{"id":515,"date":"2021-01-03T20:45:41","date_gmt":"2021-01-03T20:45:41","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=515"},"modified":"2021-01-03T20:45:41","modified_gmt":"2021-01-03T20:45:41","slug":"el-habach-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-66837-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=515","title":{"rendered":"EL-HABACH gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 66837\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 66837\/11<br \/>\nE.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22.\u00a0Januar\u00a02013 als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nund Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 26.\u00a0Oktober\u00a02011 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p>SACHVERHALT<\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, E., ist libanesischer Staatsangeh\u00f6riger und lebt derzeit im Libanon. Er wurde vor dem Gerichtshof von Herrn M, Rechtsanwalt in G., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Allgemeiner Hintergrund<\/em><\/p>\n<p>2. Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde im Libanon. geboren. Im April 1985 kam er im Alter von f\u00fcnf Jahren mit seinen Eltern und vier Br\u00fcdern nach Deutschland. Er besuchte in Deutschland die Schule, erlangte aber keinen Schulabschluss. Als Erwachsener ging er nur vor\u00fcbergehenden Besch\u00e4ftigungen nach. Gutachten zufolge leidet der Beschwerdef\u00fchrer an einer Lernbehinderung.<\/p>\n<p>4. 1990 erhielt der Beschwerdef\u00fchrer eine Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 31.\u00a0Juli\u00a01999 verl\u00e4ngert wurde. Am 12.\u00a0August\u00a01998 heiratete der Beschwerdef\u00fchrer Frau C., eine deutsche Staatsangeh\u00f6rige, und erhielt eine neue Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 4.\u00a0November\u00a02003 verl\u00e4ngert wurde. Das Paar bekam zwei Kinder, die &#8230;. und &#8230;. geboren wurden. Im\u00a0Juli\u00a02004 wurde das Paar geschieden; der Beschwerdef\u00fchrer, der kein Sorgerecht f\u00fcr die Kinder hat, hielt telefonisch und per Post Kontakt zu ihnen.<\/p>\n<p>5. Seit Mitte 2004 lebte der Beschwerdef\u00fchrer mit einer anderen deutschen Staatsangeh\u00f6rigen, Frau K., zusammen. &#8230;. bekam das Paar eine Tochter, N.<\/p>\n<p>6. Am 17.\u00a0Januar\u00a02005 wurde der Beschwerdef\u00fchrer wegen einer im Januar 2004 begangenen K\u00f6rperverletzung, bei der er seinem Opfer wiederholt Schl\u00e4ge ins Gesicht versetzt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde. Das Opfer, das Prellungen, Bluterg\u00fcsse und drei Risse im Trommelfell davongetragen hatte, war eine Woche lang arbeitsunf\u00e4hig. Am 18.\u00a0Juli\u00a02006 wurde der Beschwerdef\u00fchrer der gef\u00e4hrlichen K\u00f6rperverletzung schuldig befunden, weil er im November\u00a02004 mehrfach mit einer Bierflasche auf den Kopf seines Opfers eingeschlagen und diesem dadurch eine Gehirnersch\u00fctterung und sechs Platzwunden auf dem Sch\u00e4del zugef\u00fcgt hatte; er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde. Am 18.\u00a0Juli\u00a02006 wurde der Beschwerdef\u00fchrer wegen gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung in zwei weiteren F\u00e4llen, begangen am 26.\u00a0Mai\u00a02005, als der Beschwerdef\u00fchrer seinen beiden Opfern mit einem Messer Stichverletzungen am Oberk\u00f6rper zuf\u00fcgte und dabei eines der Opfer lebensgef\u00e4hrlich verletzte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er verb\u00fc\u00dfte seine Freiheitsstrafe vom 13.\u00a0Oktober\u00a02006 bis zu seiner Entlassung auf Bew\u00e4hrung am 11.\u00a0September\u00a02009.<\/p>\n<p>7. Bis zu seiner Festnahme lebte der Beschwerdef\u00fchrer mit Frau K. und dem Kind N. zusammen. Nach seiner Haftentlassung ging der Beschwerdef\u00fchrer eine Beziehung mit einer neuen Partnerin, Frau B., ein; diese Beziehung endete im Oktober 2009. Von Oktober 2009 bis zu seiner Abschiebung im Juli 2011 lebte er wieder mit Frau K. und der gemeinsamen Tochter N. zusammen.<\/p>\n<p><em>2. Ausweisungsverfahren<\/em><\/p>\n<p>8. Am 30.\u00a0Oktober\u00a02003 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Oberb\u00fcrgermeister der Stadt G\u00f6ttingen die Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Die Beh\u00f6rde stellte die Entscheidung im Hinblick auf die Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcck. Am 11.\u00a0Januar\u00a02007 wies die Stadt G\u00f6ttingen den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck und ordnete seine Abschiebung in den Libanon im Anschluss an die Verb\u00fc\u00dfung der Freiheitsstrafe an.<\/p>\n<p>9. Mit Urteil vom 9.\u00a0Mai\u00a02007 hob das Verwaltungsgericht G\u00f6ttingen den Bescheid der Stadt mit der Begr\u00fcndung auf, dass diese die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ber\u00fccksichtigt habe.<\/p>\n<p>10. Mit Bescheid vom 25.\u00a0August\u00a02008 erlie\u00df die Beh\u00f6rde unter Anwendung der ma\u00dfgeblichen Bestimmung des deutschen Aufenthaltsgesetzes erneut eine Ausweisungsverf\u00fcgung gegen den Beschwerdef\u00fchrer und lehnte es ab, den von ihm beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Unter Heranziehung der vom Gerichtshof in der Rechtssache \u00dcner\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a046410\/99, ECHR 2006\u2011XII) festgelegten Kriterien war die Beh\u00f6rde der Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers insbesondere im Hinblick auf die Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die R\u00fcckfallgefahr erforderlich sei. Die Beh\u00f6rde ber\u00fccksichtigte, dass der Beschwerdef\u00fchrer in fr\u00fchester Kindheit nach Deutschland gekommen und in Deutschland zur Schule gegangen sei, ohne allerdings einen Schulabschluss zu erwerben. Da die Eltern des Beschwerdef\u00fchrers der deutschen Sprache nicht m\u00e4chtig seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Landessprache seines Herkunftslandes beherrsche.<\/p>\n<p>11. Im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdef\u00fchrers stellte die Beh\u00f6rde fest, dass dieser mehrere Gewalttaten begangen habe, die stark gegen ihn spr\u00e4chen. Insbesondere stellte sie fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer am 26.\u00a0Mai\u00a02005, als er unter Bew\u00e4hrung gestanden habe, mit einem Messer auf sein Opfer eingestochen habe. Die Verletzung, die das Opfer davongetragen habe, sei lebensgef\u00e4hrlich gewesen, auch wenn bei der strafgerichtlichen Verurteilung einger\u00e4umt wurde, dass sie ohne medizinische Behandlung nicht zwangsl\u00e4ufig zum Tode gef\u00fchrt h\u00e4tte. Das Strafgericht habe ferner ber\u00fccksichtigt, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer alkohol- und drogenverst\u00e4rkten Impulskontrollst\u00f6rung und an leichtem Gehirnschwund leide.<\/p>\n<p>12. Im Hinblick auf seine famili\u00e4ren Lebensumst\u00e4nde war die Beh\u00f6rde der Auffassung, dass die Beziehung zu seinen beiden \u00e4lteren, &#8230;. und &#8230;. geborenen Kindern eher lose sei. Sie ging weiterhin davon aus, dass die j\u00fcngste Tochter, N., bereits die l\u00e4ngste Zeit ihres jungen Lebens ohne den Beschwerdef\u00fchrer habe verbringen m\u00fcssen, da dieser seine Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft habe und allenfalls f\u00fcr einige Stunden besucht werden konnte. Unter diesen Umst\u00e4nden scheine durch die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers keine Gefahr f\u00fcr das Wohl der Kinder zu drohen. Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (die Beh\u00f6rde nahm Bezug auf die Rechtssache \u00dcner\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, a.\u00a0a.\u00a0O.) sei davon auszugehen, dass kleine Kinder anpassungsf\u00e4hig seien. In F\u00e4llen dieser Art w\u00fcrde sich die Unterbrechung des Familienlebens nicht so auswirken, wie bei einem erheblich l\u00e4ngeren Zusammenleben der Familie.<\/p>\n<p>13. Die Beh\u00f6rde stellte ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer an gruppentherapeutischen Ma\u00dfnahmen zur Gewaltpr\u00e4vention teilnehme und regelm\u00e4\u00dfige Therapiegespr\u00e4che mit einem Psychologen f\u00fchre. Dennoch ben\u00f6tige der Beschwerdef\u00fchrer der Einsch\u00e4tzung des Therapeuten zufolge weiterhin st\u00e4ndige psychologische Betreuung.<\/p>\n<p>14. Die Beh\u00f6rde ber\u00fccksichtigte ferner, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Alter von 14\u00a0Jahren erstmals strafauff\u00e4llig geworden und erstmalig im Jahr 1994 sowie zweimal im Jahr 1995 von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde verwarnt worden sei. Er habe an einer Gruppentherapie teilgenommen und sei im Dezember\u00a01999 station\u00e4r in einer Klinik f\u00fcr Psychiatrie behandelt worden. Unter diesen Umst\u00e4nden stehe fest, dass psychotherapeutische Ma\u00dfnahmen den Beschwerdef\u00fchrer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten k\u00f6nnten. Zwar sei der Beschwerdef\u00fchrer seit seinem Haftantritt nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten, jedoch sei davon auszugehen, dass Gefangene aufgrund des anstaltsinternen hohen \u00dcberwachungsgrades ohnehin weniger geneigt seien, Straftaten zu begehen. Die Beh\u00f6rde kam zu dem Schluss, dass das R\u00fcckfallrisiko nach der Strafentlassung die f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer sprechenden Umst\u00e4nde, insbesondere seine famili\u00e4re Situation, \u00fcberwiege.<\/p>\n<p>15. Mit Urteil vom 30.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 hob das Verwaltungsgericht G\u00f6ttingen den Bescheid der Stadt vom 25.\u00a0August\u00a02008 auf und verpflichtete diese, dem Beschwerdef\u00fchrer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte, dass Schwere und Art der von dem Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftaten stark gegen ihn spr\u00e4chen. Dies w\u00fcrde aber von den zu seinen Gunsten sprechenden Faktoren \u00fcberwogen. Besonderes Gewicht ma\u00df das Verwaltungsgericht der Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seinen drei Kindern und insbesondere zu seiner j\u00fcngsten Tochter, N., bei. Das Verwaltungsgericht teilte die Auffassung nicht, dass kleinere Kinder eher weniger unter der Trennung von einem Elternteil litten als \u00e4ltere. Kleineren Kindern sei es im Gegenteil nicht m\u00f6glich, den Unterschied zwischen einer vor\u00fcbergehenden und einer dauerhaften Trennung zu erkennen. Folglich werde das Wohl des Kindes durch die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers massiv gef\u00e4hrdet. \u00dcberdies bestehe im Libanon keine realistische Aussicht auf Unterhaltung der famili\u00e4ren Beziehung. Folglich w\u00fcrden die zu Gunsten des Beschwerdef\u00fchrers sprechenden Kriterien die Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten \u00fcberwiegen; seine Ausweisung sei demnach nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>16. Mit Beschluss vom 25.\u00a0August\u00a02009 lie\u00df das Nieders\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht die Berufung der Stadt G\u00f6ttingen zu. Mit Urteil vom 11.\u00a0August\u00a02010 hob dieses Gericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>17. Das Oberverwaltungsgericht war insbesondere der Auffassung, dass die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 der Konvention durch ein dringendes soziales Bed\u00fcrfnis gerechtfertigt sei. Der Beschwerdef\u00fchrer sei zwar im Alter von f\u00fcnf Jahren nach Deutschland eingereist, es sei ihm jedoch nicht gelungen, sich in wirtschaftlicher, sozialer und rechtlicher Hinsicht zu integrieren. Obwohl er seine gesamte Schulausbildung in Deutschland erhalten habe, habe er weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung erlangt. Die in der Haft durchlaufenen Qualifizierungsma\u00dfnahmen h\u00e4tten nichts daran ge\u00e4ndert, dass er grunds\u00e4tzlich auf \u00f6ffentliche Unterst\u00fctzungsleistungen angewiesen sei. Unter Ber\u00fccksichtigung der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen f\u00fcr seine Kinder sei nicht ersichtlich, dass sich dies in absehbarer Zeit \u00e4ndere.<\/p>\n<p>18. Entscheidend komme hinzu, dass der Beschwerdef\u00fchrer in schwerwiegender Weise straff\u00e4llig geworden und eine grundlegende Verhaltens\u00e4nderung nicht erkennbar sei. F\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer spreche, dass er seine erste Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft habe, dass aus den Unterlagen hervorgehe, dass er durch die Haft positiv beeinflusst worden sei, dass er in der Justizvollzugsanstalt nach dem \u00dcbergriff eines Mith\u00e4ftlings angemessen reagiert habe und nach der Entlassung nicht erneut straff\u00e4llig geworden sei. Demgegen\u00fcber sei er aber schon als Minderj\u00e4hriger mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe von 1994 bis 1999 fortlaufend Straftaten einschlie\u00dflich schwerer K\u00f6rperverletzung begangen. Nach einem straffreien Zeitraum sei es zu vier \u2013 \u00fcberwiegend gef\u00e4hrlichen \u2013 K\u00f6rperverletzungen gekommen, die von einer steigenden Gewaltt\u00e4tigkeit gekennzeichnet gewesen seien. Der Beschwerdef\u00fchrer habe sich also weder durch sein Alter noch durch Bew\u00e4hrungsma\u00dfnahmen noch durch die ausl\u00e4nderrechtlichen Verwarnungen oder seine Heirat mit einer deutschen Staatsangeh\u00f6rigen sowie die Geburt seiner Kinder von der Begehung zunehmend schwerer Straftaten abhalten lassen. Die vielf\u00e4ltigen von dem Beschwerdef\u00fchrer durchlaufenen therapeutischen Ma\u00dfnahmen h\u00e4tten ihn nicht von Wiederholungstaten abgehalten. Ebenso wenig sei dem Beschwerdef\u00fchrer der Aufbau stabiler famili\u00e4rer und sozialer Beziehungen gelungen. Sowohl seine Ehe als auch seine Beziehung zu Frau B. sei gescheitert. Die Lebensgemeinschaft mit Frau K. sei unterbrochen worden und k\u00f6nne dem Beschwerdef\u00fchrer nur begrenzt Halt geben, da Frau K. jedenfalls in der Vergangenheit der Prostitution nachgegangen sei und Drogen konsumiert habe.<\/p>\n<p>19. Stelle man weiterhin in Rechnung, dass die Straftaten des Beschwerdef\u00fchrers schwere, das Leben der Opfer gef\u00e4hrdende Gewaltdelikte darstellen, so m\u00fcsse die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung nicht sonderlich hoch sein. Es sei dementsprechend von einer hinreichenden Wiederholungsgefahr auszugehen, die das private Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an einem Verbleib in Deutschland \u00fcberwiege. Es sei zwar zu erwarten, dass dem Beschwerdef\u00fchrer der Aufbau einer Existenz im Libanon schwerfalle, er habe aber bis zum f\u00fcnften Lebensjahr dort gelebt und sei der Sprache m\u00e4chtig. \u00dcberdies lebe im Libanon derzeit einer seiner Br\u00fcder, der selbst ausgewiesen worden sei, und der dem Beschwerdef\u00fchrer aus eigener Erfahrung sowie finanziell Hilfe leisten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>20. Schlie\u00dflich war das Gericht der Auffassung, dass die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers mit Artikel\u00a08 der Konvention vereinbar sei. Der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht nachgewiesen, dass er zu seinen beiden \u00e4lteren Kindern anders als fernm\u00fcndlich oder schriftlich Kontakt halte; dies lasse sich auch im Falle seiner Ausweisung fortf\u00fchren. Anderseits lebe er aber gegenw\u00e4rtig mit seiner j\u00fcngsten Tochter, N., und ihrer Mutter zusammen und \u00fcbe auch gemeinsam mit ihr das Sorgerecht f\u00fcr das Kind aus. Da die Kindesmutter und das Kind deutsche Staatsangeh\u00f6rige seien, k\u00f6nne nicht erwartet werden, dass sie den Beschwerdef\u00fchrer in den Libanon begleiteten. Dementsprechend w\u00fcrde die Ausweisung zu einer Unterbrechung der famili\u00e4ren Lebensgemeinschaft f\u00fchren, die insbesondere f\u00fcr die f\u00fcnfj\u00e4hrige Tochter, N., schwer wiege. Ungeachtet telefonischer und schriftlicher Kommunikationsm\u00f6glichkeiten w\u00fcrde die f\u00fcr mehrere Jahre andauernde Abwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers das wechselseitige Verh\u00e4ltnis zwischen ihm und seinem Kind erheblich beeintr\u00e4chtigen. Es sei in der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte jedoch anerkannt, dass auch schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigungen des Familienlebens vom \u00f6ffentlichen Interesse daran, einen Ausl\u00e4nder an der Begehung schwerer Straftaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu hindern, \u00fcberwogen werden k\u00f6nnten. Bezugnehmend auf seine vorstehenden Ausf\u00fchrungen rechne das Oberverwaltungsgericht mit der Begehung weiterer schwerer Straftaten durch den Beschwerdef\u00fchrer. \u00dcberdies sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es dem Beschwerdef\u00fchrer freistehe, bei der Beh\u00f6rde die Befristung der Ausweisung zu beantragen. Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Beh\u00f6rde ihr Ermessen rechtm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbt habe.<\/p>\n<p>21. Am 10.\u00a0Februar\u00a02011 entschied das Bundesverwaltungsgericht, die Revision des Beschwerdef\u00fchrers nicht zuzulassen. Es war insbesondere der Ansicht, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts mit der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in Einklang stehe.<\/p>\n<p>22. Am 19.\u00a0April\u00a02011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht gem\u00e4\u00df den einschl\u00e4gigen Bestimmungen seiner Verfahrensordnung ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 29.\u00a0April\u00a02011 zugestellt.<\/p>\n<p>23. Am 15.\u00a0Juli\u00a02011 stellte sich der Beschwerdef\u00fchrer der G\u00f6ttinger Polizei zur Abschiebung in den Libanon, wo er seitdem lebt.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>24. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a08 der Konvention, dass seine Ausweisung in den Libanon sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt habe. Er r\u00fcgte weiterhin eine Verletzung von Artikel\u00a03 Abs.\u00a01 des VN-\u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>25. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass seine Abschiebung in den Libanon ihn in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletzt habe, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>26. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete insbesondere, dass seine Ausweisung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Die Schwere der von ihm begangenen Straftaten sei nicht mit denen vergleichbar, die der Gerichtshof in der Rechtssache \u00dcner untersucht habe (\u00dcner\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a046410\/99, ECHR\u00a02006\u2011&#8230;). Weiterhin h\u00e4tten die innerstaatlichen Beh\u00f6rden au\u00dfer Acht gelassen, dass er sich in Haft vorbildlich verhalten habe, woraufhin er auf Bew\u00e4hrung entlassen worden sei, dass er therapiert wurde und dass er sich durch Entsch\u00e4digungszahlungen an seine Opfer um Wiedergutmachung bem\u00fcht habe. Der Beschwerdef\u00fchrer werde mit hoher Wahrscheinlichkeit keine weiteren Straftaten mehr begehen. Dies zeige sich an dem Umstand, dass er nicht versucht habe, seiner Abschiebung zu entgehen, sondern von sich aus auf der Polizeidienststelle vorstellig geworden sei. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte ferner, dass er im Alter von f\u00fcnf Jahren nach Deutschland eingereist sei und seine gesamte Schulausbildung in Deutschland absolviert habe.<\/p>\n<p>27. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden durch die innerstaatlichen Entscheidungen die sch\u00fctzenswerten Interessen seiner drei Kinder und insbesondere seiner j\u00fcngsten Tochter, N., die bereits w\u00e4hrend seiner Haftzeit unter der Trennung gelitten habe und deren Wohl von seiner Anwesenheit abh\u00e4nge, nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt. Da die Kindesmutter angesichts kultureller und sozialer Schwierigkeiten nicht bereit sei, ihn in den Libanon zu begleiten, habe die Ausweisung zu einer Trennung der Familie gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers einen Eingriff sowohl in sein Privat- als auch in sein Familienleben darstellt. Er stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht in Abrede stellte, dass die Ausweisungsverf\u00fcgung auf den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes beruhte.<\/p>\n<p>29. Somit bleibt festzustellen, ob der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war. Der Gerichtshof zieht bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob eine Ausweisungsma\u00dfnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, folgende ma\u00dfgebliche Kriterien heran (siehe \u00dcner, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a057-58; vgl. auch Maslov\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a01638\/03, Rdnr.\u00a068, ECHR\u00a02008):<\/p>\n<p>&#8211; Die Art und Schwere der vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftat;<\/p>\n<p>&#8211; die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdef\u00fchrers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;<\/p>\n<p>&#8211; die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in dieser Zeit;<\/p>\n<p>&#8211; die Staatsangeh\u00f6rigkeiten der verschiedenen Betroffenen;<\/p>\n<p>&#8211; die famili\u00e4re Situation des Beschwerdef\u00fchrers, wie z.\u00a0B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Paares ist;<\/p>\n<p>&#8211; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er eine famili\u00e4re Beziehung einging;<\/p>\n<p>&#8211; ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter und<\/p>\n<p>&#8211; das Ausma\u00df der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner in dem Land, in das der Beschwerdef\u00fchrer ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird.<\/p>\n<p>&#8211; Die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausma\u00df der Schwierigkeiten, denen Kinder des Beschwerdef\u00fchrers in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden; und<\/p>\n<p>&#8211; die Stabilit\u00e4t der sozialen, kulturellen und famili\u00e4ren Bindungen zum Gastland und zum Zielland.<\/p>\n<p>30. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer 2005 und 2006 wegen K\u00f6rperverletzung in insgesamt vier F\u00e4llen verurteilt wurde. Am 18.\u00a0Juli\u00a02006 wurde er u.\u00a0a. f\u00fcr schuldig befunden, zwei Opfern Stichverletzungen am Oberk\u00f6rper zugef\u00fcgt und dabei eines der Opfer lebensgef\u00e4hrlich verletzt zu haben. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass das Oberverwaltungsgericht betont hatte, dass die Tatopfer auch schwerwiegendere Folgen h\u00e4tten erleiden k\u00f6nnen und dass eines der Opfer ohne medizinische Behandlung an seinen Verletzungen auch h\u00e4tte sterben k\u00f6nnen. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die Straftaten, derer der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr schuldig befunden wurde, sehr schwerwiegend waren. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer diese Straftaten nicht als Jugendlicher (vgl. im Gegensatz dazu Maslov, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a075), sondern im Alter von f\u00fcnfundzwanzig Jahren beging. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass aus dem Vorstrafenregister des Beschwerdef\u00fchrers hervorgeht, dass er schon als junger Mensch mit dem Gesetz in Konflikt geriet und die Schwere der von ihm begangenen Straftaten mit der Zeit zunahm. Er stellt \u00fcberdies fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer erneut straff\u00e4llig wurde, obwohl die Verwaltungsbeh\u00f6rden ihn mehrfach auf die m\u00f6glichen Konsequenzen weiterer Straftaten hingewiesen hatten (siehe Rdnr.\u00a014).<\/p>\n<p>31. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdef\u00fchrers in Deutschland stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Alter von f\u00fcnf Jahren nach Deutschland einreiste, wo er sich bis zu seiner Abschiebung sechsundzwanzig Jahre lang aufhielt. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer trotz seines langj\u00e4hrigen Aufenthalts in Deutschland nie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhielt. Folglich hatte der Beschwerdef\u00fchrer keinen berechtigten Grund zu der Erwartung, dass gegen ihn keine Ausweisungsverf\u00fcgung ergehen k\u00f6nne (vgl. T\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a041548\/06, Rdnr.\u00a056, 13.\u00a0Oktober\u00a02011 und im Gegensatz dazu Omojudi\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a01820\/08, Rdnr.\u00a045, 24.\u00a0November\u00a02009).<\/p>\n<p>32. Hinsichtlich der seit der Tat verstrichenen Zeit und dem Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in dieser Zeit zieht der Gerichtshof das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers zwischen der Begehung der letzten Tat und seiner tats\u00e4chlichen Abschiebung heran (vgl. Maslov, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a095). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Mai 2005 letztmalig straff\u00e4llig wurde und im Juli\u00a02011 abgeschoben wurde. In diesem sechs Jahre und zwei Monate umfassenden Zeitraum war der Beschwerdef\u00fchrer zwei Jahre und fast zehn Monate inhaftiert, und zwar vom 13.\u00a0Oktober\u00a02006 bis zum 11.\u00a0September\u00a02009. Nach seiner Haftentlassung und bis er sich im Juli\u00a02011 zur Abschiebung stellte, verbrachte er ein Jahr und zehn Monate in Freiheit, ohne erneut straff\u00e4llig zu werden. \u00dcberdies war sein Verhalten in Haft offenbar tadelsfrei und er wurde auf Bew\u00e4hrung entlassen.<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein nennenswerter Zeitraum vorbildlichen Verhaltens zwischen der Begehung der Tat und der Abschiebung des Betroffenen durchaus einen gewissen Einfluss auf die Gefahr hat, die diese Person f\u00fcr die Allgemeinheit darstellt (siehe Maslov, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a090; vgl. auch Boultif\u00a0.\/.\u00a0die Schweiz, Individualbeschwerde Nr.\u00a054273\/00, Rdnr.\u00a051, ECHR 2001\u2011IX). Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden, insbesondere dem Oberverwaltungsgericht, alle diese Kriterien bei der Beurteilung des R\u00fcckfallrisikos des Beschwerdef\u00fchrers herangezogen wurden. Unter Ber\u00fccksichtigung all dieser Umst\u00e4nde wurde der Schluss gezogen, dass \u2013 insbesondere im Hinblick auf seine pers\u00f6nlichen Lebensumst\u00e4nde, seine Vorstrafen und die zunehmende Schwere der von ihm begangenen Straftaten \u2013 alle zu Gunsten des Beschwerdef\u00fchrers sprechenden Faktoren die Gefahr, dass er erneut straff\u00e4llig werden w\u00fcrde, nicht hinreichend senken k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>34. Im Hinblick auf die famili\u00e4re Situation des Beschwerdef\u00fchrers stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer von Mitte 2004 bis zu seiner Verhaftung 2006 mit seiner deutschen Partnerin, Frau K., zusammenlebte. Der Beschwerdef\u00fchrer trennte sich jedoch w\u00e4hrend seiner Haftzeit von Frau K. und hatte nach seiner Haftentlassung eine neue Beziehung mit Frau B. Nach dem Ende dieser Beziehung im Oktober 2009 lebte er bis zu seiner Abschiebung im\u00a0Juli\u00a02011 wieder mit Frau K. und dem gemeinsamen Kind zusammen. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Endeffekt \u00fcber drei Jahre mit Frau K. zusammenlebte, dass die zwischenzeitliche Trennung jedoch gewisse Zweifel an der Stabilit\u00e4t ihrer Beziehung aufkommen lassen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer drei Kinder hat. Mit den beiden \u00e4lteren Kindern kommunizierte der Beschwerdef\u00fchrer auch vor seiner Ausweisung nur telefonisch und per Post. Der Gerichtshof l\u00e4sst die Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Gerichte gelten, dass diese Form der Kommunikation auch nach der Abschiebung fortgesetzt werden k\u00f6nne. Die Auswirkungen auf das Verh\u00e4ltnis zu seiner j\u00fcngsten Tochter N. waren jedoch schwerwiegender, da der Beschwerdef\u00fchrer mit seiner j\u00fcngeren Tochter N. von ihrer Geburt am 29.\u00a0November\u00a02004 bis zu seiner Festnahme am 13.\u00a0Oktober\u00a02006 und dann erneut von Oktober 2009 bis zu seiner Abschiebung im\u00a0Juli\u00a02011 zusammenlebte. Demnach lebte er ungef\u00e4hr dreieinhalb Jahre, also \u00fcber die H\u00e4lfte des Lebens des Kindes, mit N. zusammen. Au\u00dferdem hielt er die Beziehung w\u00e4hrend der Trennung durch den Empfang von Haftbesuchen aufrecht und \u00fcbte das gemeinsame Sorgerecht aus. Folglich bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine enge famili\u00e4re Beziehung zu seiner Tochter hatte. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen durchaus anerkannte, dass die Abwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers das wechselseitige Verh\u00e4ltnis zwischen ihm und seiner Tochter ungeachtet der M\u00f6glichkeit einer telefonischen oder schriftlichen Korrespondenz erheblich beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde (siehe Rdnr.\u00a020). Dennoch war es der Auffassung, dass das \u00f6ffentliche Interesse an seiner Ausweisung Vorrang habe.<\/p>\n<p>36. Im Hinblick auf die Bindungen des Beschwerdef\u00fchrers zu Deutschland stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die pr\u00e4genden Jahre seiner Kindheit in Deutschland verbrachte, wo auch der Gro\u00dfteil seiner nahen Angeh\u00f6rigen lebt. Er erhielt seine gesamte Schulausbildung in Deutschland, ohne jedoch einen Abschluss zu erlangen. Seit Erreichen des Erwachsenenalters war er nur vor\u00fcbergehend besch\u00e4ftigt und zur Sicherung des Lebensunterhalts haupts\u00e4chlich auf \u00f6ffentliche Unterst\u00fctzungsleistungen angewiesen.<\/p>\n<p>37. Hinsichtlich der Bindungen des Beschwerdef\u00fchrers zu seinem Herkunftsland stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die arabische Sprache sprechen, nicht jedoch lesen oder schreiben konnte. Des Weiteren hielt sich zum Zeitpunkt seiner Abschiebung einer seiner Br\u00fcder im Libanon auf; von diesem war ein gewisses Ma\u00df an Hilfe und Unterst\u00fctzung zu erwarten. Zwar ist es f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer mit Sicherheit nicht leicht, sich in einem Land niederzulassen, in dem er seit seinem f\u00fcnften Lebensjahr nicht mehr gelebt hatte, ber\u00fccksichtigt wurde aber auch, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Deutschland nie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte und \u00fcber keinen festen Arbeitsplatz in Deutschland verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>38. Besondere Bedeutung misst der Gerichtshof dem Umstand bei, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden, und insbesondere das Oberverwaltungsgericht, die Vereinbarkeit der Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers mit Artikel\u00a08 der Konvention sorgf\u00e4ltig pr\u00fcften und dazu die in der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien heranzogen. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass das Oberverwaltungsgericht die Bedeutung der Beziehung zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner j\u00fcngsten Tochter, N., vollumf\u00e4nglich anerkannte und in Betracht zog, dass die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers das wechselseitige Verh\u00e4ltnis zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinem Kind erheblich beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde (siehe Rdnr.\u00a022). Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberverwaltungsgericht das R\u00fcckfallrisiko des Beschwerdef\u00fchrers unter Einbeziehung aller relevanten Belange, auch der zu seinen Gunsten sprechenden, sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfte.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers weitreichende Folgen f\u00fcr ihn hatte, insbesondere im Hinblick auf die Beziehung zu seiner kleinen Tochter. Aber der Gerichtshof kann angesichts der Art und Schwere der von dem Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftaten und insbesondere angesichts der gr\u00fcndlichen Pr\u00fcfung der Frage nach Artikel\u00a08 durch die innerstaatlichen Beh\u00f6rden nicht feststellen, dass der beschwerdegegnerische Staat bei der Entscheidung \u00fcber die Verh\u00e4ngung dieser Ma\u00dfnahme seinen eigenen Interessen zu gro\u00dfes Gewicht beigemessen hat. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Artikel\u00a08 der Konvention verletzt wurde.<\/p>\n<p>40. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>41. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer die angebliche Nichteinhaltung von Artikel\u00a03 Abs.\u00a01 des VN-\u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes durch die innerstaatlichen Gerichte r\u00fcgte, erinnert der Gerichtshof daran, dass seine Zust\u00e4ndigkeit ausschlie\u00dflich alle Angelegenheiten umfasst, die die Auslegung und Anwendung der Europ\u00e4ischen Konvention f\u00fcr Menschenrechte und der Protokolle dazu betreffen (vgl. Artikel\u00a032 Abs.\u00a01 der Konvention). Daraus folgt, dass die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a rationemateriae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Beschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=515\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=515&text=EL-HABACH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+66837%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=515&title=EL-HABACH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+66837%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=515&description=EL-HABACH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+66837%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 66837\/11 E. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=515\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-515","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/515","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=515"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/515\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":516,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/515\/revisions\/516"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=515"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=515"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=515"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}