{"id":50,"date":"2020-11-05T17:30:38","date_gmt":"2020-11-05T17:30:38","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=50"},"modified":"2020-11-05T17:33:19","modified_gmt":"2020-11-05T17:33:19","slug":"mehmet-resit-arslan-und-orhan-bingoel-gg-die-tuerkei-47121-06-13988-07-34750-07-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=50","title":{"rendered":"Mehmet Re\u015fit Arslan und Orhan Bing\u00f6l gg. die T\u00fcrkei \u2013 47121\/06, 13988\/07, 34750\/07 (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte)"},"content":{"rendered":"<p>Urteil vom 18.6.2019, Sektion II<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die beiden Bf. wurden wegen Mitgliedschaft in einer illegalen bewaffneten Organisation zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Herr Arslan befand sich in einem Hochsicherheitsgef\u00e4ngnis.<!--more--><\/p>\n<p>Nachdem Herr Arslan, der vor seiner Verurteilung schon an der medizinischen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Istanbul studiert hatte, mitgeteilt worden war, dass er sich nach Ende der Haft erneut an dieser Universit\u00e4t inskribieren k\u00f6nne, beantragte er zur Vorbereitung bei der Gef\u00e4ngnisverwaltung Zugang zu einem Computer und zum Internet. Diese M\u00f6glichkeit war in Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 5.275 \u00fcber die Strafvollstreckung (im Folgenden: StVG) vorgesehen. Der Antrag des Bf. wurde von der Beh\u00f6rde unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 4 StVG abgewiesen, der die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnete, f\u00fcr Personen, die wegen ihrer Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation verurteilt worden waren, den Zugang zu Bildungszwecken zu Computern oder audiovisuellem Material zu beschr\u00e4nken. Begr\u00fcndet wurde die Entscheidung damit, dass der Bf. in der Haft Verbindungen zu anderen inhaftierten Mitgliedern der illegalen Organisation aufrechterhalten w\u00fcrde und er sich noch an keiner Bildungseinrichtung eingeschrieben h\u00e4tte. Rechtsmittel des Bf. gegen diese Entscheidung blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Im Juni 2006 nahm Herr Arslan an der allgemeinen Aufnahmepr\u00fcfung f\u00fcr die Universit\u00e4t teil. Nach der Aufnahmepr\u00fcfung inskribierte er sich f\u00fcr das Studienjahr 2006\/07 f\u00fcr ein Fernstudium an der Fakult\u00e4t f\u00fcr Wirtschaft und Management der Universit\u00e4t Anadolu.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2007 ersuchte Herr Arslan bei der Gef\u00e4ngnisverwaltung um Kauf und Verwendung eines Computers, da er im Zuge seines Fernstudiums verpflichtende Computerkurse zu absolvieren habe. Auch diesem Antrag des Bf. wurde nicht stattgegeben.<\/p>\n<p>Herr Bing\u00f6l, ein ehemaliger Student der rechtswissenschaftlichen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Istanbul, nahm im Juni 2006 ebenfalls an der allgemeinen Aufnahmepr\u00fcfung f\u00fcr die Universit\u00e4t teil. Er wollte danach ein Fernstudium aufnehmen. Nachdem er eine Note erhalten hatte, die er als f\u00fcr die Zulassung zu einer Hochschule ausreichend erachtete, nahm er Kontakt mit einer Fachhochschule f\u00fcr Computerprogrammierung auf.<\/p>\n<p>Im August 2006 beantragte der Bf. bei der Gef\u00e4ngnisverwaltung die Genehmigung der Verwendung eines Computers und von Zugriff auf das Internet. Er gab an, dies f\u00fcr sein Fernstudium unabdingbar zu ben\u00f6tigen. Dennoch wurde sein Antrag von den Beh\u00f6rden abgewiesen. Vom Bf. gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel an diverse Gerichte blieben erfolglos. Laut der Akte hat sich der Bf. f\u00fcr das Studienjahr 2006\/07 an keiner Hochschule eingeschrieben.<\/p>\n<p><strong>Rechtsausf\u00fchrungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Bf. r\u00fcgten eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung), da sie keinen Zugang zu einem Computer und zum Internet erhalten h\u00e4tten, obwohl dies f\u00fcr sie unverzichtbar gewesen w\u00e4re, um ihre Hochschulstudien zu verfolgen und ihre Allgemeinbildung zu vertiefen.<\/p>\n<p><strong>I. Verbindung der Beschwerden<\/strong><\/p>\n<p>(41) Der GH erachtete es [&#8230;] f\u00fcr angebracht, die Beschwerden zu verbinden (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Anwendungsbereich von Art. 2 1. Satz 1. Prot. EMRK<\/strong><\/p>\n<p>(51) [&#8230;] Wenn Art. 2 1. Prot. EMRK nicht dahingehend interpretiert werden kann, dass er die Vertragsstaaten verpflichtet, spezielle Bildungseinrichtungen zu schaffen oder zu subventionieren, so hat ein Staat, der solche Einrichtungen geschaffen hat, doch die Verpflichtung, einen wirksamen Zugang dazu zu bieten. [&#8230;] Diese Bestimmung gilt f\u00fcr den prim\u00e4ren, sekund\u00e4ren und universit\u00e4ren Bildungssektor.<\/p>\n<p>(52) Im vorliegenden Fall beobachtet der GH, dass die Bf. 2006 an der Aufnahmepr\u00fcfung f\u00fcr Hochschulen teilgenommen hatten. Am Ende dieses Verfahrens wurde Herr Arslan [&#8230;] an der Fakult\u00e4t f\u00fcr Wirtschaft und Management der Universit\u00e4t Anadolu zugelassen, die f\u00fcr das Universit\u00e4tsjahr 2006\/07 Fernunterricht gew\u00e4hrte. Im \u00dcbrigen hatte Herr Bing\u00f6l eine laut ihm ausreichende Note erhalten, die es ihm erlaubt h\u00e4tte, in einer Hochschuleinrichtung aufgenommen zu werden, auch wenn er sich f\u00fcr das Universit\u00e4tsjahr 2006\/07 an keiner Hochschule eingeschrieben hatte.<\/p>\n<p>(53) Der GH h\u00e4lt fest, dass die Antr\u00e4ge, welche die Bf. an die Strafvollzugsbeh\u00f6rden richteten, sich im Wesentlichen auf die Verwendung von audiovisuellen Materialien, Computern und elektronischen Ger\u00e4ten bezogen und zu ihrer Vorbereitung auf die Aufnahmepr\u00fcfung an der Universit\u00e4t oder zur Verfolgung ihres Studiums dienten. Folglich spielt es nach Ansicht des GH keine Rolle, ob Herr Bing\u00f6l sich an einer Bildungseinrichtung inskribiert hat. Aus den Elementen der Akte geht klar hervor, dass die beiden Bf. vorhatten, Hochschulstudien in Einrichtungen zu verfolgen, die Fernunterricht gew\u00e4hrten, und dass sie daf\u00fcr 2006 an der Aufnahmepr\u00fcfung f\u00fcr die Universit\u00e4t teilgenommen hatten und sie ihre Antr\u00e4ge im Rahmen dieses Schrittes begr\u00fcndeten.<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich bietet die im vorliegenden Fall einschl\u00e4gige t\u00fcrkische Gesetzgebung [&#8230;] den Verurteilten die M\u00f6glichkeit, ihre Studien in den Strafvollzugsanstalten im Rahmen der M\u00f6glichkeiten dieser Zentren zu betreiben. Insbesondere haben die Strafvollzugsanstalten laut dem [Verfassungsgericht] die Verpflichtung, den Zugang zu einer Bildungsaktivit\u00e4t in ihrem Inneren nicht zu behindern. Diesbez\u00fcglich wurden die Verwendung von audiovisuellen Lernhilfen sowie von Computern und der Zugang zum Internet gem\u00e4\u00df Art. 67 Abs. 3 StVG unter \u00dcberwachung im Rahmen von Resozialisierungsoder Bildungsprogrammen in den R\u00e4umlichkeiten, die zu diesem Zweck von der Gef\u00e4ngnisbeh\u00f6rde bezeichnet wurden, genehmigt. Diese M\u00f6glichkeit stellt gewiss ein f\u00fcr die tats\u00e4chliche Aus\u00fcbung des Rechts auf Bildung unverzichtbares R\u00fcstzeug dar, sofern sie den Verurteilten erlaubt, sich auf die Aufnahmepr\u00fcfungen f\u00fcr die Bildungseinrichtungen vorzubereiten und gegebenenfalls ihre Studien zu betreiben. Gem\u00e4\u00df der gefestigten Rechtsprechung des GH stellt der Zugang zu existierenden Bildungseinrichtungen einen integralen Bestandteil des in Art. 2 Satz 1 1. Prot. EMRK erw\u00e4hnten Rechts dar. Daraus folgt, dass die fragliche R\u00fcge in den Anwendungsbereich von Art. 2 1. Prot. EMRK f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Angesichts des Vorgesagten ist es angebracht, auch die Einrede der Regierung im Hinblick auf die fehlende Opfereigenschaft von Herrn Bing\u00f6l zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>(54) Da diese R\u00fcge nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet [&#8230;] und auch aus keinem anderen Grund unzul\u00e4ssig ist, erkl\u00e4rt sie der GH f\u00fcr zul\u00e4ssig (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>2. In der Sache<\/strong><\/p>\n<p>(58) [&#8230;] Jede Beschr\u00e4nkung [von Art. 2 1. Prot. EMRK] muss [&#8230;] vorhersehbar sein und ein legitimes Ziel verfolgen. Wenn Art. 2 1. Prot. EMRK auch keine positive Verpflichtung umfasst, im Gef\u00e4ngnis unter allen Umst\u00e4nden Bildungsm\u00f6glichkeiten vorzusehen, so darf eine derartige M\u00f6glichkeit, wenn sie existiert, nicht willk\u00fcrlichen oder unangemessenen Beschr\u00e4nkungen unterworfen werden.<\/p>\n<p>(59) [&#8230;] Bei der Pr\u00fcfung der R\u00fcge der Bf. unter Art. 2<\/p>\n<p>1. Prot. EMRK wird der GH seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 10 EMRK im Hinblick auf das Recht der H\u00e4ftlinge, auf das Internet zuzugreifen, geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigen.[1] Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass f\u00fcr die Entscheidung, ob die Weigerung, H\u00e4ftlingen Zugang zum Internet zu gew\u00e4hren, in einem gegebenen Fall gerechtfertigt ist, die Frage gepr\u00fcft werden muss, ob die nationalen Gerichte eine ausreichende Beurteilung der konkreten, einem bestimmten Fall innewohnenden Risiken f\u00fcr die Sicherheit vorgenommen und so die auf dem Spiel stehenden widerstreitenden Interessen angemessen abgewogen haben. [&#8230;]<\/p>\n<p>(58) Im vorliegenden Fall beobachtet der GH zun\u00e4chst, dass das innerstaatliche Recht den H\u00e4ftlingen die M\u00f6glichkeit zuerkennt, einen Computer zu verwenden und unter bestimmten Bedingungen auf das Internet zuzugreifen. Diese Nutzung konnte trotzdem der Kontrolle der Gef\u00e4ngnisverwaltung unterworfen und unter den Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 4 StVG beschr\u00e4nkt werden. Der GH ist bereit zu akzeptieren, dass die den Rechten der Bf. diesbez\u00fcglich zuteil gewordene Beschr\u00e4nkung gesetzlich vorgesehen war, auch wenn es der Praxis der Strafvollzugsbeh\u00f6rden an Koh\u00e4renz mangelte. Er bemerkt, dass die Regierung das legitime Ziel nicht pr\u00e4zisiert hat, das von der strittigen Ma\u00dfnahme verfolgt wurde. Eine gesetzliche Bestimmung, welche die Verwendung des Computers durch die Verurteilten und ihren Zugang zum Internet regelt, k\u00f6nnte den legitimen Zielen der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verh\u00fctung von Straftaten dienen. Tats\u00e4chlich k\u00f6nnen die fraglichen Rechte gem\u00e4\u00df Art. 67 StVG im Hinblick auf Personen beschr\u00e4nkt werden, die eine gewisse Gef\u00e4hrlichkeit aufweisen, oder im Hinblick auf Individuen, die wegen Zugeh\u00f6rigkeit zu einer illegalen Organisation verurteilt wurden.<\/p>\n<p>(59) Was den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit<\/p>\n<p>angeht, wird der GH die von den nationalen Gerichten und der Regierung zur Rechtfertigung der im vorliegenden Fall strittigen Beschr\u00e4nkung vorgebrachten Gr\u00fcnde pr\u00fcfen, um zu entscheiden, ob sie stichhaltig und ausreichend waren und ob die fragliche Ma\u00dfnahme verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zum angestrebten legitimen Ziel war, ber\u00fccksichtigt man den gerechten Ausgleich, der zwischen dem Recht der Bf. auf Bildung und den Gr\u00fcnden geschaffen werden muss, die von den t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden zur St\u00fctzung der Abweisung der Antr\u00e4ge der Betroffenen vorgebracht wurden.<\/p>\n<p>[&#8230;] W\u00e4hrend des innerstaatlichen Verfahrens und vor dem GH haben die nationalen Beh\u00f6rden verschiedene Gr\u00fcnde vorgebracht, um die Abweisung der Antr\u00e4ge der Bf. auf Gew\u00e4hrung der M\u00f6glichkeit nach dem StVG zu rechtfertigen. Der Antrag von Herrn Arslan vom 13.3.2006 wurde in Anwendung von Art. 67 Abs. 4 StVG auf Basis einer Stellungnahme der Strafvollzugsbeh\u00f6rden abgewiesen, wonach der Betroffene w\u00e4hrend seiner Haft Beziehungen mit den anderen inhaftierten Mitgliedern der illegalen Organisation aufrechterhalten und sich an keiner Bildungseinrichtung inskribiert h\u00e4tte. Nun beobachtet der GH aber, dass der Antrag des Bf. vom 9.3.2007 nach seiner Inskription an einer Hochschuleinrichtung ebenfalls abgewiesen wurde \u2013 dieses Mal, weil er jedenfalls nicht von der M\u00f6glichkeit profitieren konnte, einen Computer zu verwenden, da die Verurteilten, die ihre Strafe in geschlossenen Hochsicherheitsgef\u00e4ngnissen verb\u00fc\u00dften, von der Beg\u00fcnstigung des Art. 67 Abs. 3 StVG kategorisch ausgeschlossen waren. Aus der Stellungnahme der Regierung geht den-<\/p>\n<p>noch hervor, dass demselben Bf. ab 2011 eine entsprechende Beg\u00fcnstigung gew\u00e4hrt wurde. Was Herrn Bing\u00f6l angeht, so wurde sein Antrag laut den Parteien gem\u00e4\u00df Art. 67 Abs. 4 StVG zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>(58) W\u00e4hrend des Verfahrens vor dem GH hat die Regierung die Rechtfertigung der gegen\u00fcber den Bf. ergangenen Weigerungen pr\u00e4zisiert. Was Herrn Arslan anbelangt, der wegen Terrorismus verurteilt wurde, verwies sie auf Art. 67 Abs. 4 StVG und wies darauf hin, dass der H\u00e4ftling, wenn ihm die Genehmigung erteilt wurde, auf das Internet zuzugreifen, in der Lage war, weiter seinen terroristischen Aktivit\u00e4ten nachzugehen. Im \u00dcbrigen hatte Herr Arslan laut der Regierung die M\u00f6glichkeit, die f\u00fcr ihn notwendige Ausstattung in der Bibliothek des Gef\u00e4ngnisses zu verwenden. Deshalb sei die Abweisung des Antrags von Herrn Arslan, der darauf gerichtet war, \u00fcber die Materialien in seiner Zelle verf\u00fcgen zu d\u00fcrfen, laut der Regierung gerechtfertigt gewesen. Was Herrn Bing\u00f6l angeht, sei die Weigerung laut der Regierung gerechtfertigt gewesen, weil dieser sich an keiner Bildungseinrichtung inskribiert h\u00e4tte und er zahlreichen Disziplinarsanktionen unterworfen worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>(59) Der GH beobachtet, dass die t\u00fcrkische Gesetzgebung und Praxis kein absolutes Verbot der Verwendung eines Computers und des Internetzugangs in Strafvollzugseinrichtungen (einschlie\u00dflich Hochsicherheitsgef\u00e4ngnissen) vorsehen. Art. 67 Abs. 3 StVG bietet Verurteilten die M\u00f6glichkeit, im Rahmen von Resozialisierungsoder Bildungsprogrammen unter \u00dcberwachung und in den von den Gef\u00e4ngnisbeh\u00f6rden zu diesem Zweck bezeichneten R\u00e4umlichkeiten die audiovisuellen Lernhilfen und Computer zu verwenden und auf das Internet zuzugreifen. F\u00fcr den GH gibt es keinen Zweifel, dass die Regelung der Zugangsmodalit\u00e4ten zu diesen M\u00f6glichkeiten im Gef\u00e4ngnis in den Ermessensspielraum des Vertragsstaates f\u00e4llt. Es reicht ihm zu pr\u00fcfen, ob die nationalen Gerichte einerseits ihre Aufgabe erf\u00fcllt haben, im vorliegenden Fall die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuw\u00e4gen, und andererseits ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, bei der Anwendung der innerstaatlichen Regeln jeden Missbrauch von Seiten der Verwaltung zu verhindern.<\/p>\n<p>(60) [&#8230;] Internet kann unter der Kontrolle der Verwaltung und in dem f\u00fcr die Bildungsund Resozialisierungsprogramme notwendigen Ausma\u00df verwendet werden. Es wird im vorliegenden Fall nicht bestritten, dass die Gef\u00e4ngniseinrichtungen, um die es sich handelt, \u00fcber Mittel verf\u00fcgten, die es erlaubten, den Verurteilten die in Art. 67 Abs. 3 StVG vorgesehene M\u00f6glichkeit zu geben. Au\u00dferdem wurde keine konkrete Rechtfertigung im Hinblick auf einen Mangel an Ressourcen der fraglichen Einrichtungen vorgebracht, weder in den innerstaatlichen Verfahren noch vor dem GH.<\/p>\n<p>(58) Im \u00dcbrigen erlaubt es nichts, die Behauptung der Bf. in Frage zu stellen, wonach ihr Wunsch, von der M\u00f6glichkeit zu profitieren, die von der einschl\u00e4gigen Gesetzgebung geboten wurde, ihrem Willen entsprang, ihre Studien fortzusetzen. Diesen Umstand erachtet der GH im vorliegenden Fall als wesentlich. Die beiden Bf. nahmen 2006 an der Aufnahmepr\u00fcfung f\u00fcr eine Hochschuleinrichtung teil und bekundeten ein gro\u00dfes Interesse daran, ihre Hochschulstudien zu betreiben, die sie nach ihrer rechtkr\u00e4ftigen Verurteilung abgebrochen hatten. [&#8230;]<\/p>\n<p>(68) Was Herrn Bing\u00f6l angeht, so trifft es zu, dass dieser mehreren Disziplinarsanktionen unterworfen und wegen der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer terroristischen Organisation verurteilt worden war. Trotzdem hat sich der Strafvollzugsrichter in seiner Entscheidung vom 23.8.2006 darauf beschr\u00e4nkt, die fragliche Bestimmung zu zitieren, ohne irgendeinen Grund anzugeben, der die Weigerung der Verwaltung rechtfertigen konnte, und ohne zu irgendeiner Abw\u00e4gung der auf dem Spiel stehenden Interessen zu schreiten.<\/p>\n<p>(69) Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Wichtigkeit von Bildung im Gef\u00e4ngnis vom Ministerkomitee des Europarats in seinen Empfehlungen zur Bildung im Gef\u00e4ngnis und in seinen Europ\u00e4ischen Strafvollzugsgrunds\u00e4tzen anerkannt wurde. Der GH wiederholt, dass die Regelung der Zugangsmodalit\u00e4ten zu diesen M\u00f6glichkeiten im Gef\u00e4ngnis in den Ermessensspielraum des Vertragsstaates f\u00e4llt. Diesbez\u00fcglich h\u00e4lt er fest \u2013 obwohl die von den nationalen Beh\u00f6rden und der Regierung angef\u00fchrten Sicherheitserw\u00e4gungen im vorliegenden Fall als stichhaltig angesehen werden k\u00f6nnen \u2013, dass die nationalen Gerichte wie in den F\u00e4llen Kalda\/Est und Jankovskis\/LT keine detaillierte Analyse der Sicherheitsrisiken vorgenommen und einerseits ihre Aufgabe nicht erf\u00fcllt haben, die verschiedenen im vorliegenden Fall auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuw\u00e4gen, und andererseits ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind, jeden Missbrauch von Seiten der Verwaltung zu verhindern. Unter diesen Umst\u00e4nden ist er nicht \u00fcberzeugt davon, dass von den Beh\u00f6rden im vorliegenden Fall ausreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verweigerung der Antr\u00e4ge auf Gew\u00e4hrung des Rechts nach Art. 67 Abs. 3 StVG vorgebracht wurden.<\/p>\n<p>(70) Die gleichen M\u00e4ngel hindern auch den GH daran, seine europ\u00e4ische Kontrolle zur Frage wirksam auszu\u00fcben, ob die nationalen Beh\u00f6rden die in seiner Rechtsprechung festgelegten Standards betreffend die Abw\u00e4gung der auf dem Spiel stehenden Interessen angewendet haben.<\/p>\n<p>(71) Nach Untersuchung dieser Umst\u00e4nde kommt der GH zum Schluss, dass die Richter im Zuge des Entscheidungsfindungsprozesses, der zu den fraglichen Entscheidungen f\u00fchrte, ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind, eine Abw\u00e4gung zwischen den Interessen der Bf. und den Erfordernissen der \u00f6ffentlichen Ordnung vorzunehmen.<\/p>\n<p>(72) Vor dem Hintergrund des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass die nationalen Gerichte keinen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht der Bf. auf Bildung [&#8230;] und den Erfordernissen der \u00f6ffentlichen Ordnung geschaffen haben. Deshalb befindet er, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die beiden Bf. eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK erfolgte (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>3. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK<\/strong><\/p>\n<p>(73) [&#8230;] Herr Arslan r\u00fcgte auch das Fehlen einer Verhandlung im Verfahren vor den Strafvollzugsrichtern. [&#8230;]<\/p>\n<p>(74) Angesichts der Begr\u00fcndung, die ihn zur Feststellung einer Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK gef\u00fchrt hat, befindet der GH, dass es nicht angezeigt ist, die Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcndetheit dieser R\u00fcge zu pr\u00fcfen (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>4. Entsch\u00e4digung nach Art. 41 EMRK<\/strong><\/p>\n<p>Herr Arslan hat keinen Antrag auf Entsch\u00e4digung gestellt. Die Feststellung einer Verletzung von Art. 2<\/p>\n<p>1. Prot. EMRK stellt eine ausreichende gerechte Entsch\u00e4digung f\u00fcr den von Herrn Bing\u00f6l erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig).<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>1. Siehe die Urteile Kalda\/EST und Jankovskis\/LT. In beiden F\u00e4llen stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 10 EMRK fest.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=50\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=50&text=Mehmet+Re%C5%9Fit+Arslan+und+Orhan+Bing%C3%B6l+gg.+die+T%C3%BCrkei+%E2%80%93+47121%2F06%2C+13988%2F07%2C+34750%2F07+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=50&title=Mehmet+Re%C5%9Fit+Arslan+und+Orhan+Bing%C3%B6l+gg.+die+T%C3%BCrkei+%E2%80%93+47121%2F06%2C+13988%2F07%2C+34750%2F07+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=50&description=Mehmet+Re%C5%9Fit+Arslan+und+Orhan+Bing%C3%B6l+gg.+die+T%C3%BCrkei+%E2%80%93+47121%2F06%2C+13988%2F07%2C+34750%2F07+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 18.6.2019, Sektion II Sachverhalt Die beiden Bf. wurden wegen Mitgliedschaft in einer illegalen bewaffneten Organisation zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. 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