{"id":503,"date":"2021-01-03T20:21:53","date_gmt":"2021-01-03T20:21:53","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=503"},"modified":"2021-01-03T20:21:53","modified_gmt":"2021-01-03T20:21:53","slug":"annen-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-55558-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=503","title":{"rendered":"ANNEN gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 55558\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 55558\/10<br \/>\nA. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 12. Februar 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nund Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,<br \/>\nmit Blick auf die vorstehend genannte Individualbeschwerde, die am 24. September 2010 erhoben wurde,<br \/>\nnach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>Der 19[&#8230;] geborene Beschwerdef\u00fchrer, Herr A., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in W. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn L., Rechtsanwalt in E., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>Am 6. Mai 2003 lief der Beschwerdef\u00fchrer, der gegen das Recht auf Abtreibung eintritt, vor der gyn\u00e4kologischen Praxis des Dr.\u00a0M. auf und ab und zeigte dabei ein Sandwich-Plakat mit der Aufschrift<\/p>\n<p>&#8222;stoppt rechtswidrige Abtreibungen,die von Dr. M. [vollst\u00e4ndige Anschrift] vorgenommen werden,&#8220; auf der Vorderseite.<\/p>\n<p>Auf der R\u00fcckseite des Plakats stand der folgende Text<\/p>\n<p>&#8222;damals Holocaust &#8211; heute Babycaust &#8211; stoppen Sie den Kindermord.&#8220;<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer verteilte auch vierseitige Faltbl\u00e4tter an Passanten, die u. a. folgende Aussagein Fettdruck enthielten:<\/p>\n<p>\u201eDr. M. [vollst\u00e4ndige Anschrift] nimmt rechtswidrige Abtreibungen vor, die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt. Der Beratungsschein sch\u00fctzt vor Strafverfolgung, aber nicht vor der Verantwortung vor Gott.\u201c<\/p>\n<p>Dr. M. erstattete Anzeige wegen Beleidigung gegen den Beschwerdef\u00fchrer.<\/p>\n<p>Am 29. November 2004 verurteilte das Amtsgericht M\u00fcnchen den Beschwerdef\u00fchrer wegen \u00fcbler Nachrede (\u00a7 185 StGB [sic][1]) zu einer Geldstrafe von 70 Tagess\u00e4tzen zu je 20 Euro. Das Amtsgericht stellte fest, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer eines juristischen Sprachgebrauchs (rechtswidrig) bedient hatte, um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung in einem Alltagsbereich kund zu tun. Es merkte \u00fcberdies an, dass das Sandwich-Plakat &#8211; im Gegensatz zum Faltblatt &#8211; keine weitere Erl\u00e4uterung enthielt. Das Amtsgericht kam zu dem Schluss, dass auf beiden Seiten des Plakats zusammengenommen eine unwahre Tatsachenbehauptung erstellt wurde, die sich f\u00fcr den gew\u00f6hnlichen unvoreingenommenen Passanten so darstellte, dass Dr. M. sich nicht an das Gesetz halte, w\u00e4hrend er eine Abtreibung vornimmt. Hinzu komme, dass auf der R\u00fcckseite des Plakats ein Bezug zum Holocaust und zum Kindermord hergestellt werde. Der unvoreingenommene Betrachter k\u00f6nne dadurch nur zu dem Schluss kommen, dass Dr. M. in seiner Praxis gegen das Gesetz versto\u00dfe und hierbei besonders grausam und verwerflich vorgehe.<\/p>\n<p>Dies sei eine vors\u00e4tzlich falsche Tatsachenbehauptung. Infolge einer vorangegangenenVerurteilung habe dem Beschwerdef\u00fchrer bewusst sein m\u00fcssen, dass der Begriff &#8222;rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch&#8220; nur in dem speziellen Zusammenhang der ma\u00dfgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesehen werden k\u00f6nne. Dies werde durch die Tatsache verdeutlicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer seiner fr\u00fcheren Verurteilung Rechnung trug, indem er den Text seiner Flugbl\u00e4tter, auf denen der Begriff &#8222;rechtswidrig&#8220; nunmehr klar und deutlich erl\u00e4utert wird, \u00e4nderte. Eine derartige Erl\u00e4uterung fand sich in der Aufschrift des Sandwich-Plakats jedoch nicht. Das Flugblatt sei nicht geeignet gewesen, alle Passanten angemessen zu informieren, weil die Vorbeigehenden \u00fcberwiegend das Plakat aber nicht die Brosch\u00fcre gelesen haben d\u00fcrften. Der Beschwerdef\u00fchrer habe billigend in Kauf genommen, dass eine Vielzahl von Personen die Plakataufschrift lesen, ohne je eine Erl\u00e4uterung durch das Flugblatt zu erhalten.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht war \u00fcberdies der Auffassung, dass die pers\u00f6nliche Ehre des Dr. M. und sein Recht auf freie Berufsaus\u00fcbung durch die Plakataufschrift schwerwiegend verletzt worden seien. Diese gesch\u00fctzten Interessen \u00fcberw\u00f6gen in vorliegender Rechtssache das Recht des Beschwerdef\u00fchrers, seine Meinung frei zu \u00e4u\u00dfern. Bei Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen ber\u00fccksichtigte das Amtsgericht, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Plakate gezeigt habe, indem er im unmittelbaren Umkreis der \u00e4rztlichen Praxis des Dr. M. hin und her gegangen sei. Demgegen\u00fcber habe Dr. M. seine Meinung nicht in vergleichbarer Weise zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich im Internet darauf hingewiesen, dass in seiner \u00e4rztlichen Praxis legale Schwangerschaftsabbr\u00fcche durchgef\u00fchrt werden. Nach Auffassung des Gerichts war es dem Beschwerdef\u00fchrer gestattet, auch durch besonders einpr\u00e4gsame Formulierungen auf sein Anliegen aufmerksam zu machen. Dr. M. habe ihm jedoch keinen Anlass gegeben, ihn als Einzelperson herauszugreifen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich war das Amtsgericht der Ansicht, dass es dem Beschwerdef\u00fchrer freigestanden h\u00e4tte, das Handeln des Gesch\u00e4digten als &#8222;verwerflich&#8220; oder &#8222;unmoralisch&#8220; zu bezeichnen. Der Beschwerdef\u00fchrer habe sich jedoch ohne die erforderliche Erl\u00e4uterung f\u00fcr einen juristischen Fachbegriff entschieden.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht ber\u00fccksichtigte zu Gunsten des Beschwerdef\u00fchrers, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen einger\u00e4umt und aktiv an der politischen Auseinandersetzung in Deutschland teilgenommen habe. Es sei allerdings zu ber\u00fccksichtigen, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits zweimal wegen \u00e4hnlicher Straftaten vorbestraft sei und zu erkennen gegeben habe, dass er nicht gedenke, sein Verhalten zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Am 28. Juni 2005 verwarf das Landgericht M\u00fcnchen die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers. Das Landgericht merkte an, dass Dr. M. seit dem Jahre 2001 keine Schwangerschaftsabbr\u00fcche mehr durchgef\u00fchrt habe; dies sei dem Beschwerdef\u00fchrer aber nicht bekannt gewesen. Das Landgericht best\u00e4tigte, dass die Aufschrift auf dem Sandwich-Plakat darauf hindeute, dass Dr. M. in seiner Praxis rechtswidrige Abtreibungen vornehme. Die Erl\u00e4uterungen auf dem Faltblatt seien nicht geeignet, diese Behauptung zu berichtigen, weil der Beschwerdef\u00fchrer die Flugbl\u00e4tter nur interessierten Passanten gegeben habe. Folglich h\u00e4tten andere Passanten, Autofahrer oder sonstige Personen, die das Plakat erblickten, ohne das Faltblatt gelesen zu haben, die Erl\u00e4uterungen des Beschwerdef\u00fchrers nicht zur Kentnis nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Landgericht war dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer vors\u00e4tzlich gehandelt habe. Zwar k\u00f6nnte er unrichtigerweise davon ausgegangen sein, dass Dr. M. immer noch Abtreibungen durchf\u00fchre, jedoch habe er vors\u00e4tzlich unwahr behauptet, dass diese Abtreibungen &#8222;rechtswidrig&#8220; seien. Das Landgericht nahm auf die Erw\u00e4gungen in zwei Beschl\u00fcssen des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2003 und 7. Dezember 2004 (vgl. A. II .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373\/07 und 2396\/07, 30.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010) Bezug und stellte fest, dass in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Dr. M. in einem Umfang eingegriffen worden sei, dass demgegen\u00fcber das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung zur\u00fccktrete.<\/p>\n<p>Am 15. Februar 2006 verwarf das Oberlandesgericht M\u00fcnchen die Revision des Beschwerdef\u00fchrers. Es war der Auffassung, dass das Landgericht den ma\u00dfgeblichen Sachverhalt gepr\u00fcft und bewertet habe. Das Oberlandesgericht stellte insbesondere fest, dass das Landgericht ber\u00fccksichtigt habe, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich im Rahmen einer \u00f6ffentlichen politischen Debatte ge\u00e4u\u00dfert habe, und dass das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung eine umfassende Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen verlange. \u00dcberdies war es der Aufassung, dass in allen Angelegenheiten des \u00f6ffentlichen Interesses und vor allem im politischen Meinungskampf eine Vermutung zugunsten der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit spreche. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Landgericht auf die Erw\u00e4gungen des Bundesgerichtshofs Bezug genommen hatte. Demnach habe der Beschwerdef\u00fchrer den Arzt willk\u00fcrlich ausgew\u00e4hlt und eine &#8222;Prangerwirkung&#8220; erzeugt. Daher \u00fcberwiege das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Dr. M.<\/p>\n<p>Am 20. M\u00e4rz 2006 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde. Unter Berufung auf sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung (Artikel 5 GG) r\u00fcgte er insbesondere, dass die Strafgerichte ihre W\u00fcrdigung des Sachverhalts ausschlie\u00dflich auf die Aufschrift auf dem Sandwich-Plakat abgestellt, den Inhalt des Faltblatts aber nicht ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten. Er trug vor, dass eine Meinungs\u00e4u\u00dferung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Gesamtkontext bewertet werden m\u00fcsse. Zudem sei die \u00c4u\u00dferung zu rechtwidrigen Abtreibungen zutreffend, und das Landgericht habe es vers\u00e4umt, in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdef\u00fcher sich f\u00fcr die Rechte von ungeborenen Kindern einsetze.<\/p>\n<p>Am 22. M\u00e4rz 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf seine Verfahrensordnung ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis werden in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache H. und A. .\/. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 397\/07 und 2322\/07, Rdnrn. 24-25, 13. Januar 2011 undin der Zul\u00e4ssigkeitsentscheidung in der Rechtssache A. II (a. a. O.) zusammenfassend dargestellt.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a010 der Konvention seine strafrechtliche Verurteilung. Er r\u00fcgte ferner nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss, seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, nicht begr\u00fcndet habe.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass seine strafrechtliche Verurteilung wegen \u00fcbler Nachredeeine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel 10 der Konvention darstelle; dieser lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [&#8230;]<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind &#8230; zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, &#8230;\u201c<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung seines Schriftsatzes verwies der Beschwerdef\u00fchrer in erster Linie auf die in seiner Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes, auf die die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers sich st\u00fctzt, mit den ma\u00dfgeblichen Artikeln der Konvention nicht v\u00f6llig identisch sind. Selbst wenn davon ausgegangen w\u00fcrde, dass der alleinige Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde eine ausreichende Substantiierung der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers darstellt, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Beschwerde aus folgenden Gr\u00fcnden ohnehin unzul\u00e4ssig ist:<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Gerichtshofs kam die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers einem &#8222;Eingriff&#8220; in sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gleich. Ein solcher Eingriff stellt eine Konventionsverletzung dar, wenn er nicht die Erfordernisse aus Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 erf\u00fcllt. Es soll daher festgestellt werden, ob er \u201egesetzlich vorgesehen\u201c war, ob er eines oder mehrere der in Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 genannten rechtm\u00e4\u00dfigen Ziele verfolgte und ob er \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, um diese Ziele zu erreichen.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers auf \u00a7\u00a0185 StGB [sic.] beruhte. Daher war der ger\u00fcgte Eingriff \u201egesetzlich vorgeschrieben\u201c.Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers dem \u201eSchutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\u201c diente, n\u00e4mlich des Rufes und der Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Dr.\u00a0M.<\/p>\n<p>Es bleibt noch festzustellen, ob die Eingriffe \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c waren. Hierzu bedarf es eines \u201edringenden gesellschaftlichen Bed\u00fcrfnisses\u201d. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob ein solches Bed\u00fcrfnis besteht; dieser geht jedoch mit einer Kontrolle durch den Gerichtshof einher (siehe u.v.a. Perna\u00a0.\/.\u00a0Italien\u00a0[GK] Individualbeschwerde Nr. 48898\/99,Rdnr. 39, EGMR 2003-V).<\/p>\n<p>Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, sich bei seiner \u00dcberwachung an die Stelle der nationalen Beh\u00f6rden zu setzen; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres Ermessensspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel 10 zu \u00fcberpr\u00fcfen. Hierbei hat der Gerichtshof den ger\u00fcgten \u201eEingriff&#8220; im Lichte des Falles als Ganzem zu betrachten und zu entscheiden, ob die zu seiner Rechtfertigung von den nationalen Beh\u00f6rden angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u201estichhaltig und ausreichend\u201d sind (s. u. v. a. Fressoz und Roire .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a029183\/95,\u00a0Rdnr.\u00a045, EGMR 1999\u2011-I). In diesem Zusammenhang ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention wenig Raum f\u00fcr Einschr\u00e4nkungen der politischen Redefreiheit oder der Debatte \u00fcber Angelegenheiten des \u00f6ffentlichen Interesses gibt (siehe u. v. a. Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) .\/.\u00a0die Schweiz (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a032772\/02, Rdnr.\u00a092, EGMR 2009, und Mouvement\u00a0ra\u00eblien .\/.\u00a0die Schweiz [GK] Individualbeschwerde Nr. 16354\/06, Rdnr. 61, 13. Juli 2012).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass die nationalen Gerichte, insbesondere das Oberlandesgericht M\u00fcnchen, ausdr\u00fccklich anerkannten, dass die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers Fragen des \u00f6ffentlichen Interesses betrafen und dass in derartigen F\u00e4llen die Vermutung f\u00fcr die Meinungsfreiheit speche. Die Strafgerichte waren jedoch der Auffassung, dass die Aufschriften auf dem Sandwich-Plakat, denen zufolge Dr. M. &#8222;rechtswidrige&#8220; Abtreibungen vornahm, so interperetiert werden m\u00fcssten, als f\u00fchre Dr. M. Abtreibungen au\u00dferhalb des gesetzlichen Rahmens durch. Nach Auffassung der Strafgerichte wurden das Recht der pers\u00f6nlichen Ehre und das berufliche Ansehen des Arztes durch diese \u00c4u\u00dferung schwerwiegend verletzt. Sie kamen zu dem Schluss, dass das Interesse des Dr. M. an dem Schutz seiner Rechte das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der von ihm gew\u00e4hlten besonderen Art der Meinungs\u00e4u\u00dferung \u00fcberwiege und seine Handlung daher eine Beleidgung zum Nachteil des Dr. M. dastelle.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt \u00fcberdies fest, dass die nationalen Gerichte die widerstreitenden Interessen in drei Instanzen sorgf\u00e4ltig gew\u00fcrdigt haben. Hierbei erkannten sie an, dass die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers als Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse im Sinne des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung unter besonderen Schutz fallen k\u00f6nnten, wobei sie gleichzeitig ber\u00fccksichtigten, dass der Arzt nicht an der \u00f6ffentlichen Debatte teilgenommen und dem Beschwerdef\u00fchrer keinen Anlass gegeben hatte, ihn als Einzelperson herauszugreifen.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seiner Verfassungsbeschwerder\u00fcgte, dass die nationalen Gerichte die Aufschrift auf dem Sandwich-Plakat gew\u00fcrdigt h\u00e4tten, ohne die weiteren rechtlichen Ausf\u00fchrungen auf den Faltbl\u00e4ttern, die er an Passanten verteilt hatte, zu ber\u00fccksichtigen. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die nationalen Gerichte erkl\u00e4rt hatten, dass die Faltbl\u00e4tter nur interessierten Passanten gegeben wurden und dass bei einer Vielzahl von Personen mithin davon ausgegangen werden konnte, dass sie die Plakataufschrift gelesen haben, ohne je Kenntnis von dem Inhalt des Handzettels zu erhalten. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die nationalen Gerichte die eigene W\u00fcrdigung des Plakatinhalts stichhaltig begr\u00fcndet haben.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof erinnert daran, dass Art und Schwere der verh\u00e4ngten Sanktion bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit eines Eingriffs ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen sind (siehe u. v. a.Ceylan .\/. T\u00fcrkei [GK Individualbeschwerde Nr.\u00a023556\/94, Rdnr. 37, EGMR 1999 \u2011IV und A. II, a. a.a.O.). Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu einer relativ niedrigen Geldstrafe von 70 Tagess\u00e4tzen zu je 20 Euro verurteilt wurde.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in einer anderen Entscheidung \u00fcber eine von demselben Beschwerdef\u00fchrer erhobene Beschwerde anerkannt hat (siehe A. II, a. a. O.), dass eine derartige \u00c4u\u00dferung, die unter vergleichbaren Umst\u00e4nden gemacht worden ist, von einer durchschnittlich einsichtigen Person so verstanden werden k\u00f6nnte, dass die \u201erechtswidrigen\u201c Schwangerschaftsabbr\u00fcche im engeren Sinne verboten und strafbar seien. Zudem schloss sich der Gerichtshof in dieser Rechtssache der Einsch\u00e4tzung der nationalen Gerichte an, dass das Recht der pers\u00f6nlichen Ehre des betroffenen Arztes das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung \u00fcberwiege.<\/p>\n<p>In vorliegender Rechtssache ist der Gerichtshof ferner der Auffassung, dass die nationalen Gerichte das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und die Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Arztes korrekt gegeneinander abgewogen haben. Daraus folgt, dass die von den nationalen Gerichten angef\u00fchrten Gr\u00fcnde ausreichten, um nachzuweisen, dass der ger\u00fcgte Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf alle genannten Faktoren und insbesondere die sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung des Gegenstands von Artikel 10 durch die nationalen Gerichte, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die nationalen Gerichte einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herbeigef\u00fchrt haben. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Artikel\u00a010 der Konvention verletzt wurde.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABSATZ\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte ferner, dass die Weigerung des Bundesverfassungsgerichts, seinen Nichtannahmebeschluss zu begr\u00fcnden, sein Recht nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt habe, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen [&#8230;] von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es ausreicht, wenn die nationalen \u00fcbergeordneten Gerichte die Annahme einer Beschwerde ablehnen, indem sie einfach auf die Rechtsvorschriften verweisen, die diese Vorgehensweise zulassen, wenn die durch die Beschwerde aufgeworfenen Fragen wie im vorliegenden Fall keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung haben (siehe T. \/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 47636\/99, 4. Oktober 2001). Daraus folgt, dass auch diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>_________<\/p>\n<p>[1] Im Originaltext hei\u00dft es \u201e \u00a7 185 StGB\u201c. Tats\u00e4chlich erfolgte eine Verurteilung nach \u00a7 186 StGB.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=503\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=503&text=ANNEN+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+55558%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=503&title=ANNEN+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+55558%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=503&description=ANNEN+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+55558%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 55558\/10 A. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=503\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-503","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/503","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=503"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/503\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":504,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/503\/revisions\/504"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=503"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=503"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=503"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}