{"id":524,"date":"2021-02-19T16:03:08","date_gmt":"2021-02-19T16:03:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=524"},"modified":"2021-02-19T16:31:25","modified_gmt":"2021-02-19T16:31:25","slug":"approbationsordnung-fuer-apotheker-aappo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=524","title":{"rendered":"Approbationsordnung f\u00fcr Apotheker\u00a0(AAppO)"},"content":{"rendered":"<p>AAppO<br \/>\nAusfertigungsdatum: 19.07.1989<br \/>\nVollzitat:<br \/>\n&#8222;Approbationsordnung f\u00fcr Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>Stand: Zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 9 G v. 15.8.2019 I 1307<\/p>\n<p>N\u00e4heres zur Standangabe finden Sie im Men\u00fc unter\u00a0Hinweise<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ Textnachweis ab: 1.10.1989 +++)<br \/>\n(+++ \u00c4nderungen aufgrund EinigVtr vgl. \u00a7 23 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 5 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (BGBl. I S. 601), dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1989 (BGBl. I S. 1106) neugefa\u00dft und dessen Absatz 2 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBl. I S. 1077) eingef\u00fcgt worden ist, sowie des \u00a7 14 Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung, der durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) ge\u00e4ndert worden ist, wird verordnet:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Erster Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Die pharmazeutische Ausbildung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1\u00a0Gliederung der Ausbildung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfa\u00dft<\/p>\n<p>1. ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universit\u00e4t;<\/p>\n<p>2. eine Famulatur von acht Wochen;<\/p>\n<p>3. eine praktische Ausbildung von zw\u00f6lf Monaten;<\/p>\n<p>4. die Pharmazeutische Pr\u00fcfung, die in drei Pr\u00fcfungsabschnitten abzulegen ist.<\/p>\n<p>(2) Die Pr\u00fcfungsabschnitte der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung werden abgelegt:<\/p>\n<p>1. der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,<\/p>\n<p>2. der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,<\/p>\n<p>3. der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschlie\u00dfenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.<\/p>\n<p>(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des \u00a7 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes betr\u00e4gt vier Jahre.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2\u00a0Universit\u00e4tsausbildung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Universit\u00e4tsausbildung soll den Studierenden unter Ber\u00fccksichtigung der Anforderungen und der Ver\u00e4nderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur verantwortlichen Aus\u00fcbung des Apothekerberufs bef\u00e4higt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Universit\u00e4tsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angef\u00fchrten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3\u00a0Famulatur<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch die Famulatur nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 soll der Auszubildende mit den pharmazeutischen T\u00e4tigkeiten vertraut gemacht werden. Au\u00dferdem soll er Einblick in die Organisation und Betriebsabl\u00e4ufe sowie in die Rechtsvorschriften f\u00fcr Apotheken und in die Fachsprache erhalten.<\/p>\n<p>(2) Die Famulatur ist w\u00e4hrend der lehrveranstaltungsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung unter Leitung eines Apothekers ganzt\u00e4gig abzuleisten. Mindestens vier Wochen der Famulatur sind in einer \u00f6ffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten; die \u00fcbrige Zeit kann wahlweise auch in<\/p>\n<p>1. einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,<\/p>\n<p>2. der pharmazeutischen Industrie oder<\/p>\n<p>3. einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschlie\u00dflich solcher der Bundeswehr<br \/>\nabgeleistet werden. Die in Satz 2 letzter Halbsatz genannte Zeit kann auch in vergleichbaren Einrichtungen in einem der \u00fcbrigen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europ\u00e4ische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch einger\u00e4umt haben, abgeleistet werden. Eine Ableistung in Abschnitten von mindestens vier Wochen ist zul\u00e4ssig. \u00dcber die abgeleistete Famulatur erh\u00e4lt der Auszubildende eine Bescheinigung nach Muster der Anlage 7.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten entf\u00e4llt die Famulatur.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4\u00a0Praktische Ausbildung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die praktische Ausbildung nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von<\/p>\n<p>1. sechs Monaten in einer \u00f6ffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und<\/p>\n<p>2. sechs Monaten, die wahlweise ina)<br \/>\neiner Apotheke nach Nummer 1,<\/p>\n<p>b) einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,<\/p>\n<p>c) der pharmazeutischen Industrie,<\/p>\n<p>d) einem Universit\u00e4tsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschlie\u00dflich solchen der Bundeswehr,<\/p>\n<p>e) einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschlie\u00dflich solcher der Bundeswehr<br \/>\nabzuleisten sind. Drei Monate einer Ausbildung nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b k\u00f6nnen auch auf der Station eines Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses abgeleistet werden.<\/p>\n<p>(2) W\u00e4hrend der ganzt\u00e4gigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung geh\u00f6ren insbesondere die pharmazeutischen T\u00e4tigkeiten im Sinne des \u00a7 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausbildung mu\u00df von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsst\u00e4tte t\u00e4tig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universit\u00e4tsinstitut abgeleistet wird, umfa\u00dft sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche T\u00e4tigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.<\/p>\n<p>(3) Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelm\u00e4\u00dfiger Mitarbeit zur Verf\u00fcgung zu stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung vorzubereiten. Er darf nur zu T\u00e4tigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung f\u00f6rdern. \u00dcber die praktische Ausbildung erh\u00e4lt der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5.<\/p>\n<p>(4) W\u00e4hrend der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die in der Anlage 8 aufgef\u00fchrten Stoffgebiete vermittelt werden. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fchrt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltungen durchf\u00fchren. \u00dcber die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erh\u00e4lt der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6.<\/p>\n<p>(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zweiter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Pr\u00fcfungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5\u00a0Landespr\u00fcfungsamt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Pr\u00fcfungsabschnitte werden vor der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stelle (Landespr\u00fcfungsamt) abgelegt.<\/p>\n<p>(2) Die Pr\u00fcfungsabschnitte sind vor dem Landespr\u00fcfungsamt des Landes abzulegen, in dem der Pr\u00fcfling zum Zeitpunkt der Meldung zur Pr\u00fcfung Pharmazie studiert oder zuletzt Pharmazie studiert hat. Wiederholungspr\u00fcfungen sind vor dem Landespr\u00fcfungsamt abzulegen, bei dem der Pr\u00fcfungsabschnitt nicht bestanden worden ist. Ausnahmen von Satz 1 und 2 k\u00f6nnen aus wichtigem Grund zugelassen werden. Die Entscheidung trifft das Landespr\u00fcfungsamt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im Benehmen mit dem nach Satz 1 oder 2 zust\u00e4ndigen Landespr\u00fcfungsamt.<\/p>\n<p>(3) Bei Pr\u00fcfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Pharmaziestudiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Pr\u00fcfungen nach \u00a7 22 angerechnet werden k\u00f6nnen, gilt, sofern eine Zust\u00e4ndigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, \u00a7 22 Abs. 5 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6\u00a0Meldung zur Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber die Zulassung zu den einzelnen Pr\u00fcfungsabschnitten entscheidet das Landespr\u00fcfungsamt.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Pr\u00fcfungsabschnitt ist schriftlich in der vom Landespr\u00fcfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und mu\u00df f\u00fcr den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem Landespr\u00fcfungsamt zugegangen sein. Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung mu\u00df dem Landespr\u00fcfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.<\/p>\n<p>(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung sind beizuf\u00fcgen<\/p>\n<p>1. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,<\/p>\n<p>2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die au\u00dferhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde,<\/p>\n<p>3. der Nachweis \u00fcber die Famulatur (Anlage 7), oder in F\u00e4llen des \u00a7 3 Abs. 3 die entsprechenden Nachweise,<\/p>\n<p>4. der Nachweis \u00fcber ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren,<\/p>\n<p>5. die Bescheinigungen \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angef\u00fchrten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2.<\/p>\n<p>6. (weggefallen)<\/p>\n<p>(4) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung sind beizuf\u00fcgen<\/p>\n<p>1. das Zeugnis \u00fcber das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung (Anlage 10),<\/p>\n<p>2. der Nachweis \u00fcber ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,<\/p>\n<p>3. die Bescheinigungen \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis I angef\u00fchrten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2,<\/p>\n<p>4. die Bescheinigung \u00fcber das in Anlage 1 Buchstabe K vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3.<\/p>\n<p>5. (weggefallen)<\/p>\n<p>(5) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung sind beizuf\u00fcgen<\/p>\n<p>1. die Zeugnisse \u00fcber das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung (Anlage 10),<\/p>\n<p>2. der Nachweis \u00fcber die praktische Ausbildung (Anlage 5),<\/p>\n<p>3.der Nachweis \u00fcber die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6).<\/p>\n<p>(6) Soweit die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigef\u00fcgt werden k\u00f6nnen, sind sie in einer vom Landespr\u00fcfungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen. Hat der Pr\u00fcfungsbewerber bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung die praktische Ausbildung nach \u00a7 4 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorl\u00e4ufige Bescheinigung des f\u00fcr die Ausbildung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht, da\u00df er die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Pr\u00fcfungstermin abschlie\u00dfen wird. Die endg\u00fcltige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 ist unverz\u00fcglich nach Erhalt nachzureichen; sie mu\u00df dem Landespr\u00fcfungsamt sp\u00e4testens zum Beginn des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung vorliegen.<\/p>\n<p>(7) Sind Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben, da\u00df beim Pr\u00fcfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung f\u00fchren w\u00fcrde, so kann das Landespr\u00fcfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere \u00e4rztlicher Zeugnisse oder eines F\u00fchrungszeugnisses, verlangen. Die besonderen Belange behinderter Pr\u00fcflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfungen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7\u00a0Versagung der Zulassung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zulassung zu einem Pr\u00fcfungsabschnitt ist zu versagen, wenn<\/p>\n<p>1. der Pr\u00fcfungsbewerber bis zu dem in \u00a7 6 Abs. 2 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt, es sei denn, da\u00df er einen wichtigen Grund hierf\u00fcr glaubhaft macht, der Stand des Pr\u00fcfungsverfahrens eine Teilnahme des Pr\u00fcfungsbewerbers noch zul\u00e4\u00dft und die vers\u00e4umte Handlung sp\u00e4testens vier Wochen vor dem Pr\u00fcfungstermin nachgeholt wird,<\/p>\n<p>2. der Pr\u00fcfungsbewerber im Falle des \u00a7 6 Abs. 6 die fehlenden Nachweise nicht fristgerecht nachreicht,<\/p>\n<p>3. der betreffende Pr\u00fcfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf.<br \/>\n(2) Die Zulassung zu einem Pr\u00fcfungsabschnitt ist zu versagen, wenn ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8\u00a0Art der Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung wird schriftlich, im Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung m\u00fcndlich gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>(2) Die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle kann abweichend von Absatz 1 zulassen, dass anstelle der schriftlichen Pr\u00fcfung die im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung geforderten Kenntnisse und F\u00e4higkeiten auf andere Art nachgewiesen werden k\u00f6nnen (alternatives Pr\u00fcfungsverfahren).<\/p>\n<p>(3) Die Zulassung als alternatives Pr\u00fcfungsverfahren setzt voraus, dass<\/p>\n<p>1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen l\u00e4sst, welche qualitativen Verbesserungen f\u00fcr die pharmazeutische Ausbildung von diesem Pr\u00fcfungsverfahren erwartet werden,<\/p>\n<p>2. eine von der Universit\u00e4t zu erlassende besondere Studienordnung besteht,<\/p>\n<p>3. sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung nachzuweisenden Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in diesem Pr\u00fcfungsverfahren in einer der schriftlichen Pr\u00fcfung gleichwertigen Weise gepr\u00fcft werden,<\/p>\n<p>4. eine sachgerechte begleitende und abschlie\u00dfende Evaluierung dieses Pr\u00fcfungsverfahrens gew\u00e4hrleistet ist,<\/p>\n<p>5. Mindest- und H\u00f6chstdauer der Laufzeit dieses Pr\u00fcfungsverfahrens festgelegt sind und Verl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge anhand von Evaluierungsergebnissen zu begr\u00fcnden sind,<\/p>\n<p>6. der Zugang zu einem Studiengang mit einem der Verordnung entsprechenden Pr\u00fcfungsverfahren im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung oder zu einem Studiengang mit einem alternativen Pr\u00fcfungsverfahren freigestellt ist,<\/p>\n<p>7. die Voraussetzungen, unter denen die Universit\u00e4t dieses Pr\u00fcfungsverfahren beenden kann, benannt sind,<\/p>\n<p>8. geregelt ist, wie bei einem \u00dcbergang zu einem anderen Studiengang der Pharmazie hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen verfahren wird und<\/p>\n<p>9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 2, 12 und 13 beschrieben sind, bei diesem Verfahren erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>(4) Sieht das alternative Pr\u00fcfungsverfahren vor, dass der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung nicht abgelegt werden muss, sind die in \u00a7 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung vorzulegen; die zeitlichen Vorgaben des \u00a7 15 Abs. 5 gelten in diesem Fall nicht. Es wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 erteilt, in dem die \u00dcberpr\u00fcfungsergebnisse der nach Absatz 3 Nr. 3 durchgef\u00fchrten und dem Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung gleichwertigen Pr\u00fcfungen getrennt aufgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9\u00a0Bewertung der Pr\u00fcfungsleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Bewertung der Leistungen des Pr\u00fcflings sind folgende Noten zu verwenden:<br \/>\n&#8222;sehr gut&#8220; (1) = eine hervorragende Leistung,<br \/>\n&#8222;gut&#8220; (2) = eine Leistung, die erheblich \u00fcber den durchschnittlichen Anforderungen liegt,<br \/>\n&#8222;befriedigend&#8220; (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,<br \/>\n&#8222;ausreichend&#8220; (4) = eine Leistung, die trotz ihrer M\u00e4ngel noch den Anforderungen gen\u00fcgt,<br \/>\n&#8222;nicht ausreichend&#8220; (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher M\u00e4ngel den Anforderungen nicht mehr gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>(2) Die Note eines Pr\u00fcfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Pr\u00fcfungsf\u00e4cher.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Bewertung der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung ist unter Ber\u00fccksichtigung der Noten (Zahlenwert gem\u00e4\u00df Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote f\u00fcr die Pharmazeutische Pr\u00fcfung wird wie folgt ermittelt:<\/p>\n<p>a) Die Note (Zahlenwert) f\u00fcr den Ersten Abschnitt wird mit zwei,<br \/>\ndie Note (Zahlenwert) f\u00fcr den Zweiten Abschnitt mit drei und<br \/>\ndie Note (Zahlenwert) f\u00fcr den Dritten Abschnitt mit zwei vervielf\u00e4ltigt.<br \/>\nb) Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen Zahlen wird durch sieben geteilt.<\/p>\n<p>(4) Die Noten der Pr\u00fcfungsabschnitte und die Gesamtnote f\u00fcr die Pharmazeutische Pr\u00fcfung werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gem\u00e4\u00df den Anlagen 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Pr\u00fcfungsabschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung werden wie folgt bewertet:<br \/>\n&#8222;sehr gut&#8220; bei einem Zahlenwert bis 1,5,<br \/>\n&#8222;gut&#8220; bei einem Zahlenwert \u00fcber 1,5 bis 2,5,<br \/>\n&#8222;befriedigend&#8220; bei einem Zahlenwert \u00fcber 2,5 bis 3,5,<br \/>\n&#8222;ausreichend&#8220; bei einem Zahlenwert \u00fcber 3,5 bis 4,0.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10\u00a0Schriftliche Pr\u00fcfungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) In der schriftlichen Pr\u00fcfung hat der Pr\u00fcfling in Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er f\u00fcr zutreffend h\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Die Pr\u00fcfungsfragen m\u00fcssen auf die f\u00fcr den Apotheker allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverl\u00e4ssige Pr\u00fcfungsergebnisse erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(3) In der schriftlichen Pr\u00fcfung sind jeweils allen Pr\u00fcflingen dieselben Pr\u00fcfungsfragen zu stellen. Bei der Festlegung der Pr\u00fcfungsfragen sollen sich die Landespr\u00fcfungs\u00e4mter nach Ma\u00dfgabe einer Vereinbarung der L\u00e4nder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Pr\u00fcfungsfragen f\u00fcr den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung herzustellen. Bei der Aufstellung der Pr\u00fcfungsfragen und der Antworten ist festzulegen, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird. Die Landespr\u00fcfungs\u00e4mter k\u00f6nnen die Gegenst\u00e4nde, auf die sich die Pr\u00fcfungsfragen beziehen, \u00f6ffentlich bekanntmachen.<\/p>\n<p>(4) Die Pr\u00fcfungsaufgaben sind durch die Landespr\u00fcfungs\u00e4mter vor der Feststellung des Pr\u00fcfungsergebnisses darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ergibt diese \u00dcberpr\u00fcfung, da\u00df einzelne Pr\u00fcfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt. Die vorgeschriebene Zahl der Fragen f\u00fcr die einzelnen Pr\u00fcfungen (\u00a7 17 Abs. 2) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Pr\u00fcfung nach den Abs\u00e4tzen 5 und 6 ist von der verminderten Zahl der Pr\u00fcfungsfragen auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Pr\u00fcfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines Pr\u00fcflings auswirken.<\/p>\n<p>(5) Ein schriftlich gepr\u00fcftes Fach ist bestanden, wenn der Anteil der von dem Pr\u00fcfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnittlichen Pr\u00fcfungsleistung der Pr\u00fcflinge des jeweiligen Pr\u00fcfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Pr\u00fcfling mindestens 50 vom Hundert der Fragen zutreffend beantwortet hat.<\/p>\n<p>(6) Die Leistungen in der schriftlichen Pr\u00fcfung sind wie folgt zu bewerten:<br \/>\nHat der Pr\u00fcfling die f\u00fcr das Bestehen der Pr\u00fcfung nach Absatz 5 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Pr\u00fcfungsfragen erreicht, so lautet die Note<br \/>\n&#8222;sehr gut&#8220;, wenn er mindestens 75 vom Hundert,<br \/>\n&#8222;gut&#8220;, wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 vom Hundert,<br \/>\n&#8222;befriedigend&#8220;, wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert,<br \/>\n&#8222;ausreichend&#8220;, wenn er die Mindestzahl, aber weniger als 25 vom Hundert<\/p>\n<p>der dar\u00fcber hinaus gestellten Pr\u00fcfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Hat der Pr\u00fcfling die f\u00fcr das Bestehen der Pr\u00fcfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Fragen nicht erreicht, lautet die Note &#8222;nicht ausreichend&#8220;.<\/p>\n<p>(7) Das Ergebnis der schriftlichen Pr\u00fcfung wird durch das Landespr\u00fcfungsamt festgestellt und dem Pr\u00fcfling unverz\u00fcglich mitgeteilt. Dabei sind die Note f\u00fcr den Pr\u00fcfungsabschnitt und die Noten f\u00fcr die einzelnen F\u00e4cher, die Zahl der vom Pr\u00fcfling in den einzelnen F\u00e4chern zutreffend beantworteten Fragen sowie die durchschnittliche Pr\u00fcfungsleistung anzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11\u00a0M\u00fcndliche Pr\u00fcfungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung werden vom Landespr\u00fcfungsamt Pr\u00fcfungskommissionen bestellt. Sie bestehen aus dem Vorsitzenden der Pr\u00fcfungskommission, weiteren Mitgliedern und den Beisitzern. F\u00fcr den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung wird an jeder Universit\u00e4t eine Pr\u00fcfungskommission gebildet. Zu ihrem Vorsitzenden, den Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind Professoren oder Hochschul- oder Privatdozenten der F\u00e4cher, die Gegenstand der Pr\u00fcfung sind, zu Beisitzern Personen, die mindestens die durch die Pr\u00fcfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation besitzen, zu bestellen. Zu Pr\u00fcfern des in \u00a7 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches k\u00f6nnen auch andere an der Hochschule in diesem Fach selbst\u00e4ndig Lehrende bestellt werden. Die Pr\u00fcfung in den einzelnen F\u00e4chern erfolgt durch das f\u00fcr das betreffende Fach bestellte Mitglied der Pr\u00fcfungskommission in Gegenwart eines weiteren Mitglieds oder Beisitzers. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den Pr\u00fcfungen, in denen er nicht selbst Pr\u00fcfer ist, teilnehmen und Pr\u00fcfungsfragen stellen. Bei Wiederholungspr\u00fcfungen hat au\u00dfer dem Pr\u00fcfer der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Mitglied der Pr\u00fcfungskommission anwesend zu sein; diese k\u00f6nnen dabei auch Pr\u00fcfungsfragen stellen. Der Pr\u00fcfer entscheidet \u00fcber die Bewertung der Pr\u00fcfungsleistungen; die \u00fcbrigen bei der Pr\u00fcfung anwesenden Mitglieder der Pr\u00fcfungskommission sind vorher zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>(3) Die Pr\u00fcfungskommission f\u00fcr den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, h\u00f6chstens vier weiteren Mitgliedern. Zu Mitgliedern sind Professoren und Hochschul- oder Privatdozenten der Universit\u00e4t sowie Apotheker, die nicht dem Lehrk\u00f6rper einer Universit\u00e4t angeh\u00f6ren, zu bestellen. Daneben k\u00f6nnen auch andere geeignete Pr\u00fcfer bestellt werden. Der Vorsitzende leitet die Pr\u00fcfung; er ist selbst Pr\u00fcfer. Er hat darauf zu achten, da\u00df die Pr\u00fcflinge in geeigneter Weise befragt werden. Die Pr\u00fcfungskommission hat w\u00e4hrend der gesamten Pr\u00fcfung anwesend zu sein. Die Pr\u00fcfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<\/p>\n<p>(4) Die Pr\u00fcflinge sind einzeln oder in Gruppen bis zu vier Personen zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(5) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann zu den m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungen Beobachter entsenden. Im Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung kann der Pr\u00fcfer, im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung der Vorsitzende der Pr\u00fcfungskommission bis zu f\u00fcnf Personen, die sich auf den gleichen Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung vorbereiten, sowie einem Vertreter der zust\u00e4ndigen Apothekerkammer mit Einverst\u00e4ndnis des Pr\u00fcflings gestatten, bei den Pr\u00fcfungen anwesend zu sein. Aus wichtigen Gr\u00fcnden oder auf Antrag des Pr\u00fcflings sowie bei Wiederholungspr\u00fcfungen kann die \u00d6ffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei der Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses d\u00fcrfen die in Satz 2 genannten Personen nicht anwesend sein.<\/p>\n<p>(6) \u00dcber den Verlauf der Pr\u00fcfung jedes Pr\u00fcflings hat der Pr\u00fcfer oder ein von diesem oder dem Vorsitzenden der Pr\u00fcfungskommission bestimmter Protokollf\u00fchrer, der selbst Mitglied der Pr\u00fcfungskommission sein kann, eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 anzufertigen. Hieraus m\u00fcssen der Gegenstand der Pr\u00fcfung, die Bewertung der Gesamtleistung sowie etwaige schwere Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten zu ersehen sein. Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern der Pr\u00fcfungskommission sowie dem Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen.<\/p>\n<p>(7) Die Leistungen einer m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung sind nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 9 Abs. 1 zu bewerten. Eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung ist bestanden, wenn der Pr\u00fcfling mindestens die Note &#8222;ausreichend&#8220; erhalten hat. Dem Pr\u00fcfling sind die Noten f\u00fcr die einzelnen Pr\u00fcfungsf\u00e4cher am Pr\u00fcfungstag bekanntzugeben. Das Landespr\u00fcfungsamt teilt dem Pr\u00fcfling das Ergebnis schriftlich mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12\u00a0Pr\u00fcfungstermine<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Landespr\u00fcfungs\u00e4mter setzen die Termine f\u00fcr die schriftliche Pr\u00fcfung einheitlich f\u00fcr den Geltungsbereich dieser Verordnung fest. Die m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung finden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt. Die Termine f\u00fcr die m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung werden vom Landespr\u00fcfungsamt im Benehmen mit der Pr\u00fcfungskommission festgelegt.<\/p>\n<p>(2) Die Wiederholung einer schriftlichen Pr\u00fcfung wird im Rahmen des n\u00e4chsten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pr\u00fcfungstermine durchgef\u00fchrt. Der Termin f\u00fcr die Wiederholung einer m\u00fcndlichen Fachpr\u00fcfung oder eines m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungsabschnitts wird vom Landespr\u00fcfungsamt im Benehmen mit der Pr\u00fcfungskommission festgesetzt. Zur Teilnahme an der Wiederholung einer schriftlichen Pr\u00fcfung ist der Pr\u00fcfling zum n\u00e4chsten Pr\u00fcfungstermin, zur Wiederholung einer m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung in der Regel zu einem Pr\u00fcfungstermin, der innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Pr\u00fcfung liegt, vom Landespr\u00fcfungsamt von Amts wegen zu laden. \u00a7 13 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Die Ladung zur Pr\u00fcfung wird dem Pr\u00fcfling sp\u00e4testens sieben Kalendertage vor dem Pr\u00fcfungstermin zugestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13\u00a0R\u00fccktritt und Vers\u00e4umnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach der Zulassung zu einem Pr\u00fcfungsabschnitt ist ein R\u00fccktritt von einer Pr\u00fcfung nur mit Genehmigung des Landespr\u00fcfungsamtes zul\u00e4ssig. Der Pr\u00fcfling hat die Gr\u00fcnde f\u00fcr seinen R\u00fccktritt unverz\u00fcglich dem Landespr\u00fcfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landespr\u00fcfungsamt den R\u00fccktritt von dem gesamten Pr\u00fcfungsabschnitt, von mehreren Fachpr\u00fcfungen oder von einer Fachpr\u00fcfung, so gelten die Pr\u00fcfungen insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann das Landespr\u00fcfungsamt die Vorlage einer \u00e4rztlichen oder amts\u00e4rztlichen Bescheinigung verlangen. Genehmigt es den R\u00fccktritt von dem gesamten Pr\u00fcfungsabschnitt, von mehreren Fachpr\u00fcfungen oder von einer Fachpr\u00fcfung nicht, so gilt die Pr\u00fcfung insoweit als nicht bestanden.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Pr\u00fcfling einen Pr\u00fcfungstermin vers\u00e4umt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Pr\u00fcfung unterbricht oder abbricht.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Ablegung der Pr\u00fcfung in einem gem\u00e4\u00df Absatz 1 oder Absatz 2 als nicht unternommen geltenden Pr\u00fcfungsabschnitt oder Pr\u00fcfungsfach gilt \u00a7 12 Abs. 2 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14\u00a0St\u00f6rung oder T\u00e4uschung<\/strong><\/p>\n<p>St\u00f6rt ein Pr\u00fcfling den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ablauf einer Pr\u00fcfung in erheblichem Ma\u00dfe oder unternimmt er eine T\u00e4uschung, so kann das Landespr\u00fcfungsamt, bei m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungen im Benehmen mit der Pr\u00fcfungskommission, die betreffende Fachpr\u00fcfung oder den gesamten Pr\u00fcfungsabschnitt f\u00fcr &#8222;nicht bestanden&#8220; erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15\u00a0Bestehen und Wiederholung von Pr\u00fcfungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Pr\u00fcfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Pr\u00fcfungen in allen F\u00e4chern bestanden sind. Die Pharmazeutische Pr\u00fcfung ist bestanden, wenn die drei Pr\u00fcfungsabschnitte bestanden sind.<\/p>\n<p>(2) Eine bestandene Pr\u00fcfung darf nicht wiederholt werden.<\/p>\n<p>(3) Jede nicht bestandene Pr\u00fcfung in einem Fach kann zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungspr\u00fcfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der gesamte Pr\u00fcfungsabschnitt nicht bestanden.<\/p>\n<p>(4) Ist ein Pr\u00fcfungsabschnitt endg\u00fcltig nicht bestanden, ist die Pharmazeutische Pr\u00fcfung insgesamt endg\u00fcltig nicht bestanden. Eine Wiederholung der Pr\u00fcfung auch nach erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(5) Nachweise, die f\u00fcr die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung erforderlich sind, k\u00f6nnen vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum Ersten Pr\u00fcfungsabschnitt folgenden Semester erworben werden.<\/p>\n<p>(6) Ist eine Fachpr\u00fcfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung nicht bestanden, entscheidet die Pr\u00fcfungskommission sogleich, ob und wie lange der Pr\u00fcfling erneut an einer Ausbildung nach \u00a7 4 teilzunehmen hat. Die Zeit der Teilnahme darf h\u00f6chstens drei Monate betragen. Das Landespr\u00fcfungsamt teilt dem Pr\u00fcfling die Entscheidung schriftlich mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16\u00a0Zeugnisse und Mitteilungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach dem Bestehen des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung erteilt das Landespr\u00fcfungsamt jeweils ein Zeugnis nach Muster der Anlage 10, nach dem Bestehen der drei Abschnitte der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung ein Zeugnis nach Muster der Anlage 11.<\/p>\n<p>(2) Das Landespr\u00fcfungsamt unterrichtet den Pr\u00fcfling und die anderen Landespr\u00fcfungs\u00e4mter, wenn die Pharmazeutische Pr\u00fcfung endg\u00fcltig nicht bestanden worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Dritter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Die Pharmazeutische Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17\u00a0Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung erstreckt sich auf folgende F\u00e4cher:<\/p>\n<p>I. Allgemeine, anorganische und organische Chemie,<\/p>\n<p>II. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie,<\/p>\n<p>III. Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre,<\/p>\n<p>IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.<\/p>\n<p>(2) Die Pr\u00fcfungen finden an vier Tagen in der Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Pr\u00fcfung dauert an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen F\u00e4cher ergeben sich aus der Anlage 12.<\/p>\n<p>(3) Die Fragen m\u00fcssen auf den in der Anlage 13 festgelegten Pr\u00fcfungsstoff abgestellt sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18\u00a0Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung erstreckt sich auf folgende F\u00e4cher:<\/p>\n<p>I. Pharmazeutische\/Medizinische Chemie,<\/p>\n<p>II. Pharmazeutische Biologie,<\/p>\n<p>III. Pharmazeutische Technologie\/Biopharmazie,<\/p>\n<p>IV. Pharmakologie und Toxikologie,<\/p>\n<p>V. Klinische Pharmazie.<\/p>\n<p>(2) Die Pr\u00fcfungen in den einzelnen F\u00e4chern sollen in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis zu h\u00f6chstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede Pr\u00fcfung soll f\u00fcr einen Pr\u00fcfling mindestens 20, h\u00f6chstens 40 Minuten dauern.<\/p>\n<p>(3) Die Fragen m\u00fcssen auf den in der Anlage 14 festgelegten Pr\u00fcfungsstoff abgestellt sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19\u00a0Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung erstreckt sich auf folgende F\u00e4cher:<\/p>\n<p>I. Pharmazeutische Praxis,<\/p>\n<p>II. Spezielle Rechtsgebiete f\u00fcr Apotheker.<\/p>\n<p>(2) Die Pr\u00fcfung soll f\u00fcr einen Pr\u00fcfling mindestens eine halbe und h\u00f6chstens eine Stunde dauern.<\/p>\n<p>(3) Die Pr\u00fcfungsfragen m\u00fcssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Pr\u00fcfungsstoff abgestellt sein. In der Pr\u00fcfung ist festzustellen, ob der Pr\u00fcfling die zur Aus\u00fcbung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vierter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Die Approbation<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20\u00a0Antrag auf Approbation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker ist an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizuf\u00fcgen<\/p>\n<p>1. ein kurzgefa\u00dfter Lebenslauf,<\/p>\n<p>2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,<\/p>\n<p>3. ein Identit\u00e4tsnachweis,<\/p>\n<p>4. ein amtliches F\u00fchrungszeugnis, das nicht fr\u00fcher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,<\/p>\n<p>5. eine Erkl\u00e4rung des Antragstellers dar\u00fcber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anh\u00e4ngig ist,<\/p>\n<p>6. eine \u00e4rztliche Bescheinigung, die nicht \u00e4lter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Aus\u00fcbung des Berufs ungeeignet ist und<\/p>\n<p>7. das Zeugnis \u00fcber das Bestehen der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p>(2) Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zus\u00e4tzlich in beglaubigter \u00dcbersetzung vorzulegen. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere \u00fcber die Echtheit der eingereichten Urkunden und \u00fcber die bisherige T\u00e4tigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht f\u00fcr die in der Anlage zu \u00a7 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung aufgef\u00fchrten pharmazeutischen Diplome, Pr\u00fcfungszeugnisse und sonstigen Bef\u00e4higungsnachweise.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p>(5) \u00dcber den Antrag nach \u00a7 4 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung ist sp\u00e4testens drei Monate nach Vorlage der nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 sowie \u00a7 4 Absatz 6 der Bundes-Apothekerordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des \u00a7 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde best\u00e4tigt dem Antragsteller nach \u00a7 4 Absatz 1 bis 3 der Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde best\u00e4tigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21\u00a0Approbationsurkunde<\/strong><\/p>\n<p>Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuh\u00e4ndigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>F\u00fcnfter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Erg\u00e4nzende Vorschriften, Erlaubnis, \u00dcbergangs- und Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22\u00a0Anrechnung von Ausbildungszeiten und Pr\u00fcfungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an<\/p>\n<p>1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,<\/p>\n<p>2. Zeiten eines au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,<\/p>\n<p>3. Zeiten einer au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 2.<\/p>\n<p>(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landespr\u00fcfungsamt Pr\u00fcfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p>(3) Im Falle einer Anerkennung einer Pr\u00fcfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Pr\u00fcfungsabschnitts die Note der anerkannten Pr\u00fcfung zu verwenden. Im Falle der Anerkennung einer Pr\u00fcfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Pr\u00fcfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Pr\u00fcfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Pr\u00fcfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung gem\u00e4\u00df den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p>(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entscheidungen nach den Abs\u00e4tzen 1, 2 und 4 ist das Landespr\u00fcfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller f\u00fcr das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung f\u00fcr das Pharmaziestudium bei einer Universit\u00e4t im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landespr\u00fcfungsamt des Landes zust\u00e4ndig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zust\u00e4ndigkeit, so ist das Landespr\u00fcfungsamt des Landes Hessen zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22a\u00a0Erlaubnis nach \u00a7 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vor\u00fcbergehenden Aus\u00fcbung des Apothekerberufs nach \u00a7 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach \u00a7 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Unterlagen beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. einen Identit\u00e4tsnachweis,<\/p>\n<p>2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsg\u00e4nge und der ausge\u00fcbten Erwerbst\u00e4tigkeiten,<\/p>\n<p>3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung \u00fcber eine abgeschlossene Ausbildung f\u00fcr den Beruf des Apothekers sowie gegebenenfalls der Bescheinigung \u00fcber die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung,<\/p>\n<p>4. eine Erkl\u00e4rung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland aus\u00fcben will,<\/p>\n<p>5. soweit vorhanden, den Bescheid nach \u00a7 4 Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung und die Niederschrift \u00fcber die staatliche Kenntnispr\u00fcfung nach \u00a7 22d Absatz 5,<\/p>\n<p>6. die folgenden Unterlagen:<\/p>\n<p>a) ein amtliches inl\u00e4ndisches F\u00fchrungszeugnis,<\/p>\n<p>b) die Unterlagen, die von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unw\u00fcrdigkeit oder Unzuverl\u00e4ssigkeit zur Aus\u00fcbung des Apothekerberufs ergibt, oder,<\/p>\n<p>c) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erkl\u00e4rung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erkl\u00e4rung gibt, eine feierliche Erkl\u00e4rung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zust\u00e4ndigen Justiz- oder Verwaltungsbeh\u00f6rde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollm\u00e4chtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erkl\u00e4rung best\u00e4tigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,<\/p>\n<p>7.eine im Inland ausgestellte \u00e4rztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Aus\u00fcbung des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, anerkannt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung,<\/p>\n<p>8. soweit vorhanden, Nachweise \u00fcber die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eine Beurteilung dar\u00fcber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller \u00fcber die zur Aus\u00fcbung des Apothekerberufs erforderlichen Sprachkenntnisse verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 d\u00fcrfen bei ihrer Vorlage nicht \u00e4lter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verl\u00e4ngerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Beh\u00f6rde ausgestellt wurde, sowie ein amtliches inl\u00e4ndisches F\u00fchrungszeugnis und eine im Inland ausgestellte \u00e4rztliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage nicht \u00e4lter als drei Monate sein d\u00fcrfen, beizuf\u00fcgen. Haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden berechtigte Zweifel an der Authentizit\u00e4t der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, k\u00f6nnen sie von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Herkunftsstaats eine Best\u00e4tigung der Authentizit\u00e4t dieser Bescheinigungen und Nachweise verlangen. \u00a7 20 Absatz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber den Antrag ist kurzfristig, sp\u00e4testens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde best\u00e4tigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle f\u00fcr ausl\u00e4ndisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Beh\u00f6rde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den F\u00e4llen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Beh\u00f6rde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Best\u00e4tigung der Authentizit\u00e4t durch die Beh\u00f6rde des Herkunftsstaats gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 5.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers einschlie\u00dflich der nachgewiesenen einschl\u00e4gigen Berufserfahrung bei der Entscheidung \u00fcber die Erteilung der Erlaubnis zu ber\u00fccksichtigen und pr\u00fcft auf dieser Grundlage seine fachliche Eignung f\u00fcr die beabsichtigte pharmazeutische T\u00e4tigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Feststellungen des Bescheides nach \u00a7 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung und, soweit vorhanden, die Niederschrift der staatlichen Kenntnispr\u00fcfung nach \u00a7 22d Absatz 5 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach \u00a7 4 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde versieht die Erlaubnis mit den Einschr\u00e4nkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Ber\u00fccksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Gesundheit auszuschlie\u00dfen. Wenn die Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Gesundheit durch Einschr\u00e4nkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung nicht vorliegen.<\/p>\n<p>(5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur dann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Einschr\u00e4nkungen und Nebenbestimmungen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Berufst\u00e4tigkeit dies erfordern.<\/p>\n<p>(6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land beschr\u00e4nkt wird und die T\u00e4tigkeit einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen L\u00e4ndern die Erlaubnis gilt.<\/p>\n<p>(7) Die Erlaubnis zur vor\u00fcbergehenden Aus\u00fcbung des Apothekerberufs wird nach dem Muster der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22b\u00a0Erlaubnis nach \u00a7 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf Erteilung zur vor\u00fcbergehenden Aus\u00fcbung des Apothekerberufs nach \u00a7 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach \u00a7 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. die Unterlagen, die in \u00a7 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 der Bundes-Apothekerordnung genannt sind, und<\/p>\n<p>2. eine Erkl\u00e4rung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland aus\u00fcben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.<br \/>\nDie Nachweise nach \u00a7 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung d\u00fcrfen bei ihrer Vorlage nicht \u00e4lter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verl\u00e4ngerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Beh\u00f6rde ausgestellt wurde, und die Unterlagen nach \u00a7 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung, die bei ihrer Vorlage nicht \u00e4lter als drei Monate sein d\u00fcrfen, beizuf\u00fcgen. Haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden berechtigte Zweifel an der Authentizit\u00e4t der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, k\u00f6nnen sie von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Herkunftsstaats eine Best\u00e4tigung der Authentizit\u00e4t sowie eine Best\u00e4tigung dar\u00fcber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erf\u00fcllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005\/36\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 \u00fcber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623\/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) ge\u00e4ndert worden ist, verlangt werden. \u00a7 20 Absatz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Ein besonderes Interesse im Sinne von \u00a7 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller<\/p>\n<p>1. die Voraussetzungen nach \u00a7 4 Absatz 1 oder 2 der Bundes-Apothekerordnung erf\u00fcllt und \u00a7 11a der Bundes-Apothekerordnung nicht angewendet werden kann oder<br \/>\n2. die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte pharmazeutische T\u00e4tigkeit aus\u00fcben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 der Bundes-Apothekerordnung nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(3) Erf\u00fcllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundes-Apothekerordnung und f\u00e4llt der Antragsteller nicht unter \u00a7 4 Absatz 1a oder \u00a7 4 Absatz 1d der Bundes-Apothekerordnung, gilt \u00a7 22a Absatz 3 Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde versieht die Erlaubnis mit den Einschr\u00e4nkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Ber\u00fccksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Kenntnisstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Gesundheit auszuschlie\u00dfen. \u00a7 22a Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22c\u00a0Eignungspr\u00fcfung nach \u00a7 4 Absatz 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Eignungspr\u00fcfung nach \u00a7 4 Absatz 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung bezieht sich auf die F\u00e4cher, in denen die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde wesentliche Unterschiede nach \u00a7 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt hat. In der Eignungspr\u00fcfung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er in diesen F\u00e4chern \u00fcber die Kenntnisse und F\u00e4higkeiten, auch in der apothekerlichen Gespr\u00e4chsf\u00fchrung, verf\u00fcgt, die zur Aus\u00fcbung des Apothekerberufs erforderlich sind.<\/p>\n<p>(2) Die Eignungspr\u00fcfung ist eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung, die an einem Tag stattfindet. Die Pr\u00fcfung wird in der Regel als Einzelpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt. Soweit es die zu pr\u00fcfenden F\u00e4cher zulassen, k\u00f6nnen bis zu vier Antragsteller gleichzeitig gepr\u00fcft werden. Die Dauer der Pr\u00fcfung ist abh\u00e4ngig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert f\u00fcr jeden Antragsteller mindestens 30, h\u00f6chstens 60 Minuten.<\/p>\n<p>(3) Die L\u00e4nder k\u00f6nnen zur Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfungen die regul\u00e4ren Pr\u00fcfungstermine der staatlichen Pr\u00fcfungen nach \u00a7 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Pr\u00fcfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach \u00a7 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung ablegen k\u00f6nnen. Die nach \u00a7 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Eignungspr\u00fcfung sp\u00e4testens sieben Tage vor dem Pr\u00fcfungstermin zu. \u00a7 13 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die Eignungspr\u00fcfung wird in Form einer staatlichen Pr\u00fcfung vor einer staatlichen Pr\u00fcfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Pr\u00fcfungskommission wird von der nach \u00a7 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Landes bestellt. Die Pr\u00fcfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, h\u00f6chstens vier weiteren Mitgliedern. F\u00fcr den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkr\u00e4fte der F\u00e4cher, die Gegenstand der Pr\u00fcfung sind, bestellt. Stattdessen k\u00f6nnen als Mitglieder der Pr\u00fcfungskommission auch dem Lehrk\u00f6rper einer Universit\u00e4t nicht angeh\u00f6rende Apotheker bestellt werden. Der Vorsitzende der Pr\u00fcfungskommission leitet die Pr\u00fcfung und muss auch selbst pr\u00fcfen. \u00a7 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie \u00a7 14 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Eignungspr\u00fcfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Pr\u00fcfungskommission die Leistungen in den in Absatz 1 genannten F\u00e4chern jeweils als bestanden bewertet. Das Bestehen der Pr\u00fcfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer M\u00e4ngel noch den Anforderungen gen\u00fcgt. \u00a7 11 Absatz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Die Eignungspr\u00fcfung soll mindestens zweimal j\u00e4hrlich angeboten werden. Sie kann in jedem Fach jeweils zweimal wiederholt werden. \u00dcber den Verlauf der Pr\u00fcfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Pr\u00fcfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Pr\u00fcfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Pr\u00fcfung, die hierf\u00fcr tragenden Gr\u00fcnde sowie etwa vorkommende schwere Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten ersichtlich sind. Der Vorsitzende der Pr\u00fcfungskommission leitet die Niederschrift der nach \u00a7 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Landes zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22d\u00a0Kenntnispr\u00fcfung nach \u00a7 4 Absatz 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Kenntnispr\u00fcfung bezieht sich auf die F\u00e4cher Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete f\u00fcr Apotheker sowie auf eines der F\u00e4cher, in denen die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde wesentliche Unterschiede nach \u00a7 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt hat und das von der nach \u00a7 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Landes festgelegt wird. In der Pr\u00fcfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er \u00fcber Kenntnisse und F\u00e4higkeiten, auch in der apothekerlichen Gespr\u00e4chsf\u00fchrung, verf\u00fcgt, die zur Aus\u00fcbung des Apothekerberufs erforderlich sind.<\/p>\n<p>(2) Die Kenntnispr\u00fcfung ist eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung, die an einem Tag stattfindet. Die Pr\u00fcfung wird in der Regel als Einzelpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt. Soweit es die zu pr\u00fcfenden F\u00e4cher zulassen, k\u00f6nnen bis zu vier Antragsteller gleichzeitig gepr\u00fcft werden. Die Dauer der Pr\u00fcfung ist abh\u00e4ngig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert f\u00fcr jeden Antragsteller mindestens 30, h\u00f6chstens 60 Minuten.<\/p>\n<p>(3) Die L\u00e4nder k\u00f6nnen zur Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfungen die regul\u00e4ren Pr\u00fcfungstermine der staatlichen Pr\u00fcfungen nach \u00a7 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen. Die nach \u00a7 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Kenntnispr\u00fcfung sp\u00e4testens sieben Tage vor dem Pr\u00fcfungstermin zu. \u00a7 13 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die Kenntnispr\u00fcfung wird in Form einer staatlichen Pr\u00fcfung vor einer staatlichen Pr\u00fcfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Pr\u00fcfungskommission wird von der nach \u00a7 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Landes bestellt. Die Pr\u00fcfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, h\u00f6chstens vier weiteren Mitgliedern. F\u00fcr den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkr\u00e4fte der F\u00e4cher, die Gegenstand der Pr\u00fcfung sind, bestellt. Stattdessen k\u00f6nnen als Mitglieder der Pr\u00fcfungskommission auch dem Lehrk\u00f6rper einer Universit\u00e4t nicht angeh\u00f6rende Apotheker bestellt werden. Der Vorsitzende der Pr\u00fcfungskommission leitet die Pr\u00fcfung und muss selbst pr\u00fcfen. \u00a7 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie \u00a7 14 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Kenntnispr\u00fcfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Pr\u00fcfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Leistungen in den in Absatz 1 genannten F\u00e4chern als bestanden bewertet. Das Bestehen der Pr\u00fcfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer M\u00e4ngel noch den Anforderungen gen\u00fcgt. \u00a7 11 Absatz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Die Kenntnispr\u00fcfung soll mindestens zweimal j\u00e4hrlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. \u00dcber den Verlauf der Pr\u00fcfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Pr\u00fcfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Pr\u00fcfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Pr\u00fcfung, die hierf\u00fcr tragenden Gr\u00fcnde sowie etwa vorkommende schwere Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten ersichtlich sind. Der Vorsitzende der Pr\u00fcfungskommission leitet die Niederschrift der nach \u00a7 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Landes zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22e\u00a0Bescheid nach \u00a7 4 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bescheid nach \u00a7 4 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung enth\u00e4lt folgende Angaben:<\/p>\n<p>1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellerinnen und Antragstellern vorgelegten Qualifikation gem\u00e4\u00df der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005\/36\/EG in der jeweils geltenden Fassung,<\/p>\n<p>2. die F\u00e4cher, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,<\/p>\n<p>3. eine inhaltliche Erl\u00e4uterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begr\u00fcndung, warum diese dazu f\u00fchren, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form \u00fcber die in Deutschland zur Aus\u00fcbung des Apothekerberufs notwendigen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgt, und<\/p>\n<p>4. eine Begr\u00fcndung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und F\u00e4higkeiten ausgeglichen werden k\u00f6nnen, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis als Apotheker oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des \u00a7 4 Absatz 2 Satz 5 der Bundes-Apothekerordnung erworben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23\u00a0\u00dcbergangsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung f\u00fcr eine vor dem 1. Juli 2004 stattfindende Pr\u00fcfung stellen, legen diesen Pr\u00fcfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab. Wenn sie diesen Pr\u00fcfungsabschnitt nach dem 30. September 2003 bestehen, setzen sie das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort.<\/p>\n<p>(2) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung f\u00fcr eine vor dem 1. Januar 2006 stattfindende Pr\u00fcfung stellen, legen diesen Pr\u00fcfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab.<\/p>\n<p>(3) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung f\u00fcr eine vor dem 1. Juli 2007 stattfindende Pr\u00fcfung stellen, legen diesen Pr\u00fcfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab.<\/p>\n<p>(4) Bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung sind die vorgeschriebenen Nachweise in \u00a7 6 Abs. 3 Nr. 5 und 6 und Abs. 4 Nr. 3 und 4 dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung und die Nachweise in \u00a7 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3 dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung als gleichwertig anzusehen.<\/p>\n<p>(5) Wiederholungspr\u00fcfungen nach nicht bestandener Pr\u00fcfung, die nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung abgelegt wurde, werden im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung bis zum 31. Dezember 2005, im Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung bis zum 31. Dezember 2006 und im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung bis zum 30. Juni 2008 nach diesen Vorschriften abgelegt; danach gilt diese Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung auch f\u00fcr solche Wiederholungspr\u00fcfungen.<br \/>\n(6) Das Landespr\u00fcfungsamt kann f\u00fcr eine vor dem 1. Januar 2011 stattfindende Pr\u00fcfung des in \u00a7 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches abweichend von \u00a7 11 Abs. 2 Satz 3 ein anderes Mitglied der Pr\u00fcfungskommission f\u00fcr den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung bestellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24<\/strong><\/p>\n<p>(weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25\u00a0Inkrafttreten der Verordnung und au\u00dfer Kraft tretende Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Schlu\u00dfformel<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesrat hat zugestimmt.<\/p>\n<p>Der Bundesminister f\u00fcr Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 1\u00a0(zu \u00a7 2 Abs. 2)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Stoffgebiete des Studiums der Pharmazie<\/strong><\/p>\n<p>Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1716 &#8211; 1718<br \/>\nEine Verschiebung von Unterrichtsstunden zwischen einzelnen Stoffgebieten im Umfang bis zu 42 Unterrichtsstunden je Gebiet ist m\u00f6glich. Der Gesamtumfang an praktischen \u00dcbungen und Seminaren einschlie\u00dflich von Vorlesungen mit \u00dcbungen oder mit Seminaren darf jeweils dadurch nicht ber\u00fchrt werden. Die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle kann zus\u00e4tzlich zu den f\u00fcr die Stoffgebiete A bis I angegebenen Bescheinigungen insgesamt bis zu vier weitere Bescheinigungen verlangen.<br \/>\nIn den praktischen \u00dcbungen sind jeweils 20 Prozent praktikumbegleitende Seminare enthalten.<br \/>\nStoffgebiet A<br \/>\nAllgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe<br \/>\nVorlesungen, Seminare und praktische \u00dcbungen mit Veranstaltungen zu:<br \/>\nChemie f\u00fcr Pharmazeuten<br \/>\nStereochemie<br \/>\nChemische Nomenklatur<br \/>\nAllgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)<br \/>\nChemie einschlie\u00dflich der Analytik der organischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe<br \/>\nToxikologie der Hilfsstoffe und Schadstoffe<br \/>\nGesamtumfang: 462 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 336 Unterrichtsstunden praktischen \u00dcbungen und 56 Unterrichtsstunden Seminaren<br \/>\nDrei Bescheinigungen \u00fcber die erfolgreiche und regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme<br \/>\nStoffgebiet B<br \/>\nPharmazeutische Analytik<br \/>\nVorlesungen, Seminare und praktische \u00dcbungen mit Veranstaltungen zu:<br \/>\nPharmazeutische\/Medizinische Chemie<br \/>\nQuantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)<br \/>\nEinf\u00fchrung in die instrumentelle Analytik<br \/>\nInstrumentelle Analytik<br \/>\nGesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 308 Unterrichtsstunden praktischen \u00dcbungen<br \/>\nZwei Bescheinigungen \u00fcber die erfolgreiche und regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme<br \/>\nStoffgebiet C<br \/>\nWissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre<br \/>\nVorlesungen, Seminare und praktische \u00dcbungen mit Veranstaltungen zu:<br \/>\nPhysik f\u00fcr Pharmazeuten<br \/>\nGrundlagen der Physikalischen Chemie<br \/>\nPhysikalische \u00dcbungen f\u00fcr Pharmazeuten<br \/>\nPhysikalisch-chemische \u00dcbungen f\u00fcr Pharmazeuten<br \/>\nMathematische und statistische Methoden f\u00fcr Pharmazeuten<br \/>\nGrundlagen der Arzneiformenlehre<br \/>\nArzneiformenlehre<br \/>\nPharmazeutische und medizinische Terminologie<br \/>\nGeschichte der Naturwissenschaften unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Pharmazie<br \/>\nGesamtumfang: 280 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 140 Unterrichtsstunden praktischen \u00dcbungen und 14 Unterrichtsstunden Seminaren<br \/>\nDrei Bescheinigungen \u00fcber die erfolgreiche und regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme<br \/>\nStoffgebiet D<br \/>\nGrundlagen der Biologie und Humanbiologie<br \/>\nVorlesungen, Seminare und praktische \u00dcbungen mit Veranstaltungen zu:<br \/>\nAllgemeine Biologie f\u00fcr Pharmazeuten<br \/>\nSystematische Einteilung und Physiologie der pathogenen und arzneistoffproduzierenden Organismen<br \/>\nPharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen)<br \/>\nArzneipflanzen-Exkursionen, Bestimmungs\u00fcbungen<br \/>\nMikrobiologie<br \/>\nPharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen)<br \/>\nZytologische und histologische Grundlagen der Biologie<br \/>\nGrundlagen der Anatomie und Physiologie<br \/>\nKursus der Physiologie<br \/>\nGrundlagen der Biochemie<br \/>\nGrundlagen der Ern\u00e4hrungslehre<br \/>\nGesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 210 Unterrichtsstunden praktischen \u00dcbungen<br \/>\nVier Bescheinigungen \u00fcber die erfolgreiche und regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme<br \/>\nStoffgebiet E<br \/>\nBiochemie und Pathobiochemie<br \/>\nVorlesungen, Seminare und praktische \u00dcbungen mit Veranstaltungen zu:<br \/>\nBiochemie und Molekularbiologie<br \/>\nGrundlagen der Klinischen Chemie und der Pathobiochemie<br \/>\nBiochemische Untersuchungsmethoden einschlie\u00dflich Klinischer Chemie<br \/>\nPathophysiologie\/Pathobiochemie<br \/>\nGesamtumfang: 196 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 98 Unterrichtsstunden praktischen \u00dcbungen<br \/>\nEine Bescheinigung \u00fcber die erfolgreiche und regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme<br \/>\nStoffgebiet F<br \/>\nPharmazeutische Technologie und Biopharmazie<br \/>\nVorlesungen, Seminare und praktische \u00dcbungen mit Veranstaltungen zu:<br \/>\nPharmazeutische Technologie einschlie\u00dflich Medizinprodukten<br \/>\nQualit\u00e4tssicherung bei der Herstellung und Pr\u00fcfung von Arzneimitteln<br \/>\nBiopharmazie einschlie\u00dflich arzneiformenbezogener Pharmakokinetik<br \/>\nGesamtumfang: 364 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 196 Unterrichtsstunden praktischen \u00dcbungen und 42 Unterrichtsstunden Seminaren<br \/>\nZwei Bescheinigungen \u00fcber die erfolgreiche und regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme<br \/>\nStoffgebiet G<br \/>\nBiogene Arzneistoffe<br \/>\nVorlesungen, Seminare und praktische \u00dcbungen mit Veranstaltungen zu:<br \/>\nPharmazeutische Biologie; Arzneipflanzen, biogene Arzneistoffe, Biotechnologie<br \/>\nBiogene Arzneimittel (Phytopharmaka, Antibiotika, gentechnisch hergestellte Arzneimittel)<br \/>\nPharmazeutische Biologie III (Biologische und phytochemische Untersuchungen)<br \/>\nImmunologie, Impfstoffe und Sera<br \/>\nGesamtumfang: 238 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 84 Unterrichtsstunden praktischen \u00dcbungen und 42 Unterrichtsstunden Seminaren<br \/>\nEine Bescheinigung \u00fcber die erfolgreiche und regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme<br \/>\nStoffgebiet H<br \/>\nMedizinische Chemie und Arzneistoffanalytik<br \/>\nVorlesungen, Seminare und praktische \u00dcbungen mit Veranstaltungen zu:<br \/>\nPharmazeutische\/Medizinische Chemie<br \/>\nArzneimittelanalytik (Drug Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen)<br \/>\nArzneistoffanalytik unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Arzneib\u00fccher (Qualit\u00e4tskontrolle und -sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen f\u00fcr Medizinprodukte<br \/>\nGesamtumfang: 420 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 280 Unterrichtsstunden praktischen \u00dcbungen<br \/>\nZwei Bescheinigungen \u00fcber die erfolgreiche und regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme<br \/>\nStoffgebiet I<br \/>\nPharmakologie und Klinische Pharmazie<br \/>\nVorlesungen, Seminare und praktische \u00dcbungen mit Veranstaltungen zu:<br \/>\nPharmakologie und Toxikologie<br \/>\nKlinische Pharmazie<br \/>\nKrankheitslehre<br \/>\nPharmakotherapie<br \/>\nPharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs<br \/>\nPharmakoepidemiologie und Pharmako\u00f6konomie<br \/>\nSpezielle Rechtsgebiete f\u00fcr Apotheker<br \/>\nGesamtumfang: 406 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 112 Unterrichtsstunden praktischen \u00dcbungen und 98 Unterrichtsstunden Seminaren<br \/>\nDrei Bescheinigungen \u00fcber die erfolgreiche und regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme<br \/>\nStoffgebiet K<br \/>\nWahlpflichtfach<br \/>\nSeminare und praktische \u00dcbungen in einem zu den pharmazeutischen Wissenschaften geh\u00f6renden Wahlpflichtfach<br \/>\nGesamtumfang: 112 Unterrichtsstunden<br \/>\nEine Bescheinigung \u00fcber die erfolgreiche und regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme; Seminarveranstaltungen im Block K finden in Form von Hauptseminaren statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 2\u00a0(zu \u00a7 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3)<\/strong><br \/>\n<strong>Bescheinigung<\/strong><\/p>\n<p>(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1719)<\/p>\n<p>\u00fcber die Teilnahme an der Veranstaltung &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\ndes Stoffgebietes &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\nDer\/Die Studierende der Pharmazie &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\nhat im &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\nbis &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. an der oben genannten Veranstaltung<br \/>\nregelm\u00e4\u00dfig und erfolgreich teilgenommen.<\/p>\n<p>Siegel &#8230;&#8230;&#8230;., den &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\n(Unterschrift des verantwortlichen<br \/>\nProfessors\/Dozenten)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 3\u00a0(zu \u00a7 6 Abs. 4 Nr. 4)<\/strong><br \/>\n<strong>Bescheinigung<\/strong><\/p>\n<p>(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1719)<\/p>\n<p>\u00fcber die Teilnahme an der Veranstaltung &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\ndes Wahlpflichtfaches &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\nDer\/Die Studierende der Pharmazie &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\nhat im &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\nbis &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. an der oben genannten Veranstaltung<br \/>\nregelm\u00e4\u00dfig und erfolgreich teilgenommen.<\/p>\n<p>Siegel &#8230;&#8230;&#8230;., den &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\n(Unterschrift des verantwortlichen<br \/>\nProfessors\/Dozenten)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 4<\/strong><br \/>\n<strong>(weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p>Anlage 5\u00a0(zu \u00a7 4 Abs. 3 Satz 3, \u00a7 6 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 3)<br \/>\nBescheinigung \u00fcber die praktische Ausbildung<br \/>\n(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1500)<\/p>\n<p>Herr\/Frau&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; ist in der Zeit vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\nbis &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; nach \u00a7 4 der Approbationsordnung f\u00fcr Apotheker<br \/>\npraktisch ausgebildet worden.<br \/>\nEr\/Sie hat in dieser Zeit ganzt\u00e4gig mitgearbeitet und die in \u00a7 4 Abs. 2<br \/>\nangef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten ausgef\u00fchrt. Die Ausbildung<br \/>\nist vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\nbis &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. unterbrochen\/nicht unterbrochen worden.*)<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;., den &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<\/p>\n<p>Siegel oder Stempel<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<\/p>\n<p>(Name der Ausbildungsst\u00e4tte)<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<\/p>\n<p>(Unterschrift des f\u00fcr die Ausbildung<br \/>\nVerantwortlichen)<\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8212;-<\/p>\n<p>*) Nichtzutreffendes streichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 6\u00a0(zu \u00a7 4 Abs. 4 Satz 3 und \u00a7 6 Abs. 5 Nr. 3)<\/strong><\/p>\n<p>Bescheinigung \u00fcber die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach \u00a7 4 Abs. 4 der Approbationsordnung f\u00fcr Apotheker<br \/>\n(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1500)<\/p>\n<p>Herr\/Frau &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\nhat an den vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. bis zum &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\ndurchgef\u00fchrten begleitenden Unterrichtsveranstaltungen in &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\nteilgenommen.<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;., den &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<\/p>\n<p>Siegel\/Stempel<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<\/p>\n<p>(Unterschrift)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 7\u00a0(zu \u00a7 3 Abs. 2 Satz 4 und \u00a7 6 Abs. 3 Nr. 3)<\/strong><\/p>\n<p>Bescheinigung \u00fcber die T\u00e4tigkeit als Famulus<br \/>\n(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1501)<\/p>\n<p>Herr\/Frau &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\nist in der Zeit vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; bis &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\nnach \u00a7 3 der Approbationsordnung f\u00fcr Apotheker in der unten bezeichneten<br \/>\nEinrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus t\u00e4tig gewesen.<\/p>\n<p>Er\/Sie hat in dieser Zeit ganzt\u00e4gig mitgearbeitet. Die Ausbildung ist<br \/>\nvom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\nbis &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. unterbrochen\/nicht unterbrochen worden. *)<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;, den &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<\/p>\n<p>(Bezeichnung der Ausbildungsst\u00e4tte)<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>(Unterschrift des verantwortlichen<br \/>\nApothekers)<\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8211;<\/p>\n<p>*) Nichtzutreffendes streichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 8\u00a0(zu \u00a7 4 Abs. 4 Satz 1)<\/strong><\/p>\n<p>Stoffgebiete, die w\u00e4hrend der praktischen Ausbildung gelehrt werden<br \/>\nFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1720<br \/>\nGrundprinzipien der Rezeptur und Defektur einschlie\u00dflich der Beurteilung von Herstellungsvorschriften und -verfahren; Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Fertigarzneimitteln;<br \/>\nPlanung, \u00dcberwachung und Disposition des Wareneinkaufs; technische Verfahren sowie Probleme der Lagerhaltung; Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, durch Transport und Lagerung;<br \/>\nBeschaffung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen \u00fcber Arzneimittel und Medizinprodukte einschlie\u00dflich Sicherheitsaspekten;<br \/>\nInformation und Beratung von Patienten, \u00c4rzten und Angeh\u00f6rigen anderer Gesundheitsberufe \u00fcber Arzneimittel und Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, insbesondere \u00fcber die sachgem\u00e4\u00dfe Aufbewahrung, Anwendung, Inkompatibilit\u00e4ten und Wechselwirkungen sowie die Gefahren des Dauergebrauchs und Missbrauchs von Arzneimitteln;<br \/>\nKommunikationstechniken f\u00fcr den Umgang mit Gesunden, Patienten und deren Angeh\u00f6rigen, \u00c4rzten und Angeh\u00f6rigen anderer Gesundheitsberufe;<br \/>\nAspekte der Qualit\u00e4tssicherung und Qualit\u00e4tskontrolle;<br \/>\nAngewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelauswahl in der Selbstmedikation; besondere Therapierichtungen; Grenzen der Selbstmedikation; Interpretation \u00e4rztlicher, zahn\u00e4rztlicher und tier\u00e4rztlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie; Pharmazeutische Betreuung; apotheken\u00fcbliche Dienstleistungen;<br \/>\nBlut und Blutprodukte;<br \/>\nKrankenhaushygiene;<br \/>\n\u00d6konomische Aspekte des Einsatzes von Arzneimitteln und Medizinprodukten;<br \/>\nVergleichende Beurteilung von Produkten f\u00fcr die S\u00e4uglings- und Kinderern\u00e4hrung; vergleichende Beurteilung von Ern\u00e4hrungsma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich di\u00e4tetischer Lebensmittel und Nahrungserg\u00e4nzungsmittel; vergleichende Beurteilung von Produkten zur enteralen und parenteralen Ern\u00e4hrung;<br \/>\nVergleichende Beurteilung von Produkten und Gegenst\u00e4nden zur K\u00f6rperpflege, von apotheken\u00fcblichen Medizinprodukten sowie von Pflanzenschutz- und Sch\u00e4dlingsbek\u00e4mpfungsmitteln;<br \/>\nBesonderheiten der Tierarzneimittel;<br \/>\nSpezielle Aspekte der Gesundheitsf\u00f6rderung;<br \/>\nUnfallverh\u00fctung in der Apotheke und in pharmazeutischen Betrieben einschlie\u00dflich des sachgerechten Umgangs mit Gefahrstoffen, Zytostatika, Radiopharmaka und radioaktiven Diagnostika; allgemeine Ma\u00dfnahmen bei Unf\u00e4llen und Vergiftungen (Erste Hilfe);<br \/>\nBetriebswirtschaft f\u00fcr Apotheker unter Ber\u00fccksichtigung des Handelsrechts, des Steuerrechts und des kaufm\u00e4nnischen Rechnungswesens;<br \/>\nAufgaben und T\u00e4tigkeitsfelder des Apothekers;<br \/>\nAllgemeine Rechtskunde, Berufsrecht; Rechtsvorschriften f\u00fcr den Apothekenbetrieb, den Verkehr mit Arzneimitteln, Bet\u00e4ubungsmitteln, Medizinprodukten, di\u00e4tetischen Lebensmitteln, Produkten zur K\u00f6rperpflege, Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln; Heilmittelwerberecht;<br \/>\nBesonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes;<br \/>\nAufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, L\u00e4ndern und Gemeinden sowie auf internationaler Ebene;<br \/>\nPharmazeutische Organisationen und Einrichtungen;<br \/>\nEinf\u00fchrung in die Sozialgesetzgebung und das Sozialversicherungswesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 9\u00a0(zu \u00a7 11 Abs. 6 Satz 1)<\/strong><\/p>\n<p>Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung im Zweiten\/Dritten *) Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung in dem Fach &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\n(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1503;<br \/>\nbzgl. der einzelnen \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote)<\/p>\n<p>Herr\/Frau &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;., geboren am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\nin &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;., ist am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230; in &#8230;&#8230;&#8230;&#8230; gepr\u00fcft worden.<br \/>\nGegenstand der Pr\u00fcfung &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\n&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<\/p>\n<p>Bemerkungen ++)<br \/>\n&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\n&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\nEr\/Sie hat die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung mit der Note &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\nbestanden\/nicht bestanden. *)<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.., den&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<\/p>\n<p>(Unterschrift des Vorsitzenden der<br \/>\n&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; Pr\u00fcfungskommission +++))<\/p>\n<p>(Unterschrift(en) des\/der<br \/>\nPr\u00fcfer(s) *))<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<\/p>\n<p>(Unterschrift des Beisitzers) (Unterschrift des Protokollf\u00fchrers)<\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8211;<\/p>\n<p>*)<br \/>\nNichtzutreffendes streichen.<br \/>\n++)<br \/>\nHier ist auch zu vermerken, ob und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungspr\u00fcfung es sich handelt oder gegebenenfalls, aus welchen Gr\u00fcnden die Pr\u00fcfung nicht bestanden worden ist.<br \/>\n+++)<br \/>\nDies gilt f\u00fcr den Dritten Pr\u00fcfungsabschnitt und f\u00fcr den Fall, da\u00df der Vorsitzende an einer Pr\u00fcfung des Zweiten Pr\u00fcfungsabschnittes teilnimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 10\u00a0(zu \u00a7 6 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, \u00a7 9 Abs. 4 Satz 2, \u00a7 16 Abs. 1 erster Halbsatz und \u00a7 22 Abs. 3 Satz 3)<\/strong><\/p>\n<p>(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1504)<\/p>\n<p>Ausstellende Beh\u00f6rde<br \/>\nin &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>Zeugnis<br \/>\n\u00fcber den Ersten\/Zweiten\/Dritten *) Abschnitt der<br \/>\nPharmazeutischen Pr\u00fcfung<\/p>\n<p>Herr\/Frau&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;, geboren am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\nin &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;., hat am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. in &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. den<br \/>\nErsten\/Zweiten\/Dritten *) Abschnitt der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung nach<br \/>\nder Approbationsordnung f\u00fcr Apotheker mit der Note &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\n(&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..) bestanden.<\/p>\n<p>Zahlenwert<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;., den &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<\/p>\n<p>Siegel<br \/>\nder ausstellenden Beh\u00f6rde<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<\/p>\n<p>(Unterschrift)<\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8211;<\/p>\n<p>*) Nichtzutreffendes streichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 11\u00a0(zu \u00a7 9 Abs. 4 Satz 2, \u00a7 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz und \u00a7 22 Abs. 3 Satz 3)<\/strong><\/p>\n<p>(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1504)<\/p>\n<p>Ausstellende Beh\u00f6rde<br \/>\nin &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<\/p>\n<p>Zeugnis<br \/>\n\u00fcber die Pharmazeutische Pr\u00fcfung<\/p>\n<p>Herr\/Frau &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.., geboren am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\nin &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.., hat<\/p>\n<p>die Pharmazeutische Pr\u00fcfung<\/p>\n<p>mit der Gesamtnote &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; (&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..) bestanden.<\/p>\n<p>Zahlenwert<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;., den &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<\/p>\n<p>Siegel<br \/>\nder ausstellenden Beh\u00f6rde<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<\/p>\n<p>(Unterschrift)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 12\u00a0(zu \u00a7 17 Abs. 2 Satz 3)<\/strong><\/p>\n<p>Anzahl und Verteilung der Pr\u00fcfungsfragen in den einzelnen F\u00e4chern des Ersten Pr\u00fcfungsabschnitts<br \/>\nFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1721<\/p>\n<p>I. Allgemeine, anorganische und organische Chemie<br \/>\n100 Fragen<br \/>\nII. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie<br \/>\n100 Fragen<br \/>\nIII. Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre<br \/>\n80 Fragen<br \/>\nIV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik<br \/>\n80 Fragen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 13\u00a0(zu \u00a7 17 Abs. 3)<\/strong><\/p>\n<p>Pr\u00fcfungsstoff des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung<br \/>\nFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1721<\/p>\n<p>I.Allgemeine, anorganische und organische Chemie<br \/>\nGrundbegriffe und -gesetze der Chemie; Atombau und Periodensystem der Elemente; chemische Bindung, zwischenmolekulare Bindungskr\u00e4fte, L\u00f6sungen und heterogene Systeme; Thermodynamik chemischer Reaktionen sowie Reaktionskinetik; chemisches Gleichgewicht; S\u00e4ure\/Base- und Redox-Systeme; St\u00f6chiometrie chemischer Reaktionen;<br \/>\nVorkommen, Gewinnung, Eigenschaften und Reaktivit\u00e4t von Elementen des Periodensystems und ihrer Verbindungen sowie deren Herstellung; allgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe; Summenformeln und Geometrie wichtiger Verbindungen; Nomenklatur;<br \/>\nBindungsarten und ihre theoretischen Grundlagen; Reaktionsgleichungen und -mechanismen; Grundlagen der Stereochemie; Chemie funktioneller Gruppen und Stoffklassen sowie ihre Herstellung und Eigenschaften; Summen-, Struktur- und Stereoformeln; Eigenschaften und Reaktivit\u00e4t von Synthetika und Naturstoffen; chemische Grundlagen von synthetischen Polymeren und Biopolymeren; Nomenklatur.<\/p>\n<p>II.Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie<br \/>\nGrundlagen der Zytologie und Histologie; Grundprinzipien und molekulare Grundlagen des Stoffwechsels und der Genetik; Merkmale, systematische Einteilung und Physiologie von Pflanzen und Mikroorganismen unter besonderer Ber\u00fccksichtigung pharmazeutisch und medizinisch wichtiger Organismen; Vieren;<br \/>\nGrundlagen der Anatomie und Morphologie von Pflanzen; \u00f6kologische Grundbegriffe; drogenkundliche und mikrobiologische Grundbegriffe und Techniken; wichtige Arznei- und Giftpflanzen; Stammpflanzen gebr\u00e4uchlicher Drogen;<br \/>\nMakroskopischer und mikroskopischer Aufbau des menschlichen K\u00f6rpers, seine Organe und Gewebe; Funktion von Organen und Organsystemen unter Einschluss von Regulationsmechanismen und zellbiologischen Aspekten; Grundz\u00fcge des Immunsystems; Fortpflanzungsorgane und deren Funktion, Schwangerschaft; Zusammensetzung und Umfang normaler Ern\u00e4hrung.<\/p>\n<p>III.Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre<br \/>\nGrundbegriffe und Ma\u00dfsysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik fester K\u00f6rper, Fl\u00fcssigkeiten und Gase; Aggregatzust\u00e4nde und deren \u00c4nderungen; Phasensysteme; Grenzfl\u00e4chenerscheinungen; Grundlagen der Thermodynamik und -kinetik; Kinetik der Diffusion und Verteilung; Grundlagen der Elektrizit\u00e4tslehre einschlie\u00dflich Elektrochemie; Grundlagen der Optik, Schwingungs- und Wellenlehre; Aufbau und Eigenschaften der Atome und Molek\u00fcle; Grundlagen der Radioaktivit\u00e4t und Isotopenanwendung; physikalische Grundlagen von Messverfahren jeweils unter Ber\u00fccksichtigung der Belange der Pharmazie;<br \/>\nAllgemeine Anforderungen an die Herstellung von Arzneimitteln; Grundoperationen; Rezepturarzneimittel; hom\u00f6opathische Zubereitungen.<\/p>\n<p>IV.Grundlagen der pharmazeutischen Analytik<br \/>\nDie in der pharmazeutischen Analytik gebr\u00e4uchlichen, grundlegenden Methoden; Grundlage, Arbeitsweisen und Anwendung klassischer qualitativer und quantitativer Verfahren zur Analyse von Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Schadstoffen (Kationen, Anionen und Neutralstoffen) einschlie\u00dflich der Arzneibuch-Methoden; Analytik funktioneller Gruppen organischer Verbindungen;<br \/>\nInstrumentelle pharmazeutische Analysenverfahren einschlie\u00dflich spurenanalytischer Verfahren: Grundlagen, Arbeitsweisen und Anwendungen elektrochemischer, thermoanalytischer, radiochemischer, chromatographischer, optischer und spektroskopischer Verfahren zur qualitativen (Identifizierung und Strukturaufkl\u00e4rung) und quantitativen Analyse; Validierung von Analysenverfahren; Qualit\u00e4tssicherung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 14\u00a0(zu \u00a7 18 Abs. 3)<\/strong><\/p>\n<p>Pr\u00fcfungsstoff des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung<br \/>\nFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1722 &#8211; 1723<\/p>\n<p>I.Pharmazeutische\/Medizinische Chemie<br \/>\nStruktur, Stereochemie, gebr\u00e4uchliche Darstellung oder Gewinnung, Entwicklung (insbesondere rationale Arzneistoffentwicklung), Eigenschaften, Stabilit\u00e4t und Analytik (Identit\u00e4t, Reinheit, Gehalt) von synthetischen, partial-synthetischen und nat\u00fcrlichen Wirkstoffen, Suchtstoffen, Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Schadstoffen sowie Bioziden und sonstigen Xenobiotika; Radiopharmaka, Synthese und Qualit\u00e4tskontrolle sterisch einheitlicher optisch aktiver Arzneistoffe; Bioreaktivit\u00e4t und Biotransformation der Wirkstoffe und Xenobiotika;<br \/>\nQualitative und quantitative Beziehungen zwischen Struktur und pharmakokinetischen sowie pharmakodynamischen Eigenschaften der Wirkstoffe einschlie\u00dflich stereochemischer Einfl\u00fcsse;<br \/>\nChemische, physikalisch-chemische, physikalische, radiochemische und biochemische Methoden der Arzneib\u00fccher und der entsprechenden harmonisierten Normen f\u00fcr Medizinprodukte, Struktur und Funktion wichtiger Reagenzien; andere physikalische, physikalisch-chemische, chemische, radiochemische und biochemische Methoden zur Untersuchung von Stoffen, die bei der Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden; Anwendung und Validierung von Verfahren zur Qualit\u00e4tskontrolle der Wirkstoffe und Hilfsstoffe; Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen im analytischen Labor;<br \/>\nChemische Toxikologie und Umgang mit Gefahrstoffen und anderen Wirkstoffen; Umweltanalytik (Wasser, Boden, Luft); Grundlagen der Biochemie (einschlie\u00dflich pharmazeutisch-chemischer Aspekte der Gen- und Biotechnologie) sowie der physiologischen, klinischen und \u00f6kologischen Chemie; Methoden zur Untersuchung von K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten und Interpretation der Ergebnisse; Arzneimittel- und Metabolitenanalytik, auch in biologischen Materialien; pharmazeutisch-chemische Aspekte von Sera, Impfstoffen und der Immunologie;<br \/>\nPharmazeutisch-chemische Untersuchungen von Fertigarzneimitteln, wie Auftrennung und Isolierung von Wirk- und Hilfsstoffen sowie deren Analyse; pharmazeutisch-chemische Aspekte der Haupt-, Neben- und Wechselwirkungen und Inkompatibilit\u00e4ten von Fertigarzneimitteln; Nomenklatur und Terminologie der Wirk- und Hilfsstoffe, einschlie\u00dflich stereochemischer Aspekte;<\/p>\n<p>II.Pharmazeutische Biologie<br \/>\nGebr\u00e4uchliche Arzneipflanzen, Drogen und Phytopharmaka; deren Gewinnung, Inhaltsstoffe, Wirkung, therapeutische Anwendung sowie deren pharmazeutische und klinische Beurteilung; Erkennung, Reinheits- und Qualit\u00e4tspr\u00fcfung von Drogen; analytische Verfahren zur Untersuchung und Standardisierung von pflanzlichen Ausgangsstoffen und Fertigpr\u00e4paraten; Isolierungsverfahren von Naturstoffen;<br \/>\nGebr\u00e4uchliche Antibiotika und biogene Zytostatika; deren Gewinnung, Wirkmechanismen und therapeutische Anwendung; Mechanismen der Resistenzentwicklung;<br \/>\nGrundprinzipien der Biosynthese von pflanzlichen und mikrobiellen Naturstoffen;<br \/>\nBiochemie und Klinische Chemie; Grundlagen der Immunologie; Einsatz immunologischer und enzymatischer Methoden in Analytik und Diagnostik;<br \/>\nHerstellung, Pr\u00fcfung und Anwendung von Impfstoffen, Immunglobulinen und Immunsera; Blutprodukte;<br \/>\nMolekularbiologische Arbeitstechniken, gentechnologische Verfahren zur Gewinnung von Arzneistoffen; Gentherapeutika;<br \/>\nArzneimittel der besonderen Therapierichtungen.<\/p>\n<p>III.Pharmazeutische Technologie\/Biopharmazie<br \/>\nEntwicklung, Herstellung, Eigenschaften, Pr\u00fcfung und biopharmazeutische Beurteilung von Arzneiformen; moderne Arzneistoffabgabesysteme; gewebe- und organspezifische Applikationsformen, Besonderheiten von Arzneimitteln mit bio- und gentechnisch hergestellten Arzneistoffen und von Zytostatikazubereitungen; Aufbauprinzip, Zusammensetzung, Handhabung und Gebrauchseigenschaften von Fertigarzneimitteln; spezielle Dosiersysteme;<br \/>\nAnforderungen der Arzneib\u00fccher an Arzneizubereitungen; Arzneiformen des Hom\u00f6opathischen Arzneibuchs;<br \/>\nEigenschaften, Pr\u00fcfung und Beurteilung der zur Herstellung von Arzneimitteln notwendigen Grund- und Hilfsstoffe sowie gebr\u00e4uchlicher Wirkstoffe und Packmittel;<br \/>\nPharmazeutisch-technologische Grundoperationen, Verfahrenstechnik, Maschinen, Regelungstechnik;<br \/>\nBiopharmazie, Applikationswege und Resorptionsorte, pharmakokinetische Grundlagen f\u00fcr die Entwicklung und Pr\u00fcfung von Arzneimitteln, Bioverf\u00fcgbarkeit, Bio\u00e4quivalenzpr\u00fcfung und -beurteilung, in-vitro\/in-vivo Korrelation;<br \/>\nQualit\u00e4tssicherung bei Herstellung und Pr\u00fcfung von Arzneimitteln einschlie\u00dflich statistischer Methoden; rechtliche Grundlagen der Qualit\u00e4tssicherung, Validierung, Inprozess- und Endkontrollen;<br \/>\nStabilit\u00e4t und Stabilisierung von Arzneimitteln; Inkompatibilit\u00e4ten und Wechselwirkungen;<br \/>\nBlutersatzmittel sowie Blut und dessen Zubereitungen, Sera und Impfstoffe;<br \/>\nMedizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden.<\/p>\n<p>IV.Pharmakologie und Toxikologie<br \/>\nMakroskopische, mikroskopische, pathobiochemische sowie funktionelle Ver\u00e4nderungen an Organen und Organsystemen bei wichtigen Erkrankungen; Epidemiologie, Entstehung, Symptomatik, Verlauf, Prognose und Pr\u00e4vention von wichtigen Erkrankungen einschlie\u00dflich solcher, die der Selbstmedikation zug\u00e4nglich sind; Beurteilung von klinisch-chemischen Messergebnissen; Ern\u00e4hrungsma\u00dfnahmen bei wichtigen Erkrankungen;<br \/>\nWirkungen von Arzneimitteln, Wirkungsmechanismus, Metabolismus, Pharmakokinetik, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Kontraindikationen und Dosierung, Gefahren durch unsachgem\u00e4\u00dfe Anwendung; allgemeine Pharmakotherapie wichtiger Erkrankungen einschlie\u00dflich solcher, die der Selbstmedikation zug\u00e4nglich sind; Toxikologie der Hilfs- und Schadstoffe; Methoden zur Ermittlung von pharmakologischen und toxikologischen Wirkungen; Klinische Pr\u00fcfung; biometrische Methoden.<\/p>\n<p>V.Klinische Pharmazie<br \/>\nSpezielle Pharmakotherapie; Besonderheiten der Arzneimitteltherapie in Schwangerschaft und Stillzeit, P\u00e4diatrie, Geriatrie, bei Patienten mit eingeschr\u00e4nkter Organfunktion, Multimorbidit\u00e4t; Bedeutung von Darreichungsform und -weg f\u00fcr die Therapie; Dialyseverfahren; Besonderheiten bestimmter Therapieregime, insbesondere f\u00fcr die antiinfektive Therapie, onkologische Therapie und Supportivtherapie, die antikoagulative Therapie, Immun- und Gentherapie; Therapie von Intensivpatienten; Kriterien zur Arzneimittelbewertung;<br \/>\nArzneimittelanamnese; Nutzen-Risiko-Bewertung einer Arzneimitteltherapie; Beurteilung der klinischen Relevanz unerw\u00fcnschter Wirkungen, Wechselwirkungen und Inkompatibilit\u00e4ten, Beurteilung von Kombinationstherapien; Ursache der Variabilit\u00e4t im Erfolg einer Arzneitherapie; Therapieempfehlungen anhand konkreter Patientenf\u00e4lle; Therapeutisches Drug Monitoring, Umgang mit Patientenakten; Medizinprodukte zur Applikation von Arzneimitteln und zur enteralen und parenteralen Ern\u00e4hrung;<br \/>\nCompliance\/Non-Compliance; Grundlagen und Methoden der Pharmazeutischen Betreuung;<br \/>\nBezug zwischen Pharmakodynamik und Pharmakokinetik; Populationspharmakokinetik; klinische Pharmakogenetik;<br \/>\nMangelern\u00e4hrung, Energie- und N\u00e4hrstoffbedarf; enterale und parenterale Ern\u00e4hrung;<br \/>\nGesundheits\u00f6konomie, Pharmakoepidemiologie und -\u00f6konomie, Pharmakovigilanz, Methoden zur Bestimmung der Lebensqualit\u00e4t, ethische Aspekte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 15\u00a0(zu \u00a7 19 Abs. 3)<\/strong><\/p>\n<p>Pr\u00fcfungsstoff des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Pr\u00fcfung<br \/>\nFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1724<\/p>\n<p>I.Pharmazeutische Praxis<br \/>\nGrundprinzipien der Rezeptur und Defektur; Inkompatibilit\u00e4ten; Grundprinzipien der Entwicklung, Herstellung und Zulassung von Fertigarzneimitteln; Konformit\u00e4tsbewertung von Medizinprodukten;<br \/>\nM\u00f6glichkeiten der Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln;<br \/>\nBeschaffung, Dokumentation, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen \u00fcber Arzneimittel und Medizinprodukte;<br \/>\nInformation und Beratung von Patienten, \u00c4rzten und Angeh\u00f6rigen anderer Gesundheitsberufe \u00fcber Arzneimittel und Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, insbesondere \u00fcber sachgem\u00e4\u00dfe Aufbewahrung und Anwendung, Neben- und Wechselwirkungen; Gefahren des Dauergebrauchs und Missbrauchs von Arzneimitteln;<br \/>\nAspekte der Qualit\u00e4tssicherung;<br \/>\nAngewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelberatung und -auswahl in der Selbstmedikation; Interpretation \u00e4rztlicher, zahn\u00e4rztlicher und tier\u00e4rztlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie; praktische Aspekte der pharmazeutischen Betreuung; apotheken\u00fcbliche Dienstleistungen;<br \/>\nBlut und Blutprodukte;<br \/>\nKrankenhaushygiene;<br \/>\n\u00d6konomische Aspekte des Einsatzes von Arzneimitteln und Medizinprodukten;<br \/>\nProdukte f\u00fcr die S\u00e4uglings- und Kinderern\u00e4hrung sowie f\u00fcr Ern\u00e4hrungsma\u00dfnahmen bei Erkrankungen; Nahrungserg\u00e4nzungsmittel; Produkte zur enteralen und parenteralen Ern\u00e4hrung;<br \/>\nProdukte und Gegenst\u00e4nde zur K\u00f6rperpflege, Pflanzenschutz- und Sch\u00e4dlingsbek\u00e4mpfungsmittel;<br \/>\nGesundheitsf\u00f6rderung;<br \/>\nUnfallverh\u00fctung, Arbeitsschutz und Ma\u00dfnahmen der Ersten Hilfe;<br \/>\nBetriebswirtschaftliche Grundlagen des Apothekenbetriebs, insbesondere Buchf\u00fchrung, Jahresabschluss, Rentabilit\u00e4t, Rationalisierung, Steuern.<\/p>\n<p>II.Spezielle Rechtsgebiete f\u00fcr Apotheker<br \/>\n\u00dcberblick \u00fcber die Abgrenzung folgender Rechtsgebiete: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, b\u00fcrgerliches Recht, Handelsrecht; Unterscheidung zwischen Gesetz, Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift, Satzung;<br \/>\nBerufsrecht f\u00fcr Apotheker; Ausbildung und Aufgaben der anderen Berufe in Apotheken, rechtliche Grundlagen; Kammergesetze einschlie\u00dflich Berufsgerichtsbarkeit;<br \/>\nApothekenrecht, insbesondere Gesetz \u00fcber das Apothekenwesen und Apothekenbetriebsordnung; sonstige f\u00fcr den Apothekenbetrieb wichtige Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten; Grundz\u00fcge der Geschichte des Apothekenwesens;<br \/>\nArzneimittel- und Bet\u00e4ubungsmittelrecht, insbesondere Arzneimittelgesetz, Heilmittelwerbegesetz und Bet\u00e4ubungsmittelgesetz sowie dazu erlassene Rechtsverordnungen; Medizinprodukterecht; Besonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes, insbesondere Feilbieten, Werbung und Preisgef\u00fcge;<br \/>\nVorschriften \u00fcber den Umgang und Verkehr mit Gefahrstoffen;<br \/>\nAufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, L\u00e4ndern und Gemeinden sowie auf internationaler Ebene;<br \/>\nRechtliche Grundlagen f\u00fcr die betriebswirtschaftlichen Aspekte der Apothekenf\u00fchrung, Sozialversicherungsrecht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 16\u00a0(zu \u00a7 21 Satz 1)<\/strong><\/p>\n<p>Approbationsurkunde<\/p>\n<p>(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1508)<\/p>\n<p>Herrn\/Frau &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;, geboren am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\nin &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.., wird auf Grund des \u00a7 4 der<br \/>\nBundes-Apothekerordnung mit Wirkung vom heutigen Tage<\/p>\n<p>die Approbation<br \/>\nals Apotheker\/Apothekerin<br \/>\nerteilt.<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;., den &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<\/p>\n<p>Siegel<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<\/p>\n<p>(Unterschrift)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 17\u00a0(zu \u00a7 22a Absatz 7)<\/strong><\/p>\n<p>Erlaubnis nach \u00a7 11 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung<br \/>\nHerrn\/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n(Vorname, Familienname \u2013 gegebenenfalls abweichender Geburtsname)<br \/>\ngeboren am\u00a0. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nin\u00a0. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nwird gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Absatz 1\/1a der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur vor\u00fcbergehenden Aus\u00fcbung des<br \/>\nApothekerberufs in\/an\u00a0. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nf\u00fcr die Zeit vom\u00a0. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nbis\u00a0. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.<br \/>\nBeschr\u00e4nkungen und Nebenbestimmungen:<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nDie Erlaubnis umfasst zudem die T\u00e4tigkeit im Land . . . . . . . . . . \/in den L\u00e4ndern . . . . . . . . . . \/bundesweite<br \/>\nT\u00e4tigkeit*\u00a0als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nSiegel<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>(Unterschrift)<\/p>\n<p>*<br \/>\nNicht Zutreffendes streichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 18\u00a0(zu \u00a7 22c Absatz 6)<\/strong><\/p>\n<p>Niederschrift \u00fcber die staatliche Eignungspr\u00fcfung nach \u00a7 22c der Approbationsordnung f\u00fcr Apotheker<br \/>\nHerr\/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nin\u00a0. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gepr\u00fcft worden.<br \/>\nBeginn und Ende der Einzel-\/Gruppenpr\u00fcfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nEr\/Sie hat die staatliche Eignungspr\u00fcfung bestanden\/nicht bestanden.<br \/>\nTragende Gr\u00fcnde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nMitglieder der Pr\u00fcfungskommission nach \u00a7 22c Absatz 4 der Approbationsordnung f\u00fcr Apotheker:<br \/>\nAls Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>Als weitere Mitglieder<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>Gegenstand der Pr\u00fcfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n(Inhalt und Pr\u00fcfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)<br \/>\nSonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>(Unterschrift\/en des weiteren Mitglieds\/der weiteren Mitglieder<br \/>\nder Pr\u00fcfungskommission)<br \/>\n(Unterschrift des\/der Vorsitzenden der Pr\u00fcfungskommission)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 19\u00a0(zu \u00a7 22d Absatz 6)<\/strong><\/p>\n<p>Niederschrift \u00fcber die staatliche Kenntnispr\u00fcfung nach \u00a7 22d der Approbationsordnung f\u00fcr Apotheker<br \/>\nHerr\/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nin\u00a0. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gepr\u00fcft worden.<br \/>\nBeginn und Ende der Einzel-\/Gruppenpr\u00fcfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nEr\/Sie hat die staatliche Eignungspr\u00fcfung bestanden\/nicht bestanden.<br \/>\nTragende Gr\u00fcnde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\nMitglieder der Pr\u00fcfungskommission nach \u00a7 22d Absatz 3 der Approbationsordnung f\u00fcr Apotheker:<br \/>\nAls Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>Als weitere Mitglieder<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>Gegenstand der Pr\u00fcfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n(Inhalt und Pr\u00fcfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)<br \/>\nSonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br \/>\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>(Unterschrift\/en des weiteren Mitglieds\/der weiteren Mitglieder<br \/>\nder Pr\u00fcfungskommission)<br \/>\n(Unterschrift des\/der Vorsitzenden der Pr\u00fcfungskommission)<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a 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Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. 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