{"id":505,"date":"2021-01-03T20:26:35","date_gmt":"2021-01-03T20:26:35","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=505"},"modified":"2021-01-03T20:26:35","modified_gmt":"2021-01-03T20:26:35","slug":"doerr-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-2894-08","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=505","title":{"rendered":"D\u00d6RR gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 2894\/08"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 2894\/08<br \/>\nD.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22.\u00a0Januar 2013 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nPaul Lemmens,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 3.\u00a0Januar 2008 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, D., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger. Derzeit ist er in der Justizvollzugsanstalt D. inhaftiert.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>Der vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers und deren Vollstreckung<\/p>\n<p>Am 22.\u00a0Februar 1988 verurteilte das Landgericht Mainz den Beschwerdef\u00fchrer wegen Vergewaltigung in zwei F\u00e4llen sowie wegen versuchter Vergewaltigung und K\u00f6rperverletzung in einem Fall. Es verh\u00e4ngte eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und ordnete seine Sicherungsverwahrung an (\u00a7\u00a066 Abs.\u00a01 und 2 StGB; siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c). Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer im November 1986 eine Kellnerin in seinem Wohnmobil und im Februar 1987 eine weitere Kellnerin in einer Pension vergewaltigt habe. Des Weiteren habe er im August 1987 versucht, eine sichtbar schwangere Frau zu vergewaltigen, und habe ihren Ehemann verletzt.<\/p>\n<p>Am 13.\u00a0Juni 1996 verurteilte das Landgericht Mainz den Beschwerdef\u00fchrer wegen Vergewaltigung in zwei F\u00e4llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs seiner minderj\u00e4hrigen Tochter in zwei F\u00e4llen. Das Gericht verurteilte ihn unter Einbeziehung der mit Urteil vom 22.\u00a0Februar 1988 verh\u00e4ngten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten. Dar\u00fcber hinaus erhielt es die Sicherungsverwahrungsanordnung aus jenem Urteil aufrecht. Es stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine \u00e4lteste Tochter zwei Mal, n\u00e4mlich im September 19.. und im M\u00e4rz 19.., vergewaltigt habe, als diese sechs bzw. acht Jahre alt gewesen sei. Ferner habe er 19.. zwei Mal mit seiner damals neunj\u00e4hrigen \u00e4ltesten Tochter ohne Gewaltanwendung Geschlechtsverkehr gehabt.<\/p>\n<p>Seit dem 19.\u00a0Januar\u00a01999 befindet sich der Beschwerdef\u00fchrer nach Verb\u00fc\u00dfung seiner gesamten Freiheitsstrafe in Sicherungsverwahrung, und zwar haupts\u00e4chlich in der Justizvollzugsanstalt D.<\/p>\n<p>Am 19.\u00a0Januar 2000 ordnete das Landgericht Koblenz unter Berufung auf das Gutachten eines hinzugezogenen externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen (G.) vom 20.\u00a0August 1999 die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers an. Der Sachverst\u00e4ndige G. habe festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer, der eine dissoziale Pers\u00f6nlichkeit habe, s\u00e4mtliche w\u00e4hrend seiner Zeit im Strafvollzug angebotenen Therapiema\u00dfnahmen abgelehnt habe. Es sei daher weiterhin wahrscheinlich, dass er im Falle seiner Freilassung weitere \u00e4hnlich geartete Sexualstraftaten begehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Am 18.\u00a0Februar 2001 lehnte es das Landgericht Arnsberg unter Berufung auf das Gutachten eines anderen externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen (T.) vom 30.\u00a0Januar 2001 ab, die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung zur Bew\u00e4hrung auszusetzen. Nachdem er den Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich untersucht habe, habe der Sachverst\u00e4ndige festgestellt, dass dieser alle seine fr\u00fcheren Sexualstraftaten konsequent leugne. Er habe sich mit diesen Straftaten und ihren Gr\u00fcnden nicht auseinandergesetzt und stelle daher nach wie vor eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit dar.<\/p>\n<p>Die weitere Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers wurde am 9.\u00a0April 2003 durch das Landgericht Arnsberg und erneut am 24.\u00a0M\u00e4rz 2005 durch das Landgericht Koblenz angeordnet. Letzteres stellte insbesondere fest, der Beschwerdef\u00fchrer habe sich immer noch nicht in einer notwendigen Therapie mit seinen Straftaten auseinandergesetzt. Eine Gruppentherapie f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter habe er abgebrochen und die ihm angebotene Einzeltherapie habe er abgelehnt. Daher bestehe weiterhin die Gefahr, dass er im Falle seiner Freilassung weitere Sexualstraftaten begehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2. Das in Rede stehende Verfahren<\/p>\n<p>a) Der Beschluss des Landgerichts Koblenz<\/p>\n<p>Am 20.\u00a0April 2007 lehnte es das Landgericht Koblenz ab, die vom Landgericht Mainz im Juni 1996 angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers zur Bew\u00e4hrung auszusetzen. Es befand, dass nach wie vor nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung keine weiteren Straftaten mehr begehen w\u00fcrde (\u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 StGB, siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c).<\/p>\n<p>Nach pers\u00f6nlicher Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers, seiner Anw\u00e4ltin und des Anstaltspsychologen stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach wie vor \u2013 selbst w\u00e4hrend der Anh\u00f6rung \u2013 seine Straftaten leugne und sich daher nicht mit Hilfe eines Therapeuten mit seinen Straftaten auseinandersetzen k\u00f6nne. Es stellte ferner fest, dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt D. in seiner Stellungnahme vom 5.\u00a0Februar 2007 die Auffassung vertreten habe, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers fortdauern sollte. Er habe aufgef\u00fchrt, dass der Beschwerdef\u00fchrer die ihm angebotene Einzeltherapie ebenso wie die Gruppentherapie f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter abgebrochen habe. Deshalb seien keinerlei Umst\u00e4nde zu erkennen, die darauf schlie\u00dfen lie\u00dfen, dass der Beschwerdef\u00fchrer keine Gefahr mehr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle. Die Staatsanwaltschaft Mainz hatte in ihrer Stellungnahme vom 13.\u00a0Februar 2007 die gleiche Auffassung vertreten.<\/p>\n<p>Das Landgericht stellte insbesondere fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer es abgelehnt habe, an der ihm angebotenen Einzel- und Gruppentherapie teilzunehmen. Die 2001 durch den Gutachter T. erstellte Beurteilung, wonach der Beschwerdef\u00fchrer eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle, da er seine Taten noch nicht aufgearbeitet habe, sei daher weiterhin g\u00fcltig. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4tte es eindeutiger positiver Ver\u00e4nderungen in der Person des Beschwerdef\u00fchrers bedurft, um das Gericht zu der Schlussfolgerung zu veranlassen, dass er im Falle seiner Freilassung nicht r\u00fcckf\u00e4llig werden w\u00fcrde. Allerdings gebe es keinerlei Hinweis darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer versuche, sich mit seinen fr\u00fcheren Taten kritisch auseinanderzusetzen, und dass er demnach keine Gefahr mehr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle. Daher sei es nicht notwendig gewesen, ein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber die Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers einzuholen, da ein solches Gutachten erst dann erforderlich werde, wenn sich ein erkennbarer Fortschritt in der therapeutischen Behandlung eines H\u00e4ftlings ergeben habe.<\/p>\n<p>b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz<\/p>\n<p>Am 18. Juli 2007 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers. Das Oberlandesgericht schloss sich der Begr\u00fcndung des Landgerichts an und stellte fest, dass nicht erwartet werden k\u00f6nne, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung keine weiteren Straftaten mehr begehen w\u00fcrde (\u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 StGB).<\/p>\n<p>Es befand insbesondere, dass das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers selbst die Positionen des Anstaltsdirektors und des Anstaltspsychologen best\u00e4tigten, wonach der Beschwerdef\u00fchrer seine Einstellung gegen\u00fcber seinen Straftaten nicht ge\u00e4ndert habe. Er bestreite seine Taten beharrlich und bezichtige seine Opfer und den Psychologen der Falschaussagen. Er habe die Therapien abgelehnt, die ihm zur Auseinandersetzung mit seinen Taten und seinen von den Sachverst\u00e4ndigen G. und T. in den Gutachten von 1999 und 2001 beschriebenen Pers\u00f6nlichkeitsdefiziten angeboten worden seien.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht stellte zudem fest, dass es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers nicht notwendig gewesen sei, unter diesen Umst\u00e4nden einen externen Sachverst\u00e4ndigen hinzuzuziehen. Das Landgericht w\u00e4re nur dann nach \u00a7\u00a0463 Abs.\u00a03 und \u00a7\u00a0454 Abs.\u00a02 StPO (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c) zur Einholung eines erneuten Sachverst\u00e4ndigengutachtens verpflichtet gewesen, wenn es die Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung zur Bew\u00e4hrung erwogen h\u00e4tte. Das Landgericht habe jedoch die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr erforderlich gehalten.<\/p>\n<p>c) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<\/p>\n<p>Am 13.\u00a0August 2007 legte der Beschwerdef\u00fchrer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Er r\u00fcgte insbesondere, die Fachgerichte h\u00e4tten es abgelehnt, ein erneutes Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber seine Gef\u00e4hrlichkeit einzuholen, obwohl das letzte Gutachten eines befangenen Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber sechs Jahre zur\u00fcckgelegen habe. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass er f\u00e4lschlicherweise wegen Sexualstraftaten verurteilt worden sei, obwohl er lediglich Geschlechtsverkehr mit \u201eden Prostituierten\u201c gehabt habe, und dass er von seiner Tochter zu Unrecht belastet worden sei und sich nach Gespr\u00e4chen mit seiner Familie ge\u00e4ndert habe. Seine fortdauernde Sicherungsverwahrung sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und stelle eine rechtswidrige doppelte Bestrafung dar, die in einem unfairen Verfahren verh\u00e4ngt worden sei und geistiger Folter gleichkomme.<\/p>\n<p>Am 14.\u00a0Dezember 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers (2\u00a0BvR\u00a01751\/07) zur Entscheidung anzunehmen, da sie unbegr\u00fcndet sei. Es stellte insbesondere fest, dass das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdef\u00fchrers nicht dadurch verletzt worden sei, dass die Fachgerichte kein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber seine Gef\u00e4hrlichkeit eingeholt h\u00e4tten. Entsprechend den geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (\u00a7\u00a0463 Abs.\u00a03 und \u00a7\u00a0454 Abs.\u00a02, siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c) m\u00fcssten die Gerichte vor allem dann vor Ablauf der zehnj\u00e4hrigen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung ein erneutes Gutachten durch einen externen Sachverst\u00e4ndigen einholen, wenn sie eine Aussetzung der Sicherungsverwahrungsanordnung zur Bew\u00e4hrung in Erw\u00e4gung z\u00f6gen. So liege der Fall nach der nachvollziehbaren Argumentation der Fachgerichte hier jedoch nicht.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht stellte weiterhin fest, dass es auch keine anderen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einholung eines neuen Sachverst\u00e4ndigengutachtens gegeben habe. Der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht substantiiert dargelegt, dass sich seit der letzten Begutachtung wesentliche Ver\u00e4nderungen ergeben h\u00e4tten, die ein neues Gutachten erforderten. Seine Gespr\u00e4che mit der Familie seien diesbez\u00fcglich nicht hinreichend.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht wies dar\u00fcber hinaus darauf hin, dass die Fachgerichte vor ihrer n\u00e4chsten Entscheidung \u00fcber die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers auch \u00fcber die Zehnjahresfrist hinaus gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0463 Abs.\u00a03 StPO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a067d Abs.\u00a03 StGB (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c) verpflichtet seien, ein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen. In der Zusammenschau dieser Aspekte sei die gerichtliche Entscheidung \u00fcber die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ohne Einholung eines neuen Gutachtens unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falls verfassungsrechtlich noch vertretbar gewesen.<\/p>\n<p>3. Weitere Entwicklungen<\/p>\n<p>Am 16.\u00a0September 2009 ordnete das Landgericht Koblenz die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber die Zehnjahresfrist hinaus an (\u00a7\u00a067d Abs.\u00a03 StGB). Es hatte zuvor einen externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen (B.) hinzugezogen; dieser habe den Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich untersucht und sei zu dem Schluss gekommen, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung weitere Sexualstraftaten begehen w\u00fcrde. Der Beschwerdef\u00fchrer nahm seine Beschwerde gegen diesen Beschluss zur\u00fcck, nachdem das Oberlandesgericht Koblenz noch ein weiteres Gutachten eines psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen (Bu.) eingeholt hatte.<\/p>\n<p>Aus dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers geht hervor, dass das Oberlandesgericht Koblenz am 23.\u00a0Dezember 2011 erneut die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers anordnete. Am 20.\u00a0Juli 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen diesen Beschluss (2\u00a0BvR\u00a0559\/12) zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>Gegenw\u00e4rtig befindet sich der Beschwerdef\u00fchrer offenbar weiterhin in der Sicherungsverwahrung.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>Ein umfassender \u00dcberblick \u00fcber die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur \u00dcberpr\u00fcfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland(Individualbeschwerde Nr.\u00a019359\/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht<\/p>\n<p>Das erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straft\u00e4ters unter bestimmten Umst\u00e4nden neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die Sicherungsverwahrung (eine sogenannte Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der T\u00e4ter eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellt (\u00a7\u00a066\u00a0Abs.\u00a01 StGB).<\/p>\n<p>Insbesondere kann das erkennende Gericht nach \u00a7\u00a066 Abs. 2\u00a0StGB neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die betreffende Person drei vors\u00e4tzliche Straftaten, durch die sie jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, begangen hat und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dar\u00fcber hinaus muss die Gesamtw\u00fcrdigung des T\u00e4ters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer k\u00f6rperlich oder seelisch schwer gesch\u00e4digt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist. Nach dieser Bestimmung ist es nicht erforderlich, dass der T\u00e4ter bereits einmal verurteilt oder in Haft genommen wurde.<\/p>\n<p>2. Gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung und Dauer der Sicherungsverwahrung<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a067e\u00a0StGB kann das Gericht (d.\u00a0h. die zust\u00e4ndige Strafvollstreckungskammer) jederzeit pr\u00fcfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bew\u00e4hrung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen pr\u00fcfen (\u00a7\u00a067e Abs.\u00a01 StGB). Bei Sicherungsverwahrten betr\u00e4gt diese Frist zwei Jahre (\u00a7\u00a067e\u00a0Abs.\u00a02 StGB).<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a01 StGB in der vor dem 31.\u00a0Januar 1998 geltenden Fassung durfte die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht \u00fcber zehn Jahre hinausgehen. War die H\u00f6chstfrist abgelaufen, war der Untergebrachte zu entlassen (\u00a7\u00a067d Abs.\u00a03).<\/p>\n<p>\u00a7\u00a067d StGB wurde durch das Gesetz zur Bek\u00e4mpfung von Sexualdelikten und anderen gef\u00e4hrlichen Straftaten vom 26.\u00a0Januar 1998, das am 31.\u00a0Januar 1998 in Kraft trat, ge\u00e4ndert. \u00a7\u00a067d Abs.\u00a03 in der ge\u00e4nderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Ma\u00dfregel (nur dann) f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt werden. Die fr\u00fchere H\u00f6chstdauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel\u00a01a Abs.\u00a03 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) war die ge\u00e4nderte Fassung von \u00a7\u00a067d Abs.\u00a03 StGB zeitlich uneingeschr\u00e4nkt anzuwenden.<\/p>\n<p>Laut \u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 StGB setzt das Gericht (d.h. die zust\u00e4ndige Strafvollstreckungskammer), wenn keine H\u00f6chstfrist f\u00fcr die Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bew\u00e4hrung aus, sobald zu erwarten ist, dass die betroffene Person nach ihrer Freilassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.<\/p>\n<p>3. Bestimmungen zu Sachverst\u00e4ndigengutachten<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0454 Abs.\u00a02 StPO hat das Gericht das Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber einen Verurteilten einzuholen, wenn es erw\u00e4gt, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen bestimmter (bezeichneter) schwerer Straftaten auszusetzen und nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a0463 StPO sieht vor, dass \u00a7\u00a0454 Abs.\u00a02 StPO unabh\u00e4ngig von den dort genannten Straftaten sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung findet, soweit das Gericht nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 und 3 des Strafgesetzbuches \u00fcber die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a03 StGB hat das Gericht das Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten im Falle seiner Freilassung aufgrund seines Hanges zu schweren Straftaten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>Unter Berufung auf die Artikel\u00a01 bis 3, 5, 6, 7 und 13 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer die Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung gegen ihn. Er brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung, die infolge eines Falschurteils auf der Grundlage von Falschaussagen angeordnet worden sei, unter keinen der Buchstaben a bis f des Artikels\u00a05 Abs.\u00a01 falle. Dar\u00fcber hinaus sei die Sicherungsverwahrung auf ein altes und unzureichendes Sachverst\u00e4ndigengutachten und auf eine unzureichende Bewertung der Tatsachen bez\u00fcglich seiner Gef\u00e4hrlichkeit gest\u00fctzt worden, wodurch das Verfahren gegen ihn unfair und seine Beschwerden unwirksam gewesen seien. Er brachte ferner vor, dass die unbefristete Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige doppelte Bestrafung und geistige Folter eines Unschuldigen darstelle.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. R\u00fcge bez\u00fcglich der Anordnung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>Unter Berufung auf die Artikel\u00a01 bis 3, 5, 6, 7 und 13 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere, dass seine Sicherungsverwahrung durch keinen der Buchstaben a bis f des Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 gestattet sei und auf ein altes und unzureichendes Sachverst\u00e4ndigengutachten sowie auf eine unzureichende Bewertung der Tatsachen bez\u00fcglich seiner Gef\u00e4hrlichkeit gest\u00fctzt worden sei.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieser Teil der R\u00fcge allein nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention zu pr\u00fcfen ist, der, soweit ma\u00dfgeblich, lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>a) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht;&#8230;\u201c<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob dem Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend der hier in Rede stehenden Sicherungsverwahrung, die im April 2007 vom Landgericht Koblenz angeordnet und von der Beschwerdeinstanz best\u00e4tigt wurde, die Freiheit gem\u00e4\u00df Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 entzogen war, verweist der Gerichtshof auf seine Feststellungen in seinem Leiturteil im Fall M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359\/04, ECHR 2009). In diesem Urteil war er zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sicherungsverwahrung von Herrn M., die, wie in der vorliegenden Rechtssache, vom erkennenden Gericht nach \u00a7\u00a066 StGB zus\u00e4tzlich zu einer Freiheitsstrafe angeordnet worden war, von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a insoweit erfasst war, als sie nicht \u00fcber die zur Zeit der Tat und Verurteilung dieses Beschwerdef\u00fchrers gesetzlich vorgeschriebene H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus verl\u00e4ngert worden war (siehe a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a096 und 97-105). Der Gerichtshof war \u00fcberzeugt, dass die anf\u00e4ngliche Sicherungsverwahrung von Herrn M. bis zu dieser H\u00f6chstdauer \u201enach Verurteilung\u201c durch das erkennende Gericht im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a erfolgte.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof ist im Hinblick auf diese Feststellungen in seinem Urteil im o.\u00a0g. Fall, von denen abzuweichen er keinen Anlass sieht, der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in der vorliegenden Rechtssache auf seiner \u201eVerurteilung\u201c im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a durch das Landgericht Mainz vom 13.\u00a0Juni 1996 beruhte, in welche die verh\u00e4ngte Freiheitsstrafe und die Sicherungsverwahrungsanordnung des Landgerichts Mainz vom 22.\u00a0Februar 1988 einbezogen waren. Der Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache \u2212 anders als der Beschwerdef\u00fchrer im Fall M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland \u2212 zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden innerstaatlichen Gerichtsbeschl\u00fcsse aus dem Jahr 2007 nicht \u00fcber die im Zeitpunkt seiner Tat anwendbare gesetzliche H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung befunden hat. Er f\u00fcgt au\u00dferdem an, dass der Beschwerdef\u00fchrer lediglich im Hinblick auf diese zuletzt genannten Beschl\u00fcsse eine den Erfordernissen aus Artikel\u00a047 Abs.\u00a01 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entsprechende Beschwerde beim Gerichtshof eingereicht hat.<\/p>\n<p>Insoweit als der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten unzureichend gepr\u00fcft, ob er weiterhin f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich und seine fortdauernde Sicherungsverwahrung deshalb noch notwendig sei, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Formulierung Freiheitsentziehung \u201enach\u201c Verurteilung in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a bedeutet, dass zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen muss (siehe u.\u00a0a. Weeks\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, 2.\u00a0M\u00e4rz\u00a01987, Rdnr.\u00a042, Serie\u00a0A Band\u00a0114; Stafford\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK],Individualbeschwerde Nr.\u00a046295\/99, Rdnr.\u00a064, ECHR 2002\u2011IV; und Kafkaris\u00a0.\/.\u00a0Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a021906\/04, Rdnr.\u00a0117, ECHR\u00a02008\u2011&#8230;).<\/p>\n<p>Jedoch wird die Verbindung zwischen der urspr\u00fcnglichen Verurteilung und einer weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allm\u00e4hlich schw\u00e4cher. Der nach Buchstabe\u00a0a erforderliche Kausalzusammenhang k\u00f6nnte schlie\u00dflich durchbrochen werden, wenn eine Position erreicht w\u00fcrde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. eine neue Haft anzuordnen, sich auf Gr\u00fcnde st\u00fctzte, die mit den Zielen der urspr\u00fcnglichen Entscheidung (durch ein erkennendes Gericht) unvereinbar w\u00e4ren, oder auf eine Einsch\u00e4tzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen w\u00e4re. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00fcrde sich eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtm\u00e4\u00dfig war, in eine willk\u00fcrliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit Artikel\u00a05 nicht vereinbar w\u00e4re (siehe Van Droogenbroeck\u00a0.\/.\u00a0Belgien, 24.\u00a0Juni 1982, Rdnr.\u00a040, Serie\u00a0A Band\u00a050; Weeks, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a049; und M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a088).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass die Anordnung der fortdauernden Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers durch die innerstaatlichen Gerichte das Ziel hatte, ihn davon abzuhalten, weitere Straftaten \u00e4hnlich den Vergewaltigungen, f\u00fcr die er 1988 und 1996 von den erkennenden Gerichten verurteilt wurde, zu begehen. Die Anordnung basierte demnach auf Gr\u00fcnden, die mit den Zielen der urspr\u00fcnglichen Entscheidung durch das erkennende Gericht, das Landgericht Mainz, in Einklang standen; letzteres hatte die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers angeordnet, um die Allgemeinheit vor schweren Sexualstraftaten zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung, ob die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Beschwerdef\u00fchrer nicht freizulassen, auf einer Einsch\u00e4tzung beruhte, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen war, nimmt der Gerichtshof das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zur Kenntnis, wonach die Entscheidung \u00fcber die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung auf ein altes und unzureichendes Sachverst\u00e4ndigengutachten sowie auf eine unzureichende Bewertung der Tatsachen bez\u00fcglich seiner Gef\u00e4hrlichkeit gest\u00fctzt worden sei.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine Situation, in welcher die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung, eine Person nicht aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen, in erster Linie auf ein veraltetes Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber deren Gef\u00e4hrlichkeit st\u00fctzten, oder die Einholung eines unerl\u00e4sslichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens diesbez\u00fcglich unterlie\u00dfen, tats\u00e4chlich eine Frage nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 aufwerfen w\u00fcrde. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Entscheidung, die Sicherungsverwahrung einer Person zu verl\u00e4ngern, w\u00fcrde in Frage gestellt, wenn die innerstaatlichen Gerichte offensichtlich \u00fcber unzureichendes Material verf\u00fcgten, welches die Schlussfolgerung nahelegte, dass die betreffende Person weiterhin eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle.<\/p>\n<p>Allerdings ist der Gerichtshof der Auffassung, dass unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles nicht davon ausgegangen werden kann, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung \u00fcber die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in erster Linie auf ein veraltetes Sachverst\u00e4ndigengutachten gest\u00fctzt h\u00e4tten, wie es der Beschwerdef\u00fchrer behauptet hat. Tats\u00e4chlich nahmen die innerstaatlichen Gerichte in ihren 2007 getroffenen Entscheidungen, bei denen sie zu dem Schluss kamen, dass nicht erwartet werden k\u00f6nne, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung keine weiteren Straftaten begehen w\u00fcrde, auf die im Januar 2001 vorgenommene Beurteilung durch einen externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen (T.) Bezug. Sie bezogen sich ferner auf die von den Sachverst\u00e4ndigen G. und T. in ihren Gutachten von 1999 bzw. 2001 beschriebenen Pers\u00f6nlichkeitsdefizite des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>Angesichts der Begr\u00fcndung der innerstaatlichen Gerichte ist es jedoch eindeutig, dass sich diese in erster Linie auf die sechs bzw. acht Jahre zur\u00fcckliegenden Feststellungen der Sachverst\u00e4ndigen beriefen, wonach die Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers daraus resultiere, dass er s\u00e4mtliche ihm w\u00e4hrend seiner Zeit im Strafvollzug angebotenen \u2013 notwendigen \u2013 Therapiema\u00dfnahmen abgelehnt und sich noch nicht mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe. Die innerstaatlichen Gerichte befanden ferner, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer noch nicht der von diesen Sachverst\u00e4ndigen \u2013 und den Gerichten selbst \u2013 f\u00fcr notwendig angesehen Therapie unterzogen habe. Dar\u00fcber hinaus wurde \u2013 unbestritten \u2013festgestellt, dass dem Beschwerdef\u00fchrer verschiedene Einzel- und Gruppentherapien f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter angeboten worden seien, und dass er es abgelehnt habe, irgendeine dieser Therapien abzuschlie\u00dfen. Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer sich kritisch mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe und ob dadurch seine Gef\u00e4hrlichkeit verringert worden sei, stellten die innerstaatlichen Gerichte zudem fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer sowohl in seinem schriftlichen als auch in seinem m\u00fcndlichen Vorbringen gegen\u00fcber den Gerichten konsequent geleugnet habe, irgendeines seiner Opfer vergewaltigt zu haben, und dass er seine Opfer der Falschaussagen beschuldigt habe. Au\u00dferdem habe der Anstaltspsychologe, den das Landgericht pers\u00f6nlich zu m\u00f6glichen Ver\u00e4nderungen in der Pers\u00f6nlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Einstellung zu seinen Straftaten angeh\u00f6rt hatte, best\u00e4tigt, dass es diesbez\u00fcglich keine nennenswerten Ver\u00e4nderungen gegeben habe.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden basierte die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte aus dem Jahr 2007, wonach der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellte, auf der Tatsache, dass er sich, wie durch seine eigenen Aussagen sowie durch die \u00c4u\u00dferungen des Anstaltspsychologen best\u00e4tigt wurde, zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht im Rahmen einer notwendigen Therapie mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe. Die fr\u00fcheren Sachverst\u00e4ndigengutachten hatten den innerstaatlichen Gerichten lediglich dazu gedient, ihre eigene Sichtweise zu unterst\u00fctzen, dass n\u00e4mlich angesichts der Pers\u00f6nlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers eine Therapie notwendig sei, um seine Gef\u00e4hrlichkeit erheblich zu verringern.<\/p>\n<p>Was die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte angeht, kein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber die Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers einzuholen, stellt der Gerichtshof ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, wie schon das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.\u00a0Dezember 2007 betont hat, nicht substantiiert dargelegt hat, dass sich seit der letzten Begutachtung wesentliche Ver\u00e4nderungen seiner Pers\u00f6nlichkeit oder seiner Einstellung gegen\u00fcber seinen Straftaten ergeben h\u00e4tten. Die innerstaatlichen Gerichte waren insbesondere der Ansicht, dass der Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 der seinen Opfern immer noch vorwarf, seine Verurteilung durch Falschaussagen herbeigef\u00fchrt zu haben \u2013 Gespr\u00e4che mit Mitgliedern seiner Familie gef\u00fchrt habe, nicht als Nachweis f\u00fcr derartige Ver\u00e4nderungen ausreiche. Angesichts der den innerstaatlichen Gerichten vorliegenden Beweismittel kann ihre Entscheidung, vor der Schlussfolgerung, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung weitere schwere Sexualstraftaten begehen w\u00fcrde, kein weiteres Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen, nicht als unangemessen angesehen werden.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof f\u00fcgt hinzu, dass die innerstaatlichen Gerichte, wie vom Bundesverfassungsgericht dargelegt, nach \u00a7\u00a0463 Abs.\u00a03 StPO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a067d Abs.\u00a03 StGB (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c) verpflichtet waren, im Rahmen der n\u00e4chsten turnusm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers 2009 ein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen; dieses Gutachten wurde mittlerweile eingeholt.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Beschwerdef\u00fchrer nicht zu entlassen, nicht auf einer Bewertung seiner Gef\u00e4hrlichkeit beruhte, die im Hinblick auf die Ziele des Urteils des erkennenden Gerichts, die Allgemeinheit vor erheblichen Sexualstraftaten zu sch\u00fctzen, unangemessen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof au\u00dferdem der Auffassung, dass die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 rechtm\u00e4\u00dfig war. Insbesondere wurde diese Sicherungsverwahrung nicht durch die Bezugnahme der innerstaatlichen Gerichte auf fr\u00fchere Sachverst\u00e4ndigengutachten oder durch ihre Entscheidung, kein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen, willk\u00fcrlich.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. Die \u00fcbrigen R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte ferner nach den Artikeln\u00a01 bis 3, 5, 6, 7 und 13 der Konvention, dass seine Sicherungsverwahrung infolge eines Falschurteils auf der Grundlage von Falschaussagen angeordnet worden sei. Dar\u00fcber hinaus sei das Verfahren gegen ihn aufgrund der Beweiserhebung der innerstaatlichen Gerichte unfair gewesen und seine Beschwerden seinen unwirksam gewesen. Er brachte ferner vor, dass die unbefristete Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige doppelte Bestrafung und geistige Folter eines Unschuldigen darstelle.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat die \u00fcbrigen von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten R\u00fcgen gepr\u00fcft. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass, selbst wenn die Einhaltung der weiteren Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen aus Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und Abs.3 Buchstabe\u00a0a der Konvention unterstellt wird, diese R\u00fcgen in jedem Fall keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen ebenfalls nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit wie folgt:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=505\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=505&text=D%C3%96RR+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+2894%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=505&title=D%C3%96RR+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+2894%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=505&description=D%C3%96RR+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+2894%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 2894\/08 D. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=505\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-505","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/505","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=505"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/505\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":506,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/505\/revisions\/506"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=505"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=505"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=505"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}