fcr alle Besch\u00e4ftigten vorhanden sind und ordnungsgem\u00e4\u00df instandgehalten werden;<\/p>\n<p>3. die zum Einleiten von Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsma\u00dfnahmen erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme in einem betriebssicheren Zustand vorhanden sind;<\/p>\n<p>4. Erste Hilfe, eine medizinische Notversorgung und ein Transport Verletzter gew\u00e4hrleistet sind;<\/p>\n<p>5. f\u00fcr den Notfall die erforderlichen Verbindungen zu au\u00dferbetrieblichen Stellen, insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbek\u00e4mpfung, eingerichtet sind;<\/p>\n<p>6. ein Notfallplan f\u00fcr vorhersehbare gr\u00f6\u00dfere Ereignisse aufgestellt, auf den neuesten Stand und im Betrieb verf\u00fcgbar gehalten wird, soweit die erforderlichen Ma\u00dfnahmen nicht im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind;<\/p>\n<p>7. diejenigen Personen oder Stellen benannt sind, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 6 \u00fcbernehmen; Anzahl, Kenntnisstand und Ausr\u00fcstung dieses Personenkreises m\u00fcssen der Gesamtzahl der Besch\u00e4ftigten und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.<br \/>\n(2) Im Zusammenhang mit Sprengarbeiten hat der Unternehmer daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df<\/p>\n<p>1. Sprengstoffe, Z\u00fcndmittel und Sprengzubeh\u00f6r nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt, bef\u00f6rdert und verwendet werden;<\/p>\n<p>2. die zum Schutz der Besch\u00e4ftigten und Dritter erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden;<\/p>\n<p>3. Sprengstoffe, Z\u00fcndmittel und Sprengzubeh\u00f6r f\u00fcr die vorgesehene Arbeitsst\u00e4tte und den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.<\/p>\n<p>Satz 1 Nr. 3 gilt insbesondere f\u00fcr grubengasf\u00fchrende untert\u00e4gige Betriebe und untert\u00e4gige Betriebe mit brennbaren St\u00e4uben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsst\u00e4tten und sanit\u00e4re Einrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Gestaltung der Arbeitsst\u00e4tten hat der Unternehmer f\u00fcr einen den Gefahren angemessenen Schutz der Besch\u00e4ftigten zu sorgen. Die Arbeitsst\u00e4tten sind sauber zu halten, wobei gef\u00e4hrliche Stoffe oder gef\u00e4hrliche Ablagerungen zu beseitigen oder so zu \u00fcberwachen sind, da\u00df Gesundheit und Sicherheit der Besch\u00e4ftigten nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Die Standsicherheit von Abraumhalden, Kippen, sonstigen Halden und Absetzbecken mu\u00df gew\u00e4hrleistet sein.<\/p>\n<p>(2) In jeder Arbeitsst\u00e4tte und bei jeder T\u00e4tigkeit ist f\u00fcr sichere Arbeitsverfahren zu sorgen. Die Arbeitspl\u00e4tze sind nach ergonomischen Grunds\u00e4tzen und unter Ber\u00fccksichtigung der Notwendigkeit, da\u00df die Besch\u00e4ftigten die f\u00fcr ihren Arbeitsplatz charakteristischen Arbeitsvorg\u00e4nge verfolgen k\u00f6nnen, zu gestalten und einzurichten.<\/p>\n<p>(3) Sanit\u00e4re Einrichtungen sind in angemessener Ausf\u00fchrung entsprechend der Art der T\u00e4tigkeiten, der Art und Anzahl der Besch\u00e4ftigten und der Anwesenheit Dritter zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>(4) Soweit es zum Schutz der Besch\u00e4ftigten erforderlich ist, m\u00fcssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekennzeichnet sowie nach Art und Gr\u00f6\u00dfe der Gefahren abgegrenzt und mit Schildern entsprechend \u00a7 19 Abs. 1 und 2 versehen werden. F\u00fcr Besch\u00e4ftigte, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befugt sind, m\u00fcssen die erforderlichen Schutzma\u00dfnahmen getroffen werden.<\/p>\n<p>(5) Der Unternehmer hat durch Aufzeichnungen daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df Anzahl und Namen der anwesenden<\/p>\n<p>1. Besch\u00e4ftigten in einem \u00fcbert\u00e4gigen Betrieb,<\/p>\n<p>2. Personen in einem untert\u00e4gigen Betrieb und auf einer meerestechnischen Anlage<br \/>\njederzeit feststellbar sind. Der wahrscheinliche Aufenthaltsort der in einem untert\u00e4gigen Betrieb anwesenden Personen mu\u00df bekannt sein.<\/p>\n<p>(6) Die zus\u00e4tzlichen Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 6 bis 11 sind entsprechend der Art der Betriebe und der T\u00e4tigkeiten einzuhalten. Anhang 2 gilt zus\u00e4tzlich f\u00fcr Tagesanlagen im Zusammenhang mit T\u00e4tigkeiten und Einrichtungen nach \u00a7 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Arbeitsst\u00e4tten zur Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen einschlie\u00dflich der Aufbereitung, Untergrundspeicherung, Wiedernutzbarmachung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer hat Arbeitsst\u00e4tten,<\/p>\n<p>1. in denen Bodensch\u00e4tze durch Bohrungen aufgesucht oder gewonnen und damit im Zusammenhang aufbereitet werden,<\/p>\n<p>2. die der Untergrundspeicherung in Verbindung mit Bohrungen dienen oder zu dienen bestimmt sind,<\/p>\n<p>3. in denen die Oberfl\u00e4che im Zusammenhang mit T\u00e4tigkeiten nach den Nummern 1 und 2 wiedernutzbar gemacht wird,<br \/>\nunter Ber\u00fccksichtigung der nat\u00fcrlichen Gegebenheiten und der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Ger\u00e4te, zu planen, einzurichten und zu betreiben.<\/p>\n<p>(2) Ist bei Bohrarbeiten mit einem Ausbruch zu rechnen, hat der Unternehmer zu dessen Verh\u00fctung besondere Einrichtungen einzusetzen. Diese m\u00fcssen f\u00fcr die jeweiligen Bohrloch- und Betriebsbedingungen geeignet sein.<\/p>\n<p>(3) Ger\u00e4te und Anlagen, die nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz<\/p>\n<p>5 Nr. 1 f\u00fcr die Sicherheit bedeutsam sind, m\u00fcssen im Notfall von geeigneten Stellen aus fernbedient werden k\u00f6nnen oder auf andere Weise selbstt\u00e4tig einen gef\u00e4hrlichen Zustand verhindern. Systeme zum Absperren und Druckentlasten von Bohrl\u00f6chern, Anlagen und Rohrleitungen m\u00fcssen mit Fernbedienungs- oder in der Wirkung vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen ausger\u00fcstet sein.<\/p>\n<p>(4) Nach Ma\u00dfgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 m\u00fcssen belegte Arbeitsst\u00e4tten \u00fcber folgende Kommunikationssysteme verf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. ein akustisch-optisches System, das in dem sicherheitsgem\u00e4\u00dfen Umfang in jeden belegten Bereich der Arbeitsst\u00e4tte Alarmsignale \u00fcbertragen kann;<\/p>\n<p>2. ein akustisches System, das in allen Bereichen der Arbeitsst\u00e4tte, in denen sich h\u00e4ufig Besch\u00e4ftigte aufhalten, deutlich h\u00f6rbar ist;<\/p>\n<p>3. Alarmausl\u00f6sevorrichtungen an geeigneten Stellen.<br \/>\nSofern sich Besch\u00e4ftigte an normalerweise nicht belegten Arbeitsst\u00e4tten befinden, sind dort entsprechend den Sicherheitserfordernissen geeignete Kommunikationssysteme bereitzustellen. Diese m\u00fcssen im Notfall einsatzbereit bleiben.<\/p>\n<p>(5) Der Unternehmer hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df Unterk\u00fcnfte und Aufenthaltsr\u00e4ume mindestens zwei getrennte, so weit wie m\u00f6glich auseinanderliegende Notausg\u00e4nge nach Satz 2 aufweisen. Die Notausg\u00e4nge m\u00fcssen den Zugang zu einem sicheren Bereich, einem sicheren Sammelpunkt oder zu einer sicheren Stelle erm\u00f6glichen, von denen aus die Besch\u00e4ftigten in Sicherheit gebracht werden k\u00f6nnen. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht in den F\u00e4llen, in denen sich wegen der geringen Gr\u00f6\u00dfe der Unterk\u00fcnfte und Aufenthaltsr\u00e4ume Notausg\u00e4nge er\u00fcbrigen oder diese zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Besch\u00e4ftigten nicht erforderlich sind.<\/p>\n<p>(6) Soweit es nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erforderlich ist, sind Sammelpunkte in gesicherter Lage einzurichten, die f\u00fcr Notf\u00e4lle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und ist jeweils eine Liste der dem einzelnen Sammelpunkt zugewiesenen Besch\u00e4ftigten zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>(7) Die Beleuchtungseinrichtungen sind so auszulegen, da\u00df die Betriebskontrollbereiche, Fluchtwege, Einbootungs- und Gefahrenbereiche beleuchtet bleiben. Die Anforderung nach Satz 1 ist bei gelegentlich belegten Arbeitsst\u00e4tten auf die Zeit beschr\u00e4nkt, in der Besch\u00e4ftigte anwesend sind.<\/p>\n<p>(8) F\u00fcr den Bereich des Festlandsockels und der K\u00fcstengew\u00e4sser gelten zus\u00e4tzlich f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten nach Absatz 1 Nummer 1 die Anforderungen der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) und f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten nach Absatz 1 Nummer 2 die Anforderungen des Anhangs 3.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Arbeitsst\u00e4tten zur \u00fcbert\u00e4gigen Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung, Wiedernutzbarmachung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer hat Arbeitsst\u00e4tten, in denen<\/p>\n<p>1. \u00fcbert\u00e4gig Bodensch\u00e4tze aufgesucht, gewonnen oder aufbereitet werden,<\/p>\n<p>2. mineralische Rohstoffe in alten Halden aufgesucht oder gewonnen werden,<\/p>\n<p>3. die Oberfl\u00e4che im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von Bodensch\u00e4tzen wiedernutzbar gemacht wird,<br \/>\nin Abh\u00e4ngigkeit von den nat\u00fcrlichen Gegebenheiten und unter Ber\u00fccksichtigung der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Ger\u00e4te, zu planen, einzurichten und zu betreiben.<\/p>\n<p>(2) H\u00f6he und Neigung des B\u00f6schungssystems m\u00fcssen der Standfestigkeit der Gebirgsschichten sowie dem Abbauverfahren angepa\u00dft sein.<\/p>\n<p>(3) Gegen die Gefahr von abst\u00fcrzenden oder abrutschenden Massen sind Vorkehrungen zu treffen. Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, m\u00fcssen Abraum- und Gewinnungsst\u00f6\u00dfe oberhalb von Arbeitspl\u00e4tzen oder Verkehrswegen auf lose Massen untersucht werden. Diese sind erforderlichenfalls abzur\u00e4umen. Die S\u00e4tze 2 und 3 gelten nicht, wenn wegen der Eigenschaften der Gebirgsschichten ein Untersuchen auf lose Massen und deren Ber\u00e4umen nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>(4) Abraum- und Gewinnungsst\u00f6\u00dfe sowie Kippen d\u00fcrfen nicht unterh\u00f6hlt werden, es sei denn, da\u00df dies die Sicherheit nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>(5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit durch Wasserzufl\u00fcsse die Sicherheit eines \u00fcbert\u00e4gigen Betriebes nicht gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\n<p>(6) Stra\u00dfen und Verkehrswege m\u00fcssen eine Tragfestigkeit aufweisen, die f\u00fcr die eingesetzten Arbeitsmittel angemessen ist. Insbesondere m\u00fcssen sie so angelegt und unterhalten werden, da\u00df ein sicheres Fahren von Maschinen, Ger\u00e4ten und Fahrzeugen gegeben ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Untert\u00e4gige Arbeitsst\u00e4tten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df<\/p>\n<p>1. jeder untert\u00e4gige Betrieb \u00fcber mindestens zwei getrennte, fachgerecht erstellte und f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten leicht zug\u00e4ngliche Wege mit der Oberfl\u00e4che verbunden ist,<\/p>\n<p>2. diese Wege, wenn ihre Benutzung f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten eine besondere Anstrengung bedeutet, mit mechanischen Bef\u00f6rderungsmitteln ausger\u00fcstet sind.<br \/>\nSatz 1 gilt nicht f\u00fcr die Dauer der Aufschlie\u00dfung und Stillegung sowie f\u00fcr oberfl\u00e4chennahe Strecken. Untert\u00e4gige Betriebe, die bereits vor dem 1. Januar 1996 genutzt wurden, m\u00fcssen sp\u00e4testens bis zum 1. Januar 2004 Satz 1 entsprechen; eine Anpassung ist sobald wie m\u00f6glich vorzunehmen.<\/p>\n<p>(2) In jedem untert\u00e4gigen Betrieb hat der Unternehmer daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df jede Arbeitsst\u00e4tte auf mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann. Bei Abbaubetrieben ohne Ausgang zur n\u00e4chsth\u00f6heren Sohle m\u00fcssen vom Zugang des Abbaubetriebes zwei voneinander unabh\u00e4ngige Fluchtwege erreichbar sein. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Betriebsr\u00e4ume von kurzer Erstreckung, in Auffahrung oder Stillegung befindliche oder auf die unmittelbare Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodensch\u00e4tzen gerichtete Grubenbaue. F\u00fcr untert\u00e4gige Betriebe im Sinne des \u00a7 126 Abs. 1 und 3 des Bundesberggesetzes kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auf schriftlichen Antrag des Unternehmers im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn auf andere Weise ausreichende Sicherheitsvorkehrungen f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten getroffen sind.<\/p>\n<p>(3) Untert\u00e4gige Arbeitsst\u00e4tten sind so anzulegen, zu nutzen, auszur\u00fcsten und instandzuhalten, da\u00df die Gef\u00e4hrdung der Besch\u00e4ftigten bei der Arbeit und bei der Fahrung m\u00f6glichst gering ist. Strecken sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, die den Besch\u00e4ftigten die Orientierung erleichtert. Die Personenbef\u00f6rderung ist angemessen einzurichten und durch besondere schriftliche Anweisungen zu regeln.<\/p>\n<p>(4) Der Unternehmer hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df<\/p>\n<p>1. nach dem Freilegen des Gebirges Ausbau entsprechend seinen schriftlichen Anweisungen eingebracht wird,<\/p>\n<p>2. der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Zustand des Ausbaus in allen Arbeitsst\u00e4tten regelm\u00e4\u00dfig gepr\u00fcft und<\/p>\n<p>3. der Ausbau instandgehalten wird.<\/p>\n<p>Satz 1 gilt nicht, wenn das Gebirge aller Erfahrung nach standfest ist. In derartigen F\u00e4llen ist die Standfestigkeit des Gebirges in den Arbeitsst\u00e4tten regelm\u00e4\u00dfig zu pr\u00fcfen. Die schriftlichen Anweisungen nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit erforderlich, durch schriftliche Ausbauregeln zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>(5) Bei der Planung und Ausf\u00fchrung aller T\u00e4tigkeiten ist darauf hinzuwirken, da\u00df eine Selbstentz\u00fcndung von Stoffen oder Bodensch\u00e4tzen vermieden oder fr\u00fchzeitig erkannt wird. Brennbare Stoffe, die nach unter Tage gebracht werden, sind der Menge nach auf das unbedingt notwendige Ma\u00df zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr die \u00dcbertragung von hydrostatischer oder hydrokinetischer mechanischer Energie sind in untert\u00e4gigen Betrieben, die Grubengas f\u00fchren oder brennbare St\u00e4ube aufweisen, schwer entflammbare Fl\u00fcssigkeiten einzusetzen oder Verfahren anzuwenden, die zu keiner Entz\u00fcndung oder Explosion f\u00fchren. Die schwer entflammbaren Fl\u00fcssigkeiten m\u00fcssen den einschl\u00e4gigen Spezifikationen und Pr\u00fcfbedingungen hinsichtlich der Schwerentflammbarkeit und der Vermeidung gesundheitlicher Gef\u00e4hrdungen gen\u00fcgen. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten f\u00fcr andere untert\u00e4gige Betriebe im Rahmen der Sicherheitserfordernisse. D\u00fcrfen in ihnen nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Hydraulikfl\u00fcssigkeiten verwendet werden, die nicht den in Satz 2 aufgef\u00fchrten Spezifikationen, Pr\u00fcfbedingungen und Anforderungen entsprechen, m\u00fcssen zus\u00e4tzliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um der erh\u00f6hten Gefahr von Br\u00e4nden und ihrer Ausbreitung vorzubeugen.<\/p>\n<p>(7) In grubengasf\u00fchrenden untert\u00e4gigen Betrieben ist die Gewinnung unter Ber\u00fccksichtigung der Ausgasung und der hiervon ausgehenden Gefahren durchzuf\u00fchren. Die durch Grubengas bedingten Gefahren sind soweit wie m\u00f6glich zu vermindern. Als grubengasf\u00fchrend gilt jeder untert\u00e4gige Betrieb, in dem Grubengas in einer Menge freigesetzt werden kann, die die Bildung einer explosionsf\u00e4higen Atmosph\u00e4re nicht ausschlie\u00dfen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>(8) In untert\u00e4gigen Betrieben, in denen brennbare St\u00e4ube auftreten, ist die Ausbreitung einer Staub- oder Grubengasexplosion durch Explosionssperren zu begrenzen. \u00dcber die Anordnung der Explosionssperren hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen, regelm\u00e4\u00dfig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verf\u00fcgbar zu halten. Kohlenst\u00e4ube in untert\u00e4gigen Betrieben gelten als brennbar, es sei denn, da\u00df nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 der Staub keines der erschlossenen Fl\u00f6ze eine Explosion weiterzuleiten vermag.<\/p>\n<p>(9) In Bereichen von untert\u00e4gigen Betrieben, die gasausbruch-, gebirgsschlag- oder wassereinbruchgef\u00e4hrdet sind, m\u00fcssen die Arbeiten so geplant und durchgef\u00fchrt werden, da\u00df eine sicherheitsgerechte Ausf\u00fchrung und der Schutz der Besch\u00e4ftigten soweit wie m\u00f6glich gew\u00e4hrleistet sind. Es sind Ma\u00dfnahmen zu treffen, um<\/p>\n<p>1. die Gefahrenbereiche nach Satz 1 zu erkennen,<\/p>\n<p>2. die Besch\u00e4ftigten in Grubenbauen, die sich in Richtung auf oder innerhalb solcher Bereiche bewegen, zu sch\u00fctzen und<\/p>\n<p>3. die Gefahren zu beherrschen.<\/p>\n<p>(10) Der Unternehmer hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df<\/p>\n<p>1. jeder Person f\u00fcr den Aufenthalt unter Tage ein f\u00fcr den jeweiligen Betrieb geeigneter Selbstretter zur Verf\u00fcgung gestellt wird und eine Unterweisung \u00fcber die Benutzung erfolgt,<\/p>\n<p>2. die Selbstretter in dem jeweiligen Betrieb vorgehalten werden und<\/p>\n<p>3. ihr Zustand regelm\u00e4\u00dfig auf Einsatzf\u00e4higkeit gepr\u00fcft wird.<br \/>\nUnter Tage mu\u00df jede Person einen Selbstretter st\u00e4ndig bei sich tragen. Sauerstoff-Selbstretter mit gr\u00f6\u00dferem Gewicht d\u00fcrfen st\u00e4ndig griffbereit in Reichweite abgelegt werden.<\/p>\n<p>(11) In jedem untert\u00e4gigen Betrieb sind angemessene organisatorische Ma\u00dfnahmen zur schnellen und wirksamen Einleitung und Durchf\u00fchrung von Rettungswerken zu treffen. F\u00fcr den Einsatz in jedem derartigen Betrieb mu\u00df eine ausreichende Anzahl im Grubenrettungswesen theoretisch und praktisch unterwiesener Personen mit den erforderlichen sachlichen Mitteln verf\u00fcgbar sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Bewetterung untert\u00e4giger Arbeitsst\u00e4tten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df alle untert\u00e4gigen Arbeitsst\u00e4tten mit einem ausreichenden Sicherheitsspielraum so bewettert werden, da\u00df eine Atmosph\u00e4re aufrechterhalten bleibt, die<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Sicherheit und Gesundheit unbedenklich ist,<\/p>\n<p>2. den durch Explosionen und atembare St\u00e4ube bedingten Gefahren Rechnung tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>3. den Arbeitsbedingungen w\u00e4hrend der Arbeitszeit unter Ber\u00fccksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der k\u00f6rperlichen Beanspruchung der Besch\u00e4ftigten angemessen ist.<\/p>\n<p>(2) In grubengasf\u00fchrenden untert\u00e4gigen Betrieben sowie in allen anderen untert\u00e4gigen Betrieben, in denen die nat\u00fcrliche Bewetterung nicht ausreicht, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erf\u00fcllen, ist die Hauptbewetterung durch einen oder mehrere maschinelle L\u00fcfter sicherzustellen. Hierbei sind Vorkehrungen zu treffen, um die Stabilit\u00e4t und Kontinuit\u00e4t der Bewetterung zu gew\u00e4hrleisten. Fortlaufend zu \u00fcberwachen ist zumindest der vom Hauptl\u00fcfter erzeugte Unterdruck. Eine Alarmvorrichtung mu\u00df bei unbeabsichtigtem L\u00fcfterstillstand warnen.<\/p>\n<p>(3) In Arbeitsst\u00e4tten grubengasf\u00fchrender untert\u00e4giger Betriebe, die dem Hereingewinnen von Bodensch\u00e4tzen dienen, darf keine Sonderbewetterung angewandt werden. F\u00fcr Ausrichtungs-, Vorrichtungs- oder Raubarbeiten darf eine Sonderbewetterung eingerichtet und betrieben werden, wenn derartige Arbeitsst\u00e4tten in unmittelbarer Verbindung mit dem Hauptwetterstrom stehen. Satz 2 gilt auch f\u00fcr andere Arbeitsst\u00e4tten, die ihrer Art nach nicht durchgehend bewettert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Der Unternehmer hat die Bewetterungsparameter regelm\u00e4\u00dfig zu messen; in grubengasf\u00fchrenden untert\u00e4gigen Betrieben geh\u00f6rt hierzu auch die Konzentration des Grubengases. Die Me\u00dfergebnisse hat er aufzuzeichnen und eine angemessene Zeit aufzubewahren.<\/p>\n<p>(5) In grubengasf\u00fchrenden untert\u00e4gigen Betrieben ist<\/p>\n<p>1. in den Ausziehwegen von Arbeitsst\u00e4tten mit mechanisierter Gewinnung,<\/p>\n<p>2. im Ortsbereich von nicht durchschl\u00e4gigen Betriebspunkten mit Vortriebsmaschinen sowie<\/p>\n<p>3. erforderlichenfalls an anderen vergleichbaren Stellen<br \/>\ndie Grubengaskonzentration st\u00e4ndig zu \u00fcberwachen. Art und Umfang der \u00dcberwachung sind entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 festzulegen.<br \/>\n(6) Ein Bewetterungsplan mit den wesentlichen Merkmalen der Bewetterung ist von dem Unternehmer anzufertigen, regelm\u00e4\u00dfig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verf\u00fcgbar zu halten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer hat alle Maschinen, Ger\u00e4te, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 unter Ber\u00fccksichtigung der vorgesehenen Arbeit oder des vorgesehenen Einsatzzweckes auszuw\u00e4hlen und bereitzustellen. Er hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df sie so errichtet, in Betrieb genommen und betrieben werden, da\u00df bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Besch\u00e4ftigten sichergestellt sind.<\/p>\n<p>(2) Unbeschadet der Pflichten nach Absatz 1 hat der Unternehmer daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df<\/p>\n<p>1. nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die mindestens den Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 89\/655\/EWG des Rates vom 30. November 1989 \u00fcber Mindestvorschriften f\u00fcr Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer (ABl. EG Nr. L 393 S. 13), zuletzt ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 2001\/45\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 195 S. 46), entsprechen,<\/p>\n<p>2. bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die Bestimmungen des Anhangs II dieser Richtlinie eingehalten werden.<\/p>\n<p>Arbeitsmittel, f\u00fcr die in sonstigen Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen festgelegt sind, d\u00fcrfen nur bereitgestellt werden, wenn sie diesen Anforderungen entsprechen. Arbeitsmittel m\u00fcssen von angemessener Festigkeit und frei von offensichtlichen M\u00e4ngeln sowie f\u00fcr den jeweiligen Einsatzzweck ausreichend bemessen, leistungsf\u00e4hig und sicher sein. Sofern sie f\u00fcr Bereiche vorgesehen sind, in denen die Gefahr von Br\u00e4nden oder Explosionen durch Entz\u00fcndung von Gasen, D\u00e4mpfen, Nebeln oder St\u00e4uben besteht, m\u00fcssen sie besonderen Sicherheitserfordernissen gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>(3) Der Unternehmer hat durch Instandhaltungsma\u00dfnahmen daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die Arbeitsmittel w\u00e4hrend der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen. Dies gilt auch f\u00fcr Sicherheitseinrichtungen. F\u00fcr die Instandhaltungsma\u00dfnahmen und die systematische Pr\u00fcfung und Erprobung f\u00fcr die Sicherheit bedeutsamer Maschinen, Ger\u00e4te, Apparate, maschineller und elektrischer Anlagen einschlie\u00dflich der Sicherheitseinrichtungen hat er einen Plan aufzustellen, regelm\u00e4\u00dfig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verf\u00fcgbar zu halten; im Falle au\u00dfergew\u00f6hnlicher Betriebsereignisse mit m\u00f6glichen sch\u00e4digenden Auswirkungen auf die Sicherheit eines Arbeitsmittels ist dieses einer au\u00dferordentlichen Pr\u00fcfung zu unterziehen. Alle in Betracht kommenden Arbeiten sind durch sachkundige Personen vorzunehmen. Die Durchf\u00fchrung von Pr\u00fcfungen und Erprobungen nach Satz 3 sowie deren Ergebnisse sind in einer Liste festzuhalten, die eine angemessene Zeit aufzubewahren ist. Werden Arbeitsmittel au\u00dferhalb des Unternehmens eingesetzt, ist ihnen ein Nachweis \u00fcber die Durchf\u00fchrung der letzten Pr\u00fcfung beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(4) Ist es nicht m\u00f6glich, den nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ermittelten Gef\u00e4hrdungen allein durch geeignete Arbeitsmittel zu begegnen, hat der Unternehmer zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Besch\u00e4ftigen zu treffen. Hierzu z\u00e4hlen Sicherheitseinrichtungen, wie Schutzvorrichtungen und sicherheitsgerechte Abschaltsysteme. Bet\u00e4tigungssysteme, die Einflu\u00df auf die Sicherheit haben, m\u00fcssen deutlich erkennbar sein und ein Ein- und Ausschalten ohne Gef\u00e4hrdung der Besch\u00e4ftigen erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(5) Unbeschadet der Ma\u00dfnahmen nach Absatz 4 hat der Unternehmer zur Vermeidung besonderer Gefahren daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df<\/p>\n<p>1. Arbeitsmittel nur von hierzu beauftragten Besch\u00e4ftigten benutzt werden,<\/p>\n<p>2. Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Umbauarbeiten nur von hierzu beauftragten Personen durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(6) Besondere Arbeitsmittel im Sinne des Anhangs I Nr. 3 der Richtlinie 89\/655\/EWG, ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 95\/63\/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 335 S. 28), die den Besch\u00e4ftigten am 5. Dezember 1998 bereits zur Verf\u00fcgung stehen und nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht niedrigeren Anforderungen als den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten entsprechen d\u00fcrfen, m\u00fcssen sp\u00e4testens zum 5. Dezember 2002 den Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie entsprechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Bereitstellung und Benutzung von pers\u00f6nlichen Schutzausr\u00fcstungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstungen bereitgestellt und benutzt werden, wenn die Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ergeben hat, da\u00df Gefahren f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten durch andere Ma\u00dfnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden k\u00f6nnen. Als pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstungen gelten Ausr\u00fcstungen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 bis 5 der Verordnung \u00fcber das Inverkehrbringen von pers\u00f6nlichen Schutzausr\u00fcstungen.<\/p>\n<p>(2) Die pers\u00f6nlichen Schutzausr\u00fcstungen sind unter Ber\u00fccksichtigung der festgestellten Gefahren, der arbeitsplatzspezifischen Merkmale, der Einsatzdauer und der Expositionsh\u00e4ufigkeit sowie der ergonomischen Anforderungen auszuw\u00e4hlen. Ihre Eignung ist f\u00fcr den jeweiligen Anwendungsfall zu bewerten.<\/p>\n<p>(3) Der Unternehmer darf nur pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstungen bereitstellen,<\/p>\n<p>1. die den Anforderungen der Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung \u00fcber die Bereitstellung von pers\u00f6nlichen Schutzausr\u00fcstungen auf dem Markt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und<\/p>\n<p>2. deren Eignung durch die Bewertung nach Absatz 2 Satz 2 festgestellt worden ist.<br \/>\nNummer 2 gilt nicht f\u00fcr pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstungen, die f\u00fcr Arbeiten bereitgestellt werden, f\u00fcr die sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgew\u00e4hlt worden sind.<\/p>\n<p>(4) Die pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstung ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den individuellen Gebrauch bereitzustellen. Erfordern die Umst\u00e4nde, da\u00df eine pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstung von mehreren Besch\u00e4ftigten benutzt wird, hat der Unternehmer durch geeignete Ma\u00dfnahmen daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df sich f\u00fcr den jeweiligen Benutzer keine gesundheitlichen oder hygienischen Probleme ergeben.<\/p>\n<p>(5) Die pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstung ist dem Benutzer in angemessener Form und Gr\u00f6\u00dfe kostenlos bereitzustellen. Komplexe pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7 der Verordnung \u00fcber das Inverkehrbringen von pers\u00f6nlichen Schutzausr\u00fcstungen sind dem Benutzer individuell anzupassen. Werden mehrere pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstungen gleichzeitig von einem Besch\u00e4ftigten benutzt, m\u00fcssen diese Schutzausr\u00fcstungen aufeinander abgestimmt werden, ohne da\u00df dadurch die Schutzwirkung der Einzelausr\u00fcstungen beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>(6) Durch Reinigungs-, Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs- und Ersatzma\u00dfnahmen ist daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die pers\u00f6nlichen Schutzausr\u00fcstungen w\u00e4hrend der gesamten Benutzungsdauer uneingeschr\u00e4nkt wirksam und hygienisch einwandfrei bleiben.<\/p>\n<p>(7) Der Unternehmer hat sich von der Wirksamkeit der ausgew\u00e4hlten pers\u00f6nlichen Schutzausr\u00fcstungen zu \u00fcberzeugen und erforderlichenfalls getroffene Ma\u00dfnahmen erneut zu pr\u00fcfen und anzupassen. Werden Besch\u00e4ftigte infolge der zu verrichtenden Arbeit und der dabei benutzten pers\u00f6nlichen Schutzausr\u00fcstungen besonderen k\u00f6rperlichen Belastungen ausgesetzt, hat der Unternehmer zu pr\u00fcfen, ob zur Gew\u00e4hrleistung ihres Gesundheitsschutzes weitere Ma\u00dfnahmen erforderlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer hat zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df Risiken und Gefahren f\u00fcr Sicherheit und Gesundheit an Arbeitspl\u00e4tzen unter Ber\u00fccksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 gekennzeichnet werden, sofern die Risiken und Gefahren nicht durch allgemeine technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Ma\u00dfnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden k\u00f6nnen. Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung mu\u00df den Anforderungen des Anhangs 4 entsprechen.<\/p>\n<p>(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist die f\u00fcr den Stra\u00dfen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr geltende Kennzeichnung innerhalb von Betrieben zu verwenden.<\/p>\n<p>(3) Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung, die bereits vor dem 24. Juni 1994 an Arbeitspl\u00e4tzen verwendet wurde, mu\u00df sp\u00e4testens bis zum 24. Dezember 1996 den Mindestvorschriften nach Absatz 1 Satz 2 entsprechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Pr\u00e4ventivmedizinische \u00dcberwachung, \u00e4rztliche Untersuchungen<\/strong><\/p>\n<p>Der Unternehmer hat zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df die Gesundheit der Besch\u00e4ftigten in Abh\u00e4ngigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise \u00fcberwacht wird. F\u00fcr die \u00e4rztlichen Untersuchungen sind die \u00a7\u00a7 2 bis 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder \u00a7 16 Absatz 2 und 3 und \u00a7 23 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), sowie erg\u00e4nzend die Regelungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) ge\u00e4ndert worden ist, ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Pflichten der Besch\u00e4ftigten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Besch\u00e4ftigten sind verpflichtet, nach ihren M\u00f6glichkeiten sowie gem\u00e4\u00df der Unterweisung und besonderer Weisung des Unternehmers f\u00fcr ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Besch\u00e4ftigten auch f\u00fcr die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.<\/p>\n<p>(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Besch\u00e4ftigten insbesondere<\/p>\n<p>1. Maschinen, Ger\u00e4te, Apparate, maschinen- und elektrotechnische Anlagen, Werkzeuge und Arbeitsstoffe bestimmungsgem\u00e4\u00df zu benutzen,<\/p>\n<p>2. Schutzvorrichtungen bestimmungsgem\u00e4\u00df zu verwenden, nicht au\u00dfer Betrieb zu setzen, willk\u00fcrlich zu ver\u00e4ndern oder umzustellen,<\/p>\n<p>3. die ihnen zur Verf\u00fcgung gestellte pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstung bestimmungsgem\u00e4\u00df zu benutzen, an einem daf\u00fcr vorgesehenen Platz zu lagern, vor der Benutzung durch Inaugenscheinnahme auf ihren ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand zu pr\u00fcfen und erkannte M\u00e4ngel unverz\u00fcglich zu melden.<\/p>\n<p>(3) Die Besch\u00e4ftigten haben dem Unternehmer oder der zust\u00e4ndigen verantwortlichen Person jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr f\u00fcr die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Mangel unverz\u00fcglich zu melden. Sie sollen diese auch der Fachkraft f\u00fcr Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt sowie dem Sicherheitsbeauftragten nach \u00a7 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen. Gemeinsam mit der Fachkraft f\u00fcr Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt haben sie den Unternehmer nachhaltig darin zu unterst\u00fctzen, da\u00df dieser seinen Pflichten nachkommen kann, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Besch\u00e4ftigten bei der Arbeit zu gew\u00e4hrleisten und entsprechend den beh\u00f6rdlichen Auflagen zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Rechte der Besch\u00e4ftigten<\/strong><\/p>\n<p>Die Besch\u00e4ftigten sind berechtigt,<\/p>\n<p>1. dem Unternehmer Vorschl\u00e4ge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen,<\/p>\n<p>2. sich an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde und den technischen Aufsichtsdienst des zust\u00e4ndigen Tr\u00e4gers der gesetzlichen Unfallversicherung zu wenden, wenn sie auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, da\u00df die vom Unternehmer getroffenen Ma\u00dfnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gew\u00e4hrleisten, und der Unternehmer ihren darauf gerichteten Beschwerden nicht abhilft,<\/p>\n<p>3. bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeiten einzustellen und ihren Arbeitsplatz zu verlassen, sofern Sicherheit und Gesundheit anderer Besch\u00e4ftigter dem nicht entgegenstehen.<br \/>\nDen Besch\u00e4ftigten d\u00fcrfen durch die Inanspruchnahme der Rechte nach Satz 1 keine Nachteile entstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22a Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer hat f\u00fcr die Entsorgung von Abf\u00e4llen nach \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenh\u00e4ngenden Lagerung von Bodensch\u00e4tzen auf dem Festland und im Bereich der K\u00fcstengew\u00e4sser anfallen (bergbauliche Abf\u00e4lle), unbeschadet der Vorschriften \u00fcber die Betriebsplanpflicht f\u00fcr die Errichtung, F\u00fchrung und Einstellung des Betriebes geeignete Ma\u00dfnahmen zu treffen, um Auswirkungen auf die Umwelt sowie sich daraus ergebende Risiken f\u00fcr die menschliche Gesundheit so weit wie m\u00f6glich zu vermeiden oder zu vermindern. Er hat dabei den Stand der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungseinrichtung, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort zu ber\u00fccksichtigen. Der Einsatz einer bestimmten Technik wird hierdurch nicht vorgeschrieben.<\/p>\n<p>(2) Der Unternehmer hat f\u00fcr die Entsorgung von bergbaulichen Abf\u00e4llen einen Abfallbewirtschaftungsplan gem\u00e4\u00df Anhang 5 aufzustellen und diesen durch Vorlage bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde rechtzeitig, sp\u00e4testens zwei Wochen vor Aufnahme der T\u00e4tigkeiten, anzuzeigen. Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle f\u00fcnf Jahre zu \u00fcberpr\u00fcfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung oder der bergbauliche Abfall wesentlich ver\u00e4ndert hat. Anpassungen nach Satz 2 sind der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anzuzeigen.<\/p>\n<p>(3) Betriebspl\u00e4ne f\u00fcr die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen m\u00fcssen den zus\u00e4tzlichen Anforderungen gem\u00e4\u00df Anhang 6 entsprechen. Betriebspl\u00e4ne f\u00fcr die Zulassung von Abfallentsorgungseinrichtungen, die der Ablagerung von ungef\u00e4hrlichen nicht inerten bergbaulichen Abf\u00e4llen dienen, sind von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auszulegen. Die Vorschriften des \u00a7 48 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Bundesberggesetzes gelten f\u00fcr Abfallentsorgungseinrichtungen nach Satz 2 entsprechend. F\u00fcr Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A hat der Unternehmer unbeschadet der Anforderungen nach Satz 1 nachzuweisen, dass er in der Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges nach Anhang 7 zu erbringen. Wird \u00fcber das Verm\u00f6gen des Unternehmers das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, so ist die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zur abgesonderten Befriedigung aus der Sicherheit berechtigt. F\u00fcr die Verbringung von bergbaulichen Abf\u00e4llen in Abbauhohlr\u00e4ume gem\u00e4\u00df Satz 8 hat der Unternehmer erforderlichenfalls Ma\u00dfnahmen zur Stabilisierung der Abf\u00e4lle, zur Vermeidung einer Verschmutzung der Gew\u00e4sser und des Bodens sowie zur \u00dcberwachung in entsprechender Anwendung von Anhang 6 Nr. 2 und 6 zu treffen. Abfallentsorgungseinrichtung ist ein vom Unternehmer ausgewiesener Bereich f\u00fcr die Sammlung oder Ablagerung von festen, fl\u00fcssigen, gel\u00f6sten oder in Suspension gebrachten bergbaulichen Abf\u00e4llen,<\/p>\n<p>1. wenn die Voraussetzungen des Anhangs III der Richtlinie 2006\/21\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 15. M\u00e4rz 2006 \u00fcber die Bewirtschaftung von Abf\u00e4llen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur \u00c4nderung der Richtlinie 2004\/35\/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15) erf\u00fcllt sind (Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A) oder die abzulagernden bergbaulichen Abf\u00e4lle im Abfallbewirtschaftungsplan als gef\u00e4hrlich beschrieben sind,<\/p>\n<p>2. wenn die bergbaulichen Abf\u00e4lle gef\u00e4hrlich sind und unerwartet anfallen und wenn die vorgesehene Lagerung sechs Monate \u00fcberschreitet,<\/p>\n<p>3. wenn die bergbaulichen Abf\u00e4lle nicht gef\u00e4hrlich und nicht inert sind und wenn die vorgesehene Lagerung ein Jahr \u00fcberschreitet,<\/p>\n<p>4. wenn die bergbaulichen Abf\u00e4lle als unverschmutzter Boden oder Inertabf\u00e4lle anfallen und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre \u00fcberschreitet,<\/p>\n<p>5. wenn die bergbaulichen Abf\u00e4lle beim Aufsuchen anfallen und nicht gef\u00e4hrlich sind und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre \u00fcberschreitet oder<br \/>\n6.<br \/>\nwenn die bergbaulichen Abf\u00e4lle beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfallen und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Keine Abfallentsorgungseinrichtungen sind Abbauhohlr\u00e4ume, in die bergbauliche Abf\u00e4lle zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken oder zur Wiedernutzbarmachung verbracht werden.<\/p>\n<p>(4) Abfallentsorgungseinrichtungen, die am 1. Mai 2008 zugelassen oder in Betrieb waren, m\u00fcssen bis zum 1. Mai 2012 die Bestimmungen der Abs\u00e4tze 1 bis 5 erf\u00fcllen; das gilt nicht f\u00fcr Absatz 3 Satz 4, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist. Die Abs\u00e4tze 2 bis 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht f\u00fcr Abfallentsorgungseinrichtungen, die<br \/>\n\u2013 die Annahme von Abf\u00e4llen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,<br \/>\n\u2013 im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren nach den zur Anwendung kommenden Vorschriften oder von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde genehmigten Programmen abzuschlie\u00dfen und<br \/>\n\u2013 bis zum 31. Dezember 2010 tats\u00e4chlich stillgelegt werden.<\/p>\n<p>(5) Soweit eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A nicht Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, muss der Notfallplan gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 6 den zus\u00e4tzlichen Anforderungen gem\u00e4\u00df Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 2006\/21\/EG entsprechen. Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung nach Satz 1 der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die f\u00fcr die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpl\u00e4ne erforderlichen Informationen zu \u00fcbermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines St\u00f6rfalls betroffen werden kann, hat der Unternehmer der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eine entsprechende Anzahl von Mehrausfertigungen der f\u00fcr die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpl\u00e4ne erforderlichen Informationen zur Weiterleitung an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des anderen Staates zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Informationen nach Satz 2 m\u00fcssen zumindest die Angaben gem\u00e4\u00df Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006\/21\/EG enthalten. Der Unternehmer hat die Angaben gem\u00e4\u00df Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006\/21\/EG der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich zu machen. Die Informationen nach Satz 2 sind alle drei Jahre zu \u00fcberpr\u00fcfen. Soweit sich bei der \u00dcberpr\u00fcfung \u00c4nderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem St\u00f6rfall verbundenen Gefahren haben k\u00f6nnen, hat der Unternehmer die Informationen unverz\u00fcglich zu aktualisieren; die Pflichten nach den S\u00e4tzen 2 bis 5 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 gelten nicht f\u00fcr das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser gem\u00e4\u00df Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j erster und zweiter Anstrich der Richtlinie 2000\/60\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens f\u00fcr Ma\u00dfnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008\/32\/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 60) ge\u00e4ndert worden ist, soweit die Einleitungen nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 47 und 48 des Wasserhaushaltsgesetzes zugelassen werden k\u00f6nnen. Die Abs\u00e4tze 2 bis 5 gelten nicht<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Entsorgung von nicht gef\u00e4hrlichem Abfall, der beim Aufsuchen von Bodensch\u00e4tzen, ausgenommen von \u00d6l und von Evaporiten au\u00dfer Gips und Anhydrit, anf\u00e4llt,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Entsorgung von Abfall einschlie\u00dflich unverschmutztem Boden, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anf\u00e4llt.<br \/>\nDie Abs\u00e4tze 3 bis 5 gelten nicht f\u00fcr die Entsorgung von Inertabf\u00e4llen und unverschmutztem Boden, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodensch\u00e4tzen anfallen, sofern sie nicht in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden; die Anforderungen gem\u00e4\u00df Anhang 6 Nr. 2 und 3 sind einzuhalten.<\/p>\n<p>(7) Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 gelten nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. B\u00f6den am Ursprungsort (B\u00f6den in situ), einschlie\u00dflich nicht ausgehobener, kontaminierter B\u00f6den und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,<\/p>\n<p>2. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere nat\u00fcrlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem nat\u00fcrlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, f\u00fcr Bauzwecke verwendet werden.<\/p>\n<p>\u00a7 22b Anforderungen an die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erd\u00f6l und Erdw\u00e4rme einschlie\u00dflich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck<br \/>\nBei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erd\u00f6l und Erdw\u00e4rme einschlie\u00dflich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck und den sonstigen damit in betrieblichem Zusammenhang stehenden T\u00e4tigkeiten hat der Unternehmer insbesondere<\/p>\n<p>1. den Stand der Technik einzuhalten,<\/p>\n<p>2. die Integrit\u00e4t des Bohrlochs nach dem Stand der Technik sicherzustellen und regelm\u00e4\u00dfig zu \u00fcberwachen,<\/p>\n<p>3. die in der Produktionsphase aus der Lagerst\u00e4tte nach \u00fcber Tage gef\u00f6rderte Fl\u00fcssigkeit geogenen Ursprungs (Lagerst\u00e4ttenwasser) und die nach \u00fcber Tage zur\u00fcckgef\u00f6rderte Fl\u00fcssigkeit, die zum Aufbrechen der Gesteine mit hydraulischem Druck eingesetzt worden ist (R\u00fcckfluss), nach dem Stand der Technik regelm\u00e4\u00dfig zu \u00fcberwachen,<\/p>\n<p>4. in Gebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN EN 1998 Teil 1, Stand Januar 2011* ) ein seismologisches Basisgutachten erstellen zu lassen, Ma\u00dfnahmen f\u00fcr einen kontrollierten Betrieb zu ergreifen und den Betrieb regelm\u00e4\u00dfig nach dem Stand der Technik zu \u00fcberwachen; die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann dies, soweit erforderlich, auch bei T\u00e4tigkeiten in Gebieten verlangen, in denen seismische Ereignisse aufgetreten sind, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodensch\u00e4tzen zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, und<\/p>\n<p>5. Ma\u00dfnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, um Daten \u00fcber die Freisetzung von Methan und andere Emissionen in allen Phasen der Gewinnung sowie der Entsorgung von Lagerst\u00e4ttenwasser und R\u00fcckfluss zu erheben.<br \/>\nSatz 1 Nummer 5 ist nicht f\u00fcr die Aufsuchung und Gewinnung von Erdw\u00e4rme anzuwenden. Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der darauf beruhenden Vorschriften bleiben unber\u00fchrt. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsplans errichtet wurden, sind auf Anordnung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde dem Stand der Technik anzupassen, sofern dies aus Gr\u00fcnden der Vorsorge gegen Gefahren f\u00fcr Leben oder Gesundheit oder zum Schutz von Sachg\u00fctern, Besch\u00e4ftigten oder Dritten im Betrieb oder der Umwelt erforderlich ist.<br \/>\n*<br \/>\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivm\u00e4\u00dfig gesichert niedergelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22c Anforderungen an den Umgang mit Lagerst\u00e4ttenwasser und R\u00fcckfluss bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erd\u00f6l und Erdgas<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erd\u00f6l hat der Unternehmer das Lagerst\u00e4ttenwasser aufzufangen. Der Unternehmer hat Umweltgef\u00e4hrdungen bei Transport und Zwischenlagerung des Lagerst\u00e4ttenwassers und seismologischen Gef\u00e4hrdungen bei Versenkbohrungen durch geeignete Ma\u00dfnahmen vorzubeugen. Die untert\u00e4gige Einbringung des Lagerst\u00e4ttenwassers ist nicht zul\u00e4ssig, es sei denn, der Unternehmer bringt das Lagerst\u00e4ttenwasser in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen ein,<\/p>\n<p>1. die in F\u00e4llen der Ablagerung gew\u00e4hrleisten, dass das Lagerst\u00e4ttenwasser sicher eingeschlossen ist, oder<\/p>\n<p>2. in denen das Lagerst\u00e4ttenwasser, sofern es nicht abgelagert wird, sicher gespeichert ist und ohne die M\u00f6glichkeit zu entweichen erneut nach \u00fcber Tage gef\u00f6rdert werden kann.<br \/>\nEine nachteilige Ver\u00e4nderung des Grundwassers darf hierdurch nicht zu besorgen sein. Der Unternehmer hat nicht unter Tage eingebrachtes Lagerst\u00e4ttenwasser als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu beseitigen. Im Fall des untert\u00e4gigen Einbringens nach Satz 3 kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde festlegen, ob aufgrund der Zusammensetzung des Lagerst\u00e4ttenwassers und der Beschaffenheit der Gesteinsformation, in die das Lagerst\u00e4ttenwasser eingebracht werden soll, vor dem Einbringen unter Tage eine Aufbereitung des Lagerst\u00e4ttenwassers nach dem Stand der Technik erforderlich ist und welche Ma\u00dfnahmen der Unternehmer hierzu vorzunehmen hat.<\/p>\n<p>(2) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erd\u00f6l durch Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck hat der Unternehmer R\u00fcckfluss und Lagerst\u00e4ttenwasser getrennt in geschlossenen und dichten Beh\u00e4ltnissen aufzufangen. Lagerst\u00e4ttenwasser darf bis zu einem Anteil von 0,1 Prozent wassergef\u00e4hrdende Stoffe aus der zum Aufbrechen des Gesteins eingesetzten Fl\u00fcssigkeit enthalten. F\u00fcr Lagerst\u00e4ttenwasser ist Absatz 1 anzuwenden. Der Unternehmer hat Umweltgef\u00e4hrdungen bei Transport und Zwischenlagerung des R\u00fcckflusses durch geeignete Ma\u00dfnahmen vorzubeugen. Der Unternehmer hat den R\u00fcckfluss vorrangig wiederzuverwenden und, soweit er nicht wiederverwendet wird, als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu beseitigen. Die untert\u00e4gige Einbringung des R\u00fcckflusses ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Bei allen T\u00e4tigkeiten nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 ist der Stand der Technik einzuhalten.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Vorhaben, f\u00fcr die vor dem 11. Februar 2017 ein bestandskr\u00e4ftig zugelassener Betriebsplan vorgelegen hat, gilt das Verbot der untert\u00e4gigen Einbringung von Lagerst\u00e4ttenwasser in bestimmte Gesteinsformationen nach Absatz 1 Satz 3 ab dem 11. Februar 2022, wenn der Anlagenbetreiber sp\u00e4testens bis zum 11. Februar 2019 grunds\u00e4tzlich zulassungsf\u00e4hige Antr\u00e4ge f\u00fcr die erforderlichen Zulassungen f\u00fcr eine anderweitige Entsorgung des Lagerst\u00e4ttenwassers (Entsorgungskonzept) nach \u00a7 104a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vorlegt und die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die grunds\u00e4tzliche Zulassungsf\u00e4higkeit der Antr\u00e4ge best\u00e4tigt. Andernfalls gilt das Verbot nach Absatz 1 Satz 3 f\u00fcr Vorhaben nach Satz 1 ab dem 11. Februar 2020.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 22c Abs. 1 Satz 6 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort &#8222;untert\u00e4tigen&#8220; abweichend vom Bundesgesetzblatt in &#8222;untert\u00e4gigen&#8220; korrigiert<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 \u00dcbertragung der Verantwortlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich f\u00fcr ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23a Anerkennung von Sachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Sachverst\u00e4ndiger, der Aufgaben nach einer Bergverordnung wahrnimmt, die auf Grund des \u00a7 68 Absatz 1 oder 2 des Bundesberggesetzes erlassen oder die nach \u00a7 176 Absatz 3 des Bundesberggesetzes aufrechterhalten wurde, und dessen T\u00e4tigkeit nach einer solchen Verordnung einer Anerkennung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bedarf, ist vorbehaltlich anderer Vorschriften auf Grund seines Antrags von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anzuerkennen, wenn er die erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit, besondere fachliche Kompetenz, Leistungsf\u00e4higkeit und Unabh\u00e4ngigkeit nachgewiesen hat. Dies setzt insbesondere voraus,<\/p>\n<p>1.dass keine Tatsachen bekannt sind, die den Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als unzuverl\u00e4ssig erscheinen lassen,<\/p>\n<p>2.dass der Sachverst\u00e4ndige<br \/>\na)f\u00fcr die vorgesehene Sachverst\u00e4ndigent\u00e4tigkeit geistig und k\u00f6rperlich geeignet ist,<br \/>\nb)eine in der Europ\u00e4ischen Union oder im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum anerkannte Abschlusspr\u00fcfung in der f\u00fcr seine Sachverst\u00e4ndigent\u00e4tigkeit ma\u00dfgeblichen Fachrichtung an einer Universit\u00e4t, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule erfolgreich abgelegt, oder in anderer Weise, insbesondere durch eine einschl\u00e4gige, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung, eine vergleichbare \u00fcberdurchschnittliche Fachkunde erworben hat,<br \/>\nc)die besondere fachliche Qualifikation f\u00fcr die konkret vorzunehmenden T\u00e4tigkeiten einschlie\u00dflich der Kenntnisse der ma\u00dfgeblichen Regeln der Technik und der einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften nachgewiesen hat,<\/p>\n<p>3.dass der Sachverst\u00e4ndige \u00fcber die zur Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit als Sachverst\u00e4ndiger erforderlichen Einrichtungen sowie, sofern erforderlich, \u00fcber angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal verf\u00fcgt und<\/p>\n<p>4.dass der Sachverst\u00e4ndige die Gew\u00e4hr f\u00fcr unparteiisches und unabh\u00e4ngiges Wirken sowie f\u00fcr die Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sachverst\u00e4ndigen bietet; der Sachverst\u00e4ndige muss im Falle der Durchf\u00fchrung von Pr\u00fcfungen insbesondere unabh\u00e4ngig sein von dem Management, das in irgendeiner Weise f\u00fcr einen Teil oder Aspekt zust\u00e4ndig ist oder war, der Gegenstand der Pr\u00fcfungen durch den Sachverst\u00e4ndigen sein soll.<br \/>\nDie Eignung und besondere fachliche Qualifikation nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und c kann im Rahmen einer Pr\u00fcfung oder eines Fachgespr\u00e4chs unter Beteiligung von hierf\u00fcr geeigneten Fachleuten \u00fcberpr\u00fcft werden. Der Nachweis der besonderen fachlichen Qualifikation nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c erfordert in der Regel den Nachweis einer mindestens f\u00fcnfj\u00e4hrigen praktischen T\u00e4tigkeit in dem ma\u00dfgeblichen Fachgebiet. Hiervon kann im Einzelfall, insbesondere bei Sachverst\u00e4ndigen, die einer sachverst\u00e4ndigen Stelle angeh\u00f6ren, abgewichen werden, wenn die erforderliche fachliche Qualifikation dennoch gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>(2) Die Anerkennung kann sachlich beschr\u00e4nkt, zeitlich befristet und mit Auflagen verbunden werden. Bei der Erteilung der Anerkennung sind der sachliche Umfang und die zeitliche Geltung anzugeben.<\/p>\n<p>(3) Ein Sachverst\u00e4ndiger, der in einem Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnis steht, kann nur anerkannt werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 erf\u00fcllt und zus\u00e4tzlich nachweist, dass<\/p>\n<p>1. sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht entgegensteht und dass er seine Sachverst\u00e4ndigent\u00e4tigkeit pers\u00f6nlich aus\u00fcben kann,<\/p>\n<p>2. er bei seiner T\u00e4tigkeit als anerkannter Sachverst\u00e4ndiger keinen Weisungen im Einzelfall unterliegt und seine Arbeitsergebnisse selbst unterschreiben kann und<\/p>\n<p>3. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang f\u00fcr die Sachverst\u00e4ndigent\u00e4tigkeit freistellt.<br \/>\n(4) Der Sachverst\u00e4ndige oder das Unternehmen, dem er angeh\u00f6rt, hat den Abschluss einer Haftpflichtversicherung f\u00fcr die Sachverst\u00e4ndigent\u00e4tigkeit in angemessener H\u00f6he und angemessenem Umfang nachzuweisen. H\u00f6he und Umfang der Haftpflichtversicherung m\u00fcssen den Risiken der jeweiligen Sachverst\u00e4ndigent\u00e4tigkeit entsprechen. Bei Sachverst\u00e4ndigen oder Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum kann der Nachweis auch durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem innerhalb dieser Staaten zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen erbracht werden. Deckt die Haftpflichtversicherung nach Satz 3 nach H\u00f6he und Umfang die Risiken der Sachverst\u00e4ndigent\u00e4tigkeit nur teilweise ab, so kann eine zus\u00e4tzliche Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken absichert.<br \/>\n(5) Der Antrag auf Anerkennung kann in schriftlicher oder elektronischer Form gestellt werden und hat genaue Angaben zum Umfang der vorgesehenen Sachverst\u00e4ndigent\u00e4tigkeit zu enthalten. Das Anerkennungsverfahren kann \u00fcber eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollst\u00e4ndigen Unterlagen \u00fcber den Antrag entschieden und wurde die Frist durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nicht verl\u00e4ngert, gilt die Anerkennung als erteilt; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 12 Abs. 5 Satz 1 nicht daf\u00fcr sorgt, da\u00df Anzahl oder Namen der anwesenden Besch\u00e4ftigten oder Personen feststellbar sind.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 nicht daf\u00fcr sorgt, da\u00df ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellt wird,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 3 Abs. 3 das dort genannte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig \u00fcberarbeitet,<\/p>\n<p>3. einer Vorschrift des \u00a7 5 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 \u00fcber die Beaufsichtigung durch verantwortliche oder f\u00fcr die Beaufsichtigung bestellte Personen zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 6 Abs. 1 oder \u00a7 10 Abs. 1 einen Besch\u00e4ftigten nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 einen Besch\u00e4ftigten nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterweist,<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 6 Abs. 2 Satz 4 nicht festlegt, in welchen F\u00e4llen die Unterweisung zu wiederholen oder durch praktische \u00dcbungen zu erg\u00e4nzen ist,<\/p>\n<p>7. entgegen \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 die Besch\u00e4ftigten nicht anh\u00f6rt,<\/p>\n<p>8. entgegen \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht trifft,<\/p>\n<p>9. entgegen \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht daf\u00fcr sorgt, da\u00df Sprengstoffe, Z\u00fcndmittel oder Sprengzubeh\u00f6r nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt, bef\u00f6rdert oder verwendet werden oder f\u00fcr die vorgesehene Arbeitsst\u00e4tte oder den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,<\/p>\n<p>10. entgegen \u00a7 13 Abs. 5 Satz 1 nicht daf\u00fcr sorgt, da\u00df Unterk\u00fcnfte oder Aufenthaltsr\u00e4ume mindestens zwei Notausg\u00e4nge aufweisen,<\/p>\n<p>11. entgegen \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 nicht daf\u00fcr sorgt, da\u00df ein untert\u00e4giger Betrieb \u00fcber mindestens zwei Wege mit der Oberfl\u00e4che verbunden ist oder diese Wege mit mechanischen Bef\u00f6rderungsmitteln ausger\u00fcstet sind,<\/p>\n<p>12. entgegen \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 nicht daf\u00fcr sorgt, da\u00df eine Arbeitsst\u00e4tte auf mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann,<\/p>\n<p>13. entgegen \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht daf\u00fcr sorgt, da\u00df Ausbau eingebracht oder instandgehalten wird,<\/p>\n<p>14. entgegen \u00a7 15 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 nicht daf\u00fcr sorgt, da\u00df ein Selbstretter zur Verf\u00fcgung gestellt wird oder eine Unterweisung erfolgt,<\/p>\n<p>15. entgegen \u00a7 16 Abs. 1 nicht daf\u00fcr sorgt, da\u00df eine untert\u00e4gige Arbeitsst\u00e4tte in der vorgeschriebenen Weise bewettert wird,<\/p>\n<p>16. entgegen \u00a7 16 Abs. 3 Satz 1 eine Sonderbewetterung anwendet,<\/p>\n<p>17. entgegen \u00a7 22a Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erstattet;<\/p>\n<p>18. entgegen \u00a7 22c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, Lagerst\u00e4ttenwasser nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auff\u00e4ngt,<\/p>\n<p>19. entgegen \u00a7 22c Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, Lagerst\u00e4ttenwasser einbringt,<\/p>\n<p>20. entgegen \u00a7 22c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, R\u00fcckfluss oder Lagerst\u00e4ttenwasser nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auff\u00e4ngt oder<\/p>\n<p>21.entgegen \u00a7 22c Absatz 2 Satz 6 den R\u00fcckfluss unter Tage einbringt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft gibt im Bundesanzeiger bekannt, welche landesrechtlichen Vorschriften gegenstandslos werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Schlu\u00dfformel<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesrat hat zugestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anhang 1 (zu den \u00a7\u00a7 11 und 12)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Gemeinsame Anforderungen f\u00fcr T\u00e4tigkeiten und Einrichtungen nach \u00a7 1<\/strong><\/p>\n<p>Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1476 &#8211; 1479;<br \/>\nbzgl. der einzelnen \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote<\/p>\n<p>1 Explosionsschutz, Schutz gegen gesundheitsgef\u00e4hrdende Atmosph\u00e4re und Brandschutz<\/p>\n<p>1.1 Allgemeines<\/p>\n<p>1.1.1 Der Unternehmer hat geeignete Ma\u00dfnahmen zu treffen, um<\/p>\n<p>1.1.1.1 beurteilen zu k\u00f6nnen, ob explosionsf\u00e4hige oder gesundheitsgef\u00e4hrdende Stoffe in der Atmosph\u00e4re vorhanden sind und<\/p>\n<p>1.1.1.2 ihre Konzentration messen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1.1.2 Nach Ma\u00dfgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 sind \u00dcberwachungseinrichtungen zur automatischen und kontinuierlichen Messung der Gaskonzentrationen an bestimmten Stellen, automatische Alarmsysteme und Einrichtungen zur automatischen Abschaltung von elektrischen Betriebsmitteln und Verbrennungsmotoren einzubauen und zu betreiben. In den F\u00e4llen, in denen Messungen automatisch durchgef\u00fchrt werden, hat der Unternehmer die Me\u00dfergebnisse aufzuzeichnen und eine angemessene Zeit aufzubewahren.<\/p>\n<p>1.1.3 In Arbeitsst\u00e4tten, in denen brennbare St\u00e4ube auftreten, sind Vorkehrungen zu treffen, um Ablagerungen derartiger St\u00e4ube zu verringern, zu entfernen, zu neutralisieren oder zu binden.<\/p>\n<p>1.1.4 In brand- und explosionsgef\u00e4hrdeten Bereichen ist das Rauchen verboten. Nicht zul\u00e4ssig sind ferner der Umgang mit offenem Feuer und das Verrichten von Arbeiten, von denen eine Entz\u00fcndungsgefahr ausgehen kann. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht, wenn ausreichende vorbeugende Ma\u00dfnahmen gegen das Entstehen von Br\u00e4nden oder Explosionen getroffen werden.<\/p>\n<p>1.1.5 F\u00fcr untert\u00e4gige Betriebe, die Grubengas f\u00fchren oder brennbare St\u00e4ube aufweisen, gilt an Stelle der Nummer 1.1.4 folgendes:<\/p>\n<p>1.1.5.1 Es ist untersagt, zu rauchen und zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse und jegliche Gegenst\u00e4nde zur Erzeugung offener Flammen mit sich zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>1.1.5.2 Brennschneiden und Schwei\u00dfen sowie andere vergleichbare T\u00e4tigkeiten sind nur in Ausnahmef\u00e4llen vorbehaltlich besonderer Ma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung von Sicherheit und Gesundheit der Besch\u00e4ftigten zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.2 Explosionsschutz<\/p>\n<p>1.2.1 Bei der Planung, Einrichtung, Ausr\u00fcstung, Inbetriebnahme, dem Betreiben und der Instandhaltung von Arbeitsst\u00e4tten hat der Unternehmer entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 geeignete Vorkehrungen zu treffen, um<\/p>\n<p>1.2.1.1 das Entstehen und Ansammeln explosionsf\u00e4higer Gas- und explosionsf\u00e4higer Staub-Luftgemische zu verhindern,<\/p>\n<p>1.2.1.2 die Z\u00fcndung explosionsf\u00e4higer Gas- und explosionsf\u00e4higer Staub-Luftgemische zu verhindern,<\/p>\n<p>1.2.1.3 die Ausbreitung von Br\u00e4nden und Explosionen zu verhindern und zu bek\u00e4mpfen,<\/p>\n<p>1.2.1.4 die Auswirkungen von Explosionen so zu verringern, da\u00df Besch\u00e4ftigte m\u00f6glichst nicht gef\u00e4hrdet werden.<\/p>\n<p>1.2.2 \u00dcber die Ma\u00dfnahmen und Einrichtungen zum Explosionsschutz hat der Unternehmer einen Explosionsschutzplan aufzustellen, regelm\u00e4\u00dfig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verf\u00fcgbar zu halten.<\/p>\n<p>1.3 Schutz gegen gesundheitsgef\u00e4hrdende Atmosph\u00e4re<\/p>\n<p>1.3.1 In den F\u00e4llen, in denen sich gesundheitsgef\u00e4hrdende Stoffe in der Atmosph\u00e4re angesammelt haben oder ansammeln k\u00f6nnen, hat der Unternehmer entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 geeignete Ma\u00dfnahmen vorzusehen, damit keine Gefahr f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten entsteht. Derartige Stoffe sind am Entstehungsort abzusaugen, niederzuschlagen oder anderweitig zu beseitigen. Wenn dies nicht m\u00f6glich ist, sind Ansammlungen auf ein zul\u00e4ssiges Ma\u00df zu verd\u00fcnnen.<\/p>\n<p>1.3.2 F\u00fcr Bereiche, in denen Besch\u00e4ftigte gesundheitsgef\u00e4hrdenden Stoffen oder gesundheitsgef\u00e4hrdenden Gasen in der Atmosph\u00e4re ausgesetzt sein k\u00f6nnen, m\u00fcssen geeignete Atemschutz- und Wiederbelebungsger\u00e4te in ausreichender Anzahl verf\u00fcgbar sein. Die Ger\u00e4te sind angemessen aufzubewahren und so instandzuhalten, da\u00df sie einsatzbereit bleiben. F\u00fcr ihre Benutzung mu\u00df eine ausreichende Anzahl von sachkundigen Personen an der Arbeitsst\u00e4tte zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>1.3.3 Soweit toxische oder andere sch\u00e4dliche Gase in gesundheitsgef\u00e4hrdender Konzentration in der Atmosph\u00e4re vorhanden sind oder sein k\u00f6nnen, mu\u00df der Unternehmer einen Plan aufstellen, in dem die vorbeugenden Ma\u00dfnahmen und die erforderliche Schutzausr\u00fcstung eingehend festzulegen sind (Gasschutzplan). Den Plan hat er regelm\u00e4\u00dfig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verf\u00fcgbar zu halten.<\/p>\n<p>1.3.4 (weggefallen)<\/p>\n<p>1.4 Brandschutz<\/p>\n<p>1.4.1 Bei der Planung, Einrichtung, Ausr\u00fcstung, Inbetriebnahme, dem Betreiben und der Instandhaltung von Arbeitsst\u00e4tten hat der Unternehmer nach Ma\u00dfgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 geeignete Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen den Ausbruch und die Ausbreitung von Br\u00e4nden sowie zu deren Erkennung und Bek\u00e4mpfung zu treffen. Dabei ist auch Gefahren durch brennbare St\u00e4ube Rechnung zu tragen. F\u00fcr den Brandfall ist eine schnelle und wirksame Brandbek\u00e4mpfung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>1.4.2 Arbeitsst\u00e4tten m\u00fcssen mit geeigneten Feuerl\u00f6scheinrichtungen und erforderlichenfalls mit Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.<\/p>\n<p>1.4.3 Nichtselbstt\u00e4tige Feuerl\u00f6scheinrichtungen m\u00fcssen leicht zu erreichen, zu handhaben und gegen Besch\u00e4digungen gesichert sein.<\/p>\n<p>1.4.4 Feuerl\u00f6scheinrichtungen sind als solche an geeigneten Stellen und dauerhaft entsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>1.4.5 \u00dcber die Ma\u00dfnahmen und Einrichtungen zum Brandschutz hat der Unternehmer einen Brandschutzplan aufzustellen, regelm\u00e4\u00dfig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verf\u00fcgbar zu halten.<\/p>\n<p>2 Fluchtwege und Notausg\u00e4nge<\/p>\n<p>2.1 Alle Arbeitspl\u00e4tze m\u00fcssen bei Gefahr von den Besch\u00e4ftigten schnell und sicher verlassen werden k\u00f6nnen. Durchg\u00e4nge und Tore, die zu Fluchtwegen und Notausg\u00e4ngen f\u00fchren, d\u00fcrfen nicht durch Gegenst\u00e4nde versperrt sein.<\/p>\n<p>2.2 Fluchtwege und Notausg\u00e4nge m\u00fcssen<\/p>\n<p>2.2.1 frei von Hindernissen bleiben,<\/p>\n<p>2.2.2 auf m\u00f6glichst kurzem Weg ins Freie, in einen sicheren Bereich, zu einem sicheren Sammelpunkt oder zu einer sicheren Stelle f\u00fchren, von denen aus die Besch\u00e4ftigten in Sicherheit gebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.3 Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Notausg\u00e4nge haben sich nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsst\u00e4tten sowie der h\u00f6chstm\u00f6glichen Anzahl der dort anwesenden Personen zu richten.<\/p>\n<p>2.4 T\u00fcren von Notausg\u00e4ngen m\u00fcssen sich nach au\u00dfen \u00f6ffnen. Wenn dies nicht m\u00f6glich oder aus Sicherheitserfordernissen nicht vertretbar ist, m\u00fcssen sie als Schiebet\u00fcren ausgebildet sein. Die T\u00fcren m\u00fcssen im Notfall von innen leicht und unmittelbar von jeder Person ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.5 Fluchtwege und Notausg\u00e4nge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, m\u00fcssen f\u00fcr den Fall, da\u00df die Beleuchtung ausf\u00e4llt, \u00fcber eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>2.6 Fluchtwege und Notausg\u00e4nge sind als solche entsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>3 Rettungs- und Fluchteinrichtungen<\/p>\n<p>3.1 Rettungs- und Fluchteinrichtungen sind leicht zug\u00e4nglich an geeigneten Stellen in einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand bereitzuhalten. Sie sind entsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>3.2 Bei schwierigen Fluchtwegen und bei tats\u00e4chlich oder m\u00f6glicherweise auftretender Atmosph\u00e4re mit hohen Schadstoffkonzentrationen oder Sauerstoffmangel sind geeignete Selbstretter f\u00fcr den unmittelbaren Einsatz am Arbeitsplatz vorzusehen. F\u00fcr untert\u00e4gige Betriebe gilt \u00a7 15 Abs. 10.<\/p>\n<p>4 Sicherheits\u00fcbungen<\/p>\n<p>4.1 Die Besch\u00e4ftigten sind theoretisch und erforderlichenfalls auch praktisch darin zu unterweisen, welche Ma\u00dfnahmen sie in einem Notfall zu ergreifen haben.<\/p>\n<p>4.2 An normalerweise belegten Arbeitsst\u00e4tten oder in \u00dcbungsst\u00e4tten sind in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden Sicherheits\u00fcbungen durchzuf\u00fchren. Bei diesen m\u00fcssen insbesondere<\/p>\n<p>4.2.1 die Besch\u00e4ftigten, denen f\u00fcr den Notfall Aufgaben zugewiesen sind, die den Einsatz, die Handhabung oder die Bedienung von Rettungseinrichtungen erfordern, unter Ber\u00fccksichtigung von Art und Gr\u00f6\u00dfe des Betriebes sowie arbeitsplatzspezifischer Merkmale in der Aus\u00fcbung ihrer Aufgaben unterwiesen werden; dabei ist ihr Kenntnisstand zu pr\u00fcfen,<\/p>\n<p>4.2.2 die in Betracht kommenden Besch\u00e4ftigten auch die sachgerechte Benutzung, Handhabung und Bedienung der Rettungs- und Fluchteinrichtungen ein\u00fcben k\u00f6nnen.<br \/>\n5 Einrichtungen und R\u00e4ume f\u00fcr die Erste Hilfe<\/p>\n<p>5.1 Vorkehrungen f\u00fcr die Erste Hilfe m\u00fcssen in personeller und sachlicher Hinsicht auf die Art der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten abgestimmt sein. Derartige Vorkehrungen sind f\u00fcr alle Arbeitsst\u00e4tten zu treffen, in denen die Arbeitsbedingungen dies erfordern.<\/p>\n<p>5.2 Je nach Art der T\u00e4tigkeit und Gr\u00f6\u00dfe des Betriebes sind ein oder mehrere R\u00e4ume f\u00fcr die Erste Hilfe vorzuhalten. Diese m\u00fcssen mit den jeweils erforderlichen Ger\u00e4ten, Mitteln und Materialien ausgestattet und leicht f\u00fcr Personen mit Krankentragen zug\u00e4nglich sein. In den R\u00e4umen ist eine Anleitung f\u00fcr Erste Hilfe bei Unf\u00e4llen gut sichtbar auszuh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>5.3 Eine Erste-Hilfe-Ausstattung mu\u00df ferner \u00fcberall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen. Die Aufbewahrungsstellen m\u00fcssen gut erreichbar sein.<\/p>\n<p>5.4 Eine angemessene Anzahl von Besch\u00e4ftigten ist in der Benutzung der bereitgestellten Erste-Hilfe-Ausr\u00fcstung zu schulen.<\/p>\n<p>5.5 Die R\u00e4ume f\u00fcr die Erste Hilfe und die Aufbewahrungsstellen f\u00fcr die Erste-Hilfe-Ausstattung m\u00fcssen als solche entsprechend Anhang 4 gekennzeichnet sein.<\/p>\n<p>6 Verkehrswege<\/p>\n<p>6.1 Arbeitsst\u00e4tten m\u00fcssen gefahrlos zu erreichen sein und im Notfall schnell und sicher verlassen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>6.2 Verkehrswege, einschlie\u00dflich Treppen, fest angebrachten Leitern und Laderampen, m\u00fcssen so berechnet, bemessen und angelegt sein, da\u00df sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden k\u00f6nnen und in der N\u00e4he besch\u00e4ftigte Personen nicht gef\u00e4hrdet werden.<\/p>\n<p>6.3 Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen- oder G\u00fcterverkehr dienen, hat sich nach der Anzahl der m\u00f6glichen Benutzer und der Art des Betriebes zu richten. Werden Bef\u00f6rderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so mu\u00df f\u00fcr Fu\u00dfg\u00e4nger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt oder es m\u00fcssen andere gleichwertige Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.<\/p>\n<p>6.4 Verkehrswege f\u00fcr Fahrzeuge m\u00fcssen an T\u00fcren, Toren, Fu\u00dfg\u00e4ngerwegen, Durchg\u00e4ngen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeif\u00fchren.<\/p>\n<p>6.5 Die Begrenzungen der Verkehrs- und Zugangswege m\u00fcssen deutlich gekennzeichnet sein.<\/p>\n<p>6.6 F\u00fcr alle im Betrieb benutzten Fahrzeuge sind die erforderlichen Verkehrsregelungen festzulegen.<\/p>\n<p>7 Arbeitsst\u00e4tten im Freien<\/p>\n<p>7.1 Arbeitspl\u00e4tze, Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Besch\u00e4ftigten w\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit benutzt oder betreten werden, sind so zu gestalten, da\u00df sie sicher begangen und befahren werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>7.2 Die Arbeitspl\u00e4tze sind nach M\u00f6glichkeit so einzurichten, da\u00df die Besch\u00e4ftigten<\/p>\n<p>7.2.1 gegen Witterungseinfl\u00fcsse und gegebenenfalls gegen das Herabfallen von Gegenst\u00e4nden gesch\u00fctzt sind,<\/p>\n<p>7.2.2 weder Ger\u00e4uschen mit einem f\u00fcr die Gesundheit unzutr\u00e4glichen L\u00e4rmpegel noch sch\u00e4dlichen Wirkungen von au\u00dfen, wie Gasen, D\u00e4mpfen, St\u00e4uben, ausgesetzt sind,<\/p>\n<p>7.2.3 bei Gefahr schnell ihren Arbeitsplatz verlassen k\u00f6nnen oder ihnen schnell Hilfe geleistet werden kann,<\/p>\n<p>7.2.4 nicht ausgleiten oder abst\u00fcrzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>8 Nat\u00fcrliche und k\u00fcnstliche Beleuchtung<\/p>\n<p>8.1 Jede Arbeitsst\u00e4tte ist so auszuleuchten, da\u00df die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Besch\u00e4ftigten ausreichend gew\u00e4hrleistet sind.<\/p>\n<p>8.2 Arbeitsst\u00e4tten in R\u00e4umen m\u00fcssen m\u00f6glichst ausreichend Tageslicht erhalten und unter Ber\u00fccksichtigung der nat\u00fcrlichen Lichtverh\u00e4ltnisse mit einer der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Besch\u00e4ftigten angemessenen k\u00fcnstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Arbeitspl\u00e4tze im Freien m\u00fcssen in dem sicherheitsgem\u00e4\u00dfen Umfang k\u00fcnstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.<\/p>\n<p>8.3 Die Beleuchtung der Arbeitsr\u00e4ume und Verbindungswege mu\u00df so angebracht sein, da\u00df aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten entsteht.<\/p>\n<p>8.4 In Arbeitsst\u00e4tten, in denen die Besch\u00e4ftigten bei Ausfall der k\u00fcnstlichen Beleuchtung Gefahren ausgesetzt sind, mu\u00df eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Erforderlichenfalls sind tragbare Leuchten f\u00fcr jeden Besch\u00e4ftigten zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>8.5 F\u00fcr untert\u00e4gige Arbeitsst\u00e4tten gilt an Stelle der Nummern 8.1 bis 8.4 folgendes:<\/p>\n<p>8.5.1 Der Unternehmer hat jedem Besch\u00e4ftigten eine tragbare elektrische Leuchte zur Verf\u00fcgung zu stellen, die f\u00fcr den Verwendungszweck geeignet ist. Jeder Besch\u00e4ftigte mu\u00df die Leuchte mit sich f\u00fchren.<\/p>\n<p>8.5.2 Die Arbeitspl\u00e4tze m\u00fcssen m\u00f6glichst mit einer der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Besch\u00e4ftigten angemessenen k\u00fcnstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.<\/p>\n<p>8.5.3 Die Beleuchtung mu\u00df so angebracht sein, da\u00df daraus keine Unfallgefahr f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten entsteht.<\/p>\n<p>9 Sanit\u00e4reinrichtungen<\/p>\n<p>9.1 Umkleider\u00e4ume, Kleiderablage<\/p>\n<p>9.1.1 Den Besch\u00e4ftigten sind geeignete Umkleider\u00e4ume zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn sie bei ihrer T\u00e4tigkeit besondere Arbeitskleidung tragen m\u00fcssen und es ihnen aus gesundheitlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Die Umkleider\u00e4ume m\u00fcssen leicht zug\u00e4nglich, ausreichend bemessen und mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.<\/p>\n<p>9.1.2 Die Umkleider\u00e4ume m\u00fcssen mit abschlie\u00dfbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Besch\u00e4ftigte seine Kleidung w\u00e4hrend der Arbeitszeit aufbewahren kann. F\u00fcr Arbeitskleidung und Stra\u00dfenkleidung sind getrennte Aufbewahrungsm\u00f6glichkeiten vorzusehen, wenn dies nach der Art der T\u00e4tigkeit erforderlich ist. Es ist daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df nasse Arbeitskleidung getrocknet werden kann.<\/p>\n<p>9.1.3 F\u00fcr Frauen und M\u00e4nner sind getrennte Umkleider\u00e4ume oder ist eine getrennte Benutzung dieser R\u00e4ume vorzusehen.<\/p>\n<p>9.1.4 Wenn Umkleider\u00e4ume nach Nummer 9.1.1 nicht erforderlich sind, mu\u00df f\u00fcr jeden Besch\u00e4ftigten eine Kleiderablage vorhanden sein.<\/p>\n<p>9.2 Duschen, Waschgelegenheiten, Toiletten in der N\u00e4he des Arbeitsplatzes<\/p>\n<p>9.2.1 Den Besch\u00e4ftigten sind in der N\u00e4he des Arbeitsplatzes oder der Umkleider\u00e4ume in ausreichender Anzahl geeignete Duschen in besonderen R\u00e4umen zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn es die Art der T\u00e4tigkeit oder gesundheitliche Gr\u00fcnde erfordern. Die Duschr\u00e4ume m\u00fcssen so bemessen sein, da\u00df der einzelne Besch\u00e4ftigte sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend ungehindert reinigen kann. Die Duschen m\u00fcssen hygienisch einwandfreies, flie\u00dfendes kaltes und warmes Wasser haben.<\/p>\n<p>9.2.2 In den F\u00e4llen, in denen Duschen nicht erforderlich sind, m\u00fcssen ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, kaltem und warmem Wasser in der N\u00e4he des Arbeitsplatzes und der Umkleider\u00e4ume vorhanden sein.<\/p>\n<p>9.2.3 Den Besch\u00e4ftigten sind in der N\u00e4he der Arbeitspl\u00e4tze, der Pausenr\u00e4ume und der Duschen oder Waschgelegenheiten besondere R\u00e4ume mit einer ausreichenden Anzahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verf\u00fcgung zu stellen. Bei untert\u00e4gigen Betrieben k\u00f6nnen sich die in Satz 1 genannten Sanit\u00e4reinrichtungen, mit Ausnahmen von Toiletten, \u00fcber Tage befinden.<\/p>\n<p>9.2.4 Duschen oder Waschgelegenheiten und Umkleider\u00e4ume, die voneinander getrennt sind, m\u00fcssen untereinander leicht erreichbar sein.<\/p>\n<p>9.2.5 F\u00fcr Frauen und M\u00e4nner sind getrennte Duschr\u00e4ume oder Waschgelegenheiten und getrennte Toiletten einzurichten. Zumindest mu\u00df eine getrennte Benutzung dieser sanit\u00e4ren Einrichtungen m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>10 Schutz bei der manuellen Handhabung von Lasten<\/p>\n<p>10.1 Kann die manuelle Handhabung von Lasten (Bef\u00f6rdern oder Abst\u00fctzen von Lasten durch menschliche Kraft) nicht vermieden werden, obwohl Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 14 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung getroffen worden sind, hat der Unternehmer m\u00f6glichst im vorhinein f\u00fcr eine Beurteilung der Art der jeweiligen Handhabungsvorg\u00e4nge zu sorgen und die Arbeitsst\u00e4tte oder die Arbeit so zu gestalten oder geeignete Arbeitsmittel so einzusetzen, da\u00df eine Gef\u00e4hrdung der Besch\u00e4ftigten durch die manuelle Handhabung von Lasten auf ein Mindestma\u00df beschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>10.2 Bei der Bewertung der manuellen Handhabungsvorg\u00e4nge hat der Unternehmer folgende Kriterien zu beachten:<\/p>\n<p>10.2.1 im Hinblick auf die von den Besch\u00e4ftigten zu erf\u00fcllende Arbeitsaufgabe insbesondere<\/p>\n<p>10.2.1.1 die erforderliche K\u00f6rperhaltung oder K\u00f6rperbewegung, vor allem Drehbewegung,<\/p>\n<p>10.2.1.2 die Entfernung der Last vom K\u00f6rper,<\/p>\n<p>10.2.1.3 die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu \u00fcberbr\u00fcckende Entfernung,<\/p>\n<p>10.2.1.4 das Ausma\u00df, die H\u00e4ufigkeit und die Dauer des erforderlichen Kraftaufwandes,<\/p>\n<p>10.2.1.5 eine m\u00f6gliche pl\u00f6tzliche Bewegung der Last,<\/p>\n<p>10.2.1.6 das Arbeitstempo infolge eines nicht durch den Besch\u00e4ftigten zu \u00e4ndernden Arbeitsablaufs und<\/p>\n<p>10.2.1.7 die zur Verf\u00fcgung stehende Erholungs- oder Ruhezeit;<\/p>\n<p>10.2.2 im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere<\/p>\n<p>10.2.2.1 ihr Gewicht, ihre Form und Gr\u00f6\u00dfe,<\/p>\n<p>10.2.2.2 die Lage der Zugriffsstellen,<\/p>\n<p>10.2.2.3 die Schwerpunktslage und<\/p>\n<p>10.2.2.4 die M\u00f6glichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung;<\/p>\n<p>10.2.3 im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung insbesondere<\/p>\n<p>10.2.3.1 den in vertikaler Richtung zur Verf\u00fcgung stehenden Platz und Raum,<\/p>\n<p>10.2.3.2 den H\u00f6henunterschied \u00fcber verschiedene Ebenen,<\/p>\n<p>10.2.3.3 die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit,<\/p>\n<p>10.2.3.4 die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilit\u00e4t der Standfl\u00e4che und<\/p>\n<p>10.2.3.5 die Beleuchtung.<\/p>\n<p>11 Schutz besonderer Personengruppen<\/p>\n<p>11.1 Soweit schwangere Frauen und stillende M\u00fctter besch\u00e4ftigt werden, sind geeignete M\u00f6glichkeiten zu schaffen, damit sie sich zum Ausruhen hinlegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>11.2 Bei Besch\u00e4ftigung von Behinderten m\u00fcssen die in Betracht kommenden Arbeitsst\u00e4tten entsprechend gestaltet sein. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Arbeitspl\u00e4tze selbst sowie f\u00fcr T\u00fcren, Verbindungswege, Treppen, Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten.<\/p>\n<p>11.3 Nichtraucherschutz<\/p>\n<p>11.3.1 Der Unternehmer hat die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Besch\u00e4ftigten in Arbeitsst\u00e4tten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>11.3.2 In Arbeitsst\u00e4tten mit Publikumsverkehr hat der Unternehmer Schutzma\u00dfnahmen nach Nummer<\/p>\n<p>11.3.1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Besch\u00e4ftigung es zulassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anhang 2 (zu \u00a7 12)<\/strong><br \/>\n<strong>Zus\u00e4tzliche Anforderungen f\u00fcr Tagesanlagen im Zusammenhang mit T\u00e4tigkeiten und Einrichtungen nach \u00a7 1<\/strong><\/p>\n<p>Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1480 &#8211; 1481;<br \/>\nbzgl. der einzelnen \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote<\/p>\n<p>1 Stabilit\u00e4t und Festigkeit<br \/>\nDie Arbeitsst\u00e4tten sind so auszulegen, zu bauen, zu errichten, zu betreiben, zu \u00fcberwachen und instandzuhalten, da\u00df sie den zu erwartenden Umgebungsbedingungen standhalten. Sie m\u00fcssen eine ihrer Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.<\/p>\n<p>2 Fu\u00dfb\u00f6den, W\u00e4nde, Decken und D\u00e4cher der R\u00e4ume<\/p>\n<p>2.1 Die Fu\u00dfb\u00f6den der R\u00e4ume d\u00fcrfen keine Unebenheiten, L\u00f6cher oder gef\u00e4hrlichen Neigungen aufweisen; sie m\u00fcssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein. Je nach der Art des Betriebes und der k\u00f6rperlichen T\u00e4tigkeit der Besch\u00e4ftigten m\u00fcssen die Arbeitsst\u00e4tten dort, wo sich ein Arbeitsplatz befindet, \u00fcber eine ausreichende W\u00e4rmeisolierung verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>2.2 Die Oberfl\u00e4che der Fu\u00dfb\u00f6den, W\u00e4nde und Decken mu\u00df so beschaffen sein, da\u00df sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>2.3 Durchsichtige oder lichtdurchl\u00e4ssige W\u00e4nde, insbesondere Ganzglasw\u00e4nde, in R\u00e4umen oder im Bereich von Arbeitspl\u00e4tzen und Verkehrswegen m\u00fcssen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitspl\u00e4tze und Verkehrswege abgeschirmt sein, da\u00df die Besch\u00e4ftigten unerwartet nicht mit derartigen W\u00e4nden in Ber\u00fchrung kommen und bei ihrem Zersplittern nicht verletzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.4 Der Zugang zu D\u00e4chern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur zul\u00e4ssig, wenn durch besondere Ma\u00dfnahmen Gefahren f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten beim Betreten der D\u00e4cher und dem Verweilen auf ihnen vermieden werden.<\/p>\n<p>3 Raumabmessungen und Luftvolumen der R\u00e4ume 3.1<br \/>\nGrundfl\u00e4che, H\u00f6he und Luftvolumen eines Arbeitsraumes m\u00fcssen so bemessen sein, da\u00df die Besch\u00e4ftigten ohne Beeintr\u00e4chtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3.2 Der den Besch\u00e4ftigten am Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stehende Raum mu\u00df so gro\u00df sein, da\u00df die Besch\u00e4ftigten bei ihrer T\u00e4tigkeit ausreichende Bewegungsfreiheit haben und ihre Aufgaben sicher ausf\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>4 Fenster, Oberlichter und L\u00fcftungsvorrichtungen der R\u00e4ume<br \/>\nFenster, Oberlichter und L\u00fcftungsvorrichtungen, die ge\u00f6ffnet, geschlossen, verstellt und festgelegt werden k\u00f6nnen, sind so auszulegen, da\u00df eine sichere Handhabung gew\u00e4hrleistet ist. Sie d\u00fcrfen nicht so angeordnet sein, da\u00df sie in ge\u00f6ffnetem Zustand eine Gefahr f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten darstellen. Die Reinigung von Fenstern und Oberlichtern mu\u00df gefahrlos m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>5 T\u00fcren und Tore<\/p>\n<p>5.1 Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausf\u00fchrung verwendeten Werkstoffe und die Abmessung der T\u00fcren und Tore haben sich nach der Art und Nutzung der R\u00e4ume oder Bereiche zu richten.<\/p>\n<p>5.2 Durchsichtige T\u00fcren m\u00fcssen in Augenh\u00f6he gekennzeichnet sein. Schwingt\u00fcren und -tore m\u00fcssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben. Bestehen durchsichtige oder lichtdurchl\u00e4ssige Fl\u00e4chen von T\u00fcren und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu bef\u00fcrchten, da\u00df sich Besch\u00e4ftigte beim Zersplittern der Fl\u00e4chen verletzen k\u00f6nnen, so sind diese Fl\u00e4chen gegen Eindr\u00fccken zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>5.3 Schiebet\u00fcren sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Herausfallen, T\u00fcren und Tore, die sich nach oben \u00f6ffnen, gegen unvermitteltes Herabfallen zu sichern.<\/p>\n<p>5.4 T\u00fcren im Verlauf von Fluchtwegen m\u00fcssen angemessen gekennzeichnet sein. Sie m\u00fcssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel \u00f6ffnen lassen. Solange sich Besch\u00e4ftigte in der Arbeitsst\u00e4tte befinden, m\u00fcssen sich die T\u00fcren \u00f6ffnen lassen.<\/p>\n<p>5.5 In unmittelbarer N\u00e4he von Toren, die vorwiegend f\u00fcr den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, m\u00fcssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zug\u00e4ngliche T\u00fcren f\u00fcr den Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht, wenn der Durchgang f\u00fcr Fu\u00dfg\u00e4nger ungef\u00e4hrlich ist.<\/p>\n<p>5.6 Kraftbet\u00e4tigte T\u00fcren und Tore m\u00fcssen ohne Gef\u00e4hrdung der Besch\u00e4ftigten bewegt werden k\u00f6nnen. Sie m\u00fcssen mit gut erkennbaren und leicht zug\u00e4nglichen Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu \u00f6ffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch \u00f6ffnen.<\/p>\n<p>5.7 Wird an irgendeiner Stelle der Zutritt durch Ketten oder \u00e4hnliche Vorrichtungen unterbunden, so m\u00fcssen diese Ketten oder \u00e4hnlichen Vorrichtungen deutlich sichtbar und durch entsprechende Verbots- oder Warnzeichen gekennzeichnet sein.<\/p>\n<p>6 Bel\u00fcftung umschlossener Arbeitsr\u00e4ume<\/p>\n<p>6.1 In umschlossenen Arbeitsr\u00e4umen mu\u00df unter Ber\u00fccksichtigung der Arbeitsverfahren und der k\u00f6rperlichen Beanspruchung der Besch\u00e4ftigten in ausreichender Menge gesundheitlich unbedenkliche Atemluft vorhanden sein. In den F\u00e4llen, in denen eine l\u00fcftungstechnische Anlage verwendet wird, mu\u00df diese jederzeit funktionsf\u00e4hig sein. Eine St\u00f6rung der l\u00fcftungstechnischen Anlage mu\u00df durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit R\u00fccksicht auf die Gesundheit der Besch\u00e4ftigten erforderlich ist.<\/p>\n<p>6.2 Klimaanlagen oder mechanische Bel\u00fcftungseinrichtungen sind so zu betreiben, da\u00df die Besch\u00e4ftigten keinem st\u00f6renden Luftzug ausgesetzt sind. Ablagerungen oder Verunreinigungen in ihnen, die zur Beeintr\u00e4chtigung der Atemluft und einer unmittelbaren Gesundheitsgef\u00e4hrdung der Besch\u00e4ftigten f\u00fchren k\u00f6nnten, m\u00fcssen rasch beseitigt werden.<\/p>\n<p>7 Raumtemperatur<\/p>\n<p>7.1 In den Arbeitsr\u00e4umen mu\u00df w\u00e4hrend der Arbeitszeit unter Ber\u00fccksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren und der k\u00f6rperlichen Beanspruchung der Besch\u00e4ftigten eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.<\/p>\n<p>7.2 In Pausen-, Bereitschafts-, Sanit\u00e4r-, Kantinen- und Sanit\u00e4tsr\u00e4umen mu\u00df die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der R\u00e4ume entsprechen.<\/p>\n<p>7.3 Fenster, Oberlichter und Glasw\u00e4nde m\u00fcssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsst\u00e4tte eine Abschirmung der Arbeitsst\u00e4tten gegen \u00fcberm\u00e4\u00dfige Sonneneinstrahlung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>8 Pausenr\u00e4ume<\/p>\n<p>8.1 Den Besch\u00e4ftigten ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgr\u00fcnde, insbesondere die Art der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit oder die H\u00f6chstzahl der je Schicht anwesenden Besch\u00e4ftigten, dies erfordern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Besch\u00e4ftigten in B\u00fcror\u00e4umen oder vergleichbaren Arbeitsr\u00e4umen t\u00e4tig sind und dort gleichwertige Voraussetzungen f\u00fcr eine Erholung w\u00e4hrend der Pausen gegeben sind.<\/p>\n<p>8.2 Pausenr\u00e4ume m\u00fcssen ausreichend bemessen und der Anzahl der Besch\u00e4ftigten entsprechend mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattet sein. Die Sitzgelegenheiten m\u00fcssen mit R\u00fcckenlehnen versehen sein. Der L\u00e4rm ist auf ein mit dem Zweck dieser R\u00e4ume vertr\u00e4gliches Ma\u00df zu reduzieren.<\/p>\n<p>8.3 Fallen in der Arbeitszeit regelm\u00e4\u00dfig und h\u00e4ufig Arbeitsbereitschaftszeiten an und sind keine Pausenr\u00e4ume vorhanden, so sind andere R\u00e4ume zur Verf\u00fcgung zu stellen, in denen sich die Besch\u00e4ftigten w\u00e4hrend der Dauer der Arbeitsbereitschaft aufhalten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anhang 3 (zu \u00a7 13)<\/strong><br \/>\n<strong>Zus\u00e4tzliche Anforderungen f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 im Bereich des Festlandsockels und der K\u00fcstengew\u00e4sser<\/strong><\/p>\n<p>(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1482 &#8211; 1484; bzgl. einzelner \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote)<\/p>\n<p>1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument<\/p>\n<p>1.1 Als zus\u00e4tzliche Anforderungen an das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 gelten:<\/p>\n<p>1.1.1 Die besonderen Gefahrenquellen, die an der Arbeitsst\u00e4tte unter Ber\u00fccksichtigung aller sie betreffenden T\u00e4tigkeiten bestehen und aus denen sich Unf\u00e4lle mit m\u00f6glicherweise schweren Auswirkungen f\u00fcr Sicherheit und Gesundheit der Besch\u00e4ftigten ergeben k\u00f6nnen, sind genau aufzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>1.1.2 Die Auswirkungen der sich aus den besonderen Gefahrenquellen ergebenden Gefahren sind zu beurteilen.<\/p>\n<p>1.1.3 Die Vorkehrungen, die zur Verh\u00fctung von Unf\u00e4llen mit m\u00f6glicherweise schweren Auswirkungen, zur Begrenzung des Unfallausma\u00dfes und zur wirksamen und geordneten R\u00e4umung der Arbeitsst\u00e4tten in Notf\u00e4llen erforderlich sind, m\u00fcssen eingehend dargelegt werden.<\/p>\n<p>1.1.4 Es ist nachzuweisen, da\u00df die Einhaltung aller Ma\u00dfnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Besch\u00e4ftigten innerbetrieblich sichergestellt ist.<\/p>\n<p>2 Sicherheitsvorkehrungen f\u00fcr bestimmte F\u00e4lle<\/p>\n<p>2.1 Der Unternehmer hat in allen Arbeitsst\u00e4tten nach Ma\u00dfgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Melde- und Schutzsysteme f\u00fcr Br\u00e4nde sowie Brandbek\u00e4mpfungs- und Alarmsysteme einzubauen, die den Gefahren angemessen sind. Hierzu k\u00f6nnen insbesondere z\u00e4hlen:<\/p>\n<p>2.1.1 Brandmeldesysteme,<\/p>\n<p>2.1.2 Feueralarmanlagen,<\/p>\n<p>2.1.3 Feuerl\u00f6schleitungen,<\/p>\n<p>2.1.4 Feuerwehrhydranten und -schl\u00e4uche,<\/p>\n<p>2.1.5 Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,<\/p>\n<p>2.1.6<br \/>\nautomatische Sprinklersysteme,<\/p>\n<p>2.1.7 Gasl\u00f6schsysteme,<\/p>\n<p>2.1.8 Schauml\u00f6schsysteme,<\/p>\n<p>2.1.9 tragbare Feuerl\u00f6scher,<\/p>\n<p>2.1.10 Feuerwehrausr\u00fcstung,<\/p>\n<p>2.1.11 Brandschutzw\u00e4nde zur Abtrennung brandgef\u00e4hrdeter Bereiche.<\/p>\n<p>2.2 Die mit den Melde- und Schutzsystemen nach Nummer 2.1 zusammenh\u00e4ngenden Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf besondere Art vor Unfalleinfl\u00fcssen soweit wie m\u00f6glich zu sch\u00fctzen. Erforderlichenfalls sind solche Systeme doppelt auszulegen.<\/p>\n<p>2.3 Fernbedienungseinrichtungen nach \u00a7 13 Abs. 3 m\u00fcssen \u00fcber im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen verf\u00fcgen, erforderlichenfalls auch \u00fcber Kontrollstationen an sicheren Sammelpunkten und an Ablegestationen.<\/p>\n<p>2.4 Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit in der Wirkung vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen m\u00fcssen zus\u00e4tzlich zu den Ger\u00e4ten und Anlagen nach \u00a7 13 Abs. 3 mindestens Systeme ausgestattet sein<\/p>\n<p>2.4.1 zur Bel\u00fcftung,<\/p>\n<p>2.4.2 f\u00fcr die Notabschaltung von Ger\u00e4ten, die eine Z\u00fcndung ausl\u00f6sen k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>2.4.3 zum Verhindern des Auslaufens brennbarer Fl\u00fcssigkeiten oder des Entweichens von Gasen,<\/p>\n<p>2.4.4 f\u00fcr Brandschutz.<\/p>\n<p>2.5 Auf Plattformen ist das akustische System durch Kommunikationssysteme zu erg\u00e4nzen, die von ausfallgef\u00e4hrdeten Energiequellen unabh\u00e4ngig sind. Zu K\u00fcsten- und Notdienststellen m\u00fcssen Nachrichten durch geeignete Kommunikationssysteme \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.6 Auf Plattformen sind Ma\u00dfnahmen zu treffen, damit Ablegestationen und Sammelpunkte gegen W\u00e4rme und Rauch und, soweit m\u00f6glich, gegen Explosionswirkungen gesch\u00fctzt sind und die Fluchtwege zu ihnen sowie die von ihnen ausgehenden Fluchtwege benutzbar bleiben. Die Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen so geartet sein, da\u00df sie den Besch\u00e4ftigten \u00fcber einen ausreichend langen Zeitraum Schutz bieten und eine sichere Evakuierung, Flucht und Rettung erm\u00f6glichen. Plattformen, die bereits vor dem 1. Januar 1996 genutzt wurden, m\u00fcssen sp\u00e4testens bis zum 1. Januar 2000 den S\u00e4tzen 1 und 2 entsprechen; eine Anpassung ist sobald wie m\u00f6glich vorzunehmen.<\/p>\n<p>2.7 Sammelpunkte und Ablegestationen m\u00fcssen von den Unterk\u00fcnften und Arbeitsbereichen aus leicht zug\u00e4nglich sein. Eine dieser Stellen ist mit einer Fernbedienung der in Nummer 2.4 aufgef\u00fchrten Systeme und mit einem Kommunikationssystem zu K\u00fcsten- und Notdienststellen zu versehen, wenn dies nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erforderlich ist.<\/p>\n<p>2.8 Die Liste mit den Namen der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen Besch\u00e4ftigten ist auf dem laufenden zu halten und auszuh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>2.9 Ein Verzeichnis der Besch\u00e4ftigten, denen im Notfall Sonderaufgaben zugewiesen sind, ist anzufertigen und an entsprechenden Stellen in der Arbeitsst\u00e4tte auszuh\u00e4ngen. Die Namen dieser Personen sind in schriftlichen Anweisungen nach \u00a7 7 festzuhalten.<\/p>\n<p>2.10 F\u00fcr die Arbeit an Bildschirmger\u00e4ten und die manuelle Handhabung von Lasten im Bereich des Festlandsockels gelten die \u00a7\u00a7 13 und 14 sowie \u00a7 17 Abs. 1 Nr. 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung.<\/p>\n<p>3 Rettungs- und Fluchteinrichtungen, Sicherheits\u00fcbungen<\/p>\n<p>3.1 Neben der allgemeinen Schulung f\u00fcr Notf\u00e4lle m\u00fcssen die Besch\u00e4ftigten eine arbeitsplatzbezogene Schulung zur Rettung und zur Flucht nach Ma\u00dfgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erhalten. Die in Betracht kommenden \u00dcberlebenstechniken sind ihnen zu vermitteln.<\/p>\n<p>3.2 Geeignete und ausreichende Evakuierungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Notf\u00e4lle und Fluchtm\u00f6glichkeiten unmittelbar zur See hin sind in jeder Arbeitsst\u00e4tte vorzusehen. F\u00fcr die jeweilige Plattform geeignete Lebensrettungsger\u00e4te m\u00fcssen sofort einsatzf\u00e4hig sein.<\/p>\n<p>3.3 F\u00fcr bestimmte F\u00e4lle, wie Mann \u00fcber Bord und R\u00e4umung der Arbeitsst\u00e4tten, hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen, regelm\u00e4\u00dfig auf den neuesten Stand zu bringen und auf der Plattform verf\u00fcgbar zu halten. Der Plan hat sich auf das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu st\u00fctzen. Er mu\u00df den Einsatz von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern regeln und Kriterien f\u00fcr die Aufnahmef\u00e4higkeit und die Eingreifzeit der Bereitschaftsschiffe und Hubschrauber enthalten. Die erforderliche Eingreifzeit ist auch im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument f\u00fcr jede Plattform anzugeben. Die Bereitschaftsschiffe m\u00fcssen so konzipiert und ausger\u00fcstet sein, da\u00df sie den Evakuierungs- und Rettungsanforderungen gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>3.4 Zu den Mindestanforderungen f\u00fcr Rettungsboote, Rettungsfl\u00f6\u00dfe, Rettungsbojen und Schwimmwesten geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>3.4.1 Eignung und Ausr\u00fcstung zur \u00dcberlebenssicherung f\u00fcr einen ausreichenden Zeitraum;<\/p>\n<p>3.4.2 Verf\u00fcgbarkeit in ausreichender Anzahl f\u00fcr alle voraussichtlich anwesenden Personen;<\/p>\n<p>3.4.3 Typeneignung f\u00fcr die Arbeitsst\u00e4tte;<\/p>\n<p>3.4.4 einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materialien unter Ber\u00fccksichtigung der Lebensrettungsfunktion und der Bedingungen f\u00fcr den Einsatz oder die Einsatzbereitschaft;<\/p>\n<p>3.4.5 auff\u00e4llige Farbgebung f\u00fcr den Einsatz sowie Ausr\u00fcstung mit Vorrichtungen, mit denen der Benutzer die Aufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich ziehen kann.<\/p>\n<p>3.5 Bei Sicherheits\u00fcbungen ist<\/p>\n<p>3.5.1 die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu pr\u00fcfen,<\/p>\n<p>3.5.2 s\u00e4mtliches hierbei benutztes Rettungsger\u00e4t zu pr\u00fcfen, zu reinigen und erforderlichenfalls nachzuladen oder auszuwechseln,<\/p>\n<p>3.5.3 das verwendete tragbare Ger\u00e4t zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Aufbewahrungsort zur\u00fcckzubringen.<\/p>\n<p>4 Unterbringung, Sanit\u00e4reinrichtungen, R\u00e4ume f\u00fcr Erste Hilfe<\/p>\n<p>4.1 Falls es Art, Dauer und Umfang der Arbeiten erfordern, mu\u00df der Unternehmer den Besch\u00e4ftigten Unterk\u00fcnfte bereitstellen. Er hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die Unterk\u00fcnfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind sowie so benutzt werden, da\u00df die Gesundheit der Besch\u00e4ftigten nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>4.2 Die Unterk\u00fcnfte m\u00fcssen insbesondere<\/p>\n<p>4.2.1 Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindringen von Rauch und Gas sowie gegen Ausbruch und Ausbreitung von Br\u00e4nden entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gef\u00e4hrdungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bieten;<\/p>\n<p>4.2.2 mit L\u00fcftung, Heizung und Beleuchtung zweckm\u00e4\u00dfig ausgestattet sein;<\/p>\n<p>4.2.3 mindestens zwei getrennte Ausg\u00e4nge zu Fluchtwegen auf jeder Ebene besitzen;<\/p>\n<p>4.2.4 Schutz vor L\u00e4rm, Geruchsbel\u00e4stigungen und Rauch aus anderen Bereichen, sofern diese gesundheitssch\u00e4dlich sein k\u00f6nnen, sowie vor Witterungseinfl\u00fcssen bieten;<\/p>\n<p>4.2.5 getrennt von jeglichen Arbeitspl\u00e4tzen und in gr\u00f6\u00dferen Entfernungen zu Gefahrenbereichen angeordnet sein.<\/p>\n<p>4.3 Die Unterk\u00fcnfte m\u00fcssen ausreichend Betten oder Kojen f\u00fcr die Anzahl der voraussichtlich auf der Plattform schlafenden Besch\u00e4ftigten enthalten. Jeder als Schlafraum ausgewiesene Raum mu\u00df f\u00fcr die dort untergebrachten Personen ausreichend Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleider bieten.<\/p>\n<p>4.4 In den Unterk\u00fcnften mu\u00df eine ausreichende Anzahl von Duschen und Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, flie\u00dfendem warmem und kaltem Wasser sowie eine ausreichende Anzahl von Toiletten und Handwaschbecken vorhanden sein. Die Duschr\u00e4ume m\u00fcssen so ausreichend bemessen sein, da\u00df jeder Besch\u00e4ftigte sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend ungehindert reinigen kann.<\/p>\n<p>4.5 F\u00fcr Frauen und M\u00e4nner sind in den Unterk\u00fcnften getrennte Schlafr\u00e4ume, Duschr\u00e4ume und Waschgelegenheiten sowie Toiletten einzurichten. Bei Duschr\u00e4umen, Waschgelegenheiten und Toiletten kann auch eine getrennte Benutzung vorgesehen werden.<\/p>\n<p>4.6 Die Unterk\u00fcnfte und deren Ausstattung sind in einem den hygienischen Erfordernissen entsprechenden Zustand zu halten.<\/p>\n<p>4.7 Die Anforderungen an sanit\u00e4re Einrichtungen in der N\u00e4he des Arbeitsplatzes nach Anhang 1 Nr. 9.2 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>4.8 In den R\u00e4umen f\u00fcr die Erste Hilfe sind die sachlichen Einrichtungen und Mittel bereitzuhalten, die f\u00fcr eine Behandlung nach m\u00fcndlicher oder fernm\u00fcndlicher Weisung eines Arztes erforderlich sind. Eine ausreichende Anzahl von Besch\u00e4ftigten mit einschl\u00e4gigen Kenntnissen mu\u00df auf jeder Plattform zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>5 Hubschraubereins\u00e4tze<\/p>\n<p>5.1 Hubschrauberlandepl\u00e4tze m\u00fcssen entsprechend der vorgesehenen Nutzung ausgelegt und ausgef\u00fchrt sein. Sie m\u00fcssen f\u00fcr eine ungehinderte Landung so ausreichend bemessen und angeordnet sein, da\u00df der gr\u00f6\u00dfte den Landeplatz anfliegende Hubschrauber unter den h\u00e4rtesten anzunehmenden Bedingungen operieren kann.<\/p>\n<p>5.2 In unmittelbarer N\u00e4he des Hubschrauberlandebereiches ist das Ger\u00e4t bereitzuhalten, das f\u00fcr einen Unfall ben\u00f6tigt wird, an dem ein Hubschrauber beteiligt ist.<\/p>\n<p>5.3 Auf Plattformen, auf denen Besch\u00e4ftigte untergebracht sind, ist im Bereich des Hubschrauberlandeplatzes w\u00e4hrend der Hubschraubereins\u00e4tze eine ausreichende Anzahl von entsprechend ausgebildeten Personen f\u00fcr den Einsatz in Notf\u00e4llen vorzusehen.<\/p>\n<p>6 Positionierung der Anlagen auf See<\/p>\n<p>6.1 W\u00e4hrend der Positionierung der Plattformen auf See sind alle personellen, organisatorischen und sachlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Besch\u00e4ftigten gew\u00e4hrleistet sind.<\/p>\n<p>6.2 Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung der Plattformen auf See m\u00fcssen so ausgef\u00fchrt werden, da\u00df Sicherheit und Stabilit\u00e4t der Plattformen nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anhang 4 (zu \u00a7 19)<\/strong><br \/>\n<strong>Anforderungen an die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung (Mindestvorschriften)<\/strong><\/p>\n<p>Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1485 &#8211; 1486<\/p>\n<p>0 Begriffsbestimmung<br \/>\nSicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung ist eine Kennzeichnung, die &#8211; bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte T\u00e4tigkeit oder einen bestimmten Sachverhalt &#8211; jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines Handzeichens eine Aussage \u00fcber Sicherheit oder Gesundheitsschutz erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>1 Allgemeine Anforderungen<\/p>\n<p>1.1 Art der Kennzeichnung<\/p>\n<p>1.1.1 St\u00e4ndige Kennzeichnung<\/p>\n<p>1.1.1.1 F\u00fcr die st\u00e4ndige Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sowie f\u00fcr die Kennzeichnung und Standorterkennung von Erste-Hilfe- oder Rettungsmitteln sind Schilder zu benutzen. Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und Ausr\u00fcstungen zur Brandbek\u00e4mpfung sind Schilder oder Sicherheitsfarben dauerhaft anzubringen.<\/p>\n<p>1.1.1.2 Die Kennzeichnung von Beh\u00e4ltern und Rohrleitungen hat in der in Anhang III der Richtlinie 92\/58\/EWG vom 24. Juni 1992 \u00fcber Mindestvorschriften f\u00fcr die Sicherheits- und\/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) vorgesehenen Form zu erfolgen.<\/p>\n<p>1.1.1.3 Die Kennzeichnung bei Gefahr des Ansto\u00dfens gegen Hindernisse und bei Absturzgefahr mu\u00df dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe oder von Schildern angebracht werden.<\/p>\n<p>1.1.1.4 Die Kennzeichnung von Fahrspuren mu\u00df dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe angebracht werden.<\/p>\n<p>1.1.2 Vor\u00fcbergehende Kennzeichnung<\/p>\n<p>1.1.2.1 Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchf\u00fchrung bestimmter T\u00e4tigkeiten, wie beispielsweise die Evakuierung von Personen, sind vor\u00fcbergehend und unter Ber\u00fccksichtigung der Austauschbarkeit und Kombination (Nummer 1.2) durch Leucht- oder Schallzeichen oder verbale Kommunikation zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>1.1.2.2 Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorg\u00e4ngen, die ein Risiko oder eine Gefahr darstellen, ist vor\u00fcbergehend und in Form von Handzeichen oder verbaler Kommunikation zu regeln.<\/p>\n<p>1.2 Gegenseitige Austauschbarkeit und Kombination<\/p>\n<p>1.2.1 Bei gleicher Wirkung kann gew\u00e4hlt werden<\/p>\n<p>1.2.1.1 zwischen einer Sicherheitsfarbe und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr von Stolpern oder Absturz,<\/p>\n<p>1.2.1.2 zwischen Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation,<\/p>\n<p>1.2.1.3 zwischen Handzeichen und verbaler Kommunikation.<\/p>\n<p>1.2.2 Bestimmte Kennzeichnungsarten k\u00f6nnen gemeinsam verwendet werden. Dies gilt f\u00fcr Leuchtzeichen und Schallzeichen, Leuchtzeichen und verbale Kommunikation, Handzeichen und verbale Kommunikation.<\/p>\n<p>1.3 Sicherheitsfarbe<\/p>\n<p>1.3.1 Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten f\u00fcr jede Kennzeichnung, bei der eine Sicherheitsfarbe verwendet wird.<br \/>\nSicherheitsfarbe Bedeutung Hinweise &#8211; Angaben<br \/>\nRot Verbotszeichen Gef\u00e4hrliches Verhalten<br \/>\nGefahr &#8211; Alarm Halt, Stillstand, Not-Ausschalteinrichtung Evakuierung<br \/>\nMaterial und Ausr\u00fcstungen zur Brandbek\u00e4mpfung Kennzeichnung und Standort<br \/>\nGelb oder Gelb-Orange Warnzeichen Achtung, Vorsicht \u00dcberpr\u00fcfung<br \/>\nBlau Gebotszeichen Besonderes Verhalten oder T\u00e4tigkeit &#8211; Verpflichtung zum Tragen einer pers\u00f6nlichen Schutzausr\u00fcstung<br \/>\nGr\u00fcn Erste-Hilfe-, Rettungszeichen T\u00fcren, Ausg\u00e4nge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, R\u00e4ume<br \/>\nGefahrlosigkeit R\u00fcckkehr zum Normalzustand<\/p>\n<p>1.4 Wirksamkeit von Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichen<\/p>\n<p>1.4.1 die Wirksamkeit eines Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichens darf nicht beeintr\u00e4chtigt werden durch<\/p>\n<p>1.4.1.1 eine schlechte Gestaltung, eine ungen\u00fcgende Anzahl, einen schlechten Standort, einen schlechten Zustand oder eine mangelhafte Funktionsweise;<\/p>\n<p>1.4.1.2 eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die die Sicht- oder H\u00f6rbarkeit beeintr\u00e4chtigt. Dabei ist anzustreben<\/p>\n<p>1.4.1.2.1 die Verwendung einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Anzahl von Schildern in unmittelbarer N\u00e4he zueinander zu vermeiden;<\/p>\n<p>1.4.1.2.2 nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen zu verwenden;<\/p>\n<p>1.4.1.2.3 ein Leuchtzeichen nicht in der N\u00e4he einer relativ \u00e4hnlichen anderen Lichtquelle zu verwenden;<\/p>\n<p>1.4.1.2.4 nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen einzusetzen;<\/p>\n<p>1.4.1.2.5 kein Schallzeichen zu verwenden, wenn der Umgebungsl\u00e4rm zu stark ist.<\/p>\n<p>1.5 Weitere Vorkehrungen<\/p>\n<p>1.5.1 Die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung m\u00fcssen ihrer Art entsprechend regelm\u00e4\u00dfig gereinigt, gewartet, gepr\u00fcft und instandgesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden.<\/p>\n<p>1.5.2 Die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder Vorrichtungen zur Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung haben sich nach dem Ausma\u00df der Gef\u00e4hrdungen sowie nach dem zu erfassenden Bereich zu richten.<\/p>\n<p>1.5.3 Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle ben\u00f6tigen, m\u00fcssen f\u00fcr den Fall, da\u00df diese ausf\u00e4llt, \u00fcber eine Notversorgung verf\u00fcgen. Eine Notversorgung ist nicht erforderlich, wenn bei Unterbrechung der Energiezufuhr keine Gef\u00e4hrdung mehr besteht.<\/p>\n<p>1.5.4 Sobald ein Leucht- oder Schallzeichen ausgel\u00f6st wird, ist mit einer bestimmten Handlung zu beginnen. Das Zeichen mu\u00df so lange andauern, wie dies f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Handlung erforderlich ist. Die Leucht- oder Schallzeichen m\u00fcssen nach einer Aktion unverz\u00fcglich wieder betriebsbereit gemacht werden. Sie m\u00fcssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach in ausreichender H\u00e4ufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und ihre tats\u00e4chliche Wirksamkeit gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>1.5.5 Sind die auditiven oder visuellen M\u00f6glichkeiten der betroffenen Arbeitnehmer &#8211; auch durch das Tragen von pers\u00f6nlicher Schutzausr\u00fcstung &#8211; eingeschr\u00e4nkt, so sind geeignete zus\u00e4tzliche oder alternative Ma\u00dfnahmen zu ergreifen.<\/p>\n<p>1.5.6 Orte, R\u00e4ume oder umschlossene Bereiche, die f\u00fcr die Lagerung erheblicher Mengen gef\u00e4hrlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind mit einem in Betracht kommenden Warnzeichen aus Anhang II Nummer 3.2 der Richtlinie 92\/58\/EWG zu versehen oder nach Ma\u00dfgabe von Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 92\/58\/EWG zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Beh\u00e4lter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.<\/p>\n<p>2 Weitere Anforderungen<br \/>\nUnbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1 mu\u00df die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung den Anforderungen der Anh\u00e4nge II bis IX der Richtlinie 92\/58\/EWG entsprechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anhang 5 (zu \u00a7 22a Abs. 2)<\/strong><br \/>\n<strong>Abfallbewirtschaftungsplan<\/strong><\/p>\n<p>(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 87)<\/p>\n<p>1 Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan f\u00fcr die Entsorgung von bergbaulichen Abf\u00e4llen unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit und der in Nummer 2 aufgef\u00fchrten Ziele aufzustellen. In dem Plan sind alle wesentlichen Aspekte des Abfallentsorgungskonzeptes und die vorgesehenen Vorkehrungen und Ma\u00dfnahmen zum Schutze der Umwelt und der menschlichen Gesundheit darzustellen. Sofern die f\u00fcr den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Betriebsplanes, anderer beh\u00f6rdlicher Verfahren oder anderer aufgrund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann im Abfallbewirtschaftungsplan auf diese verwiesen werden.<\/p>\n<p>2 Ziele des Abfallbewirtschaftungsplanes sind, die Entstehung von Abf\u00e4llen und deren Schadstoffpotential zu minimieren, die Verwertung bergbaulicher Abf\u00e4lle zu f\u00f6rdern sowie deren ordnungsgem\u00e4\u00dfe Beseitigung zu sichern. Dazu soll die Abfallentsorgung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung, bei der Bewertung der Auswirkungen \u00fcber Tage, der Verf\u00fcllung von Abbauhohlr\u00e4umen sowie beim Einsatz weniger sch\u00e4dlicher Stoffe bei der Aufbereitung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>3 F\u00fcr die Beseitigung der bergbaulichen Abf\u00e4lle soll bereits in der Planungsphase ein Konzept gew\u00e4hlt werden, das<\/p>\n<p>3.1 langfristig negative Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung verhindert oder zumindest so weit wie m\u00f6glich verringert,<\/p>\n<p>3.2 die geotechnische Stabilit\u00e4t von D\u00e4mmen und Halden bis zum Ende der Nachsorgephase sicherstellt,<\/p>\n<p>3.3 so weit wie m\u00f6glich keine Nachsorge der stillgelegten Anlage erforderlich macht.<\/p>\n<p>4 Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>4.1 die Charakterisierung der bergbaulichen Abf\u00e4lle nach Anhang II der Richtlinie 2006\/21\/EG und die voraussichtlich w\u00e4hrend der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der bergbaulichen Abf\u00e4lle,<\/p>\n<p>4.2 die Angabe der Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abf\u00e4lle entstehen, und jeglicher Nachbehandlung, der diese unterzogen werden,<\/p>\n<p>4.3 Angaben \u00fcber den Standort der Abfallentsorgungseinrichtung sowie eine Erhebung der Beschaffenheit der von der Abfallentsorgungseinrichtung betroffenen Oberfl\u00e4che,<\/p>\n<p>4.4 die Beschreibung m\u00f6glicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die Ablagerung der bergbaulichen Abf\u00e4lle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion, w\u00e4hrend des Betriebes und nach der Stilllegung unter Ber\u00fccksichtigung der geologischen, hydrologischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechnologischen Eigenschaften des Standortes der Abfallentsorgungseinrichtung,<\/p>\n<p>4.5 die Ma\u00dfnahmen zum Schutz von Gew\u00e4ssern, des Bodens und der Luft entsprechend Anhang 6 Nr. 2 und 3, insbesondere durch \u00dcberwachung der physikalischen und chemischen Stabilit\u00e4t der Abfallentsorgungseinrichtung, zum Beispiel durch stets einsatzbereite Mess- und \u00dcberwachungsger\u00e4te, und durch regelm\u00e4\u00dfige Reinigung von \u00dcberlaufkan\u00e4len und -rinnen,<\/p>\n<p>4.6 die Kontroll- und \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen durch verantwortliche Personen,<\/p>\n<p>4.7 die Konzeption zur Stilllegung, einschlie\u00dflich Wiedernutzbarmachung, zur Nachsorge und zur \u00dcberwachung,<\/p>\n<p>4.8 die Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtung gem\u00e4\u00df den Kriterien nach Anhang III der Richtlinie 2006\/21\/EG einschlie\u00dflich der erforderlichen Informationen \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einstufung,<\/p>\n<p>4.9 Vorkehrungen und Ma\u00dfnahmen zur Begrenzung schwerer Unf\u00e4lle einschlie\u00dflich der f\u00fcr die Aufstellung interner Notfallpl\u00e4ne und externer Alarm- und Gefahrenabwehrpl\u00e4ne erforderlichen Informationen gem\u00e4\u00df \u00a7 22a Abs. 5 bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A,<\/p>\n<p>4.10 bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nicht der Kategorie A zuzuordnen sind, eine Einsch\u00e4tzung der m\u00f6glichen Gef\u00e4hrdung durch Unf\u00e4lle.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anhang 6 (zu \u00a7 22a Abs. 3 Satz 1)<\/strong><br \/>\n<strong>Zus\u00e4tzliche Anforderungen f\u00fcr die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 88 )<\/p>\n<p>1 Unbeschadet der Vorschriften \u00fcber die Errichtung, den Betrieb und die Einstellung des Betriebes haben Betriebspl\u00e4ne f\u00fcr Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p>1.1 Name und Anschrift des Unternehmers und der f\u00fcr die Abfallentsorgungseinrichtung verantwortlichen Person;<\/p>\n<p>1.2 Angaben \u00fcber den vorgesehenen Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und \u00fcber das Bestehen von Alternativstandorten;<\/p>\n<p>1.3 Angaben \u00fcber Art, Umfang und H\u00f6he der Sicherheitsleistung oder Angaben \u00fcber etwas Gleichwertiges, soweit es sich um Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A handelt;<\/p>\n<p>1.4 den Abfallbewirtschaftungsplan, soweit dieser noch nicht bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde angezeigt worden ist.<\/p>\n<p>2 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungseinrichtung die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gew\u00e4sser oder den Boden durch verschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, hat der Unternehmer die Bildung von Sickerwasser durch geeignete Ma\u00dfnahmen so weit wie m\u00f6glich zu vermeiden, das Sickerwasserpotential der abgelagerten bergbaulichen Abf\u00e4lle, den Schadstoffgehalt des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl w\u00e4hrend der Betriebs- als auch der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung zu ermitteln und zu bewerten sowie verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungseinrichtung erforderlichenfalls zu behandeln.<\/p>\n<p>3 Der Unternehmer hat Vorkehrungen f\u00fcr die \u00dcberwachung und Inspektion der Abfallentsorgungseinrichtung zu treffen und einen \u00dcberwachungsplan aufzustellen, regelm\u00e4\u00dfig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verf\u00fcgbar zu halten. Entsprechendes gilt f\u00fcr Vorkehrungen im Fall einer Instabilit\u00e4t der Abfallentsorgungseinrichtung oder einer Verunreinigung von Gew\u00e4ssern oder Boden. \u00dcber die Durchf\u00fchrung der \u00dcberwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu f\u00fchren. Der Unternehmer hat mindestens einmal j\u00e4hrlich der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Anforderungen f\u00fcr den Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung eingehalten werden.<\/p>\n<p>4 Der Unternehmer hat der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens 48 Stunden nach Kenntnisnahme, die bei der \u00dcberwachung der Abfallentsorgungseinrichtung festgestellten Betriebsereignisse anzuzeigen, die die Standfestigkeit der Abfallentsorgungseinrichtung und die wesentlichen negativen Umweltauswirkungen dieser Einrichtung betreffen. Er hat der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde schwere Unf\u00e4lle unverz\u00fcglich anzuzeigen und die f\u00fcr eine Bewertung der Unf\u00e4lle notwendigen Informationen zu \u00fcbermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen schwerer Unf\u00e4lle betroffen sein kann, stellt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach Satz 1 der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Staates die Informationen nach Satz 2 unverz\u00fcglich zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>5 Zus\u00e4tzliche Anforderungen f\u00fcr Absetzteiche, die Zyanid enthalten<br \/>\nDer Unternehmer hat sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verf\u00fcgbaren Techniken so weit wie m\u00f6glich reduziert wird und dass bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht \u00fcberschreitet: 50 ppm ab dem 1. Mai 2008, 25 ppm ab dem 1. Mai 2013, 10 ppm ab dem 1. Mai 2018. Bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden, darf die Konzentration 10 ppm nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>6 Zus\u00e4tzliche Anforderungen f\u00fcr Abschlussbetriebspl\u00e4ne f\u00fcr die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen<br \/>\nDer Unternehmer hat unbeschadet der Vorschrift des \u00a7 69 Abs. 2 des Bundesberggesetzes im Abschlussbetriebsplan darzustellen, ob nach der Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung eine Nachsorge zur Gew\u00e4hrleistung der physischen und chemischen Stabilit\u00e4t erforderlich ist, um eine Beeintr\u00e4chtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gew\u00e4sser, zu vermeiden. Die Nachsorge umfasst insbesondere die Pr\u00fcfung und \u00dcberwachung der Abfallentsorgungseinrichtung einschlie\u00dflich erforderlicher Messungen mit geeigneten Ger\u00e4ten, die S\u00e4uberung und Instandhaltung von vorhandenen \u00dcberlaufkan\u00e4len und -rinnen, sonstige Erhaltungsma\u00dfnahmen sowie die regelm\u00e4\u00dfige Berichterstattung \u00fcber den Anlagenzustand an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde. Der Unternehmer hat alle Ereignisse nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung, die die Stabilit\u00e4t der Anlage beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen, der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich mitzuteilen sowie alle erforderlichen Messergebnisse, Daten und Pr\u00fcfberichte zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anhang 7 (zu \u00a7 22a Abs. 3 Satz 4)<\/strong><br \/>\n<strong>Zus\u00e4tzliche Anforderungen an Sicherheitsleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 56 Abs. 2 des Bundesberggesetzes f\u00fcr Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A<\/strong><\/p>\n<p>( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 89 )<\/p>\n<p>1 Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde entscheidet \u00fcber Art, Umfang und H\u00f6he der Sicherheit. Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme der Abfallentsorgungseinrichtung eine Sicherheit nach Ma\u00dfgabe der erteilten Genehmigung gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde nachzuweisen.<\/p>\n<p>2 Anstelle der in \u00a7 232 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen insbesondere die Beibringung einer Konzernb\u00fcrgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche R\u00fcckstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierf\u00fcr gilt \u00a7 8 der Hypothekenabl\u00f6severordnung entsprechend.<\/p>\n<p>3 Der Umfang und die H\u00f6he der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel f\u00fcr die Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung nach Ma\u00dfgabe der erteilten Genehmigung sowie f\u00fcr die Wiedernutzbarmachung der durch die Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch genommenen Fl\u00e4che zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>4 Die finanzielle Sicherheit ist regelm\u00e4\u00dfig von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu \u00fcberpr\u00fcfen; sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verh\u00e4ltnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich ge\u00e4ndert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete R\u00fccklagen sollen bei der H\u00f6he der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen H\u00f6he der Verf\u00fcgungsbefugnis des Unternehmers entzogen sind. Ergibt die \u00dcberpr\u00fcfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erh\u00f6hen ist, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dem Unternehmer f\u00fcr die Stellung der erh\u00f6hten Sicherheit eine Frist von l\u00e4ngstens sechs Monaten setzen. Ergibt die \u00dcberpr\u00fcfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverz\u00fcglich freizugeben.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=539\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=539&text=Bergverordnung+f%C3%BCr+alle+bergbaulichen+Bereiche+%28Allgemeine+Bundesbergverordnung+%E2%80%93+ABBergV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=539&title=Bergverordnung+f%C3%BCr+alle+bergbaulichen+Bereiche+%28Allgemeine+Bundesbergverordnung+%E2%80%93+ABBergV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=539&description=Bergverordnung+f%C3%BCr+alle+bergbaulichen+Bereiche+%28Allgemeine+Bundesbergverordnung+%E2%80%93+ABBergV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ABBergV Ausfertigungsdatum: 23.10.1995 Vollzitat: &#8222;Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. 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