{"id":509,"date":"2021-01-03T20:35:06","date_gmt":"2021-01-03T20:35:06","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=509"},"modified":"2021-01-03T20:35:06","modified_gmt":"2021-01-03T20:35:06","slug":"shala-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-15620-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=509","title":{"rendered":"SHALA gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 15620\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 15620\/09<br \/>\nS.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter:<br \/>\nGanna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<\/p>\n<p>Angelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nsowie Stephen Phillips, stellvertretenderSektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 17. M\u00e4rz 2009 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Entscheidung vom 25. M\u00e4rz 2010, mit der die Beschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde, und die Entscheidung vom 5. Dezember 2012 \u00fcber die Wiederaufnahme des Verfahrens,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Beschwerdef\u00fchrer S. lebt im Kosovo[1] und erkl\u00e4rt, dass er die kosovarische. Staatsangeh\u00f6rigkeit besitze. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in D., Deutschland, vertreten.<\/p>\n<p>Der vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde<\/em><\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. im Kosovo geboren und reiste 1988 nach Deutschland ein, um politischer Verfolgung auszuweichen. Er beantragte Asyl. Nachdem er Anfang 1989 nach Kosovo zur\u00fcckgekehrt war, wurde sein Asylantrag von den Beh\u00f6rden abgelehnt.<\/p>\n<p>3. 1991 reiste der Beschwerdef\u00fchrer erneut nach Deutschland ein und heiratete im Mai 1992 eine serbische Staatsangeh\u00f6rige. Danach wurde ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die mehrfach verl\u00e4ngert wurde. 1998 erteilten ihm die Beh\u00f6rden eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.<\/p>\n<p>4. Der Beschwerdef\u00fchrer und seine Ehefrau haben vier Kinder, die &#8230;., &#8230;., &#8230;. und &#8230;. geboren wurden. Wie die deutschen Gerichte festgestellt haben, besitzen alle Kinder die kosovarische Staatsangeh\u00f6rigkeit. Das j\u00fcngste Kind besitzt auch die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit.<\/p>\n<p><em>2. Strafverfahren<\/em><\/p>\n<p>5. Am 4. Oktober 2006 wurde der Beschwerdef\u00fchrer wegen des Verdachts eines Versto\u00dfes gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz festgenommen. Am 8. November 2007 wurde er vom Landgericht Augsburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von f\u00fcnf Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei verschiedenen Gelegenheiten 150 g, 250 g und 15,05 g Heroin sowie 3,15 g Kokain gekauft hatte, um es jeweils in Gewinnerzielungsabsicht weiter zu ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p><em>3. Ausweisungsverfahren<\/em><\/p>\n<p>6. Am 2. Januar 2008 teilte das Landratsamt Donau-Ries dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass beabsichtigt sei, ihn auszuweisen, und dass er sich dazu \u00e4u\u00dfern k\u00f6nne. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass er seit 17 Jahren mit seiner Familie in Deutschland lebe und in Kosovo au\u00dfer zu seiner Mutter und einem Bruder keine famili\u00e4ren Beziehungen habe. Am 18. Januar 2008 nahm die Justizvollzugsanstalt Landsberg zum Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers im Vollzug Stellung und berichtete, dass der Beschwerdef\u00fchrer erstmals am 29. November 2007 mit der anstaltsinternen Suchtberatungsstelle Kontakt aufgenommen und mit seiner Familie schriftlichen Briefverkehr habe.<\/p>\n<p>7. Am 18. Februar 2008 ordnete das Landratsamt Donau-Ries die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Bundesgebiet und seine Abschiebung unmittelbar aus der Justizvollzugsanstalt in die Republik Serbien an. Au\u00dferdem befristete es die Wirkung der Ausweisung (Wiedereinreiseverbot) bis zum Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise und ordnete an, dass der Beschwerdef\u00fchrer die mit seiner Abschiebung verbundenen Kosten zu tragen habe.<\/p>\n<p>8. Der Beschwerdef\u00fchrer erhob Klage. Am 11. Februar 2009 fand vor dem Verwaltungsgericht Augsburg die m\u00fcndliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung nahm der Beschwerdef\u00fchrer seine Klage teilweise, soweit sie das befristete Wiedereinreiseverbot betraf, zur\u00fcck. Der Vertreter des Landratsamts Donau-Ries erkl\u00e4rte, dass die Ausweisungsverf\u00fcgung insoweit von Amts wegen zur\u00fcckgenommen und auf Antrag des Beschwerdef\u00fchrers eine neue Frist gesetzt werde.<\/p>\n<p>9. Noch am selben Tag wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Es erkannte an, dass der Beschwerdef\u00fchrer besonderen Ausweisungsschutz genie\u00dfe, da er mehr als f\u00fcnf Jahre in Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau, die eine Niederlassungserlaubnis besitze, gelebt habe. Es ber\u00fccksichtigte auch, dass eines der Kinder des Beschwerdef\u00fchrers auch die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besa\u00df.<\/p>\n<p>10. Unter Bezugnahme auf \u00a7\u00a053 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz stellte das Gericht jedoch fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zwar nur aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden k\u00f6nne, die Schwere der von ihm ver\u00fcbten Straftaten aber einen hinreichenden Ausweisungsgrund darstelle.<\/p>\n<p>11. Das Verwaltungsgericht sah in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass vom Beschwerdef\u00fchrer keine Wiederholungsgefahr ausgehen w\u00fcrde. Der Beschwerdef\u00fchrer habe zwar vorgetragen, dass er seit 2004 drogenabh\u00e4ngig gewesen sei, doch eine Drogentherapie habe er nicht abgeschlossen. Obwohl der Beschwerdef\u00fchrer erstmals eine Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dfe, bestehe ein erh\u00f6htes Risiko, dass er wieder straff\u00e4llig werden w\u00fcrde, da er mit dem Drogenhandel begonnen habe, als er bereits \u00fcber 40 Jahre alt gewesen sei und in geregelten Familienverh\u00e4ltnissen gelebt habe. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass sich beim Handel mit Heroin eine erhebliche kriminelle Energie zeige, da Heroin eine der gef\u00e4hrlichsten Drogen sei. Es hob in diesem Zusammenhang die hohe Sozialsch\u00e4dlichkeit und die schwere Aufkl\u00e4rbarkeit von Drogendelikten hervor. Unter ausdr\u00fccklicher Bezugnahme auf Artikel\u00a08 der Konvention und die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen K. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 31753\/02, 28. Juni 2007) sowie C. und J. B. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 69735\/01, 6. Dezember 2007) nahm das Verwaltungsgericht eine Abw\u00e4gung des Rechts des Beschwerdef\u00fchrers auf Familienleben gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Interesse des Staates an der Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers vor. Obgleich das Gericht insbesondere feststellte, dass die j\u00fcngeren Kinder des Beschwerdef\u00fchrers noch der Betreuung durch den Vater bed\u00fcrften und von ihnen und seiner Ehefrau nicht erwartet werden k\u00f6nne, dass sie ihm nach Kosovo folgten, war es dennoch der Auffassung, dass der Kontakt durch Besuche in den Schulferien sowie durch Briefe oder per Telefon aufrechterhalten werden k\u00f6nne. In diesem Zusammenhang verwies es auch darauf, dass die famili\u00e4ren Bindungen des Beschwerdef\u00fchrers ihn nicht davon abgehalten h\u00e4tten, Drogendelikte zu begehen, und dass aufgrund seiner langj\u00e4hrigen Haft der Kontakt zu seiner Familie bereits in \u00e4hnlicher Weise eingeschr\u00e4nkt gewesen sei.<\/p>\n<p>12. Am 24. September 2009 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Zulassung der Berufung ab. Er stellte fest, dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen der Ausweisung auf das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Privatleben nach Artikel\u00a08 der Konvention angemessen ber\u00fccksichtigt habe. Au\u00dferdem w\u00e4re das j\u00fcngste Kind des Beschwerdef\u00fchrers im Jahr 2010, dem fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt einer Abschiebung, 10 Jahre alt. In diesem Alter sei zu erwarten, dass das Kind zwischen einer vor\u00fcbergehenden und einer dauerhaften Trennung vom Vater unterscheiden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>13. Am 19. Oktober 2009 reichte der Beschwerdef\u00fchrer eine Gegenvorstellung ein. Sein Anwalt wies darauf hin, dass das j\u00fcngste Kind des Beschwerdef\u00fchrers 2010 erst 7 Jahre alt sein werde. Ferner brachte er vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer jederzeit abgeschoben werden k\u00f6nne, da die Ausweisungsverf\u00fcgung mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung bestandskr\u00e4ftig geworden sei.<\/p>\n<p>14. Am 30. November 2009 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Gegenvorstellung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Er stellte im Einvernehmen mit dem Beschwerdef\u00fchrer zwar fest, dass sein j\u00fcngstes Kind im Jahr 2010 erst 8 Jahre alt w\u00e4re, war aber der Auffassung, dass dies an der Beurteilung der famili\u00e4ren Situation des Beschwerdef\u00fchrers oder der Notwendigkeit seiner Ausweisung nichts \u00e4ndere. Au\u00dferdem war er anders als der Beschwerdef\u00fchrer nicht der Meinung, dass die Abschiebung auch jederzeit vor dem 2. April 2010 erfolgen k\u00f6nne. Das Bayerische Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass die Beh\u00f6rden erfahrungsgem\u00e4\u00df Strafgefangene nach \u00a7\u00a0456a StPO erst nach Verb\u00fc\u00dfung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe abschieben w\u00fcrden; im Fall des Beschwerdef\u00fchrers sei dies nicht vor Anfang April 2010.<\/p>\n<p>15. Am 4. M\u00e4rz 2010 teilte das Landratsamt Donau-Ries dem Anwalt mit, dass der Beschwerdef\u00fchrer am 9. M\u00e4rz 2010 abgeschoben werde.<\/p>\n<p>16. Am 8. M\u00e4rz 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02858\/09).<\/p>\n<p>17. Am 9. M\u00e4rz 2010 setzte die Staatsanwaltschaft Augsburg die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdef\u00fchrers aus, und er wurde nach Kosovo abgeschoben.<\/p>\n<p>18. Am 15. M\u00e4rz 2010 erlie\u00df die Staatsanwaltschaft Augsburg einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen der noch zu verb\u00fc\u00dfenden Restfreiheitsstrafe von 666 Tagen.<\/p>\n<p><em>4. Das Verfahren hinsichtlich der von der Abschiebung ausgehenden Wirkungen<\/em><\/p>\n<p>19. Am 2. M\u00e4rz 2009 nahm das Landratsamt Donau-Ries die Befristung des in der Ausweisungsverf\u00fcgung vom 18. Februar 2008 bestimmten Einreiseverbots zur\u00fcck.<\/p>\n<p>20. Am 4. M\u00e4rz 2010 stellte der Anwalt beim Landratsamt Donau-Ries einen Antrag auf Befristung des Einreiseverbots auf ein Jahr. Am 7. April 2010 befristete das Landratsamt Donau-Ries das Wiedereinreiseverbot f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer nach dessen Abschiebung bis zum 8. M\u00e4rz 2014. Der Beschwerdef\u00fchrer erhob Klage. Das Verwaltungsgericht Augsburg f\u00fchrte am 22. M\u00e4rz 2011 eine m\u00fcndliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung erstattete das Landratsamt Bericht \u00fcber die Familiensituation des Beschwerdef\u00fchrers und erkl\u00e4rte, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit seiner Familie h\u00e4ufigen Kontakt \u00fcber das Internet habe und dass sie ihn im Kosovo besucht h\u00e4tten. Der Beschwerdef\u00fchrer und das Landratsamt erzielten eine g\u00fctliche Einigung, nach der die Wirkungen der Abschiebung des Beschwerdef\u00fchrers (Wiedereinreiseverbot) bis zum 1.\u00a0Dezember 2012 befristet wurden. Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde zudem aufgegeben, die Kosten seiner Abschiebung zu \u00fcbernehmen und den Nachweis zu erbringen, dass er keine illegalen Drogen konsumiere.<\/p>\n<p>21. Am 14. Juni 2012 teilte das Landratsamt Donau-Ries dem Anwalt mit, dass die Wirkungen der Ausweisungsverf\u00fcgung und der Abschiebung bis zum 1. Dezember 2012 befristet w\u00fcrden. Au\u00dferdem teilte es dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass eine Wiedereinreise nach Deutschland ein gesondertes Visumverfahren voraussetzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>22. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel 8 der Konvention, dass seine Abschiebung nach K. seine Beziehungen zu seinen Kindern und zu seiner Ehefrau zerst\u00f6ren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>23. Ferner r\u00fcgte er nach den Artikeln\u00a02, 5 und 6, dass sein Recht auf Leben und k\u00f6rperlichen Unversehrtheit im Kosovo nicht garantiert w\u00e4re.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>24. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass er infolge seiner Ausweisung sein Recht auf Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern nicht aus\u00fcben k\u00f6nne. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>&#8222;1.\u00a0Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres [&#8230;] Familienlebens [&#8230;].<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [&#8230;] zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten [&#8230;].\u201d<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof best\u00e4tigt erneut, dass ein Staat das Recht hat, im Rahmen des V\u00f6lkerrechts und nach Ma\u00dfgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen die Einreise von Ausl\u00e4ndern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu regeln. Die Konvention garantiert nicht das Recht eines Ausl\u00e4nders auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Land, und die Vertragsstaaten sind in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die \u00f6ffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, befugt, einen wegen Straftaten verurteilten Ausl\u00e4nder auszuweisen. Ihre Entscheidungen in diesem Bereich m\u00fcssen aber, soweit sie in ein nach Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 gesch\u00fctztes Recht eingreifen, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. einem dringenden sozialen Bed\u00fcrfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum verfolgten Ziel stehen (siehe \u00dcner .\/. die Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a046410\/99, Rdnr.\u00a054, ECHR 2006XII).<\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Deutschland ein Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern aufgebaut hatte. Nach seiner Inhaftierung blieb er mit seiner Familie schriftlich, telefonisch und durch Besuche von Familienangeh\u00f6rigen in der Vollzugsanstalt in Kontakt. Der Gerichtshof weist au\u00dferdem darauf hin, dass die innerstaatlichen Gerichte festgestellt haben, dass von seiner Ehefrau, die eine unbefristete Niederlassungserlaubnis besitze, und von seinen Kindern, die in Deutschland geboren und aufgewachsen seien, nicht erwartet werden k\u00f6nne, dass sie nach Kosovo umziehen. Die Ausweisung war somit ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben.<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Ausweisung auf innerstaatlichem Recht beruhte, n\u00e4mlich auf \u00a7\u00a053 Abs.\u00a01 und 2 Aufenthaltsgesetz, und dass sie einem legitimen Ziel diente, n\u00e4mlich der &#8222;Aufrechterhaltung der Ordnung und Verh\u00fctung von Straftaten&#8220;. Es ist somit zu beurteilen, ob die Ausweisung \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, d.h., ob sie durch ein dringendes soziales Bed\u00fcrfnis begr\u00fcndet war und in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum verfolgten legitimen Ziel stand. Der Gerichtshof verweist erneut auf die Kriterien, nach denen er bei einer solchen Beurteilung vorgeht, wenn in einer Rechtssache das Haupthindernis f\u00fcr eine Ausweisung darin besteht, dass f\u00fcr die Ehegatten das Zusammenleben und f\u00fcr einen Ehegatten und Kinder das Leben im Herkunftsland der auszuweisenden Person schwierig sein wird (vgl. \u00dcner .\/. die Niederlande [GK], a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a057-58):<\/p>\n<p>&#8222;-Die Art und Schwere der vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftat;<\/p>\n<p>-die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdef\u00fchrers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;<\/p>\n<p>-die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in dieser Zeit;<\/p>\n<p>-die Staatsangeh\u00f6rigkeit der verschiedenen Betroffenen;<\/p>\n<p>-die famili\u00e4re Situation des Beschwerdef\u00fchrers, wie z.B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Ehepaars ist;<\/p>\n<p>-ob der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin von der Straftat wusste, als er bzw. sie eine famili\u00e4re Beziehung einging;<\/p>\n<p>-ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter und<\/p>\n<p>-das Ausma\u00df der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin in dem Land, in das der Beschwerdef\u00fchrer bzw. die Beschwerdef\u00fchrerin ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird.&#8220;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>&#8222;-die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausma\u00df der Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden, und<\/p>\n<p>-die Stabilit\u00e4t der sozialen, kulturellen und famili\u00e4ren Bindungen zum Gastland und zum Zielland.\u201c<\/p>\n<p>28. Bei der Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ber\u00fccksichtigt der Gerichtshof, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine schwere, mit mehr als f\u00fcnf Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat begangen hat &#8211; er hatte in nicht unerheblicher Menge mit Heroin gehandelt, einer besonders gef\u00e4hrlichen Droge mit hohem Suchtpotenzial. In Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf das Leben der Menschen und auf die Gesellschaft hat der Gerichtshof Verst\u00e4ndnis daf\u00fcr, dass die Beh\u00f6rden mit gro\u00dfer Entschlossenheit gegen diejenigen vorgehen m\u00fcssen, die aktiv zur Verbreitung dieses \u00dcbels beitragen (vgl. C. .\/. Belgien, 7. August 1996, Rdnr. 35, Entscheidungssammlung 1996\u2011III, und Maslov .\/. \u00d6sterreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 1638\/03, Rdnr.\u00a080, ECHR 2008).<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, als die Ausweisungsverf\u00fcgung bestandskr\u00e4ftig wurde, bereits ca. 19 Jahre in Deutschland gelebt hatte (siehe Maslov, a.a.O., Rdnr. 61). In diesem recht langen Zeitraum hatte der Beschwerdef\u00fchrer geheiratet und eine Familie gegr\u00fcndet. Der Gerichtshof erkennt an, dass der Beschwerdef\u00fchrer damals ca. 17 Jahre verheiratet war und seine Ausweisung eine Trennung der Familienmitglieder zur Folge gehabt h\u00e4tte. Auch wenn alle seine Kinder &#8211; wie die deutschen Gerichte betont haben &#8211; die kosovarische Staatsangeh\u00f6rigkeit besa\u00dfen, ist festzustellen, dass alle in Deutschland geboren wurden und ausschlie\u00dflich dort aufgewachsen sind. Au\u00dferdem waren alle Kinder minderj\u00e4hrig, n\u00e4mlich 7, 13, 16 und 17 Jahre alt. Obwohl die Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern nach seiner Inhaftierung im Jahr 2006 stark eingeschr\u00e4nkt war, gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Beschwerdef\u00fchrer Deutschland dennoch recht eng verbunden blieb (vgl.Joseph Grant .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 10606\/07, Rdnr.\u00a040, 8. Januar 2009).<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof stellt aber auch fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer mehr als die H\u00e4lfte seines Lebens im Kosovo verbracht hatte, wo seine Mutter und sein \u00e4ltester Bruder noch immer lebten. F\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer, der im Kosovo aufgewachsen war und bis zum Alter von 28 Jahren dort gelebt hatte, waren weder die Sprache noch die Gebr\u00e4uche neu. Der Gerichtshof l\u00e4sst deshalb gelten, dass es keine un\u00fcberwindbaren Hindernisse gab, die seiner Reintegration in sein Herkunftsland entgegenstanden (vgl. Miah .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 53080\/07, Rdnr.\u00a025, 27. April 2010).<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof teilt zwar die Bedenken des Verwaltungsgerichts Augsburg, dass insbesondere die j\u00fcngeren Kinder des Beschwerdef\u00fchrers noch der Betreuung durch den Vater bedurften. Er stellt aber fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich bereits seit dem 4.\u00a0Oktober 2006 in Haft befunden hatte. Er wurde nur unter der Bedingung seiner Abschiebung aus der Haft entlassen. Andernfalls w\u00e4re seine Freiheitsstrafe mit der damit einhergehenden Trennung von seiner Familie weiter vollstreckt worden. In Anbetracht der Reisem\u00f6glichkeiten und der Entfernung zwischen Deutschland und Kosovo hatte die Familie des Beschwerdef\u00fchrers schlie\u00dflich eine realistische Chance, ihn zumindest in den Schulferien zu besuchen.<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof ber\u00fccksichtigt ferner, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht f\u00fcr immer war und dass der Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit hatte, eine Befristung der Ausweisungsverf\u00fcgung zu beantragen. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieses Recht auch ausge\u00fcbt wurde, denn das Landratsamt Donau-Ries befristete sp\u00e4ter das Wiedereinreiseverbot bis zum 1. Dezember 2012. Danach konnte er unter Bezugnahme auf seine famili\u00e4ren Bindungen ein Einreisevisum und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.<\/p>\n<p>33. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass es dem Beschwerdef\u00fchrer freistand, vor Ablauf der Frist nach \u00a7\u00a011 Abs.\u00a02 Aufenthaltsgesetz zu beantragen, ihm ausnahmsweise zu erlauben, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gr\u00fcnde seine Anwesenheit erforderten oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof erkennt an, dass die innerstaatlichen Gerichte die obengenannten Fragen eingehend und unter Ber\u00fccksichtigung der famili\u00e4ren Situation des Beschwerdef\u00fchrers gepr\u00fcft haben. In Anbetracht der Schwere des vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen Drogendelikts und im Hinblick auf die Souver\u00e4nit\u00e4t der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kontrolle und Regelung des Aufenthalts von Ausl\u00e4ndern in ihrem Hoheitsgebiet erkennt der Gerichtshof an, dass die deutschen Gerichte das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Familienlebens hinreichend ber\u00fccksichtigt und gegen\u00fcber dem Interesse des Staates an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verh\u00fctung von Straftaten angemessen abgewogen haben.<\/p>\n<p>35. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>B. Behauptete Verletzung der Artikel 2, 5 und 6 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>36. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach den Artikeln 2, 5 und 6, dass sein Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit im Kosovo nicht garantiert w\u00e4re. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die ger\u00fcgten Angelegenheiten in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass hier keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.<\/p>\n<p>37. Daraus folgt, dass auch diese Teile der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs. 3 Buchstabe a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen sind.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<p>__________<\/p>\n<p>[1] Alle Bezugnahmen des Gerichtshofs in diesem Text auf das Gebiet, die Institutionen oder die Bev\u00f6lkerung von Kosovo. sind entsprechend der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und unbeschadet des Status von K. zu verstehen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=509\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=509&text=SHALA+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+15620%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=509&title=SHALA+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+15620%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=509&description=SHALA+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+15620%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 15620\/09 S. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=509\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-509","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/509","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=509"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/509\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":510,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/509\/revisions\/510"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=509"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=509"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=509"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}