{"id":499,"date":"2021-01-03T20:07:39","date_gmt":"2021-01-03T20:07:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=499"},"modified":"2021-01-03T20:07:39","modified_gmt":"2021-01-03T20:07:39","slug":"savasci-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-45971-08","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=499","title":{"rendered":"SAVASCI gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 45971\/08"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 45971\/08<br \/>\nS. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 19. M\u00e4rz 2013 als Ausschuss mit dem Richter und den Richterinnen:<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nsowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. September 2008 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Beschwerdef\u00fchrer, Herr S., ist t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger und in A. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn L., Rechtsanwalt in N., vertreten.<\/p>\n<p>Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde<\/em><\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19[&#8230;] geboren und zog 19[&#8230;] im Alter von 21 nach Deutschland.<\/p>\n<p>3. 1981 heiratete er eine deutsche Staatsangeh\u00f6rige. Anschlie\u00dfend wurde ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die mehrfach verl\u00e4ngert wurde. 1989 erteilten ihm die Beh\u00f6rden eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.<\/p>\n<p>4. Der Beschwerdef\u00fchrer und seine Ehefrau haben zwei Kinder, die 1983 und 1989 geboren wurden. Die Kinder besitzen die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit und sind in Deutschland aufgewachsen.<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer bedarf einer dauerhaften medizinischen Behandlung. Er leidet an Diabetes mellitus und an einem Glaukom.<\/p>\n<p><em>2. Strafverfahren<\/em><\/p>\n<p>6. Am 3. September 1995 wurde der Beschwerdef\u00fchrer wegen des Verdachts eines Versto\u00dfes gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz festgenommen. Am 7. August 1997 wurde er vom Landgericht Bayreuth wegen der bandenm\u00e4\u00dfigen Einfuhr von Bet\u00e4ubungsmitteln in Tateinheit mit bandenm\u00e4\u00dfigem Handel mit Bet\u00e4ubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Beschwerdef\u00fchrer daf\u00fcr verantwortlich, ca. 72 kg Heroin illegal nach Deutschland eingef\u00fchrt zu haben, die er weiterverkaufen wollte. Das Heroin sei von der Polizei sichergestellt worden und nicht in den Handel gelangt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer Mitglied der kriminellen Vereinigung \u201ex\u201c gewesen sei. Zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers ber\u00fccksichtigte es, dass er nicht vorbestraft sei, dass seine Familie Schulden in H\u00f6he von 300.000 DM (153.388 Euro) habe, dass er durch einen verdeckten polizeilichen Ermittler best\u00e4rkt worden sei und dass er sich gest\u00e4ndig gezeigt und dar\u00fcber hinaus Aufkl\u00e4rungshilfe in Bezug auf andere Straft\u00e4ter geleistet habe. Auf der anderen Seite stellte das Gericht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits 1992 an einer Haschisch-Lieferung von 18 kg beteiligt gewesen sei, dass er seinen Lebensunterhalt teilweise mit illegalen T\u00e4tigkeiten, etwa den Schmuggel von Diamantbohrern, bestritten habe und dass er die Straftat mit hoher krimineller Energie begangen habe.<\/p>\n<p>7. Am 7. August 1997 verurteilte das Landgericht Bayreuth die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers wegen Beihilfe zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bew\u00e4hrung. Nach den Feststellungen des Gerichts habe die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers zwar keine aktive Rolle bei der Begehung der Straftat gespielt, sie habe aber Nachrichten weitergeleitet.<\/p>\n<p>8. Am 14. Februar 2002 wurde der Beschwerdef\u00fchrer vom Landgericht Bayreuth nach sechs Jahren und sechs Monaten Haft auf Bew\u00e4hrung entlassen. Das Gericht h\u00f6rte den Beschwerdef\u00fchrer an, holte ein Sachverst\u00e4ndigengutachten ein und stellte fest, dass hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine positive Entwicklung des Beschwerdef\u00fchrers in der Zukunft vorl\u00e4gen. Das Gericht hob hervor, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine kriminellen Absichten aufgegeben habe.<\/p>\n<p>9. Nach seiner Entlassung beging der Beschwerdef\u00fchrer keine Straftaten. Zusammen mit seiner Ehefrau baute er ein Familienunternehmen auf.<\/p>\n<p><em>3. Ausweisungsverfahren<\/em><\/p>\n<p>10. Am 17. M\u00e4rz 1999 teilte das Landratsamt Bayreuth dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass beabsichtigt sei, ihn auszuweisen, und dass er sich dazu \u00e4u\u00dfern k\u00f6nne. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte insbesondere vor, dass seine Familie vollst\u00e4ndig in Deutschland integriert sei und dass eine Ausweisung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re.<\/p>\n<p>11. Am 3. Dezember 1999 ordnete das Landratsamt Bayreuth die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers in die T\u00fcrkei an. Der Widerspruch des Beschwerdef\u00fchrers blieb erfolglos.<\/p>\n<p>12. Am 11. Juni 2001 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>13. Am 21. Oktober 2002 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshofdie Berufung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Die Ausweisung habe eine Rechtsgrundlage in \u00a7 47 Abs. 1 und \u00a7 48 Abs. 1 Ausl\u00e4ndergesetz. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stellte es fest, dass die Ausweisung Artikel 8 der Konvention nicht verletze. Es hob in diesem Zusammenhang hervor, dass die Menge an Heroin f\u00fcr mehrere Millionen Injektionen gereicht h\u00e4tte, und dass der Beschwerdef\u00fchrer ferner enge Bindungen an die T\u00fcrkei habe und t\u00fcrkisch spreche. Auf der einen Seite ber\u00fccksichtigte es, dass der Beschwerdef\u00fchrer seit 19[&#8230;] in Deutschland lebe, dass er mit einer deutschen Staatsangeh\u00f6rigen verheiratet sei und in Deutschland zwei Kinder habe. Auf der anderen Seite stellte es fest, dass seine Frau ebenfalls in den Drogenschmuggel verwickelt gewesen und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bew\u00e4hrung verurteilt worden sei. Auch sei der Beschwerdef\u00fchrer unf\u00e4hig, die Schwere der Straftat zu erkennen. Dies gehe aus einem Schreiben des Beschwerdef\u00fchrer an das Gericht, in dem er andere Personen f\u00fcr die Straftat verantwortlich mache, und aus einem Sachverst\u00e4ndigengutachten hervor, wonach der Beschwerdef\u00fchrer eine ambivalente Einstellung zu der Tat habe. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer weitere Straftaten begehen werde. Seine Frau und Kinder k\u00f6nnten mit dem Beschwerdef\u00fchrer schriftlich, telefonisch und durch Besuche in der T\u00fcrkei in Kontakt bleiben. Das Gericht unterstrich ferner, dass der Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit habe, eine zeitliche Befristung seiner Ausweisung nach \u00a7 8 Ausl\u00e4ndergesetz zu beantragen. Nach Abw\u00e4gung der Argumente kam es zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers auch unter Ber\u00fccksichtigung seiner famili\u00e4ren Situation nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei.<\/p>\n<p>14. Am 15. M\u00e4rz 2005 hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung mit der Begr\u00fcndung auf, dass Fragen des Rechts der Europ\u00e4ischen Union zu kl\u00e4ren seien. Es unterstrich, dass die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers nicht gegen Artikel\u00a08 der Konvention versto\u00dfe.<\/p>\n<p>15. Am 17. August 2006 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers erneut zur\u00fcck. Unter Bezugnahme auf seine Gr\u00fcnde in seinem Urteil aus dem Jahre 2002 best\u00e4tigte es, dass die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers sowohl mit innerstaatlichem Recht als auch mit Artikel 8 der Konvention vereinbar sei.<\/p>\n<p>16. Am 29. Juni 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die weitere Revision des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung waren beide Kinder des Beschwerdef\u00fchrers erwachsen.<\/p>\n<p>17. Am 15. April 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a01728\/07).<\/p>\n<p>18. Am 29. Mai 2008 wurde er in die T\u00fcrkei ausgewiesen.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>19. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel 8 der Konvention, dass seine Abschiebung in die T\u00fcrkei im Jahre 2008 seine Beziehung zu seinen Kindern und zu seiner Ehefrau zerst\u00f6ren w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>20. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass er infolge seiner Ausweisung sein Recht auf Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht aus\u00fcben k\u00f6nne. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres &#8230; Familienlebens&#8230;<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [&#8230;] zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten [&#8230;]\u201d<\/p>\n<p>21. Der Gerichtshof best\u00e4tigt erneut, dass ein Staat das Recht hat, im Rahmen des V\u00f6lkerrechts und nach Ma\u00dfgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen die Einreise von Ausl\u00e4ndern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu regeln. Die Konvention garantiert nicht das Recht eines Ausl\u00e4nders auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Land, und die Vertragsstaaten sind in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die \u00f6ffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, befugt, einen wegen Straftaten verurteilten Ausl\u00e4nder auszuweisen. Ihre Entscheidungen in diesem Bereich m\u00fcssen aber, soweit sie in ein nach Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 gesch\u00fctztes Recht eingreifen, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. einem dringenden sozialen Bed\u00fcrfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum verfolgten Ziel stehen (siehe \u00dcner .\/. die Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 46410\/99, Rdnr.\u00a054, ECHR 2006-XII).<\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Deutschland ein Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern aufgebaut hatte. Auch konnte von seinen Kindern, die in Deutschland aufwuchsen und zum Zeitpunkt der Ausweisung erwachsen waren, nicht verlangt werden, in die T\u00fcrkei zu ziehen. Es wird anerkannt, dass es f\u00fcr seine Frau m\u00f6glicherweise schwierig ist, ihm in die T\u00fcrkei zu folgen. Die Ausweisung war somit ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben.<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Ausweisung auf innerstaatlichem Recht beruhte, n\u00e4mlich auf \u00a7\u00a047 Abs.\u00a01 und 48 Abs. 1 Ausl\u00e4ndergesetz, und dass sie einem legitimen Ziel diente, n\u00e4mlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verh\u00fctung von Straftaten.<\/p>\n<p>24. Es ist somit zu beurteilen, ob die Ausweisung \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, d.h., ob sie durch ein dringendes soziales Bed\u00fcrfnis begr\u00fcndet war und in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum verfolgten legitimen Ziel stand.<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof verweist erneut auf die Kriterien, nach denen er bei einer solchen Beurteilung vorgeht, wenn in einer Rechtssache das Haupthindernis f\u00fcr eine Ausweisung darin besteht, dass f\u00fcr die Ehegatten das Zusammenleben und f\u00fcr eine Familie das Leben im Herkunftsland der auszuweisenden Person schwierig sein wird (vgl. \u00dcner, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a057-58):<\/p>\n<p>\u201e-Die Art und Schwere der vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftat;<\/p>\n<p>-die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdef\u00fchrers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;<\/p>\n<p>-die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in dieser Zeit;<\/p>\n<p>-die Staatsangeh\u00f6rigkeit der verschiedenen Betroffenen;<\/p>\n<p>-die famili\u00e4re Situation des Beschwerdef\u00fchrers, wie z.B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Ehepaars ist;<\/p>\n<p>-ob der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin von der Straftat wusste, als er bzw. sie eine famili\u00e4re Beziehung einging;<\/p>\n<p>-ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter und<\/p>\n<p>-das Ausma\u00df der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin in dem Land, in das der Beschwerdef\u00fchrer bzw. die Beschwerdef\u00fchrerin ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird.\u201c<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>\u201e-die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausma\u00df der Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden, und<\/p>\n<p>-die Stabilit\u00e4t der sozialen, kulturellen und famili\u00e4ren Bindungen zum Gastland und zum Zielland.\u201c<\/p>\n<p>26. Bei der Anwendung dieser Kriterien auf die vorliegende Rechtssache ber\u00fccksichtigt der Gerichtshof, dass der Beschwerdef\u00fchrer, als die Ausweisungsverf\u00fcgung bestandskr\u00e4ftig wurde, bereits 30 Jahre in Deutschland gelebt hatte (siehe Maslov .\/. \u00d6sterreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 1638\/03, Rdnr. 61, ECHR 2008). In diesem recht langen Zeitraum hatte der Beschwerdef\u00fchrer geheiratet und eine Familie gegr\u00fcndet. Es muss anerkannt werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer damals ca. 27 Jahre verheiratet war und seine Ausweisung eine Trennung der Familienmitglieder zur Folge hatte. Anzumerken ist, dass seine Kinder zum Zeitpunkt der Vollziehung der Ausweisungsverf\u00fcgung die Vollj\u00e4hrigkeit erreicht hatten. Obwohl die Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern nach seiner Inhaftierung stark eingeschr\u00e4nkt war, blieb der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend dieser Zeit Deutschland dennoch recht eng verbunden (vgl.Joseph Grant .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 10606\/07, Rdnr.\u00a040, 8. Januar 2009). Der Gerichtshof nimmt auch zur Kenntnis, dass zwischen seiner Entlassung aus der Haft und der Ausweisung 6 Jahre vergingen.<\/p>\n<p>27. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdef\u00fchrer eine schwere Straftat begangen \u2013 er handelte mit einer betr\u00e4chtlichen Menge Heroin, einer besonders gef\u00e4hrlichen Droge.Die verh\u00e4ngte Freiheitsstrafe von mehr als 9 Jahren zeigt, dass die begangene Straftat sehr schwerwiegend war. Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass die Staaten grunds\u00e4tzlich berechtigte Gr\u00fcnde haben, die Verbreitung von Drogen entschieden zu bek\u00e4mpfen (Maslov, a. a. O., Rdnr.\u00a080; A.W. Khan .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 47486\/06, Rdnrn. 40-41, 12.\u00a0Januar 2010; C. .\/. Belgien, 7. August 1996, Rdnr. 35; Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III).<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer mehr als ein Drittel seines Lebens in der T\u00fcrkei verbracht hat. F\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer, der in der T\u00fcrkei aufgewachsen war und bis zum Alter von 21 Jahren dort gelebt hatte, waren weder die Sprache noch die Gebr\u00e4uche neu (siehe Antwi\u00a0u.a. .\/. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 26940\/10, Rdnr. 92, 14. Februar 2012: Einreise im Erwachsenenalter; siehe im Gegensatz dazu Butt .\/. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 47017\/09, Rdnr. 76, 4.\u00a0Dezember 2012: Einreise im Alter von 3 und 4 Jahren). Die innerstaatlichen Gerichte haben festgestellt, dass er enge Bindungen an die T\u00fcrkei habe und t\u00fcrkisch spreche (siehe \u00dcner, a. a. O., Rdnrn. 57-58). Daher gab es keine un\u00fcberwindbaren Hindernisse, die seiner Reintegration in sein Herkunftsland entgegenstanden (vgl. Miah .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 53080\/07, Rdnr.\u00a025, 27. April 2010).<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof ber\u00fccksichtigt ferner, dass die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers ebenfalls in die Straftat verwickelt war und dass nach \u00dcberzeugung der innerstaatlichen Gerichte sie und die Kinder beispielsweise durch Besuche in der T\u00fcrkei mit dem Beschwerdef\u00fchrer in Kontakt bleiben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>30. Dar\u00fcber hinaus nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht dauerhaft war und dass der Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit hat, eine Befristung der Ausweisungsverf\u00fcgung zu beantragen.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof erkennt an, dass die innerstaatlichen Gerichte die obengenannten Fragen eingehend und unter Ber\u00fccksichtigung der famili\u00e4ren Situation des Beschwerdef\u00fchrers gepr\u00fcft haben. In Anbetracht der Schwere des vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen Drogendelikts und im Hinblick auf die Souver\u00e4nit\u00e4t der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kontrolle und Regelung des Aufenthalts von Ausl\u00e4ndern in ihrem Hoheitsgebiet stimmt der Gerichtshof zu, dass die deutschen Gerichte das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Familienlebens und das Interesse des Staates an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verh\u00fctung von Straftaten angemessen gegeneinander abgewogen haben.<\/p>\n<p>32. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=499\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=499&text=SAVASCI+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+45971%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=499&title=SAVASCI+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+45971%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=499&description=SAVASCI+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+45971%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 45971\/08 S. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=499\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-499","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/499","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=499"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/499\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":500,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/499\/revisions\/500"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=499"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=499"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=499"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}