{"id":517,"date":"2021-01-03T20:49:03","date_gmt":"2021-01-03T20:49:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=517"},"modified":"2021-01-03T20:49:03","modified_gmt":"2021-01-03T20:49:03","slug":"standard-medien-ag-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerde-nr-42773-08","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=517","title":{"rendered":"STANDARD MEDIEN AG gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Beschwerde Nr. 42773\/08"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nBeschwerde Nr. 42773\/08<br \/>\nS. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion), der am 8. Januar 2013 als Ausschuss zusammengetreten ist, der sich aus folgenden Richtern und Richterinnen zusammensetzt:<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nund von Stephen Phillips, stellvertretender Kanzler,<\/p>\n<p>aufgrund der vorerw\u00e4hnten Beschwerde, die am 4. September 2008 erhoben worden ist,<\/p>\n<p>aufgrund der f\u00f6rmlichen Erkl\u00e4rungen \u00fcber die in der Rechtssache erzielte g\u00fctliche Einigung,<\/p>\n<p>hat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen:<\/p>\n<p>SACHVERHALT UND VERFAHREN<\/p>\n<p>1. Die Beschwerdef\u00fchrerin [&#8230;] ist eine Aktiengesellschaft \u00f6sterreichischen Rechts mit Sitz in Wien (\u00d6sterreich). Sie wird vor dem Gerichtshof von Frau W., Rechtsanw\u00e4ltin in Wien, vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wird von einem ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Hans-J\u00f6rg Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>Nachdem die \u00f6sterreichische Regierung von ihrem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme unterrichtet worden war, hat diese keine Absicht zur Teilnahme am Verfahren bekundet.<\/p>\n<p>2. Die Umst\u00e4nde des Falles, so wie sie von der Beschwerdef\u00fchrerin dargelegt worden sind, k\u00f6nnen wie folgt zusammengefasst werden.<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund des Falles<\/em><\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist Verlegerin der \u00f6sterreichischen Tageszeitung [&#8230;]. Das vorliegende Verfahren betrifft die Ver\u00f6ffentlichung eines Presseartikels in dieser Tageszeitung \u00fcber X, einen namhaften deutschen Fernsehdarsteller. Von Mai bis November 2003 spielte X die Rolle des Kommissars Y, den Titelhelden einer vom Privatfernsehen bis 2005 im Abendprogramm ausgestrahlten Fernsehkrimiserie. Am 23. September 2004 wurde X auf dem M\u00fcnchner Oktoberfest wegen Kokainbesitzes festgenommen(siehe zu Einzelheiten die Rechtssache A. .\/. Deutschland [GK], Nr. 39954\/08, Rdnrn. 9-10, 7. Februar 2012).<\/p>\n<p>4. In ihrer Ausgabe vom 29. September 2004 ver\u00f6ffentlichte die auflagenstarke deutsche Tageszeitung [&#8230;] einen Artikel \u00fcber die Festnahme von X unter Angabe seines Vor- und Nachnamens. In diesem Artikel nahm die [&#8230;]Zeitung auf \u00c4u\u00dferungen des Staatsanwalts W. von der Staatsanwaltschaft M\u00fcnchen Bezug, die dieser gegen\u00fcber einer Journalistin von [&#8230;] gemacht hatte. Am selben Tag berichteten Presseagenturen und andere Zeitungen und Zeitschriften von der Festnahme des X. Staatsanwalt W. best\u00e4tigte im Laufe des Tages gegen\u00fcber anderen Printmedien und Fernsehsendern die von der Tageszeitung [&#8230;]berichteten Vorg\u00e4nge (siehe A. a.a.O., Rdnrn. 13-14).<\/p>\n<p>5. Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, die von X angerufen wurden, untersagten jede weitere Ver\u00f6ffentlichung des nahezu gesamten Artikels der [&#8230;]Zeitung. Die Beschwerden, die das Verlagshaus, welches die [&#8230;]Zeitung herausgibt, vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht eingelegt hat, blieben erfolglos (A., a.a.O., Rdnrn. 18-37 und 45).<\/p>\n<p>6. Mit Urteil vom 7. Februar 2012 stellte der Gerichtshof eine Verletzung des Artikels 10 der Konvention fest (A., a.a.O, Rdnr. 111).<\/p>\n<p><em>2. Die Umst\u00e4nde in der vorliegenden Sache<\/em><\/p>\n<p>7. Am 2. Oktober 2004 verbreitete die Beschwerdef\u00fchrerin auf ihrer Internetseite einen Artikel, wonach der TV-Kommissar Y alias X beim M\u00fcnchner Oktoberfest mit Kokain erwischt worden ist, die Staatsanwaltschaft M\u00fcnchen entsprechende Presseartikel vom 29. September 2004 best\u00e4tigt hat und X kurzzeitig festgenommen worden ist, als er die Toilette verlie\u00df. Im Artikel hie\u00df es weiter, dass Polizeibeamte einen Rest von 0,23 Gramm Kokain in den Taschen des Schauspielers gefunden h\u00e4tten und dass vor Abschluss der polizeilichen Ermittlungen noch nicht klar sei, ob es zu einer Anklage wegen des Verhaltens von X komme. Der Artikel erinnerte daran, dass X schon einmal wegen eines Versto\u00dfes gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz festgenommen worden war, als er sich nach einem Urlaub in Brasilien im Jahr 1999 einen Brief mit drei Gramm Kokain an seine M\u00fcnchener Adresse geschickt hatte.Der Schauspieler war damals zu f\u00fcnf Monaten Haft auf Bew\u00e4hrung und ca. 5.000 Euro Geldstrafe verurteilt worden.<\/p>\n<p>8. Das von X angerufene Landgericht Hamburg untersagte am 9. Juni 2006 jede weitere Ver\u00f6ffentlichung des streitgegenst\u00e4ndlichen Artikels. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung der Beschwerdef\u00fchrerin am 24. Juli 2007 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>9. Am 31. August 2007 hat die Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie wies darauf hin, ihr sei bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Verlages gegen ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, mit dem das Gericht die Untersagung der weiteren Ver\u00f6ffentlichung einer Berichterstattung \u00fcber die Festnahme von X beim Oktoberfest best\u00e4tigt hatte, am 13. Juni 2006 nicht zur Entscheidung angenommen hatte (1 BvR 1097\/06).Sie war aber der Auffassung, dass das gegen sie verh\u00e4ngte Ver\u00f6ffentlichungsverbot gegen Artikel 10 der Konvention versto\u00dfe und sie verpflichtet sei, diesen Rechtsweg vor der anschlie\u00dfenden Anrufung des Gerichtshofes zu ersch\u00f6pfen.<\/p>\n<p>10. Am 5. M\u00e4rz 2008 hat eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2264\/07).<\/p>\n<p>R\u00dcGE<\/p>\n<p>11. Unter Bezugnahme auf Artikel 10 der Konvention r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin das gegen sie ergangene Verbot, \u00fcber die Festnahme von X zu berichten, ohne dessen Namen geheim zu halten.<\/p>\n<p>RECHTLCHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p>12. Am 29. Oktober 2012 sind beim Gerichtshof Erkl\u00e4rungen der Parteien \u00fcber eine g\u00fctliche Einigung eingegangen.Mit diesen Erkl\u00e4rungen hat sich die Regierung verpflichtet, der Beschwerdef\u00fchrerin den Betrag von 28.000 EUR (achtundzwanzigtausend Euro) zu zahlen, und die Beschwerdef\u00fchrerin hat auf die Geltendmachung weiterer Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem ihrer Individualbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt verzichtet. Mit diesem Betrag seien alle materiellen und immateriellen Sch\u00e4den sowie Kosten und Auslagen abgegolten. Am 26. November 2012 hat die Beschwerdef\u00fchrerin den Gerichtshof davon unterrichtet, dass die Regierung ihrer Verpflichtung nachgekommen ist und den Gerichtshof ersucht hat, die Rechtssache im Register zu streichen.<\/p>\n<p>13. Der Gerichtshof nimmt die von den Parteien getroffene g\u00fctliche Einigung zur Kenntnis. Er ist der Auffassung, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, und sieht im \u00dcbrigen keine Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Ordnung, die eine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde rechtfertigen (Artikel 37 Absatz 1 in fine der Konvention).<\/p>\n<p>Infolgedessen ist die Rechtssache gem\u00e4\u00df Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden beschlie\u00dft der Gerichtshof einstimmig,<\/p>\n<p>die Beschwerde im Register zu streichen;<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=517\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=517&text=STANDARD+MEDIEN+AG+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+42773%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=517&title=STANDARD+MEDIEN+AG+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+42773%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=517&description=STANDARD+MEDIEN+AG+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+42773%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Beschwerde Nr. 42773\/08 S. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=517\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-517","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/517","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=517"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/517\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":518,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/517\/revisions\/518"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=517"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=517"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=517"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}