{"id":501,"date":"2021-01-03T20:16:57","date_gmt":"2021-01-03T20:16:57","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=501"},"modified":"2021-01-03T20:16:57","modified_gmt":"2021-01-03T20:16:57","slug":"rechtssache-ostendorf-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-15598-08","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=501","title":{"rendered":"RECHTSSACHE OSTENDORF gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 15598\/08"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE O. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 15598\/08)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n7. M\u00e4rz 2013<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache O. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nPaul Lemmens,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 5. Februar 2013<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 15598\/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, O. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Frau P., Rechtsanw\u00e4ltin in H., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass sein Pr\u00e4ventivgewahrsam vom 10.\u00a0April\u00a02004 im Zusammenhang mit einem Fu\u00dfballspiel sein Recht auf Freiheit nach Artikel\u00a05 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>4. Am 29.\u00a0August\u00a02011 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer ist in B. wohnhaft.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer ist unter anderem Anh\u00e4nger des deutschen Fu\u00dfball-Bundesligisten X. und besucht regelm\u00e4\u00dfig Spiele dieses Vereins.<\/p>\n<p>7. Seit 3.\u00a0September\u00a01996 wurde der Beschwerdef\u00fchrer von der B. Polizei in der Datei \u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c gef\u00fchrt. Zwischen 3.\u00a0September\u00a01996 und 24.\u00a0Mai\u00a02003 waren acht verschiedene Vorf\u00e4lle im Zusammenhang mit Fu\u00dfballspielen eingetragen worden, bei denen man von einer Beteiligung des Beschwerdef\u00fchrers ausging. Des Weiteren wird der Beschwerdef\u00fchrer in einer 1994 eingerichteten bundesweiten Datei \u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c gef\u00fchrt. In diese Datenbank werden Personen eingetragen, gegen die wegen Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.<\/p>\n<p><strong>B. Die Ingewahrsamnahme des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>8. Am 10.\u00a0April\u00a02004 reiste der Beschwerdef\u00fchrer mit etwa drei\u00dfig bis vierzig weiteren Fu\u00dfballfans mit der Bahn von B. nach Frankfurt am Main, um ein Fu\u00dfballspiel zwischen X. und Y. zu besuchen.<\/p>\n<p>9. Die B. Polizei hatte die Polizei in Frankfurt am Main im Vorfeld dar\u00fcber informiert, dass etwa drei\u00dfig bis vierzig, im Umfeld von Sportveranstaltungen gewaltbereite Personen (sogenannte Hooligans der Kategorie\u00a0C) von B. nach Frankfurt am Main reisen wollten.<\/p>\n<p>10. Bei ihrer Ankunft am Hauptbahnhof Frankfurt am Main \u00fcberpr\u00fcfte die Frankfurter Polizei die Identit\u00e4t der Mitglieder der Fangruppe aus B. Die meisten von ihnen wurden von der Polizei als gewaltbereite Fu\u00dfballhooligans eingestuft. Ferner hatte die B. Polizei in dem Beschwerdef\u00fchrer den \u201eR\u00e4delsf\u00fchrer\u201c der B. Hooligangruppe ausgemacht. Die Polizei durchsuchte die Mitglieder der Gruppe und stellte dabei \u2013 bei anderen Gruppenmitgliedern, nicht dem Beschwerdef\u00fchrer \u2013 einen Mundschutz sowie mehrere Paar mit Quarzsand gef\u00fcllte Handschuhe sicher.<\/p>\n<p>11. Die Gruppe wurde unter polizeiliche Aufsicht gestellt und begab sich in ein Lokal. Beim Verlassen des Lokals bemerkte die Polizei das Fehlen des Beschwerdef\u00fchrers. Er wurde dann von der Polizei in einer verschlossenen Kabine der Damentoilette des Lokals entdeckt. Dort wurde er von der Polizei gegen 14:30\u00a0Uhr in Gewahrsam genommen und auf die Stadionwache verbracht; sein Mobiltelefon wurde sichergestellt.<\/p>\n<p>12. Eine Stunde nach Spielende, gegen 18:30\u00a0Uhr desselben Tages, wurde der Beschwerdef\u00fchrer wieder freigelassen. Am 15.\u00a0April\u00a02004 erhielt er sein Mobiltelefon zur\u00fcck.<\/p>\n<p>3. Das Verfahren vor den innerstaatlichen Beh\u00f6rden und Gerichten<\/p>\n<p><em>1. Der Bescheid des Polizeipr\u00e4sidenten von Frankfurt am Main<\/em><\/p>\n<p>13. Am 13.\u00a0April\u00a02004 legte der Beschwerdef\u00fchrer beim Polizeipr\u00e4sidium Frankfurt am Main Widerspruch ein. Er machte geltend, dass seine Ingewahrsamnahme vom 10.\u00a0April\u00a02004 und die Sicherstellung seines Mobiltelefons rechtswidrig gewesen seien.<\/p>\n<p>14. Am 17.\u00a0August\u00a02004 wies der Polizeipr\u00e4sident von Frankfurt am Main die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Er stellte fest, dass die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers unzul\u00e4ssig sei. Seine Ingewahrsamnahme habe einen Verwaltungsakt dargestellt, der sich bereits durch Zeitablauf erledigt habe, da der Beschwerdef\u00fchrer bereits vor dem Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung entlassen worden sei. Auch die Sicherstellung seines Mobiltelefons habe sich erledigt, da es ihm am 15.\u00a0April\u00a02004 zur\u00fcckgegebenen worden sei.<\/p>\n<p>15. Ferner sei die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers in jedem Fall auch unbegr\u00fcndet. So befand der Polizeipr\u00e4sident gest\u00fctzt auf \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 des Hessischen Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG, siehe Rdnr.\u00a033), dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdef\u00fchrers erforderlich gewesen sei, um die unmittelbar bevorstehende Begehung \u201eeiner Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit\u201c zu verhindern. Angesichts der der Polizeibeh\u00f6rde vorliegenden Informationen sei im Zusammenhang mit dem Fu\u00dfballspiel in oder in der N\u00e4he von Frankfurt mit einer Auseinandersetzung zwischen B. und Frankfurter Hooligans zu rechnen gewesen, bei der es zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gekommen w\u00e4re. In aller Regel w\u00fcrden Zeitpunkt und Austragungsort solcher Auseinandersetzungen von den entsprechenden Hooligangruppen vorab vereinbart. Bei dem Beschwerdef\u00fchrer sei man davon ausgegangen, dass er sich der polizeilichen \u00dcberwachung habe entziehen wollen, um eine Hooliganauseinandersetzung zu verabreden. Er sei der B. Polizei als ein \u201eR\u00e4delsf\u00fchrer\u201c der B. Hooligans bekannt gewesen. Ferner sei er in dem Lokal bei einem Gespr\u00e4ch mit einem Frankfurter Hooligan beobachtet worden. Au\u00dferdem habe er versucht, sich auf der Damentoilette des Lokals zu verstecken. Um die Verabredung von Auseinandersetzungen zwischen den Hooligangruppen zu verhindern, sei es unerl\u00e4sslich gewesen, den Beschwerdef\u00fchrer in Gewahrsam zu nehmen und ihn so von den \u00fcbrigen Gruppenmitgliedern zu trennen. Weiterhin habe man ihn erst eine Stunde nach Spielende entlassen k\u00f6nnen, als die B. und Frankfurter Hooligans das Stadion und dessen r\u00e4umliches Umfeld verlassen hatten und sich somit nicht mehr in der N\u00e4he des Beschwerdef\u00fchrers befanden.<\/p>\n<p>16. \u00dcberdies sei die Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a040 Nr.\u00a04 HSOG (siehe Rdnr.\u00a036) rechtm\u00e4\u00dfig gewesen. Angesichts der Gepflogenheiten der Hooligans sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdef\u00fchrer sein Mobiltelefon zur Kontaktaufnahme mit anderen Hooligans aus Frankfurt am Main und B. nutzen w\u00fcrde, um die Einzelheiten der Hooliganauseinandersetzung zu vereinbaren. Daher sei es zur Verhinderung einer solchen Auseinandersetzung unerl\u00e4sslich gewesen, das Telefon sicherzustellen und nicht unmittelbar nach Spielende wieder auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p><em>2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main<\/em><\/p>\n<p>17. Am 6.\u00a0September\u00a02004 reichte der Beschwerdef\u00fchrer, der seitdem anwaltlich vertreten wurde, beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage gegen das Land Hessen ein. Er beantragte die Feststellung, dass seine Ingewahrsamnahme vom 10.\u00a0April\u00a02004 und die Sicherstellung seines Mobiltelefons rechtswidrig gewesen seien. Er trug vor, dass er kein \u201eR\u00e4delsf\u00fchrer\u201c einer Gruppe von Fu\u00dfballhooligans sei, keine Hooliganauseinandersetzung habe verabreden und keine Straftat begehen wollen und dass demnach keine Gefahr von ihm ausgegangen sei, die seine Ingewahrsamnahme rechtfertigen k\u00f6nne. Er habe sich nicht auf der Damentoilette versteckt, sondern diese aufgesucht, weil die Herrentoilette in einem eine Benutzung ausschlie\u00dfenden Zustand gewesen sei.<\/p>\n<p>18. Nach einer m\u00fcndlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage des Beschwerdef\u00fchrers am 14.\u00a0Juni\u00a02005 ab. Es stellte fest, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdef\u00fchrers vom 10.\u00a0April\u00a02004 und die Sicherstellung seines Mobiltelefons rechtm\u00e4\u00dfig gewesen seien und ihn nicht in seinen Rechten verletzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>19. Das Gericht habe den Beschwerdef\u00fchrer und einen Zeugen, den Polizeibeamten G., der an der Polizeiaktion vom 10.\u00a0April\u00a02004 beteiligt war, angeh\u00f6rt. Letzterer habe angegeben, dass die nach Ansicht der Polizei aus gewaltbereiten Hooligans bestehende Gruppe aus B. bereits w\u00e4hrend der Zugfahrt erhebliche Mengen alkoholischer Getr\u00e4nke konsumiert habe. Er habe hinzugef\u00fcgt, dass man bei einer Durchsuchung der Gruppenmitglieder einen Mundschutz sowie mehrere Paar mit Quarzsand gef\u00fcllte Handschuhe gefunden habe, also Gegenst\u00e4nde, die typischerweise von Hooligans bei ihren Auseinandersetzungen eingesetzt werden. W\u00e4hrend solcher Auseinandersetzungen komme es immer wieder zu Straftaten wie K\u00f6rperverletzung und Landfriedensbruch. Er habe die Gruppe pers\u00f6nlich dar\u00fcber informiert, dass sie von der Polizei zum Fu\u00dfballstadion begleitet werde und dass jeder, der sich von der Gruppe entferne, in Gewahrsam genommen werde. Er habe den Beschwerdef\u00fchrer zu diesem Zeitpunkt als F\u00fchrungspers\u00f6nlichkeit der Gruppe eingestuft. Beim Betreten der Damentoilette sei ihm ein Mann aus Frankfurt entgegen gekommen, der angegeben habe, er habe \u201emit der ganzen Sache nichts zu tun\u201c. Als er den Beschwerdef\u00fchrer dann in der verschlossenen Kabine der Damentoilette vorgefunden habe, habe dieser keine vern\u00fcnftige Erkl\u00e4rung dazu abgegeben, warum er sich dort aufgehalten habe. Als anschlie\u00dfend das Mobiltelefon des Beschwerdef\u00fchrers geklingelt habe, sei auf dem Display der Name eines Mannes mit dem Zusatz \u201eFfm.\u201c erschienen.<\/p>\n<p>20. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr circa vier Stunden nach \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 HSOG rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei. Aufgrund der Umst\u00e4nde des Falles befand das Gericht die Einsch\u00e4tzung der Polizeibeamten, eine Ingewahrsamnahme des Beschwerdef\u00fchrers sei notwendig gewesen, um die Begehung erheblicher Straftaten wie K\u00f6rperverletzung und Landfriedensbruch zu verhindern, f\u00fcr nachvollziehbar. Der Beschwerdef\u00fchrer habe versucht, sich der Beobachtung durch die Polizei zu entziehen. Diese Einsch\u00e4tzung sei angesichts des Umstands, dass der Beschwerdef\u00fchrer von der Polizei B. als \u201eR\u00e4delsf\u00fchrer\u201c eingestuft und in der Datei \u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c gef\u00fchrt worden sei, sachgerecht gewesen. Dar\u00fcber hinaus entspreche es \u2013 was auch der Zeuge G. best\u00e4tigt habe \u2013 der bekannten Praxis von Fu\u00dfballhooligans, Auseinandersetzungen zu verabreden. Es sei unstreitig zu einem Kontakt des Beschwerdef\u00fchrers mit einer von der Polizei als Frankfurter Hooligan eingesch\u00e4tzten Person gekommen.<\/p>\n<p>21. Ferner sah das Verwaltungsgericht die Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a040 Nr.\u00a04\u00a0HSOG als rechtm\u00e4\u00dfig an. Es habe verhindert werden m\u00fcssen, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend seiner Ingewahrsamnahme oder unmittelbar nach seiner Freilassung Verabredungen f\u00fcr eine Hooliganauseinandersetzung treffe. Sein Mobiltelefon habe dem Beschwerdef\u00fchrer nicht am n\u00e4chsten Tag zur\u00fcckgegeben werden k\u00f6nnen, da er nicht in Frankfurt am Main wohnhaft sei und es daher nicht an jenem Tag habe abholen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><em>3. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs<\/em><\/p>\n<p>22. Am 1.\u00a0Februar\u00a02006 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab.<\/p>\n<p>23. Der Verwaltungsgerichtshof befand, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils best\u00fcnden. Er unterstrich, dass die Ingewahrsamnahme einer Person angesichts der Intensit\u00e4t des damit verbundenen Freiheitseingriffs nur dann im Sinne von \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 HSOG unerl\u00e4sslich sei, wenn nachvollziehbare Tatsachen in Bezug auf die Umst\u00e4nde des Falles die Annahme begr\u00fcndeten, dass die in Gewahrsam genommene Person mit hoher Wahrscheinlichkeit in unmittelbarer Zukunft eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen w\u00fcrde und durch diese das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit erheblich ber\u00fchrt w\u00fcrde. Das Verwaltungsgericht habe \u00fcberzeugend festgestellt, dass die Polizei aufgrund der Umst\u00e4nde und der vorliegenden Informationen nachvollziehbar davon habe ausgehen k\u00f6nnen, dass eine Auseinandersetzung zwischen gewaltbereiten Hooligans \u2013 einhergehend mit K\u00f6rperverletzung und Landfriedensbruch \u2013 unmittelbar bevorgestanden habe. Weiter habe die Polizei vern\u00fcnftigerweise annehmen k\u00f6nnen, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdef\u00fchrers notwendig gewesen sei, um eine solche Auseinandersetzung zu verhindern.<\/p>\n<p>24. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass der Polizei Frankfurt am Main zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme des Beschwerdef\u00fchrers von der B. Polizei \u00fcbermittelte Hinweise vorgelegen h\u00e4tten, denen zufolge der Kl\u00e4ger einer Gruppe gewaltbereiter Fu\u00dfballfans (sogenannte Hooligans der Kategorie\u00a0C) zuzurechnen und als \u201eR\u00e4delsf\u00fchrer\u201c dieser Gruppe bekannt sei. Die \u00dcbermittlung solcher Hinweise habe ihre rechtliche Grundlage in den gesetzlichen Bestimmungen der L\u00e4nder \u00fcber die Daten\u00fcbermittlung zwischen Polizeibeh\u00f6rden. In jedem Fall aber trage f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Erhebung und \u00dcbermittlung der in Rede stehenden Daten die \u00fcbermittelnde, also die B. Polizeibeh\u00f6rde, und nicht die empfangende Beh\u00f6rde in Frankfurt am Main die Verantwortung. Somit sei die Frage, ob die B. Polizei die Daten \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer rechtm\u00e4\u00dfig erhoben und gespeichert habe, nicht in dem vorliegenden Verfahren gegen das Land Hessen, vertreten durch das Polizeipr\u00e4sidium Frankfurt am Main, zu kl\u00e4ren. Zudem habe die Frankfurter Polizei am 10.\u00a0April\u00a02004 keine Kenntnis \u00fcber die Eintr\u00e4ge zu dem Beschwerdef\u00fchrer in der Datenbank der B. Polizei gehabt, so dass sie ihre Einsch\u00e4tzungen \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer nicht auf diese Eintragungen gest\u00fctzt habe.<\/p>\n<p>25. Ferner teilte der Verwaltungsgerichtshof nicht die Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers, der \u2013 entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts \u2013 der Auffassung war, die Polizei habe nicht vern\u00fcnftigerweise davon ausgehen k\u00f6nnen, dass seine Ingewahrsamnahme notwendig gewesen sei, um die Begehung einer Straftat in unmittelbarer Zukunft zu verhindern. Dass die Polizeibeamten die als gef\u00e4hrlich angesehenen Gegenst\u00e4nde der B. Hooligangruppe sichergestellt und die Gruppe zum Fu\u00dfballstadion begleitet h\u00e4tten, w\u00e4re allein nicht ausreichend gewesen, um eine Auseinandersetzung zwischen den Hooligangruppen auszuschlie\u00dfen. Und selbst wenn man den Beschwerdef\u00fchrer, nachdem er auf der Damentoilette aufgefunden worden war, aufgefordert h\u00e4tte, sich wieder zu der B. Fangruppe zu gesellen, w\u00e4re dies nicht ausreichend gewesen, um die Gefahr der Verabredung einer Hooliganauseinandersetzung zu bannen. Ebenso sei die Polizei nicht verpflichtet gewesen, davon auszugehen, dass eine Trennung des Beschwerdef\u00fchrers von der B. Hooligangruppe zur Verhinderung einer solchen Auseinandersetzung ausgereicht h\u00e4tte. Wie vom Beschwerdef\u00fchrer selbst best\u00e4tigt worden sei, f\u00e4nden solche Auseinandersetzungen regelm\u00e4\u00dfig nicht im Stadion oder dessen unmittelbarer N\u00e4he statt, sondern an anderen Orten.<\/p>\n<p>26. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich ferner der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, die Polizei habe nachvollziehbar annehmen k\u00f6nnen, dass der als gewaltbereiter Anf\u00fchrer der Gruppe bekannte Beschwerdef\u00fchrer sich pers\u00f6nlich an der Auseinandersetzung mit den Frankfurter Hooligans beteiligen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>27. Schlie\u00dflich best\u00e4tigte der Verwaltungsgerichtshof auch, dass die Polizei berechtigt gewesen sei, das Mobiltelefon des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7\u00a040 Nr.\u00a04\u00a0HSOG sicherzustellen. Sein Telefon sei sichergestellt worden, um dessen Gebrauch zur Begehung einer Straftat zu verhindern.<\/p>\n<p><em>4. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>28. Am 1. M\u00e4rz 2006 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Er r\u00fcgte, dass seine Ingewahrsamnahme sein Recht auf Freiheit verletzt habe. Es habe keinen Grund f\u00fcr die Annahme gegeben, dass die Begehung einer Straftat durch ihn bevorstand. Au\u00dferdem h\u00e4tten die Verwaltungsgerichte es zu Unrecht abgelehnt, zu untersuchen, ob seine Registrierung als \u201eR\u00e4delsf\u00fchrer\u201c in der Datei \u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c der Polizei B. rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei. Seine Registrierung in dieser Datei habe dazu gef\u00fchrt, dass ihm von Fu\u00dfballvereinen Stadionverbote erteilt und von der Polizei bei internationalen Fu\u00dfballbegegnungen Reisebeschr\u00e4nkungen auferlegt worden seien. Daher sei er durch den Umstand, dass er nie Rechtsmittel gegen diese Registrierung habe einlegen k\u00f6nnen, in seinem Recht auf Freiheit verletzt worden. Dar\u00fcber hinaus habe dem Beschwerdef\u00fchrer zufolge die Sicherstellung seines Mobiltelefons gegen sein grundgesetzlich gesch\u00fctztes Recht auf Telekommunikationsgeheimnis und sein grundgesetzlich gesch\u00fctztes Eigentumsrecht versto\u00dfen.<\/p>\n<p>29. Am 26.\u00a0Februar\u00a02008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde (2\u00a0BvR\u00a0517\/06) des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT<\/p>\n<p><strong>A. Bestimmungen des Hessischen Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung<\/strong><\/p>\n<p>30. Das Hessische Gesetz \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) regelt die Aufgaben der hessischen Gefahrenabwehr- und Polizeibeh\u00f6rden im Hinblick auf ihre Pflicht, Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (siehe \u00a7\u00a7\u00a01 und 3 HSOG).<\/p>\n<p>31. \u00a7\u00a011 HSOG \u00fcber allgemeine Befugnisse sieht vor, dass die Polizeibeh\u00f6rden die erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen k\u00f6nnen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die folgenden Vorschriften des Gesetzes ihre Befugnisse besonders regeln.<\/p>\n<p>32. Nach \u00a7\u00a031 Abs.\u00a01 HSOG \u00fcber die Platzverweisung k\u00f6nnen die Polizeibeh\u00f6rden zur Abwehr einer Gefahr eine Person vor\u00fcbergehend von einem Ort verweisen oder ihr vor\u00fcbergehend das Betreten eines Ortes verbieten.<\/p>\n<p>33. Nach \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 HSOG \u00fcber den Gewahrsam k\u00f6nnen die Polizeibeh\u00f6rden eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerl\u00e4sslich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit zu verhindern. Diese Bestimmung bezieht sich auf die im Strafgesetzbuch und im Ordnungswidrigkeitengesetz aufgef\u00fchrten Straftaten. Nach \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 HSOG kann eine Person dar\u00fcber hinaus in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerl\u00e4sslich ist, um Ma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a031 durchzusetzen.<\/p>\n<p>34. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a033 Abs.\u00a01 HSOG \u00fcber die richterliche Entscheidung haben die Polizeibeh\u00f6rden unverz\u00fcglich eine richterliche Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuf\u00fchren, wenn eine Person aufgrund des \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 festgehalten wird. Der Herbeif\u00fchrung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Ma\u00dfnahme ergehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>35. Laut \u00a7\u00a035 Abs.\u00a01 HSOG \u00fcber die Dauer der Freiheitsentziehung ist eine festgehaltene Person zu entlassen, sobald der Grund f\u00fcr die Ma\u00dfnahme der Polizeibeh\u00f6rde weggefallen ist (Nr.\u00a01), oder sp\u00e4testens vierundzwanzig Stunden nach dem Ergreifen, wenn sie nicht vorher einem Richter zugef\u00fchrt worden ist (Nr.\u00a02). Die festgehaltene Person ist ebenfalls zu entlassen, wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wird (Nr.\u00a03), sowie in jedem Falle sp\u00e4testens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung \u00fcber eine Freiheitsentziehung aufgrund des \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 ist die h\u00f6chstzul\u00e4ssige Dauer zu bestimmen; sie darf sechs Tage nicht \u00fcberschreiten (Nr.\u00a04).<\/p>\n<p>36. \u00a7\u00a040 Nr.\u00a04 HSOG sieht vor, dass die Polizeibeh\u00f6rden eine Sache sicherstellen k\u00f6nnen, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll.<\/p>\n<p><strong>B. Strafrechtliche Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>37. Nach \u00a7\u00a0125 StGB wird Landfriedensbruch \u2013 oder Ausschreitungen \u2013 mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Person macht sich des Landfriedensbruchs schuldig, wenn sie sich an Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewaltt\u00e4tigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die \u00f6ffentliche Sicherheit gef\u00e4hrdenden Weise mit vereinten Kr\u00e4ften begangen werden, beteiligt. Das gleiche gilt, wenn der T\u00e4ter auf eine Menschenmenge einwirkt, solche Handlungen vorzunehmen.<\/p>\n<p>38. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0223 StGB \u00fcber K\u00f6rperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person k\u00f6rperlich misshandelt oder an der Gesundheit sch\u00e4digt. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0224 StGB \u00fcber gef\u00e4hrliche K\u00f6rperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren F\u00e4llen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren bestraft, wer die K\u00f6rperverletzung insbesondere mittels einer Waffe oder eines anderen gef\u00e4hrlichen Werkzeugs, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gef\u00e4hrdenden Behandlung begeht.<\/p>\n<p>39. Nach \u00a7\u00a0231 StGB \u00fcber die Beteiligung an einer Schl\u00e4gerei wird, wer sich an einer Schl\u00e4gerei oder an einem von mehreren ver\u00fcbten Angriff beteiligt, schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schl\u00e4gerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere K\u00f6rperverletzung (\u00a7\u00a0226 StGB) verursacht worden ist.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 DER KONVENTION<\/p>\n<p>40. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass sein Pr\u00e4ventivgewahrsam im Zusammenhang mit dem Fu\u00dfballspiel vom 10.\u00a0April\u00a02004 sein Recht auf Freiheit nach Artikel\u00a05 der Konvention verletzt habe, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>a) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht;<\/p>\n<p>b) rechtm\u00e4\u00dfige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtm\u00e4\u00dfigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erf\u00fcllung einer gesetzlichen Verpflichtung;<\/p>\n<p>c) rechtm\u00e4\u00dfige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorf\u00fchrung vor die zust\u00e4ndige Gerichtsbeh\u00f6rde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begr\u00fcndeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; [&#8230;]<\/p>\n<p>3. Jede Person, die nach Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverz\u00fcglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben erm\u00e4chtigten Person vorgef\u00fchrt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung w\u00e4hrend des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit f\u00fcr das Erscheinen vor Gericht abh\u00e4ngig gemacht werden. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>41. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>43. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Auffassung, dass sein Gewahrsam Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt habe. Er machte geltend, dass seine Freiheitsentziehung mit keinem der Buchstaben a bis f von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 vereinbar sei.<\/p>\n<p>(i) Rechtfertigung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c<\/p>\n<p>44. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte insbesondere vor, dass hinsichtlich seines Gewahrsams kein \u201ebegr\u00fcndeter Anlass zu der Annahme, dass es notwendig [sei], [ihn] an der Begehung einer Straftat [&#8230;] zu hindern\u201c im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c bestanden habe. Es habe kein hinreichender Verdacht bestanden, dass er an der Begehung einer rechtswidrigen Tat gehindert werden m\u00fcsse. Der diesbez\u00fcgliche Verdacht der Polizei habe sich nur aus seiner Eintragung in der Datei \u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c der B. Polizei ergeben. Da die Eintragungen in dieser Datei jedoch falsch und unrechtm\u00e4\u00dfig seien und er diese nie durch die innerstaatlichen Gerichte habe pr\u00fcfen lassen k\u00f6nnen, habe die Tatsache, dass er in dieser Datei gef\u00fchrt werde, keinen hinreichenden Verdacht begr\u00fcnden k\u00f6nnen, dass die Begehung einer Straftat durch ihn bevorgestanden habe. Ohne diese rechtswidrige Eintragung in die polizeiliche Datei w\u00e4re er niemals als mutma\u00dflicher R\u00e4delsf\u00fchrer von Fu\u00dfballhooligans in Gewahrsam genommen worden. In jedem Falle sei er den in der Datei gespeicherten Informationen zufolge w\u00e4hrend eines Zeitraums von \u00fcber sieben Jahren nur an zehn Vorf\u00e4llen beteiligt gewesen und nur ein Mal in Gewahrsam genommen worden. Angesichts der gro\u00dfen Anzahl von Fu\u00dfballspielen, bei denen er zugegen gewesen sei, habe die geringe Anzahl an Vorf\u00e4llen seine Einstufung als Gewaltt\u00e4ter nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>45. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte, dass angesichts des Sachverhalts des Falles die Vermutung der Polizei, wonach die Begehung einer Straftat durch ihn unmittelbar bevorgestanden habe, vollkommen unbegr\u00fcndet gewesen sei. Er habe sich in dem Lokal von der Gruppe B. Fu\u00dfballfans getrennt, da er noch habe bezahlen und die Toilette aufsuchen m\u00fcssen, wor\u00fcber er die Polizei informiert habe. Er habe die Damentoilette aufgesucht, da sich die Herrentoilette in einem schlechten Zustand befunden habe. Dort seien ein Polizeibeamter und ein Mann aus Frankfurt auf ihn zugekommen und er habe das Lokal widerstandslos mit der Polizei verlassen, bevor er in Gewahrsam genommen worden sei.<\/p>\n<p>46. Dar\u00fcber hinaus sei sein Gewahrsam in jedem Fall unn\u00f6tig gewesen, so der Beschwerdef\u00fchrer. Die Polizei habe die Situation vollkommen im Griff gehabt. Angesichts der polizeilichen \u00dcberwachung und der vorangegangenen Sicherstellung von als gef\u00e4hrlich eingestuften Gegenst\u00e4nden w\u00e4re die Begehung jedweder Straftat durch die Gruppe unbewaffneter Fu\u00dfballfans unm\u00f6glich gewesen. So h\u00e4tte es zur Verhinderung einer Hooliganschl\u00e4gerei vor dem Spiel ausgereicht, den Beschwerdef\u00fchrer zusammen mit der B. Gruppe von Fu\u00dfballfans zum Stadion zu begleiten oder ihn einfach von der B. Gruppe zu trennen und sein Mobiltelefon sicherzustellen, ohne ihn in Gewahrsam zu nehmen.<\/p>\n<p>(ii) Rechtfertigung nach Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b<\/p>\n<p>47. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte ferner vor, dass seine Freiheitsentziehung auch nicht nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b gerechtfertigt gewesen sei. Sie habe weder auf einer gerichtlichen Anordnung beruht, noch sei sie zur Erzwingung der Erf\u00fcllung einer gesetzlichen Verpflichtung angeordnet worden.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>48. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdef\u00fchrers mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention vereinbar gewesen sei. Der Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers auf Grundlage des \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 HSOG sei rechtm\u00e4\u00dfig gewesen. Dar\u00fcber hinaus sei er sowohl nach Buchst.\u00a0c als auch nach Buchst.\u00a0b des Artikels\u00a05 Abs.\u00a01 gerechtfertigt gewesen.<\/p>\n<p>(i) Rechtfertigung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c<\/p>\n<p>49. Die Regierung brachte vor, der Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers sei in erster Linie durch Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c gerechtfertigt gewesen, da \u201ebegr\u00fcndeter Anlass zu der Annahme [bestanden habe], dass es notwendig [gewesen sei, ihn] an der Begehung einer Straftat [&#8230;] zu hindern\u201c. Sie betonte, dass der Beschwerdef\u00fchrer noch keine Straftat begangen habe, da seine Vorbereitungshandlungen zu einer Hooliganschl\u00e4gerei nach deutschem Recht nicht strafbewehrt seien. Allerdings habe er von der Polizei in Pr\u00e4ventivgewahrsam genommen werden m\u00fcssen, da sie begr\u00fcndeten Anlass zu der Annahme gehabt habe, dass seine Ingewahrsamnahme notwendig sei, um ihn an der Begehung schwerer Straftaten, insbesondere K\u00f6rperverletzung, Landfriedensbruch und Beteiligung an einer Schl\u00e4gerei (\u00a7\u00a7\u00a0223, 125 und 231 StGB, siehe Rdnrn.\u00a037-39), im Zusammenhang mit dem Fu\u00dfballspiel zu hindern.<\/p>\n<p>50. Die Regierung unterstrich, dass es sich bei dem Beschwerdef\u00fchrer um einen gewaltsuchenden Hooligan handele. Seit Ende der 1980er Jahre geh\u00f6re der Beschwerdef\u00fchrer, der rechtsextreme Ansichten vertrete und f\u00fcr die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) gearbeitet habe, zu einer Gruppe nationalistischer B. Fu\u00dfballfans, die von der Polizei als \u201egewaltsuchende Hooligans\u201c (sogenannte Kategorie C-Fans) eingestuft werde. Er sei als einer der Anf\u00fchrer dieser Gruppe identifiziert worden, und zwar ma\u00dfgeblich w\u00e4hrend einer Demonstration von Hooligans gegen Reisebeschr\u00e4nkungen, die er organisiert habe und bei der er f\u00fcr Stimmung gesorgt habe. Er sei 1994 bereits wegen Landfriedensbruchs verurteilt worden; au\u00dferdem seien mehrfach Ermittlungsverfahren, unter anderem wegen Landfriedensbruchs und K\u00f6rperverletzung, gegen ihn er\u00f6ffnet worden.<\/p>\n<p>51. Nach Ansicht der Regierung f\u00e4llt ein polizeilicher Pr\u00e4ventivgewahrsam wie der des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 auch wenn er nicht, wie entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich, mit einem Strafverfahren verbunden war \u2013 unter Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c, soweit er unvermeidlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende, spezifische Straftat zu verhindern. Dies gehe auch aus dem Wortlaut der zweiten Alternative von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c hervor, wonach die Freiheitsentziehung einer Person gerechtfertigt sei, \u201ewenn begr\u00fcndeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat [&#8230;] zu hindern\u201c. Die betroffene Person m\u00fcsse nicht notwendigerweise bereits eine Straftat begangen haben, da dieser Fall durch die erste Alternative von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c \u2013 Freiheitsentziehung \u201ewenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat\u201c \u2013 abgedeckt sei und die zweite Alternative ansonsten \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re. Der polizeiliche Pr\u00e4ventivgewahrsam, der lediglich als Ultima Ratio zul\u00e4ssig sei, um unmittelbar bevorstehende schwere Straftaten zu verhindern, stelle auch keine willk\u00fcrliche Freiheitsentziehung dar.<\/p>\n<p>52. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse die Pflicht des Staates aus den Artikeln\u00a02 und 3 der Konvention zum Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten bei der Auslegung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 ber\u00fccksichtigt werden; sie spreche f\u00fcr eine Zul\u00e4ssigkeit des pr\u00e4ventiven Polizeigewahrsams im Rahmen dieser Vorschrift.<\/p>\n<p>53. Die Regierung trug \u00fcberdies vor, dass der Umstand, dass jede nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c von Freiheitsentziehung betroffene Person laut Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 der Konvention \u201eAnspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist\u201c habe, nicht bedeute, dass Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c nur f\u00fcr die Untersuchungshaft gelte. Es stimme zwar, dass in Bezug auf Personen im polizeilichen Pr\u00e4ventivgewahrsam kein Strafverfahren durchgef\u00fchrt werde, da ihnen keine Straftat vorgeworfen werde. Allerdings gelte die Pflicht, eine festgehaltene Person unverz\u00fcglich einem Richter vorzuf\u00fchren, die sich ebenfalls aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 ergebe, auch f\u00fcr Personen im polizeilichen Pr\u00e4ventivgewahrsam. Unter diesen Umst\u00e4nden m\u00fcsse der Begriff \u201eUrteil\u201c (Englisch: \u201etrial\u201c) als richterliche Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des polizeilichen Pr\u00e4ventivgewahrsams der betroffenen Person verstanden werden.<\/p>\n<p>54. Die Regierung unterstrich, dass die M\u00f6glichkeit des R\u00fcckgriffs auf einen solchen Pr\u00e4ventivgewahrsam f\u00fcr die Polizei unverzichtbar sei, um die \u00f6ffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten. In allen deutschen Bundesl\u00e4ndern gebe es daher Bestimmungen, die denen in Hessen \u00e4hnelten und den Pr\u00e4ventivgewahrsam f\u00fcr kurze Zeitr\u00e4ume gestatteten, sofern dieser unverzichtbar sei, um eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Straftat oder Ordnungswidrigkeit abzuwenden. Besonders wichtig sei die Zul\u00e4ssigkeit des Pr\u00e4ventivgewahrsams in F\u00e4llen unmittelbar drohender h\u00e4uslicher Gewalt sowie bei der Gefahr von Auseinandersetzungen, die von gewaltt\u00e4tigen Teilnehmern oder Gegendemonstranten im Rahmen von Demonstrationen rechter oder linker Gruppierungen provoziert werden. Der polizeiliche Pr\u00e4ventivgewahrsam diene auch dazu, Personen daran zu hindern, den Transport von Beh\u00e4ltern mit radioaktivem Material (Castortransporte) durch Stra\u00dfen- oder Schienenblockaden zu st\u00f6ren. Die w\u00f6chentlich stattfindenden Spiele der Fu\u00dfballbundesliga und insbesondere Fu\u00dfballmeisterschaften seien nicht mehr friedlich durchzuf\u00fchren, ohne dass renitente Hooligans, die gewaltt\u00e4tige Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Hooligans provozieren, in polizeilichen Pr\u00e4ventivgewahrsam genommen w\u00fcrden. Und schlie\u00dflich k\u00f6nnten auch Auseinandersetzungen zwischen betrunkenen Personen in Gastst\u00e4tten oder auf Volksfesten oftmals nicht verhindert werden, ohne den\/die Betroffenen in polizeilichen Pr\u00e4ventivgewahrsam zu nehmen.<\/p>\n<p>55. Dieser polizeiliche Pr\u00e4ventivgewahrsam sei in Deutschland besonders wichtig, da Handlungen, durch die eine Straftat vorbereitet wird, hier im Gegensatz zu dem in anderen Mitgliedsstaaten geltenden Recht nur in Ausnahmef\u00e4llen strafrechtlich verfolgt w\u00fcrden. Hierdurch w\u00fcrden potenzielle T\u00e4ter dazu animiert, ihre Pl\u00e4ne zur Begehung einer Straftat aufzugeben (ohne sich strafbar zu machen). Um jedoch potenzielle Opfer wirksam zu sch\u00fctzen, k\u00f6nne die Polizei vor ihrem Eingreifen nicht die Begehung einer Straftat und das Entstehen schwerer Sch\u00e4den abwarten. Allerdings w\u00fcrde es dem Grundrechtsschutz zuwiderlaufen, wenn der Staat Vorbereitungshandlungen in gr\u00f6\u00dferem Umfang strafrechtlich verfolgen m\u00fcsste, damit der Pr\u00e4ventivgewahrsam mit der ersten Alternative von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c vereinbar sei.<\/p>\n<p>56. Es habe keine weniger einschneidende Ma\u00dfnahme als der kurzzeitige Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers zur Verf\u00fcgung gestanden, um das Ziel der Verbrechensverh\u00fctung zu erreichen. Der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht mehr, wie nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 erforderlich, einem Richter vorgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, da eine Gerichtsentscheidung nicht vor der Beendigung des kurzen Gewahrsams des Beschwerdef\u00fchrers habe eingeholt werden k\u00f6nnen. W\u00fcrde man in solchen F\u00e4llen eine richterliche Entscheidung verlangen, w\u00e4re dem Beschwerdef\u00fchrer l\u00e4nger als notwendig die Freiheit entzogen worden. Der Beschwerdef\u00fchrer habe nach seiner Freilassung eine gerichtliche Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Freiheitsentziehung beantragen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(ii) Rechtfertigung nach Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b<\/p>\n<p>57. Dar\u00fcber hinaus sei die Ingewahrsamnahme des Beschwerdef\u00fchrers im Einklang mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b erfolgt, um die Erf\u00fcllung einer gesetzlichen Verpflichtung zu erzwingen. Vor seiner Ingewahrsamnahme sei der Beschwerdef\u00fchrer wiederholt von der Polizei, insbesondere von dem Polizeibeamten G., gewarnt worden, dass die Hooligangruppe, welcher er angeh\u00f6rte, von der Polizei zum Fu\u00dfballstadion begleitet werde und dass jeder, der sich von der Gruppe entferne, in Gewahrsam genommen werden k\u00f6nne. Dem Beschwerdef\u00fchrer sei klar gewesen, dass es bei der polizeilichen Anordnung darum gegangen sei, die Verabredung von Schl\u00e4gereien mit anderen Hooligangruppen zu verhindern. Der Beschwerdef\u00fchrer habe die polizeiliche Anordnung, bei der Gruppe zu bleiben und keine Schl\u00e4gerei zu verabreden, in der seine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht (\u00a7\u00a011 HSOG; siehe Rdnr.\u00a031) Niederschlag gefunden hatte, nicht befolgt. Aus seinem Verhalten sei deutlich hervorgegangen, dass er sich der Anordnung auch weiterhin nicht f\u00fcgen w\u00fcrde; deshalb sei er nach \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 HSOG in Gewahrsam genommen worden.<\/p>\n<p>58. Die Anordnung sei rechtm\u00e4\u00dfig gewesen, da es hinreichend konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben habe, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 ein polizeibekannter, gewaltsuchender Hooligan mit rechtsextremer Gesinnung \u2013 sich der polizeilichen Begleitung habe entziehen wollen, um per Mobiltelefon eine Schl\u00e4gerei zwischen Hooligan-Fans von X und Hooligan-Fans von Y. vor oder nach dem Spiel zu organisieren und an dieser teilzunehmen. Diese Einsch\u00e4tzung habe die Polizei vern\u00fcnftigerweise auf ihre Beobachtung des Beschwerdef\u00fchrers im Vorfeld der Ingewahrsamnahme st\u00fctzen k\u00f6nnen. Der Beschwerdef\u00fchrer sei bei einem Gespr\u00e4ch mit einem Frankfurter Hooligan beobachtet worden und habe keine plausible Erkl\u00e4rung daf\u00fcr abgegeben, warum er sich der polizeilichen \u00dcberwachung durch Verstecken in der Damentoilette habe entziehen wollen. Die Regierung bestritt insbesondere, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Polizei vor dem Verlassen der Gruppe dar\u00fcber informiert h\u00e4tte, dass er noch bezahlen und die Toilette aufsuchen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>59. Dar\u00fcber hinaus sei der Beschwerdef\u00fchrer von der B. Polizei durch langj\u00e4hrige \u00dcberwachung als Anf\u00fchrer einer Gruppe gewaltsuchender Hooligans identifiziert worden; au\u00dferdem seien wiederholt Strafverfahren wegen damit im Zusammenhang stehender Straftaten gegen ihn er\u00f6ffnet worden. Des Weiteren seien bei Mitgliedern der Gruppe des Beschwerdef\u00fchrers Gegenst\u00e4nde gefunden worden, die typischerweise bei Hooliganauseinandersetzungen zum Angriff oder zur Verteidigung eingesetzt w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus habe die Polizei die allgemeine Erfahrung gemacht, dass Hooligans Zeit und Ort ihrer Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Hooligangruppen regelm\u00e4\u00dfig vorab vereinbarten. Bei der Auseinandersetzung, die der Beschwerdef\u00fchrer zu vereinbaren versucht habe, w\u00e4ren von dem Beschwerdef\u00fchrer und den anderen beteiligten Hooligans erhebliche, nach dem Strafgesetzbuch zu verfolgende Straftaten begangen worden, und zwar insbesondere K\u00f6rperverletzung, Landfriedensbruch und Beteiligung an einer Schl\u00e4gerei.<\/p>\n<p>60. Die Regierung unterstrich in diesem Zusammenhang, dass die Einsch\u00e4tzung der Polizei, wonach der Beschwerdef\u00fchrer versucht habe, eine Hooliganauseinandersetzung zu organisieren, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers nicht auf den rechtm\u00e4\u00dfigen Eintragungen zu seiner Person in der Datei gewaltt\u00e4tiger Fu\u00dfballfans basiert habe. Zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme des Beschwerdef\u00fchrers habe die Frankfurter Polizei keine Kenntnis von diesen Eintragungen gehabt. Die B. Polizei habe sie lediglich dar\u00fcber informiert, dass der Beschwerdef\u00fchrer der Anf\u00fchrer einer Gruppe gewaltsuchender Hooligans sei, die sich auf dem Weg nach Frankfurt bef\u00e4nden. Die Einsch\u00e4tzung der Polizei, wonach er eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit dargestellt habe, und seine Ingewahrsamnahme seien deshalb nicht durch seine Eintragung in der Datei vorbestimmt gewesen.<\/p>\n<p>61. Die Ingewahrsamnahme des Beschwerdef\u00fchrers sei auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen. Er habe sich beharrlich geweigert, den polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten. Dar\u00fcber hinaus habe es keine wirksame Alternative gegeben, um ihn vor und w\u00e4hrend des Fu\u00dfballspiels unter Beobachtung zu behalten und ihn somit daran zu hindern, eine Hooliganauseinandersetzung nach dem Spiel zu organisieren und daran teilzunehmen. Insbesondere w\u00e4re es nicht ausreichend gewesen, ihn von der Gruppe zu trennen und sein Mobiltelefon sicherzustellen, um zu verhindern, dass er mit Hilfe eines anderen Telefons eine Schl\u00e4gerei organisiert. Die vierst\u00fcndige Dauer seines Gewahrsams sei die erforderliche Mindestdauer gewesen, da es notwendig gewesen sei, ihn in Gewahrsam zu halten, bis das Fu\u00dfballspiel zu Ende gewesen sei und die Hooligangruppen das Fu\u00dfballstadion und dessen r\u00e4umliches Umfeld verlassen h\u00e4tten. Der Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tte der Verhinderung schwerer Straftaten und der Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Ordnung gedient, da es infolge der Ingewahrsamnahme nicht zu einer Auseinandersetzung zwischen Frankfurter und B. Hooligans gekommen sei.<\/p>\n<p>62. Die Regierung betonte, dass nicht von der Polizei erwartet werden k\u00f6nne, den Beginn der Auseinandersetzung abzuwarten, bevor sie diese beende, was zum einen \u00e4u\u00dferst schwierig, wenn nicht unm\u00f6glich gewesen w\u00e4re und zum anderen eine erhebliche Zahl von Polizeibeamten erfordern w\u00fcrde und Gefahren f\u00fcr Leib und Leben dieser Polizeibeamten sowie von Unbeteiligten zur Folge h\u00e4tte. Dem Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7\u00a031 Abs.\u00a01 HSOG (siehe Rdnr.\u00a032) einen Platzverweis zu erteilen, w\u00e4re ebenfalls nicht ausreichend gewesen. Der Platzverweis h\u00e4tte das gesamte Gebiet der Stadt Frankfurt am Main erfassen m\u00fcssen, da Hooliganauseinandersetzungen \u00fcberall in der Stadt h\u00e4tten organisiert werden k\u00f6nnen. Der Polizei w\u00e4re es unm\u00f6glich gewesen, zu kontrollieren, ob sich der Beschwerdef\u00fchrer tats\u00e4chlich an einen solchen Verweis halte.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>(i) Freiheitsentziehung<\/p>\n<p>63. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 die k\u00f6rperliche Freiheit des Menschen sch\u00fctzt. Er bezieht sich nicht auf reine Einschr\u00e4nkungen der Freiz\u00fcgigkeit, die Gegenstand von Artikel\u00a02 des Protokolls Nr.\u00a04 sind (siehe Engel u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, 8.\u00a0Juni 1976, Rdnr.\u00a058, Serie A Band 22; Guzzardi\u00a0.\/.\u00a0Italien, 6.\u00a0November\u00a01980, Rdnr.\u00a092, Serie A Band 39; und Raimondo\u00a0.\/.\u00a0Italien, 22.\u00a0Februar\u00a01994, Rdnr.\u00a039, Serie A Band 281\u2011A).<\/p>\n<p>64. Die Konventionsorgane haben wiederholt festgestellt, dass es einer Freiheitsentziehung gleichkommt, wenn jemand gegen seinen Willen auf eine Polizeistation verbracht und in einer Zelle festgehalten wird, auch wenn dieser Eingriff nur von verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzer Dauer war (siehe z.\u00a0B. Murray .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], 28.\u00a0Oktober\u00a01994, Rdnrn.\u00a049\u00a0ff, Serie A Band 300\u2011A, bzgl. eines Gewahrsams auf einem Milit\u00e4rst\u00fctzpunkt f\u00fcr eine weniger als dreist\u00fcndige Befragung; Novotka .\/.\u00a0Slowakei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a047244\/99, 4.\u00a0November 2003 m.\u00a0w.\u00a0N., bzgl. eines einst\u00fcndigen Polizeigewahrsams; Shimovolos .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a030194\/09, Rdnrn.\u00a049-50, 21.\u00a0Juni 2011, bzgl. 45 Minuten Polizeigewahrsam zum Zwecke der Befragung; siehe auch Witold Litwa .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a026629\/95, Rdnr.\u00a046, ECHR 2000\u2011III, bzgl. einer 6,5-st\u00fcndigen Unterbringung in einer Ausn\u00fcchterungszelle).<\/p>\n<p>(ii) Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine ersch\u00f6pfende Liste zul\u00e4ssiger Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst. a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtm\u00e4\u00dfig sein kann, wenn sie von einem dieser Gr\u00fcnde erfasst wird (siehe u.a. Witold Litwa, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a049; Saadi\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a013229\/03, Rdnr.\u00a043, ECHR 2008; und Austin u.\u00a0a.\u00a0\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 39692\/09, 40713\/09 und\u00a041008\/09, Rdnr.\u00a060, ECHR 2012). Diese Ausnahmen sind nur in enger Auslegung mit der Ma\u00dfgabe dieser Bestimmung vereinbar, n\u00e4mlich sicherzustellen, dass niemandem willk\u00fcrlich die Freiheit entzogen wird (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Shimovolos, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a051).<\/p>\n<p>66. Nach Artikel 5 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c, zweite Alternative, kann die Freiheitsentziehung einer Person gerechtfertigt sein, \u201ewenn begr\u00fcndeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat [&#8230;] zu hindern\u201c. Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c erlaubt hierdurch kein generalpr\u00e4ventives Vorgehen, das sich gegen Einzelpersonen oder Personengruppen richtet, welche von den Beh\u00f6rden zu Recht oder zu Unrecht als gef\u00e4hrlich oder als Personen mit Hang zu Straftaten wahrgenommen werden. Dieser Grund f\u00fcr die Freiheitsentziehung bietet den Vertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verh\u00fctung einer insbesondere hinsichtlich des Ortes und der Zeit ihrer Begehung und ihres Opfers beziehungsweise ihrer Opfer (siehe M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a019359\/04, Rdnrn.\u00a089 und 102, ECHR\u00a02009) konkreten und spezifischen Straftat (siehe Guzzardi, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0102; Ciulla\u00a0.\/.\u00a0Italien, 22.\u00a0Februar 1989, Rdnr.\u00a040, Serie\u00a0A Band\u00a0148; und Shimovolos, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a054). Dies ergibt sich sowohl aus dem Gebrauch des Singulars (\u201eeiner Straftat\u201c) als auch aus dem Ziel von Artikel\u00a05, n\u00e4mlich sicherzustellen, dass niemandem willk\u00fcrlich die Freiheit entzogen wird (siehe Guzzardi, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0102; und M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a089).<\/p>\n<p>67. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs muss eine Freiheitsentziehung, mit der eine Person an der Begehung einer Straftat gehindert werden soll, zus\u00e4tzlich \u201ezum Zweck der Vorf\u00fchrung vor die zust\u00e4ndige Gerichtsbeh\u00f6rde\u201c erfolgen; diese Anforderung bezieht sich auf jede Kategorie der Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c (siehe Lawless\u00a0.\/.\u00a0Irland (Nr.\u00a03), 1.\u00a0Juli\u00a01961, S.\u00a051-53, Rdnr.\u00a014, Serie\u00a0A Band\u00a03; und, entsprechend, Engel u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a069; und J\u0117\u010dius\u00a0.\/.\u00a0Litauen, Individualbeschwerde Nr.\u00a034578\/97, Rdnrn.\u00a050-51, ECHR 2000\u2011IX).<\/p>\n<p>68. Daher ist die Freiheitsentziehung nach Buchst.\u00a0c nur in Verbindung mit einem Strafverfahren zul\u00e4ssig (siehe Je\u010dius, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a050). Die Untersuchungshaft f\u00e4llt unter diese Bestimmung (siehe Ciulla, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 38-40). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der zusammen mit Buchst.\u00a0a sowie mit Abs.\u00a03 zu betrachten ist und mit diesen zusammen ein Ganzes bildet (siehe u.\u00a0a. Ciulla, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a038; und E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a077909\/01, Rdnr.\u00a035, 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a02005). Nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 muss jede Person, die nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, unverz\u00fcglich einem Richter vorgef\u00fchrt werden \u2013 unter allen in Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c erfassten Umst\u00e4nden \u2013 und hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist (siehe auch Lawless (Nr.\u00a03), a.\u00a0a.\u00a0O., S.\u00a051\u201153, Rdnr.\u00a014; und S. und M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 8080\/08 und\u00a08577\/08, Rdnr.\u00a072, ECHR 2011 (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p>69. Dar\u00fcber hinaus ist die Freiheitsentziehung nach der zweiten Alternative von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b zul\u00e4ssig zur \u201eErzwingung der Erf\u00fcllung\u201c einer gesetzlichen Verpflichtung. Diese Bestimmung erfasst die F\u00e4lle, in denen es gesetzlich zul\u00e4ssig ist, einer Person die Freiheit zu entziehen, um sie dazu zu zwingen, eine ihr obliegende spezifische und konkrete Verpflichtung zu erf\u00fcllen, der sie bisher noch nicht nachgekommen ist (siehe u.\u00a0a. Engel u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a069; Guzzardi, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0101; Ciulla, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a036; E., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a037; A.\u00a0D.\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr.\u00a029986\/96, Rdnr.\u00a020, 22.\u00a0Dezember\u00a02005; und Lolova-Karadzhova\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\u00a017835\/07, Rdnr.\u00a029, 27.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012).<\/p>\n<p>70. Eine weite Auslegung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b w\u00fcrde zu Ergebnissen f\u00fchren, die mit dem Gedanken der Rechtsstaatlichkeit, unter dem die gesamte Konvention steht, unvereinbar sind (siehe Engel u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a069; und Iliya Stefanov\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\u00a05755\/01, Rdnr.\u00a072, 22.\u00a0Mai\u00a02008). Diese Bestimmung rechtfertigt daher beispielsweise nicht die administrative Freiheitsentziehung, mit der eine Person gezwungen werden soll, ihre allgemeine Verpflichtung zur Befolgung der Gesetze zu erf\u00fcllen (siehe Engel u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a069; und S. und M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a073). Die Verpflichtung, in unmittelbarer Zukunft keine Straftat zu begehen, kann gleicherma\u00dfen nicht als hinreichend konkret und spezifisch angesehen werden, um unter Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b zu fallen, zumindest nicht, solange keine Anordnung spezifischer Ma\u00dfnahmen erging und dieser nicht Folge geleistet wurde (siehe S. und M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a082).<\/p>\n<p>71. Um unter Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b zu fallen, m\u00fcssen die Festnahme und die Freiheitsentziehung dar\u00fcber hinaus zum Ziel haben beziehungsweise unmittelbar dazu beitragen, die Erf\u00fcllung der Verpflichtung zu erzwingen, und d\u00fcrfen keinen Strafcharakter aufweisen (siehe bereits Johansen\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a010600\/83, Kommissionsentscheidung vom 14.\u00a0Oktober\u00a01985, Entscheidungen und Berichte (Decisions and Reports \u2013 DR) 44, S.\u00a0162; Vasileva\u00a0.\/.\u00a0D\u00e4nemark, Individualbeschwerde Nr.\u00a052792\/99, Rdnr.\u00a036, 25.\u00a0September\u00a02003; Gatt\u00a0.\/.\u00a0Malta, Individualbeschwerde Nr.\u00a028221\/08, Rdnr.\u00a046, ECHR 2010; Osypenko\u00a0.\/.\u00a0Ukraine, Individualbeschwerde Nr.\u00a04634\/04, Rdnr.\u00a057, 9. November 2010; und Soare u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien, Individualbeschwerde Nr.\u00a024329\/02, Rdnr.\u00a0236, 22.\u00a0Februar\u00a02011). K\u00f6nnte Buchst.\u00a0b so ausgeweitet werden, dass er auch f\u00fcr Strafen gilt, w\u00fcrden diesen Strafen die elementaren Garantien aus Buchst.\u00a0a fehlen (siehe Engel u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a069; und Johansen, a.\u00a0a.\u00a0O., S.\u00a0162).<\/p>\n<p>72. Dar\u00fcber hinaus ist es erforderlich, dass die Verpflichtung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b, deren Erf\u00fcllung angestrebt wird, ihrer Art nach mit der Konvention vereinbar ist (siehe bereits McVeigh, O\u2019Neill und Evans\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerden Nrn. 8022\/77, 8025\/77 und 8027\/77, Kommissionsbericht vom 18.\u00a0M\u00e4rz\u00a01981, DR 25, S.\u00a015, Rdnr.\u00a0176; und Johansen, a.\u00a0a.\u00a0O., S.\u00a0162). Sobald die entsprechende Verpflichtung erf\u00fcllt wurde, entf\u00e4llt die Grundlage f\u00fcr die Freiheitsentziehung nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b (siehe Vasileva, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a036; E., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a037; Osypenko, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a057; Sarigiannis\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a014569\/05, Rdnr.\u00a043, 5.\u00a0April\u00a02011; und Lolova-Karadzhova, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a029).<\/p>\n<p>73. Schlie\u00dflich muss zwischen der Bedeutung, die der Erzwingung der sofortigen Erf\u00fcllung der fraglichen Verpflichtung in einer demokratischen Gesellschaft zukommt, und der Bedeutung des Rechts auf Freiheit ein Ausgleich herbeigef\u00fchrt werden (siehe Vasileva, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a037; E., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a037; und Gatt, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a046). Bei der Herstellung eines solchen Ausgleichs sind die Art der Verpflichtung, die sich aus der einschl\u00e4gigen Rechtsvorschrift und dem ihr zugrunde liegenden Ziel und Zweck ergibt, die festgehaltene Person und die besonderen Umst\u00e4nde, die zur Freiheitsentziehung gef\u00fchrt haben, sowie deren Dauer wesentliche Faktoren (siehe Vasileva, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a037-38 m.\u00a0w.\u00a0N.; Iliya Stefanov, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a072; Gatt, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a046; und Soare u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O.,Rdnr.\u00a0236).<\/p>\n<p>(iii) Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung<\/p>\n<p>74. Der Gerichtshof weist au\u00dferdem erneut darauf hin, dass Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention vorschreibt, dass jede Freiheitsentziehung \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c sein muss; dies schlie\u00dft die Bedingung ein, dass sie \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c erfolgen muss. Die Konvention verweist hier im Wesentlichen auf innerstaatliches Recht und erlegt die Verpflichtung auf, dessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten; dar\u00fcber hinaus schreibt sie aber vor, dass jedwede Freiheitsentziehung mit dem Ziel von Artikel\u00a05 vereinbar sein sollte, den Einzelnen vor Willk\u00fcr zu sch\u00fctzen. (siehe u.\u00a0a. Witold Litwa, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a072-73; und Vasileva, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a032).<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>(i) Freiheitsentziehung<\/p>\n<p>75. Der Gerichtshof muss als Erstes bestimmen, ob die Ingewahrsamnahme des Beschwerdef\u00fchrers im Zusammenhang mit dem Fu\u00dfballspiel vom 10.\u00a0April\u00a02004 eine Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 darstellte. Er stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer gegen 14:30\u00a0Uhr in einem Lokal in Frankfurt am Main von der Polizei in Gewahrsam genommen und in eine Polizeidienststelle verbracht wurde, wo er gegen seinen Willen bis etwa 18:30\u00a0Uhr festgehalten wurde, um an der Begehung einer Straftat gehindert zu werden. Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine Rechtsprechung (siehe Rdnr.\u00a064) der Ansicht, dass dem Beschwerdef\u00fchrer dadurch \u2013 ungeachtet der relativ kurzen Dauer des Gewahrsams \u2013 die Freiheit im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention entzogen wurde. Dies wurde von der Regierung auch nicht bestritten.<\/p>\n<p>(ii) Grund der Freiheitsentziehung<\/p>\n<p>76. Dieser Gewahrsam war nur gerechtfertigt, wenn er von einem der in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a bis f aufgef\u00fchrten zul\u00e4ssigen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Freiheitsentziehung erfasst war.<\/p>\n<p>(\u03b1) Rechtfertigung nach Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0c<\/p>\n<p>77. Da die Regierung in ihren Ausf\u00fchrungen in erster Linie auf die Vereinbarkeit des Pr\u00e4ventivgewahrsams des Beschwerdef\u00fchrers mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c abstellte, wird der Gerichtshof zun\u00e4chst die Vereinbarkeit mit diesem Grund f\u00fcr eine Freiheitsentziehung pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>78. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt seiner Ingewahrsamnahme nach deutschem Recht noch keine Straftat begangen hatte. Ihm wurde folglich nicht aufgrund eines \u201ehinreichenden Verdachts [&#8230;] eine Straftat begangen\u201c zu haben im Sinne der ersten Alternative von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c die Freiheit entzogen. Die zweite Alternative von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c erlaubt jedoch die Freiheitsentziehung bei einer Person auch dann, \u201ewenn begr\u00fcndeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat [&#8230;] zu hindern\u201c. Der Beschwerdef\u00fchrer bestritt insbesondere, dass die Polizeibeamten nach den Umst\u00e4nden des Falles begr\u00fcndeten Anlass zu der Annahme h\u00e4tten haben k\u00f6nnen, seine Ingewahrsamnahme sei notwendig gewesen, um eine Straftat zu verhindern.<\/p>\n<p>79. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Polizei in Frankfurt am Main ihre Einsch\u00e4tzung, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine Hooliganschl\u00e4gerei vorbereitet habe und daran habe teilnehmen wollen, und dass er demnach Straftaten wie K\u00f6rperverletzung und Landfriedensbruch vorbereitet habe, auf eine Reihe von Tatsachenelementen gest\u00fctzt hat. Die Frankfurter Polizei war ungeachtet der Eintr\u00e4ge zu dem Beschwerdef\u00fchrer in Polizeidateien von der B. Polizei dar\u00fcber informiert worden, dass letztere, die den Beschwerdef\u00fchrer jahrelang beobachtet hatte, diesen als den Anf\u00fchrer einer Gruppe gewaltbereiter Fu\u00dfballhooligans einstufte. Bei der Durchsuchung der Fangruppe am Hauptbahnhof Frankfurt am Main hatten Polizeibeamte bei Mitgliedern der Gruppe des Beschwerdef\u00fchrers mehrere Gegenst\u00e4nde gefunden, die typischerweise bei Hooliganschl\u00e4gereien eingesetzt werden. Ferner war der Beschwerdef\u00fchrer in dem Lokal bei einem Gespr\u00e4ch mit einem Frankfurter Hooligan beobachtet worden. Trotz der polizeilichen Anordnung, bei der Gruppe zu bleiben, die ins Fu\u00dfballstadion begleitet werden sollte, um die Verabredung oder den Beginn einer Hooliganschl\u00e4gerei zu verhindern, hatte sich der Beschwerdef\u00fchrer von der Gruppe entfernt und auf der Damentoilette versteckt. In den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten war nicht erwiesen worden, dass der Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber dem Polizeibeamten, der ihn zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt dort auffand, eine plausible Erkl\u00e4rung daf\u00fcr abgegeben hatte, warum er dorthin gegangen war (beispielsweise unzumutbarer Zustand der Herrentoilette). Als dann sein Mobiltelefon klingelte, wurde auf dem Display der Name eines Mannes aus Frankfurt am Main angezeigt.<\/p>\n<p>80. Der Gerichtshof ist \u00fcberzeugt, dass der Frankfurter Polizei \u2013 die ihre Feststellungen nicht auf die Eintr\u00e4ge zu dem Beschwerdef\u00fchrer in einer Polizeidatei \u00fcber Gewaltt\u00e4ter im Bereich Sport gest\u00fctzt hatte (siehe Rdnr.\u00a024) \u2013 unter diesen Umst\u00e4nden hinreichende Tatsachen oder Informationen vorlagen, die einen objektiven Betrachter davon \u00fcberzeugen w\u00fcrden, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Verabredung und Teilnahme an einer Hooliganschl\u00e4gerei in oder in der Umgebung von Frankfurt am Main beabsichtigte, bei der es zur Begehung konkreter und spezifischer Straftaten, namentlich K\u00f6rperverletzung und Landfriedensbruch, kommen w\u00fcrde (siehe im Gegensatz dazu Shimovolos, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a055, wo eine vage Bezugnahme auf \u201eStraftaten extremistischer Natur\u201c durch einen Menschenrechtsaktivisten, der an einer Kundgebung der Opposition teilnehmen wollte, als nicht spezifisch genug angesehen wurde, um die Voraussetzungen von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c zu erf\u00fcllen). Sein Gewahrsam konnte daher als \u201e[erfolgt, um ihn] an der Begehung einer Straftat [&#8230;] zu hindern\u201c eingestuft werden.<\/p>\n<p>81. Im Hinblick auf die Frage, ob bei dem Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers \u201ebegr\u00fcndeter Anlass zu der Annahme\u201c (zur Definition von \u201eBegr\u00fcndetheit\u201c siehe sinngem\u00e4\u00df Fox, Campbell und Hartley\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, 30.\u00a0August\u00a01990, Rdnr.\u00a032, Serie\u00a0A Band\u00a0182; O\u2019Hara\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a037555\/97, Rdnr.\u00a034, ECHR\u00a02001\u2011X; und Labita\u00a0.\/.\u00a0Italien [GC], Individualbeschwerde Nr.\u00a026772\/95, Rdnr.\u00a0155, ECHR 2000\u2011IV) bestand, dass sie \u201enotwendig\u201c war, um die Begehung dieser Straftaten zu verhindern, stellt der Gerichtshof fest, dass Hooliganschl\u00e4gereien gem\u00e4\u00df den Erfahrungen der Polizei f\u00fcr gew\u00f6hnlich im Vorfeld verabredet werden, jedoch nicht im Fu\u00dfballstadion oder in der N\u00e4he des Fu\u00dfballstadions stattfinden, was von dem Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritten wurde. Der Gerichtshof ist daher davon \u00fcberzeugt, dass es nicht ausreichend gewesen w\u00e4re, das Mobiltelefon des Beschwerdef\u00fchrers sicherzustellen und ihn eventuell von seiner Gruppe zu trennen, damit er keine Hooliganschl\u00e4gerei verabreden k\u00f6nne, da er Zugang zu einem anderen Telefon h\u00e4tte haben k\u00f6nnen. \u00dcberdies dauerte sein Gewahrsam etwa vier Stunden, und nur bis ungef\u00e4hr eine Stunde nach Spielende, als die Fu\u00dfballfans das Stadion und dessen r\u00e4umliches Umfeld verlassen hatten und eine Schl\u00e4gerei folglich unwahrscheinlich geworden war. Unter diesen Umst\u00e4nden bestand f\u00fcr die Polizei begr\u00fcndeter Anlass zu der Annahme, dass der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurze Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers notwendig war, um ihn an der Begehung einer Straftat [&#8230;] zu hindern (siehe im Gegensatz dazu S. und M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a076-78).<\/p>\n<p>82. Der Gerichtshof erinnert allerdings daran, dass nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c und Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 eine Freiheitsentziehung, mit der eine Person an der Begehung einer Straftat gehindert werden soll, au\u00dferdem \u201ezur Vorf\u00fchrung vor die zust\u00e4ndige Gerichtsbeh\u00f6rde\u201c erfolgen muss und dass diese Person \u201eAnspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist\u201c hat. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs regelt die zweite Alternative von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c daher lediglich die Untersuchungshaft, nicht jedoch den Pr\u00e4ventivgewahrsam, bei dem der Betroffene nicht unter Verdacht steht, bereits eine Straftat begangen zu haben (Rdnrn.\u00a066-68).<\/p>\n<p>83. Angesichts der Rechtsgrundlage des Gewahrsams des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 HSOG, welcher ausschlie\u00dflich auf die Verhinderung, nicht die Verfolgung von Straftaten abzielt \u2013 und der von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden und Gerichten f\u00fcr diesen Gewahrsam vorgetragenen Gr\u00fcnde steht jedoch fest, dass der Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers von Anfang an rein pr\u00e4ventiv war. Wie erw\u00e4hnt ist es in der Tat unstreitig, dass der Beschwerdef\u00fchrer im vorliegenden Fall keiner Straftat verd\u00e4chtigt wurde, da seine Vorbereitungshandlungen nach deutschem Recht nicht strafbar waren. Sein Polizeigewahrsam hatte nur den (pr\u00e4ventiven) Zweck, sicherzustellen, dass er bei einer unmittelbar bevorstehenden Hooliganauseinandersetzung keine Straftaten begehen w\u00fcrde. Er war zu entlassen, sobald die Gefahr einer solchen Auseinandersetzung weggefallen war; sein Gewahrsam zielte folglich nicht darauf ab, ihn im Rahmen der Untersuchungshaft einem Richter vorzuf\u00fchren und ein Strafverfahren gegen ihn zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>84. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die Regierung diesbez\u00fcglich f\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Anwendungsbereich von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c ausgesprochen hat. Er teilt die Auffassung der Regierung, dass der Wortlaut der zweiten Alternative von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c, insoweit er eine Freiheitsentziehung gestattet, \u201ewenn begr\u00fcndeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, [eine Person] an der Begehung einer Straftat [&#8230;] zu hindern\u201c, den rein pr\u00e4ventiven Polizeigewahrsam zur Abwendung unmittelbar bevorstehender spezifischer schwerer Straftaten, wie vorliegend der Fall, erfassen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>85. Diese Auslegung lie\u00dfe sich jedoch weder mit dem vollst\u00e4ndigen Wortlaut von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst\u00a0c, noch mit dem von Artikel\u00a05 insgesamt errichteten Schutzsystem in Einklang bringen. Laut Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c muss die Freiheitsentziehung des Betroffenen \u201ezur Vorf\u00fchrung vor die zust\u00e4ndige Gerichtsbeh\u00f6rde\u201c erfolgen und nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 hat dieser \u201eAnspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist\u201c. Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung vielfach best\u00e4tigt hat, erfasst die zweite Alternative von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c folglich nur die Freiheitsentziehung in Verbindung mit einem Strafverfahren. Insbesondere bezieht sich der Begriff \u201eUrteil\u201c (Englisch: \u201etrial\u201c), anders als von der Regierung vorgetragen, nicht auf eine richterliche Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des polizeilichen Pr\u00e4ventivgewahrsams. Diese ist Gegenstand von Artikel\u00a05 Abs.\u00a04.<\/p>\n<p>86. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass \u2013 im Gegensatz zu der von der Regierung vertretenen Auffassung \u2013 die zweite Alternative von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 [Buchst.\u00a0c] als Erg\u00e4nzung zur ersten Alternative dieser Bestimmung (Freiheitsentziehung bei \u201ehinreichende[m] Verdacht [&#8230;], dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat\u201c) nicht als \u00fcberfl\u00fcssig angesehen werden kann. Eine Freiheitsentziehung nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c kann insbesondere gegen eine Person angeordnet werden, die strafbare Vorbereitungshandlungen zu einer Straftat vorgenommen hat, um die Begehung dieser Straftat zu verhindern. Diese Person kann dann gem\u00e4\u00df Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 im Hinblick auf die strafbaren Handlungen in Vorbereitung der Straftat einem Richter vorgef\u00fchrt und strafrechtlich abgeurteilt werden.<\/p>\n<p>87. Dar\u00fcber hinaus nimmt der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach die Pflicht des Staates aus den Artikeln\u00a02 und 3 der Konvention zum Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten bei der Auslegung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 ber\u00fccksichtigt werden sollte und die Zul\u00e4ssigkeit des pr\u00e4ventiven Polizeigewahrsams im Rahmen dieser Vorschrift erfordere. In diesem Zusammenhang wiederholt der Gerichtshof, dass die Konvention die staatlichen Beh\u00f6rden dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnisse angemessene Vorkehrungen zu treffen, um lebensbedrohlichen Gefahren oder Misshandlungen, die den Beh\u00f6rden bekannt waren oder h\u00e4tten bekannt sein sollen, vorzubeugen, es einem Staat jedoch nicht erlaubt, Einzelne vor Straftaten einer Person durch Ma\u00dfnahmen zu sch\u00fctzen, die gegen die Konventionsrechte dieser Person, insbesondere gegen das in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 garantierte Recht auf Freiheit, versto\u00dfen. Es kann somit festgestellt werden, dass in dieser Bestimmung alle Gr\u00fcnde aufgelistet sind, derentwegen einer Person im \u00f6ffentlichen Interesse, einschlie\u00dflich dem, die Allgemeinheit vor Straftaten zu sch\u00fctzen, die Freiheit entzogen werden darf (siehe J.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a030060\/04, Rdnrn.\u00a037-38, 14.\u00a0April\u00a02011). Folglich rechtfertigen die positiven Pflichten des Staates nach anderen Konventionsartikeln an sich keine abweichende oder weiter gefasste Auslegung der in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 ersch\u00f6pfend aufgelisteten zul\u00e4ssigen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Freiheitsentziehung.<\/p>\n<p>88. Dem Gerichtshof ist bewusst, welche Bedeutung der pr\u00e4ventive Polizeigewahrsam innerhalb der deutschen Rechtsordnung zur Abwendung von Gefahren f\u00fcr Leib und Leben potenzieller Opfer oder von erheblichen materiellen Sch\u00e4den hat, insbesondere in Situationen, in denen bei Massenveranstaltungen gro\u00dfe Menschenmengen polizeilich betreut werden, wie von der deutschen Regierung vorgetragen (siehe Rdnr.\u00a054). Er weist erneut darauf hin, dass Artikel\u00a05 nicht so ausgelegt werden kann, dass den Polizeibeamten die Erf\u00fcllung ihrer Pflicht zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der Allgemeinheit unm\u00f6glich gemacht wird \u2013 vorausgesetzt, dass sie das Grundprinzip von Artikel\u00a05, den Schutz des Einzelnen vor Willk\u00fcr, einhalten (siehe Austin u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a056).<\/p>\n<p>89. Dennoch ergibt sich aus der langj\u00e4hrigen Auslegungspraxis des Gerichtshofs im Hinblick auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0c wie oben dargelegt, dass der Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers nicht anhand dieser Bestimmung gerechtfertigt werden kann. Der Gerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention, insbesondere Buchst.\u00a0b, unter den darin aufgef\u00fchrten engen Voraussetzungen Raum f\u00fcr Gewahrsam zu Pr\u00e4ventionszwecken l\u00e4sst.<\/p>\n<p>(\u03b2) Rechtfertigung nach Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b<\/p>\n<p>90. Der Gerichtshof hat daher zu pr\u00fcfen, ob der Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers, wie von der Regierung ebenfalls vorgebracht, nach der zweiten Alternative von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b \u201ezur Erzwingung der Erf\u00fcllung einer gesetzlichen Verpflichtung\u201c gerechtfertigt war. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnr.\u00a069) ist die Voraussetzung daf\u00fcr, dass eine Freiheitsentziehung unter diesen zul\u00e4ssigen Grund f\u00e4llt, zun\u00e4chst einmal, dass es gesetzlich zul\u00e4ssig ist, dem Betroffenen die Freiheit zu entziehen, um ihn dazu zu zwingen, eine ihm obliegende spezifische und konkrete Verpflichtung zu erf\u00fcllen, der er bis dahin nicht nachgekommen ist.<\/p>\n<p>91. Der Gerichtshof stellt diesbez\u00fcglich fest, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 HSOG von der Polizei angeordnet wurde. Diese Bestimmung gestattete den Polizeibeamten als Ma\u00dfnahme der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit unerl\u00e4sslich war (siehe Rdnr.\u00a033). Im vorliegenden Fall nahm die Polizei den Beschwerdef\u00fchrer in Gewahrsam, um ihn daran zu hindern, im Zusammenhang mit dem Fu\u00dfballspiel vom 10.\u00a0April\u00a02004 in oder in der N\u00e4he von Frankfurt am Main eine Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden B. und Frankfurter Hooligans zu verabreden und w\u00e4hrend der Auseinandersetzung Straftaten wie K\u00f6rperverletzung und Landfriedensbruch zu begehen.<\/p>\n<p>92. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob diese ihm obliegende Verpflichtung, den Frieden zu wahren, indem er zum angegeben Zeitpunkt am angegebenen Ort eine Hooliganschl\u00e4gerei weder verabredete noch daran teilnahm, als hinreichend \u201espezifisch und konkret\u201c f\u00fcr die Erfordernisse von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b angesehen werden kann, zieht der Gerichtshof die Verpflichtungen heran, bez\u00fcglich derer er bisher festgestellt hat, dass sie unter diesen Grund f\u00fcr eine Freiheitsentziehung fallen. Er hat beispielsweise festgestellt, dass die Pflicht, einen Platzverweis zu befolgen, grunds\u00e4tzlich eine von dieser Konventionsbestimmung erfasste Verpflichtung ist (siehe E., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a036-38). Er war auch der Ansicht, dass die gesetzliche Pflicht, als Zeuge auszusagen, hinreichend spezifisch und konkret f\u00fcr die Erfordernisse von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b ist, und demnach durch Festhalten auf einer Polizeidienststelle durchgesetzt werden kann (siehe insbesondere Iliya Stefanov, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a073-75; und Soare u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0234-239). Das Gleiche gilt f\u00fcr die Freiheitsentziehung zur Durchsetzung der gesetzlichen Pflicht, gegen\u00fcber der Polizei seine Identit\u00e4t offenzulegen (siehe u.\u00a0a. Vasileva, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a035, 38; Novotka, a.\u00a0a.\u00a0O.; und Sarigiannis, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a042-44) und (verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige) Freiheitsentziehung zur Sicherstellung der Anwesenheit einer Person in einer Gerichtsverhandlung (siehe Lolova-Karadzhova, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a031-32). Weiterhin hat der Gerichtshof die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes (siehe Johansen, a.\u00a0a.\u00a0O., S.\u00a0162) oder die Pflicht, eine Sicherheit f\u00fcr eine eventuelle Verletzung der Kautionsauflagen zu zahlen (siehe Gatt, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a047), als hinreichend konkret und spezifisch angesehen, um unter Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b zu fallen.<\/p>\n<p>93. Nach Ansicht des Gerichtshofs zeigen diese Beispiele, dass die \u201eVerpflichtung\u201c nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b sehr eng eingegrenzt sein muss. Daraus folgt, dass die hier in Rede stehende Verpflichtung, friedlich zu bleiben und eine Straftat nicht zu begehen, nur dann \u201eals spezifisch und konkret\u201c im Sinne dieser Konventionsbestimmung angesehen werden kann, wenn Ort und Zeitpunkt der bevorstehenden Begehung der Straftat sowie ihr potenzielles Opfer\/ihre potenziellen Opfer hinreichend konkretisiert wurden. Nach der \u00dcberzeugung des Gerichtshofs war das hier gegeben. Der Beschwerdef\u00fchrer sollte daran gehindert werden, in der Zeit vor, w\u00e4hrend oder nach dem Fu\u00dfballspiel vom 10.\u00a0April\u00a02004 in oder in der N\u00e4he von Frankfurt eine Schl\u00e4gerei von B. und Frankfurter Hooligans zu verabreden und bei einer solchen Auseinandersetzung Straftaten wie K\u00f6rperverletzung und Landfriedensbruch zu begehen.<\/p>\n<p>94. Zus\u00e4tzlich muss der Beschwerdef\u00fchrer im Vorfeld seiner Ingewahrsamnahme die Erf\u00fcllung seiner Verpflichtung, den Frieden durch die Nichtbegehung einer spezifischen und konkreten Straftat zu wahren, vers\u00e4umt haben. In F\u00e4llen, in denen es um eine derartige Pflicht geht, reicht es aus, wenn der Beschwerdef\u00fchrer eindeutige und aktive Schritte unternommen hat, die darauf hindeuten, dass er seine Verpflichtung nicht erf\u00fcllen wird. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass dieses Erfordernis besonders wichtig ist im Hinblick auf die Pflicht, eine bestimmte Handlung, wie hier der Fall, nicht vorzunehmen, im Unterschied zur Pflicht, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (beispielsweise das Verlassen eines Ortes, das Erscheinen vor Gericht, das Aussagen als Zeuge oder die Offenlegung der eigenen Identit\u00e4t). Um unter solchen Umst\u00e4nden den Schutz des Einzelnen vor willk\u00fcrlicher Freiheitsentziehung gem\u00e4\u00df dem Zweck von Artikel\u00a05 zu gew\u00e4hrleisten, muss der Betroffene \u2013 bevor der Schluss gezogen wird, dass er seine in Rede stehende Verpflichtung nicht erf\u00fcllt hat \u2013 auf die konkrete Handlung, die er zu unterlassen hatte, hingewiesen worden sein und sich unwillig gezeigt haben, diese zu unterlassen.<\/p>\n<p>95. Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdef\u00fchrer vor seiner Ingewahrsamnahme von den Polizeibeamten angeordnet worden, bei der Fangruppe zu bleiben, mit der er aus B. angereist war und die von der Polizei ins Fu\u00dfballstadion begleitet werden sollte. Au\u00dferdem war er deutlich auf die Konsequenzen der Nichtbefolgung dieser Anordnung hingewiesen worden, da die Polizei angek\u00fcndigt hatte, jede sich von der Gruppe entfernende Person in Gewahrsam zu nehmen. Die Gruppe war \u00fcberdies bereits w\u00e4hrend der Zugfahrt von B. nach Frankfurt begleitet und am Hauptbahnhof Frankfurt am Main durchsucht worden, wobei festgestellt worden war, dass sie Gegenst\u00e4nde mit sich f\u00fchrte, die typischerweise von Hooligans bei Auseinandersetzungen eingesetzt werden. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass dem Beschwerdef\u00fchrer durch diese Ma\u00dfnahmen verdeutlicht worden war, dass die Polizei eine Hooliganschl\u00e4gerei verhindern wollte und f\u00fcr ihn eine spezifische Verpflichtung bestand, die Verabredung beziehungsweise Teilnahme an einer solchen Auseinandersetzung in oder in der N\u00e4he von Frankfurt an dem fraglichen Tag zu unterlassen (vgl. im Gegensatz dazu S. und M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a082).<\/p>\n<p>96. Ferner ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden vern\u00fcnftigerweise davon ausgehen konnten, dass der Beschwerdef\u00fchrer durch seinen Versuch, sich der polizeilichen \u00dcberwachung zu entziehen, sowie durch seine Kontaktaufnahme zu einem Hooligan aus Frankfurt am Main versuchte, eine Hooliganschl\u00e4gerei zu verabreden. Durch diese eindeutigen und aktiven Schritte oder Vorbereitungshandlungen hatte der Beschwerdef\u00fchrer gezeigt, dass er nicht willens war, seiner Verpflichtung, den Frieden zu wahren, indem er die fragliche Hooliganauseinandersetzung weder verabredete noch an ihr teilnahm, nachzukommen.<\/p>\n<p>97. Der Gerichtshof muss zweitens kl\u00e4ren, ob der Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers die Erzwingung der Erf\u00fcllung der Verpflichtung zum Ziel hatte beziehungsweise unmittelbar dazu beitrug und keinen Strafcharakter aufwies. Er stellt fest, dass der Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers in der Tat dazu diente, ihn an der Verabredung und der Teilnahme an einer Hooliganschl\u00e4gerei zu hindern. Seine durch die Ingewahrsamnahme herbeigef\u00fchrte Trennung von den beiden Hooligangruppen und die Unm\u00f6glichkeit der Kontaktaufnahme mit ihnen machten es ihm unm\u00f6glich, am 10.\u00a0April\u00a02004 K\u00f6rperverletzung oder Landfriedensbruch zu begehen oder andere dazu anzustiften. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers seine Grundlage in einer Bestimmung des HSOG hatte, die die Aufgaben der hessischen Polizeibeh\u00f6rden im Hinblick auf ihre Pflicht, Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, regelt (siehe Rdnrn.\u00a030 und 33). Die Polizeibeamten handelten demnach nicht nach den f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten geltenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs oder der Strafprozessordnung. \u00dcberdies nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass in Verbindung mit den Taten des Beschwerdef\u00fchrers vom 10.\u00a0April 2004 kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn er\u00f6ffnet wurde. Sein Gewahrsam hatte also keinen Strafcharakter.<\/p>\n<p>98. Der Gerichtshof ist drittens der Ansicht, dass die Art der Verpflichtung, um deren Erf\u00fcllung es geht \u2013 namentlich die Pflicht, zum angegeben Zeitpunkt am angegebenen Ort weder eine Hooliganschl\u00e4gerei zu verabreden noch daran teilzunehmen und bei dieser Schl\u00e4gerei keine K\u00f6rperverletzung und keinen Landfriedensbruch zu begehen \u2013 f\u00fcr sich genommen mit der Konvention vereinbar war.<\/p>\n<p>99. Viertens f\u00e4llt bei einer Verpflichtung, die unter die zweite Alternative von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b f\u00e4llt, die Grundlage der Freiheitsentziehung weg, sobald die entsprechende Verpflichtung erf\u00fcllt wurde. In der vorliegenden Rechtssache bestand f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer die Pflicht, in der Zeit vor, w\u00e4hrend oder nach dem Fu\u00dfballspiel vom 10.\u00a0April\u00a02004 in oder in der N\u00e4he von Frankfurt bei einer von ihm verabredeten Schl\u00e4gerei zwischen B. und Frankfurter Hooligans keine K\u00f6rperverletzung und keinen Landfriedensbruch zu begehen.<\/p>\n<p>100. Der Gerichtshof stellt fest, dass es f\u00fcr einen Beschwerdef\u00fchrer im Falle der Verpflichtung, eine spezifische Straftat zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort nicht zu begehen, im Unterschied zur Pflicht, eine spezifische Handlung vorzunehmen, schwierig ist, vor dem Verstreichen des f\u00fcr die Straftat angesetzten Zeitpunkts zu beweisen, dass er der Verpflichtung nachgekommen ist. Die in Rede stehende Verpflichtung muss im Hinblick auf die Erfordernisse von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b sp\u00e4testens dann als \u201eerf\u00fcllt\u201c angesehen werden, wenn sie aufgrund des Verstreichens des f\u00fcr die in Rede stehende Straftat veranschlagten Zeitpunkts wegf\u00e4llt. Der Gerichtshof schlie\u00dft nicht aus, dass, abh\u00e4ngig von den Umst\u00e4nden einer Rechtssache, eine Person vor dem f\u00fcr die fragliche Straftat angesetzten Zeitpunkt zeigen kann, dass sie nicht l\u00e4nger vorhat, diese Straftat zu begehen, indem sie beispielsweise anbietet, sich zu entfernen und dem Ort der geplanten Straftat fernzubleiben, und dies auch belegt. Um mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b vereinbar zu sein, m\u00fcsste die Freiheitsentziehung dieser Person unter solchen Umst\u00e4nden unverz\u00fcglich beendet werden. Im vorliegenden Fall deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend seines Gewahrsams angezeigt h\u00e4tte, dass er gewillt war, seiner Verpflichtung, durch Unterlassung der Verabredung beziehungsweise der Teilnahme an einer Hooliganschl\u00e4gerei den Frieden zu wahren, nachzukommen. Folglich muss unter diesen Umst\u00e4nden der Schluss gezogen werden, dass seine Verpflichtung nach den Erfordernissen von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b \u201eerf\u00fcllt\u201c war, insoweit sie wegfiel, sobald das Fu\u00dfballspiel zu Ende war und sich die \u00fcbrigen Fu\u00dfballhooligans zerstreut hatten, so dass keine Schl\u00e4gerei in Frankfurt mehr verabredet werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt war er zu entlassen und das ist auch erfolgt.<\/p>\n<p>101. Schlie\u00dflich muss der Gerichtshof entscheiden, ob zwischen der Bedeutung, die der Erzwingung der sofortigen Erf\u00fcllung der fraglichen Verpflichtung in einer demokratischen Gesellschaft zukommt, und der Bedeutung des Rechts auf Freiheit ein angemessener Ausgleich herbeigef\u00fchrt wurde (Rdnr.\u00a073). Er ist der Ansicht, dass die Verpflichtung des Beschwerdef\u00fchrers, eine Hooliganschl\u00e4gerei \u2013 bei der es regelm\u00e4\u00dfig zu K\u00f6rperverletzung und Landfriedensbruch in gro\u00dfem Umfang kommt, wovon eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die Sicherheit unbeteiligter Dritter ausgeht \u2013 weder zu verabreden noch daran teilzunehmen, eine wichtige Pflicht war, die ihm im Interesse der Allgemeinheit oblag. Die Regierung betonte \u2013 und dies wurde von dem Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritten \u2013 dass die Polizeibeh\u00f6rden heutzutage sowohl w\u00e4hrend der w\u00f6chentlich stattfindenden Spiele der Fu\u00dfballbundesliga als auch w\u00e4hrend Fu\u00dfballmeisterschaften Hooliganschl\u00e4gereien zu verhindern h\u00e4tten (siehe Rdnr.\u00a054). Die Verpflichtung, den friedlichen Ablauf eines solchen sportlichen Gro\u00dfereignisses mit vielen Zuschauern nicht zu beeintr\u00e4chtigen und die Allgemeinheit vor Gef\u00e4hrdungen, insbesondere ihrer k\u00f6rperlichen Unversehrtheit, zu sch\u00fctzen, war nach den Umst\u00e4nden des Falles folglich eine wichtige Pflicht.<\/p>\n<p>102. Au\u00dferdem ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass f\u00fcr die Polizeibeamten begr\u00fcndeter Anlass zu der Annahme bestehen konnte, dass der zum Zeitpunkt seiner Ingewahrsamnahme ..\u00a0Jahre alte Beschwerdef\u00fchrer der Anf\u00fchrer der B. Hooligangruppe war, und dass er keine Bereitschaft gezeigt hatte, seiner Verpflichtung, den Frieden zu wahren, indem er keine Schl\u00e4gerei zwischen rivalisierenden Hooligans organisierte, nachzukommen. Im Hinblick auf die etwa vierst\u00fcndige Dauer seines Gewahrsams ist der Gerichtshof unter Verweis auf seine vorstehenden Feststellungen (Rdnr.\u00a081) der Ansicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht l\u00e4nger festgehalten wurde, als notwendig war, um ihn daran zu hindern, weitere Schritte zur Verabredung einer Hooliganschl\u00e4gerei in oder in der N\u00e4he von Frankfurt zu unternehmen. Der in Rede stehende Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers war daher in Bezug auf das Ziel, die sofortige Erf\u00fcllung der in Rede stehenden Verpflichtung zu erzwingen, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>103. Daraus folgt, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers nach der zweiten Alternative von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>(iii) Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung<\/p>\n<p>104. Der Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass der Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers auf Grundlage des \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0HSOG rechtm\u00e4\u00dfig war und auf die von den innerstaatlichen Gesetzen vorgeschriebene Weise erfolgte. Dies wurde von den Parteien auch nicht bestritten.<\/p>\n<p>(iv) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>105. Nach alledem kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt wurde, da der Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers in Einklang mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b stand.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION<\/p>\n<p>106. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte ferner, dass sein Recht, in billiger Weise und in angemessener Frist \u00f6ffentlich geh\u00f6rt zu werden, im Zusammenhang mit seiner ungerechtfertigten und rechtswidrigen Eintragung in der Datei \u201eGewaltt\u00e4ter Sport\u201c der B. Polizei verletzt worden sei. Er berief sich auf Artikel\u00a06 der Konvention.<\/p>\n<p>107. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, wie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bereits dargelegt (Rdnr.\u00a024), im Hinblick auf seine Eintragung in einer Datei der B. Polizei keine Klage gegen diese als zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde erhoben hat. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge nach Artikel\u00a05 der Konvention hinsichtlich des Pr\u00e4ventivgewahrsams des Beschwerdef\u00fchrers wird f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 7.\u00a0M\u00e4rz\u00a02013 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Absatz\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Absatz\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung von Richter Lemmens und Richterin J\u00e4derblom beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">M.V.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00dcBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER LEMMENS UND RICHTERIN J\u00c4DERBLOM<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei der Feststellung, dass Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt worden ist, haben wir mit der Kammer gestimmt. Der Urteilsbegr\u00fcndung k\u00f6nnen wir uns jedoch nicht anschlie\u00dfen. Im Gegensatz zur Mehrheit sind wir der Auffassung, dass Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b der Konvention auf den Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers nicht anwendbar ist. Wir sind jedoch \u2013 wiederum im Gegensatz zur Mehrheit \u2013 der Ansicht, dass er nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Konvention gerechtfertigt werden kann. Paradoxerweise stimmen wir mit dem Gesamtfazit \u00fcberein.<\/p>\n<p>2. Den Ausgangspunkt unserer Analyse bildet der Sachverhalt des Falles.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer wurde in Gewahrsam genommen und f\u00fcr etwa vier Stunden festgehalten. Eine schriftliche Anordnung mit einer Nennung der Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Ingewahrsamnahme lag nicht vor. Bei der Pr\u00fcfung der Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gab der Polizeipr\u00e4sident von Frankfurt am Main jedoch an, dass der Gewahrsam auf der Grundlage von \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 HSOG (siehe Rdnr.\u00a015 des Urteils) erfolgte.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Polizeibeh\u00f6rden k\u00f6nnen eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>unerl\u00e4sslich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit zu verhindern,<\/p>\n<p>unerl\u00e4sslich ist, um Ma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a031 durchzusetzen, oder<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>Der in \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 in Bezug genommene \u00a7\u00a031 betrifft Platzverweisungen. Er gestattet den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, einschlie\u00dflich Polizeibeh\u00f6rden, eine Person zur Abwehr einer Gefahr von einem Ort zu verweisen oder ihr das Betreten eines Ortes zu verbieten (Abs.\u00a01). Dieselben Beh\u00f6rden k\u00f6nnen einer Person auch verbieten, einen bestimmten \u00f6rtlichen Bereich innerhalb einer Gemeinde zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Abs.\u00a03).<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer wurde nur auf der Grundlage von \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 in Gewahrsam genommen. Auf \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 wurde zu keinem Zeitpunkt des innerstaatlichen Verfahrens Bezug genommen. Wir kommen zu dem Schluss, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Gewahrsam genommen wurde, um ihn an der Begehung spezifischer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, namentlich denen, die bei einer Auseinandersetzung zwischen B. und Frankfurter Hooligans begangen worden w\u00e4ren, zu hindern (siehe Rdnr. 91). Er wurde nicht festgehalten, um eine Anordnung, durch die ihm das Betreten des Fu\u00dfballstadions untersagt gewesen w\u00e4re, durchzusetzen. Er wurde auch nicht lediglich deswegen festgehalten, weil er sich von seiner Gruppe, die auf dem Weg ins Stadion unter polizeilicher Aufsicht stand, entfernt hatte.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser Tatsachen werden wir nun pr\u00fcfen, ob sein Gewahrsam nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention gerechtfertigt werden konnte.<\/p>\n<p>3. Wir wenden uns zun\u00e4chst der Bestimmung zu, die nach Ansicht der Mehrheit im vorliegenden Fall anwendbar ist, namentlich Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b. Diese Bestimmung erlaubt eine Freiheitsentziehung, wenn es sich um eine \u201erechtm\u00e4\u00dfige Festnahme oder Freiheitsentziehung [&#8230;] zur Erzwingung der Erf\u00fcllung einer gesetzlichen Verpflichtung\u201c handelt.<\/p>\n<p>Die Mehrheit ist der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer die spezifische und konkrete Pflicht hatte, nicht die Straftat der Vorbereitung und Teilnahme an einer Hooliganschl\u00e4gerei zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu begehen (Rdnrn.\u00a092 und 93). Durch seine Missachtung der polizeilichen Anordnung, bei der Fangruppe zu bleiben, zu der er geh\u00f6rte, habe der Beschwerdef\u00fchrer seine Verpflichtung nicht erf\u00fcllt (siehe Rdnr.\u00a095). Die gesetzliche Verpflichtung ergab sich nach Auffassung der Mehrheit aus \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 HSOG (Rdnr.\u00a091).<\/p>\n<p>Wir stimmen mit der Mehrheit dahingehend \u00fcberein, dass die Polizeibeamten den Beschwerdef\u00fchrer in Gewahrsam nahmen, um ihn an der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu hindern, und dass dies im HSOG eine gesetzliche Grundlage hatte. Wir k\u00f6nnen jedoch nicht anerkennen, dass dem Beschwerdef\u00fchrer folglich die Freiheit entzogen wurde, um die Erf\u00fcllung einer gesetzlichen Verpflichtung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b der Konvention zu erzwingen.<\/p>\n<p>Das HSOG konkretisiert n\u00e4mlich keine Verpflichtung, die von dem Beschwerdef\u00fchrer nicht erf\u00fcllt wurde. Ungeachtet der Tatsache, dass die Polizei den Beschwerdef\u00fchrer konkret dazu aufgefordert hatte, keine Schl\u00e4gerei zu verabreden und bei seiner Fangruppe zu bleiben, ist die Verpflichtung, keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen (siehe \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0HSOG), unserer Meinung nach zu pauschal f\u00fcr die Erfordernisse von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b der Konvention. Es bedarf einer spezifischen und konkreten Verpflichtung und einer nachweislichen Nichterf\u00fcllung dieser spezifischen und konkreten Verpflichtung. Die \u201eallgemeine Verpflichtung zur Befolgung der Gesetze\u201c ist keine solche spezifische und konkrete Verpflichtung (Engel u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, 8.\u00a0Juni\u00a01976, S.\u00a028, Rdnr.\u00a069, Serie\u00a0A Band\u00a022). Alle in Rdnr.\u00a092 des Urteils aufgef\u00fchrten Beispiele aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffen Verpflichtungen zur Vornahme spezifischer Handlungen. Unseres Wissens wurde vom Gerichtshof noch nie festgestellt, dass eine Verpflichtung, keine Straftaten zu begehen, eine \u201eVerpflichtung\u201c im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b der Konvention darstellen k\u00f6nnte. Die Mehrheit weitet den Geltungsbereich dieser Bestimmung erheblich aus, wenn sie feststellt, dass die Pflicht, in allern\u00e4chster Zukunft keine Straftat zu begehen, im Unterschied zu der Verpflichtung, einer angeordneten spezifischen Ma\u00dfnahme Folge zu leisten, eine Verpflichtung darstellt, die bei Nichterf\u00fcllung \u2013 oder gar, wie im vorliegenden Fall, bei lediglich drohender Nichterf\u00fcllung \u2013 unter diese Bestimmung f\u00e4llt (vgl. S. und M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a08080\/08 und 8577\/08, Rdnr.\u00a082, 1.\u00a0Dezember\u00a02011). Wir denken, wie vom Gerichtshof in der Rechtssache Engel festgestellt, dass eine derartige \u201eweite Auslegung [&#8230;] zu Ergebnissen f\u00fchren [w\u00fcrde], wie sie mit dem Gedanken der Rechtsstaatlichkeit, unter dem die gesamte Konvention steht, unvereinbar sind\u201c (a.\u00a0a.\u00a0O., S.\u00a028, Rdnr.\u00a069).<\/p>\n<p>Anders h\u00e4tte es vielleicht ausgesehen, wenn dem Beschwerdef\u00fchrer ein konkreter Platzverweis erteilt worden w\u00e4re und er dieser Ma\u00dfnahme nicht Folge geleistet h\u00e4tte und wenn er in Gewahrsam genommen worden w\u00e4re, um die Befolgung dieser spezifischen und konkreten Ma\u00dfnahme durchzusetzen (siehe z.\u00a0B. E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a077909\/01, Rdnr.\u00a036, 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a02005). Wie bereits erw\u00e4hnt wurde aber nie ein Platzverweis gegen den Beschwerdef\u00fchrer ausgesprochen. Die einzige zu erf\u00fcllende Verpflichtung bestand in der allgemeinen \u2013 vom Gesetz, nicht von einer individuellen Ma\u00dfnahme vorgeschriebenen \u2013 Pflicht, bestimmte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nicht zu begehen. Diese allgemeine Verpflichtung wurde unserer Auffassung nach nicht allein dadurch spezifisch und konkret, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Zusammenhang mit einem bestimmten Fu\u00dfballspiel an sie erinnert wurde.<\/p>\n<p>Daher sind wir der Meinung, dass Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b der Konvention keine Anwendung findet.<\/p>\n<p>4. Es ist hervorzuheben, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Gewahrsam genommen wurde, um ihn an der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu hindern. Wie erw\u00e4hnt wurde dies vom Polizeipr\u00e4sidenten von Frankfurt am Main anerkannt, der sich ausdr\u00fccklich auf \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 HSOG bezog. Der pr\u00e4ventive Charakter des Gewahrsams wirft nat\u00fcrlich die Frage auf, ob er nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Konvention gerechtfertigt werden konnte. Hierbei handelt es sich um die Bestimmung, in der es speziell um die Freiheitsentziehung zu Pr\u00e4ventivzwecken geht.<\/p>\n<p>Wir stellen fest, dass die Mehrheit anerkennt, dass der Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers ihn an der Begehung einer Straftat hindern sollte und die Polizeibeamten begr\u00fcndeten Anlass zu der Annahme haben durften, dass zur Erf\u00fcllung dieses Zwecks seine Ingewahrsamnahme notwendig war (Rdnrn.\u00a080 und 81). Was das anbelangt stimmen wir der Mehrheit zu.<\/p>\n<p>Die Mehrheit ist jedoch der Auffassung, die Freiheitsentziehung im vorliegenden Fall falle zwar in den Anwendungsbereich von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Konvention, sei aber nicht nach dieser Bestimmung gerechtfertigt. Der Mehrheit zufolge ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a05 Abs.\u00a03, dass eine pr\u00e4ventive Freiheitsentziehung nur dann gerechtfertigt ist, \u201ewenn [sie] zur Vorf\u00fchrung (der von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffenen Person) vor die zust\u00e4ndige Gerichtsbeh\u00f6rde\u201c erfolgt (Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c), was im Sinne einesGerichtsverfahrens verstanden werden m\u00fcsse (Artikel\u00a05 Abs.\u00a03) (Rdnrn.\u00a067-68 und 82). Die Mehrheit f\u00fchrt aus, eine pr\u00e4ventive Freiheitsentziehung sei \u201enur in Verbindung mit einem Strafverfahren\u201c zul\u00e4ssig (Rdnr.\u00a068 mit Verweis auf Je\u010dius\u00a0.\/.\u00a0Litauen, Individualbeschwerde Nr.\u00a034578\/97, Rdnr.\u00a050, ECHR\u00a02000-IX). Da der Beschwerdef\u00fchrer nicht verd\u00e4chtigt worden sei, eine Straftat begangen zu haben, weil Vorbereitungshandlungen nach deutschem Recht nicht strafbewehrt seien, sei seine Ingewahrsamnahme nicht zum Zwecke der Strafverfolgung erfolgt. Daher sei sein Gewahrsam nach Ansicht der Mehrheit mit keiner der Bedingungen des Artikels\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c vereinbar (Rdnr.\u00a083). In diesem Punkt sind wir, bei allem Respekt, anderer Meinung.<\/p>\n<p>Wir ziehen nicht in Zweifel, dass sich die Mehrheit auf die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofs st\u00fctzt. Diese Rechtsprechung best\u00e4tigt in der Tat, dass Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c Freiheitsentziehung nur \u201ein Verbindung mit einem Strafverfahren\u201c zul\u00e4sst (Ciulla\u00a0.\/.\u00a0Italien, 22.\u00a0Februar\u00a01989, S.\u00a016, Rdnr.\u00a038, Serie\u00a0A Band\u00a0148; E.\u00a0.\/. Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a035; S. und M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a072). Das hei\u00dft, dass eine pr\u00e4ventive Freiheitsentziehung nur m\u00f6glich ist \u201eim Rahmen eines Strafverfahrens, zur Vorf\u00fchrung vor die zust\u00e4ndige Gerichtsbeh\u00f6rde, wenn der Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat\u201c (Je\u010dius\u00a0.\/.\u00a0Litauen, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a050). Unseres Erachtens wurde hier mit der Feststellung zu weit gegangen, dass das Erfordernis von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c hinsichtlich der \u201eVorf\u00fchrung\u201c der von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffenen Person \u201evor die zust\u00e4ndige Gerichtsbeh\u00f6rde\u201c in jeder der in dieser Bestimmung aufgef\u00fchrten Situationen bedeute, dass es darum gehen sollte, ein \u201eStrafverfahren\u201c gegen diese Person zu er\u00f6ffnen. Wir glauben, dass in Situationen, in denen ein starkes \u00f6ffentliches Interesse daran besteht, jemanden an der Begehung einer Straftat zu hindern, den Beh\u00f6rdenzur Durchsetzung des Rechts die begrenzte M\u00f6glichkeit offen steht, einer Person kurzzeitig die Freiheit zu entziehen, selbst wenn sie noch keine Straftat begangen hat, und demnach die M\u00f6glichkeit der Er\u00f6ffnung eines Strafverfahrens gegen sie nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>Uns ist bewusst, dass sich unsere Meinung nicht mit der gegenw\u00e4rtigen Rechtsprechung deckt. Wir stellen jedoch fest, dass diese Rechtsprechung ohne jegliche konkrete Erkl\u00e4rung von dem abweicht, was der Gerichtshof in seinem allerersten Fall, der Rechtssache Lawless\u00a0.\/.\u00a0Irland, ausf\u00fchrte. Dort hie\u00df es:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c kann nur ausgelegt werden, wenn er i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 betrachtet wird, mit dem er ein Ganzes bildet; Abs.\u00a03 schreibt kategorisch vor, dass \u2018jede Person, die nach Absatz\u00a01 Buchst.\u00a0c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, [&#8230;] unverz\u00fcglich einem Richter [&#8230;] vorgef\u00fchrt werden [muss]\u2019 und dass sie \u2018Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist\u2019 hat; er beinhaltet offensichtlich die Verpflichtung, jede Person, die von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, unter allen durch die Bestimmungen von Absatz\u00a01 Buchst.\u00a0c vorgesehenen Umst\u00e4nden einem Richter vorzuf\u00fchren, damit die Frage der Freiheitsentziehung gepr\u00fcft oder in der Sache entschieden wird; das geht klar und selbstverst\u00e4ndlich aus dem Wortlaut von Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0c und Absatz\u00a03 des Artikels\u00a05 hervor\u201d (Lawless\u00a0.\/.\u00a0Irland, 1.\u00a0Juli\u00a01961, S.\u00a052, \u00a7 14, Serie\u00a0A Band\u00a03 [\u00dcbersetzung BMJ]; Kursivsetzung durch uns).\u201d<\/p>\n<p>Dem stimmen wir voll und ganz zu. Die sp\u00e4tere Rechtsprechung hat den Zweck der Vorf\u00fchrpflicht unangemessen darauf eingeschr\u00e4nkt, dass \u201ein der Sache entschieden\u201c werden soll und den m\u00f6glichen Zweck \u201edamit die Frage der Freiheitsentziehung gepr\u00fcft wird\u201c beiseitegelassen. Wir w\u00fcrden eine R\u00fcckkehr zu der in der Rechtssache Lawless praktizierten Auslegung von Art.\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c i.\u00a0V.\u00a0m. Art.\u00a05 Abs.\u00a03 begr\u00fc\u00dfen, die dem Pr\u00e4ventivgedanken als m\u00f6glicher Rechtfertigung einer Freiheitsentziehung besser gerecht wird als die gegenw\u00e4rtige Auslegung.<\/p>\n<p>5. Wir sind uns auch der Risiken bewusst, die mit rein pr\u00e4ventiven Freiheitsentziehungen von Personen einhergehen, die die Beh\u00f6rden an der Begehung einer Straftat hindern wollen, ohne dass sie im Verdacht stehen, bereits eine Straftat begangen zu haben. Hier sind mit Sicherheit Garantien vonn\u00f6ten und die M\u00f6glichkeiten f\u00fcr derartige pr\u00e4ventive Freiheitsentziehungen sollten begrenzt sein. Wir glauben, dass einige der von der Mehrheit im Hinblick auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b genannten Voraussetzungen auch f\u00fcr eine pr\u00e4ventive Freiheitsentziehung nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c gelten. Wir halten es jedoch nicht f\u00fcr zweckdienlich, diesen Gedanken im Rahmen der vorliegenden abweichenden Meinung weiter auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Eine der Garantien besteht, wie erw\u00e4hnt, darin, dass die von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffene Person \u201eunverz\u00fcglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben erm\u00e4chtigten Person vorgef\u00fchrt werden [muss]\u201c (Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 der Konvention). Der Umstand, dass eine von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffene Person nicht angeklagt oder vor ein Gericht gestellt wird, stellt allerdings, wie der Gerichtshof festgestellt hat, an sich noch keine Verletzung des ersten Teils von Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 dar. Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 kann nicht verletzt werden, wenn die festgenommene Person \u201eunverz\u00fcglich\u201c freigelassen wird, bevor eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Freiheitsentziehung zu realisieren gewesen w\u00e4re (de Jong, Baljet und van den Brink\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, 22.\u00a0Mai\u00a01984, S.\u00a025, Rdnr.\u00a052, Serie\u00a0A Band\u00a077; Brogan u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, 29.\u00a0November\u00a01988, S.\u00a031-32, Rdnr.\u00a058, Serie\u00a0A Band\u00a0145-B; \u0130kincisoy\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr.\u00a026144\/95, Rdnr.\u00a0103, 27.\u00a0Juli\u00a02004). Eine fr\u00fchzeitige \u201eunverz\u00fcgliche\u201c Freilassung ohne Vorf\u00fchrung vor einen Richter oder eine entsprechend erm\u00e4chtigte Person d\u00fcrfte h\u00e4ufig in F\u00e4llen von \u201eOrdnungshaft\u201c zu pr\u00e4ventiven Zwecken anzutreffen sein. Trotzdem ist es in einer solchen Situation zur Gew\u00e4hrleistung der Rechte aus Artikel\u00a05 der Konvention ausreichend, wenn die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung anschlie\u00dfend angefochten und von einem Gericht \u00fcberpr\u00fcft werden kann.<\/p>\n<p>6. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdef\u00fchrer in Gewahrsam genommen, um eine Schl\u00e4gerei im Zusammenhang mit einem Fu\u00dfballspiel zu verhindern. Unseres Erachtens bestand f\u00fcr die Polizei angesichts eines gro\u00dfen Fu\u00dfballereignisses, bei dem sich zahlreiche aggressive Fans zusammenfanden und der Beschwerdef\u00fchrer den Eindruck erweckte \u2013 und, wie die Beh\u00f6rden feststellten, auch plante \u2013 Auseinandersetzungen anzustiften, begr\u00fcndeter Anlass zu der Annahme, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdef\u00fchrers notwendig war. Ihm wurde f\u00fcr etwa vier Stunden die Freiheit entzogen. Es ist nicht ersichtlich, dass damit die Zeitspanne \u00fcberschritten wurde, die notwendig war, um den Beschwerdef\u00fchrer an der Verwirklichung seiner Absichten zu hindern.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden kommen wir zu dem Schluss, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c gerechtfertigt werden konnte.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=501\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=501&text=RECHTSSACHE+OSTENDORF+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+15598%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=501&title=RECHTSSACHE+OSTENDORF+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+15598%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=501&description=RECHTSSACHE+OSTENDORF+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+15598%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE O. .\/. 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