{"id":522,"date":"2021-02-19T15:15:04","date_gmt":"2021-02-19T15:15:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=522"},"modified":"2021-02-19T15:15:04","modified_gmt":"2021-02-19T15:15:04","slug":"gesetz-ueber-den-ausgleich-der-arbeitgeberaufwendungen-fuer-entgeltfortzahlung-aufwendungsausgleichsgesetz-aag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=522","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen f\u00fcr Entgeltfortzahlung\u00a0(Aufwendungsausgleichsgesetz &#8211; AAG)"},"content":{"rendered":"<p>AAG<br \/>\nAusfertigungsdatum: 22.12.2005<br \/>\nVollzitat:<br \/>\n&#8222;Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>Stand: Zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 11 G v. 12.6.2020 I 1248<\/p>\n<p>N\u00e4heres zur Standangabe finden Sie im Men\u00fc unter\u00a0Hinweise<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ Textnachweis ab: 1.1.2006 +++)<\/p>\n<p>Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2005 I 3686 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 2 dieses G am 1.1.2006 in Kraft getreten. \u00a7 2 Abs. 2 Satz 3, \u00a7 3 Abs. 3, \u00a7 7, \u00a7 8 Abs. 2 und \u00a7 9 sind am 1.10.2005 in Kraft getreten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1\u00a0Erstattungsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschlie\u00dflich der zu ihrer Berufsausbildung Besch\u00e4ftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen besch\u00e4ftigen, 80 Prozent<\/p>\n<p>1. des f\u00fcr den in \u00a7 3 Abs. 1 und 2 und den in \u00a7 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,<\/p>\n<p>2. der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beitr\u00e4ge zur Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beitr\u00e4gen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzusch\u00fcsse nach \u00a7 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszusch\u00fcsse nach \u00a7 257 des F\u00fcnften und nach \u00a7 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.<\/p>\n<p>(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang<\/p>\n<p>1. den vom Arbeitgeber nach \u00a7 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<\/p>\n<p>2. das vom Arbeitgeber nach \u00a7 18 des Mutterschutzgesetzes bei Besch\u00e4ftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,<\/p>\n<p>3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beitr\u00e4ge zur Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beitr\u00e4gen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzusch\u00fcsse nach \u00a7 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszusch\u00fcsse nach \u00a7 257 des F\u00fcnften und nach \u00a7 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.<\/p>\n<p>(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Abs\u00e4tzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2\u00a0Erstattung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zu gew\u00e4hrenden Betr\u00e4ge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach \u00a7 18 oder \u00a7 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. F\u00fcr geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zust\u00e4ndige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Tr\u00e4ger der knappschaftlichen Krankenversicherung. F\u00fcr Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt \u00a7 175 Abs. 3 Satz 2 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu gew\u00e4hren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach \u00a7 3 Abs. 1 und 2 und \u00a7 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Arbeitsentgelt nach \u00a7 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach \u00a7 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr dem Arbeitgeber durch Daten\u00fcbertragung nach \u00a7 28a Absatz 1a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverz\u00fcglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollst\u00e4ndig entsprochen wird. \u00a7 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Daten\u00fcbertragung nach \u00a7 28a Absatz 1a Satz 1 und \u00a7 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zust\u00e4ndige Krankenkasse zu \u00fcbermitteln. \u00a7 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt f\u00fcr die Meldung nach Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Den \u00dcbertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datens\u00e4tze f\u00fcr die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Antr\u00e4ge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grunds\u00e4tzen fest, die vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb\u00e4nde ist anzuh\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3\u00a0Feststellung der Umlagepflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber f\u00fcr die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach \u00a7 1 Abs. 1 teilnehmen. Ein Arbeitgeber besch\u00e4ftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, f\u00fcr das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, f\u00fcr einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen besch\u00e4ftigt hat. Hat ein Betrieb nicht w\u00e4hrend des ganzen nach Satz 2 ma\u00dfgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er w\u00e4hrend des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der \u00fcberwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen besch\u00e4ftigt hat. Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, f\u00fcr das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen w\u00e4hrend der \u00fcberwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht \u00fcberschreiten wird. Bei der Errechnung der Gesamtzahl der besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch au\u00dfer Ansatz. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die w\u00f6chentlich regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitgeber hat der nach \u00a7 2 Abs. 1 zust\u00e4ndigen Krankenkasse die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.<\/p>\n<p>(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das N\u00e4here \u00fcber die Durchf\u00fchrung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4\u00a0Versagung und R\u00fcckforderung der Erstattung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach \u00a7 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollst\u00e4ndig macht.<\/p>\n<p>(2) Die Krankenkasse hat Erstattungsbetr\u00e4ge vom Arbeitgeber insbesondere zur\u00fcckzufordern, soweit der Arbeitgeber<\/p>\n<p>1. schuldhaft falsche oder unvollst\u00e4ndige Angaben gemacht hat oder<\/p>\n<p>2. Erstattungsbetr\u00e4ge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach \u00a7 3 Abs. 1 und 2 oder \u00a7 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach \u00a7 18 oder \u00a7 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.<br \/>\nDer Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Betr\u00e4ge nicht mehr bereichert sei. Von der R\u00fcckforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00df sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5\u00a0Abtretung<\/strong><\/p>\n<p>Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach \u00a7 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes \u00fcbergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn \u00fcbergegangenen Anspruch bis zur anteiligen H\u00f6he des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6\u00a0Verj\u00e4hrung und Aufrechnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erstattungsanspruch verj\u00e4hrt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.<\/p>\n<p>(2) Gegen Erstattungsanspr\u00fcche d\u00fcrfen nur Anspr\u00fcche aufgerechnet werden auf<\/p>\n<p>1. Zahlung von Umlagebetr\u00e4gen, Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beitr\u00e4ge, die die Einzugsstelle f\u00fcr andere Tr\u00e4ger der Sozialversicherung und die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit einzuziehen hat,<\/p>\n<p>2. R\u00fcckzahlung von Vorsch\u00fcssen,<\/p>\n<p>3. R\u00fcckzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbetr\u00e4gen,<\/p>\n<p>4. Erstattung von Verfahrenskosten,<\/p>\n<p>5. Zahlung von Geldbu\u00dfen,<\/p>\n<p>6. Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegen\u00fcber wirksam ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7\u00a0Aufbringung der Mittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mittel zur Durchf\u00fchrung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fcr die im Betrieb besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen w\u00e4ren. Bei der Berechnung der Umlage f\u00fcr Aufwendungen nach \u00a7 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis bei einem Arbeitgeber nicht l\u00e4nger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses auf Grund des \u00a7 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach \u00a7 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu ber\u00fccksichtigen. F\u00fcr die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tats\u00e4chlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8\u00a0Verwaltung der Mittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Krankenkassen verwalten die Mittel f\u00fcr den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sonderverm\u00f6gen. Die Mittel d\u00fcrfen nur f\u00fcr die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.<\/p>\n<p>(2) Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchf\u00fchrung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband \u00fcbertragen. Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der \u00fcbertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchf\u00fchrende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. \u00a7 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9\u00a0Satzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten \u00fcber die<\/p>\n<p>1. H\u00f6he der Umlages\u00e4tze,<br \/>\n2. Bildung von Betriebsmitteln,<br \/>\n3. Aufstellung des Haushalts,<br \/>\n4. Pr\u00fcfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.<\/p>\n<p>(2) Die Satzung kann<\/p>\n<p>1. die H\u00f6he der Erstattung nach \u00a7 1 Abs. 1 beschr\u00e4nken und verschiedene Erstattungss\u00e4tze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,<\/p>\n<p>2. eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags f\u00fcr das nach \u00a7 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,<\/p>\n<p>3. die Zahlung von Vorsch\u00fcssen vorsehen,<\/p>\n<p>4. (weggefallen)<\/p>\n<p>5. die \u00dcbertragung nach \u00a7 8 Abs. 2 enthalten.<\/p>\n<p>(3) Die Betriebsmittel d\u00fcrfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben f\u00fcr drei Monate nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den f\u00fcr die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber ma\u00dfgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten auch f\u00fcr die durchf\u00fchrende Krankenkasse oder den Verband nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10\u00a0Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Die f\u00fcr die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11\u00a0Ausnahmevorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf<\/p>\n<p>1. den Bund, die L\u00e4nder, die Gemeinden und Gemeindeverb\u00e4nde sowie sonstige K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten des Bundes, der L\u00e4nder oder der Gemeinden geltenden Tarifvertr\u00e4ge tarifgebunden sind, sowie die Verb\u00e4nde von Gemeinden, Gemeindeverb\u00e4nden und kommunalen Unternehmen einschlie\u00dflich deren Spitzenverb\u00e4nde,<\/p>\n<p>2. zivile Arbeitskr\u00e4fte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausl\u00e4ndischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen milit\u00e4rischen Hauptquartiere besch\u00e4ftigt sind,<\/p>\n<p>3. Hausgewerbetreibende (\u00a7 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes) sowie die in \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,<\/p>\n<p>4. die Spitzenverb\u00e4nde der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Parit\u00e4tischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschlie\u00dflich ihrer selbstst\u00e4ndigen und nichtselbstst\u00e4ndigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erkl\u00e4ren schriftlich und unwiderruflich gegen\u00fcber einer Krankenkasse mit Wirkung f\u00fcr alle durchf\u00fchrenden Krankenkassen und Verb\u00e4nde ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach \u00a7 1 Abs. 1.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 1 ist nicht anzuwenden auf<\/p>\n<p>1. die nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes \u00fcber die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangeh\u00f6rigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,<\/p>\n<p>2. Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausl\u00e4ndischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen milit\u00e4rischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskr\u00e4fte,<\/p>\n<p>3. im Rahmen des \u00a7 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des \u00a7 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gef\u00f6rderte Berufsausbildungen in au\u00dferbetrieblichen Einrichtungen,<\/p>\n<p>4. Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkst\u00e4tten, die zu den Werkst\u00e4tten in einem arbeitnehmer\u00e4hnlichen Rechtsverh\u00e4ltnis stehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12\u00a0Freiwilliges Ausgleichsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Betriebe eines Wirtschaftszweigs k\u00f6nnen Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des \u00a7 1 nicht erf\u00fcllen. Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bed\u00fcrfen der Genehmigung des Bundesministeriums f\u00fcr Gesundheit.<\/p>\n<p>(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.<\/p>\n<p>(3) K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit genehmigt sind, sind von der K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Verm\u00f6gensteuer befreit.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=522\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=522&text=Gesetz+%C3%BCber+den+Ausgleich+der+Arbeitgeberaufwendungen+f%C3%BCr+Entgeltfortzahlung%C2%A0%28Aufwendungsausgleichsgesetz+%E2%80%93+AAG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=522&title=Gesetz+%C3%BCber+den+Ausgleich+der+Arbeitgeberaufwendungen+f%C3%BCr+Entgeltfortzahlung%C2%A0%28Aufwendungsausgleichsgesetz+%E2%80%93+AAG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=522&description=Gesetz+%C3%BCber+den+Ausgleich+der+Arbeitgeberaufwendungen+f%C3%BCr+Entgeltfortzahlung%C2%A0%28Aufwendungsausgleichsgesetz+%E2%80%93+AAG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AAG Ausfertigungsdatum: 22.12.2005 Vollzitat: &#8222;Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. 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