{"id":513,"date":"2021-01-03T20:42:14","date_gmt":"2021-01-03T20:42:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=513"},"modified":"2021-01-03T20:42:14","modified_gmt":"2021-01-03T20:42:14","slug":"kurth-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-33071-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=513","title":{"rendered":"KURTH gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 33071\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 33071\/10<br \/>\nK. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nund Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 10. Juni 2010 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwi\u00adderung des Beschwerdef\u00fchrers,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Entscheidungen in den Rechtssachen T. .\/. Deutschland(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126\/07, 29. Mai 2012, und G. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 19488\/09, 29. Mai 2012,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p>SACHVERHALT<\/p>\n<p>1. Der 19[&#8230;] geborene Beschwerdef\u00fchrer, Herr K., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in K. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn K., Rechtsanwalt in K., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falls<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>2. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer und seine Ehefrau erwarben im Jahr 1997 19 Immobilien zum Preis von 6,8 Mio. DM (3,47 Mio. Euro); die Finanzierung erfolgte haupts\u00e4chlich durch die B. Bank AG, f\u00fcr die zur Sicherung Grundpfandrechte bestellt wurden.<\/p>\n<p>4. Da die Finanzierung des Projekts scheiterte, stellte die B. Bank AG am 12.\u00a0November 1998 beim Amtsgericht Siegen einen Antrag auf Er\u00f6ffnung des Konkursver\u00adfahrens gegen den Beschwerdef\u00fchrer. Das Gericht wies den Antrag aus formalen Gr\u00fcnden zur\u00fcck. Nachdem die Bank Beschwerde eingelegt hatte, hob das Landgericht Siegen die Entscheidung auf und verwies die Sache zur\u00fcck an das Amtsgericht. Daraufhin gab das Amtsgericht ein Gutachten \u00fcber die wirtschaftliche Lage des Beschwerdef\u00fchrers in Auftrag.<\/p>\n<p>5. Am 7. April 1999 er\u00f6ffnete das Amtsgericht das Konkursverfahren und bestimmte einen Konkursverwalter.<\/p>\n<p>6. Am 20. Juni 2001 und 19. Dezember 2007 r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber dem Amtsgericht Siegen die Unt\u00e4tigkeit des Konkursverwalters. Mit Schreiben vom 3. Januar 2008 teilte das Gericht dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass Gr\u00fcnde f\u00fcr Aufsichtsma\u00dfnahmen gegen\u00fcber dem Konkursverwalter nicht ersichtlich seien.<\/p>\n<p>7. Am 14. August 2008 teilte der Konkursverwalter dem Gericht mit, dass die Immobilien ver\u00e4u\u00dfert worden seien. Die Endabrechnung mit den Hauptgl\u00e4ubigern stehe jedoch noch aus. Der Konkursverwalter ging davon aus, dass das Verfahren bis Ende des Jahres abge\u00adschlossen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>8. Am 26. Mai 2009 teilte der Konkursverwalter dem Amtsgericht mit, dass mit einer ab\u00adschlie\u00dfenden Abrechnung in drei Monaten zu rechnen sei.<\/p>\n<p>9. Am 16. April 2011 schloss das Amtsgericht Siegen das Konkursverfahren endg\u00fcltig ab.<\/p>\n<p><em>2. Weitere Entwicklungen<\/em><\/p>\n<p>10. Am 7.\u00a0Dezember 2011 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass auf das Pilot\u00adurteil in der Rechtssache R. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a046344\/06, 2. September 2010) ein Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahrenim Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht worden und am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten sei.<\/p>\n<p>11. Im Dezember 2011 unterrichtete der Gerichtshof den Beschwerdef\u00fchrer in der vorlie\u00adgenden Rechtssache \u00fcber die Einf\u00fchrung des neuen innerstaatlichen Rechtsbehelfs und wies ihn auf die \u00dcbergangsbestimmungen dieses Gesetzes hin. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Brusco .\/. Italien ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69789\/01, ECHR 2001-IX) bat der Gerichtshof den Beschwerdef\u00fchrer, ihm mitzuteilen, ob er beabsichtige, innerhalb der in der \u00dcbergangsbestimmung des Gesetzes festgelegten Frist von dem neuen Rechts\u00adbehelf Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>12. Der Beschwerdef\u00fchrer teilte dem Gerichtshof darauf hin, dass er von dem neuen Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen wolle, da er ihm keine M\u00f6glichkeit biete, f\u00fcr die feh\u00adlerhafte Entscheidung des Konkursverwalters Schadensersatz geltend zu machen. Au\u00dfer\u00addem k\u00f6nne er sich einen weiteren Rechtsstreit nicht leisten.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Konkursordnung<\/em><\/p>\n<p>13. Am 1. Januar 1999 wurde die Konkursordnung durch die Insolvenzordnung ersetzt. F\u00fcr Konkursantr\u00e4ge wie im vorliegenden Fall, die vor dem 1. Januar 1999 gestellt wurden, ist die Konkursordnung weiterhin anwendbar.<\/p>\n<p>a. Die Rechtslage<\/p>\n<p>14. Nach \u00a7 6 der Konkursordnung verlor der Gemeinschuldner mit der Entscheidung des zust\u00e4ndigen Konkursgerichts, das Konkursverfahren zu er\u00f6ffnen, die Befugnis, \u00fcber sein Verm\u00f6gen zu verf\u00fcgen. Von diesem Moment an bis zum Abschluss des Konkursverfahrens verwaltete ein gerichtlich bestellter Konkursverwalter die Konkursmasse unabh\u00e4ngig vom Gemeinschuldner, der nur formal Eigent\u00fcmer des Verm\u00f6gens blieb. Nach \u00a7\u00a083 der Konkurs\u00adordnung unterstand der Konkursverwalter allein der Aufsicht durch das Konkursgericht. Nach \u00a7\u00a082 der Konkursordnung war der Verwalter bei fahrl\u00e4ssiger Verletzung seiner Berufspflich\u00adten allen Verfahrensbeteiligten gegen\u00fcber zu Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>Weitere b\u00fcrgerliche Rechte des Gemeinschuldners waren von dem Konkursverfahren nicht betroffen. \u00dcber Verm\u00f6gen, das der Gemeinschuldner nach der Konkurser\u00f6ffnung neu erworben hatte, behielt er die ausschlie\u00dfliche Verwaltungsbefugnis; es war vom Konkurs\u00adverfahren nicht betroffen. Dieses &#8222;neue&#8220; Verm\u00f6gen war auch gesch\u00fctzt im Hinblick auf Voll\u00adstreckungsma\u00dfnahmen wegen Forderungen aus der Zeit vor Er\u00f6ffnung des Konkursverfah\u00adrens. Mit Abschluss des Konkursverfahrens endete dieser Schutz des &#8222;neuen&#8220; Verm\u00f6gens.<\/p>\n<p>b. Die einschl\u00e4gige innerstaatliche Rechtsprechung<\/p>\n<p>15. Am 28. Juli 1992 entschied das Bundesverfassungsgericht als Kammer, dass mit dem Er\u00f6ffnungsbeschluss des Konkursgerichts die prozessualen Rechte des Gemein\u00adschuldners aus seinem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Recht auf Eigentum enden. Das Bundesverfas\u00adsungsgericht sah es als Intention der Konkursordnung an, den Gemeinschuldner nach Kon\u00adkurser\u00f6ffnung von allen die Verwaltung betreffenden Entscheidungen so weit wie m\u00f6glich auszuschlie\u00dfen. Die verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte des Schuldners seien schon allein durch seine Stellung im Er\u00f6ffnungsverfahren gewahrt. Nachdem das Konkursverfahren er\u00f6ffnet sei, habe der Gemeinschuldner kein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Konkursver\u00adwalters. Allein das Konkursgericht sch\u00fctze durch seine Aufsicht \u00fcber den Konkursverwalter die Interessen des Schuldners.<\/p>\n<p><em>2. Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren<\/em><\/p>\n<p>16. Zu den allgemeinen Aspekten des Gesetzes und seinen \u00dcbergangsbestimmungen siehe im Einzelnen T. .\/. Deutschland (a.a.O.) und G. .\/. Deutschland (a.a.O).<\/p>\n<p>17. Mit Artikel 1 des genannten Gesetzes wurde das Gerichtsverfassungsgesetz ge\u00e4n\u00addert und ein neuer Rechtsbehelf gegen \u00fcberlange Gerichtsverfahren in einem neuen \u00a7 198 eingef\u00fchrt. In \u00a7\u00a0198 Abs.\u00a06 Gerichtsverfassungsgesetz sind &#8222;Gerichtsverfahren&#8220; und &#8222;Verfah\u00adrensbeteiligter&#8220; wie folgt definiert:<\/p>\n<p>&#8222;1. [E]in Gerichtsverfahren [ist] jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Ab\u00adschluss einschlie\u00dflich eines Verfahrens auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes und zur Be\u00adwilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Er\u00f6ffnung; im er\u00f6ffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeif\u00fchrung einer Entschei\u00addung als Gerichtsverfahren;<\/p>\n<p>2. ein Verfahrensbeteiligter [ist] jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Verwaltung und sonstiger \u00f6ffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.&#8220;<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>18. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach den Artikeln 6 und 13 der Konvention die \u00fcber\u00adlange Dauer des Konkursverfahrens. Er brachte in diesem Zusammenhang auch vor, dass ihm kein Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung gestanden habe, um die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit des Kon\u00adkursverwalterhandelns \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Die behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention wegen der Dauer des Konkursverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>19. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention die Dauer des Konkursverfahrens. Die genannte Vorschrift lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen [&#8230;] von einem [&#8230;] Gericht in einem [&#8230;] Verfahren [&#8230;] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>20. Die Annahme des Beschwerdef\u00fchrers, das in Rede stehende Konkursverfahren falle unter Artikel\u00a06Abs.\u00a01, wurde von der Regierung nicht bestritten.<\/p>\n<p>21. Der Gerichtshof geht daher zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers davon aus, dass Arti\u00adkel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention auf die R\u00fcge wegen der Dauer des Konkursverfahrens anwend\u00adbar ist.<\/p>\n<p>22. Im Fall T.(a. a. O. Rdnrn. 40 ff.) \u2013 einer Rechtssache mit einem Beschwerdef\u00fch\u00adrer, der wie der Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Sache erkl\u00e4rte, von dem neuen inner\u00adstaatlichen Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen zu wollen \u2013 stellte der Gerichtshof fest:<\/p>\n<p>&#8222;40. [das Gericht erkennt] an, dass das Rechtsschutzgesetz verabschiedet wurde, um das Problem der \u00fcberlangen Dauer innerstaatlicher Verfahren in wirksamer und sinnvoller Weise un\u00adter Ber\u00fccksichtigung der Anforderungen der Konvention anzugehen. [&#8230; ]<\/p>\n<p>42. Schlie\u00dflich l\u00e4sst der Gerichtshof nicht au\u00dfer Acht, dass der neue Rechtsbehelf erst verf\u00fcgbar wurde, nachdem die vorliegende Individualbeschwerde erhoben worden war, und dass nur au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde den Beschwerdef\u00fchrer zwingen k\u00f6nnen, von einem solchen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen (siehe Rdnr. 36). [&#8230; ]<\/p>\n<p>43. [&#8230; der Gerichtshof h\u00e4lt] es auch unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles f\u00fcr ange\u00admessen und gerechtfertigt, den Beschwerdef\u00fchrer zu verpflichten, von dem durch das Rechts\u00adschutzgesetz eingef\u00fchrten neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen. Erstens w\u00e4re, wie er in der Rechtssache Kud\u0142a .\/. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030210\/96, Rdnr. 152, ECHR 2000-XI, festgestellt hat, das Recht auf Verhandlung innerhalb angemessener Frist weniger effektiv, wenn es nicht die M\u00f6glichkeit g\u00e4be, Anspr\u00fcche nach der Konvention zun\u00e4chst einer nationalen Beh\u00f6rde vorzulegen. Ist ein innerstaatlicher kompensatorischer Rechtsbehelf eingef\u00fchrt worden, wird es besonders wichtig, dass solche Beschwerden an erster Stelle und ohne Verz\u00f6gerung von den nationalen Beh\u00f6rden gepr\u00fcft werden, die besser in der Lage und besser ger\u00fcstet sind, den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen und die finanzielle Entsch\u00e4digung zu berechnen (siehe sinngem\u00e4\u00df Demopoulos u. a. (Entsch.) [GK], a.a.O., Rdnr. 69). Zweitens misst der Gerichtshof der Tatsache besondere Bedeutung bei, dass der Beschwer\u00addef\u00fchrer berechtigt ist, seine Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df den \u00dcbergangsbestimmungen des Rechts\u00adschutzgesetzes vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen, was den Willen des deut\u00adschen Gesetzgebers widerspiegelt, den Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Rechts\u00adschutzgesetzes Beschwerde vor dem Gerichtshof erhoben hatten, auf innerstaatlicher Ebene Wiedergutmachung zu leisten (vgl. Brusco,a.a.O.). Er weist erneut darauf hin, dass er seine in Artikel 19 der Konvention definierte Aufgabe weder dadurch, dass er an Stelle der innerstaatli\u00adchen Gerichte in diesen F\u00e4llen ein Urteil f\u00e4llt, noch dadurch, dass er sie parallel zu dem inner\u00adstaatlichen Verfahren pr\u00fcft, optimal erf\u00fcllen w\u00fcrde [&#8230;]. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4lt der Gerichtshof es nicht f\u00fcr unzumutbar, den Beschwerdef\u00fchrer an die innerstaatlichen Gerichte zu verweisen, da das Rechtsschutzgesetz lediglich ein Verfahren in zwei Instanzen vorsieht.<\/p>\n<p>44. Aus Gr\u00fcnden der Fairness und Effizienz sieht der Gerichtshof keine Notwendigkeit, bei ihm anh\u00e4ngige Verfahren anders zu behandeln und nur bei nach dem Piloturteil eingelegten Individu\u00adalbeschwerden von den Beschwerdef\u00fchrern zu verlangen, von diesem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen (R., a.a.O.). Nach dem Urteil in der Rechtssache S. .\/. Deutsch\u00adland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 75529\/01, ECHR 2006-VII, 8. Juni 2006) war klar gewor\u00adden, dass die bestehenden Rechtsvorschriften in Deutschland nicht ausreichten, um Verfahren zu beschleunigen und eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr \u00fcberlange Verfahren zu gew\u00e4hrleisten. Seither hat der deutsche Gesetzgeber auf verschiedene Weise versucht, die Anforderungen der Konvention zu erf\u00fcllen, was schlie\u00dflich zu dem oben erw\u00e4hnten Rechtsschutzgesetz f\u00fchrte.<\/p>\n<p>45. Die Position des Gerichtshofs kann jedoch in der Zukunft der \u00dcberpr\u00fcfung unterliegen, was insbesondere von der F\u00e4higkeit der innerstaatlichen Gerichte abh\u00e4ngen wird, im Hinblick auf das Rechtsschutzgesetz eine konsistente und den Erfordernissen der Konvention gen\u00fcgende Recht\u00adsprechung zu etablieren (siehe Korenjak, a.\u00a0a.\u00a0O. Rdnr.\u00a073).Dar\u00fcber hinaus wird die Beweislast hinsichtlich der Wirksamkeit des neuen Rechtsbehelfs in der Praxis bei der beschwerdegegneri\u00adschen Regierung liegen.&#8220;<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof sieht in der vorliegenden Rechtssache keinen Grund, zu einer ande\u00adren Schlussfolgerung zu gelangen. Nach \u00a7\u00a0198 Abs.\u00a06 des Gerichtsverfassungsgesetzes umfasst der Begriff &#8222;Gerichtsverfahren&#8220; auch das Verfahren \u00fcber die Er\u00f6ffnung eines Insol\u00advenzverfahrens. Im er\u00f6ffneten Konkursverfahren, d.\u00a0h. wenn der Gemeinschuldner nicht mehr \u00fcber das zur Konkursmasse geh\u00f6rige Verm\u00f6gen verf\u00fcgen kann, gilt nach \u00a7\u00a0198 Abs.\u00a06 ausdr\u00fccklich die Herbeif\u00fchrung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren. Es stand dem Beschwerdef\u00fchrer frei, nach der \u00dcbergangsvorschrift des Rechtsschutzgesetzes bis zum 3.\u00a0Juni Klage zu erheben, und er hat nicht vorgetragen, dass \u00a7\u00a0198 Abs.\u00a06 auf seinen Fall nicht anwendbar w\u00e4re. Im Hinblick auf sein Vorbringen, er k\u00f6nne sich einen weiteren Rechtsstreit nicht leisten, stellt der Gerichtshof fest, dass f\u00fcr den neuen Rechtsbehelf die allgemeinen Vorschriften \u00fcber Prozesskostenhilfe nach deutschem Recht gelten. Der Ge\u00adrichtshof hat wiederholt festgestellt, dass diese Vorschriften mit den Anforderungen der Kon\u00advention vereinbar sind (siehe T. .\/.\u00a0Deutschland, a.a.O. Rdnr. 38 und E. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a023947\/03, 10. April 2007).<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass dieser Teil der R\u00fcge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention we\u00adgen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. \u00dcbrige R\u00fcgen<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Keine wirksame Beschwerde im Hinblick auf die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit des Konkursver\u00adwalterhandelns<\/em><\/p>\n<p>24. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte ferner, dass ihm kein Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung ge\u00adstanden habe, um die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit des Konkursverwalterhandelns \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Er berief sich insoweit auf Artikel 6 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erhe\u00adben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.\u201c<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof stellt fest, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer diese R\u00fcge vor dem Bundesverfassungsgericht nicht erhoben hat. Er begr\u00fcndete nicht, warum eine Verfassungsbeschwerde in seinem speziellen Fall nicht wirksam gewesen w\u00e4re und nicht zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte, nachdem das Konkursgericht 2001 und 2007 die Er\u00adgreifung von Ma\u00dfnahmen abgelehnt hatte.<\/p>\n<p>26. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><em>2. Keine wirksame Beschwerde im Hinblick auf die \u00fcberlange Verfahrensdauer<\/em><\/p>\n<p>27. Da die nach Artikel 6 erhobene R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers im Hinblick auf die Dauer des Konkursverfahrens wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zur\u00fcckgewiesen wurde,ist die damit im Zusammenhang stehende R\u00fcge nach Artikel 13 of\u00adfensichtlich unbegr\u00fcndet und muss gem\u00e4\u00df Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention ebenfalls zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=513\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=513&text=KURTH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+33071%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=513&title=KURTH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+33071%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=513&description=KURTH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+33071%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 33071\/10 K. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=513\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-513","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/513","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=513"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/513\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":514,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/513\/revisions\/514"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=513"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=513"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=513"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}