{"id":497,"date":"2021-01-03T20:03:08","date_gmt":"2021-01-03T20:03:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=497"},"modified":"2021-01-03T20:03:08","modified_gmt":"2021-01-03T20:03:08","slug":"tomeo-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-27081-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=497","title":{"rendered":"TOMEO gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 27081\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 27081\/09<br \/>\nT. .\/: Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 19. M\u00e4rz 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nsowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 18. Mai 2009 erhoben wurde,<\/p>\n<p>mit Blick auf die am 17. Oktober 2012 von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegte Erkl\u00e4rung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Beschwerde im Register zu streichen, und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers auf diese Erkl\u00e4rung,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT UND VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, T., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und war bis zur Anordnung seiner Freilassung am 14. Dezember 2011 in der Justizvollzugsanstalt B. untergebracht. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn S., Rechtsanwalt in O., vertreten.<\/p>\n<p>Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrens-bevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>Die Beschwerde war der Regierung zugestellt worden.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers und deren Vollzug<\/em><\/p>\n<p>Am 20. M\u00e4rz 1990 verurteilte das Landgericht Rottweil den Beschwerdef\u00fchrer wegen sexueller N\u00f6tigung in vier F\u00e4llen, begangen im Juli 1989 gegen einen geistig behinderten 20 Jahre alten Mann und einen 22-j\u00e4hrigen Mann. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Sicherungsverwahrung nach \u00a7\u00a066 StGB an (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c, unten).<\/p>\n<p>Ab dem 12. September 1996 befand sich der Beschwerdef\u00fchrer nach vollst\u00e4ndiger Verb\u00fc\u00dfung seiner Freiheitsstrafe erstmals in der Sicherungsverwahrung, die zun\u00e4chst in der Justizvollzugsanstalt F. vollstreckt wurde. Am 12. September 2006 waren zehn Jahre Sicherungsverwahrung abgelaufen.<\/p>\n<p>Am 19. Dezember 2006 ordnete das Landgericht Freiburg die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers an.<\/p>\n<p><em>2. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschluss des Landgerichts Freiburg<\/p>\n<p>Am 5. Januar 2009 ordnete das Landgericht Freiburg erneut die Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts Rottweil verh\u00e4ngten und in der Justizvollzugsanstalt F. vollzogenen Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers an. Unter Berufung auf \u00a7 67d Abs. 3 StGB (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht\u201c, unten) stellte das Gericht fest, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer, wenn er freigelassen w\u00fcrde, infolge seines Hanges erhebliche Sexualstraftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Landgericht hatte bei dem psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen R. ein kriminalprognostisches Gutachten \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer eingeholt. In seinem Gutachten vom 27. September 2008 war der Sachverst\u00e4ndige zu der Einsch\u00e4tzung gelangt, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer narzisstischen und dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung leide, die f\u00fcr die fr\u00fcheren schweren Sexualstraftaten urs\u00e4chlich gewesen sei. Das Landgericht machte sich die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen zu eigen und sch\u00e4tzte die Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer weitere erhebliche Sexualstraftaten begehen werde, die denen entsprechen, derer er f\u00fcr schuldig befunden worden war, auf \u00fcber 50 % ein. Unter diesen Umst\u00e4nden sei die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber die Zehnjahresfrist hinaus auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe<\/p>\n<p>Am 6. Februar 2009 verwarf das Oberlandesgericht Karlsruhe, unter Best\u00e4tigung der vom Landgericht vorgebrachten Gr\u00fcnde, die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>c) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<\/p>\n<p>Am 8. April 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, dem Beschwerdef\u00fchrer Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Anwalt beizuordnen; es nahm die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2009 nicht zur Entscheidung an (Az. 2 BvR 454\/09).<\/p>\n<p><em>3. Weitere Entwicklungen<\/em><\/p>\n<p>Am 14. Dezember 2011 erkl\u00e4rte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr erledigt. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde freigelassen.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>Ein umfassender \u00dcberblick \u00fcber die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur \u00dcberpr\u00fcfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M..\/.Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a019359\/04, Rdnrn. 45-78, EGMR 2009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache wichtigsten Bestimmungen lauten wie folgt:<\/p>\n<p><em>1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht<\/em><\/p>\n<p>Das erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straft\u00e4ters unter bestimmten Umst\u00e4nden neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung, eine sogenannte Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung, anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der T\u00e4ter f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist (\u00a7\u00a066\u00a0StGB).<\/p>\n<p><em>2. Gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung und Dauer der Sicherungsverwahrung<\/em><\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a01 StGB in der vor dem 31.\u00a0Januar 1998 geltenden Fassung durfte die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht \u00fcber zehn Jahre hinausgehen. War die H\u00f6chstfrist abgelaufen, war der Untergebrachte zu entlassen (\u00a7\u00a067d Abs.\u00a03).<\/p>\n<p>\u00a7\u00a067d StGB wurde durch das Gesetz zur Bek\u00e4mpfung von Sexualdelikten und anderen gef\u00e4hrlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31.\u00a0Januar 1998 in Kraft trat, ge\u00e4ndert. \u00a7 67d Abs. 3, in der ge\u00e4nderten zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung, sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Ma\u00dfregel (nur dann) f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt werden. Die fr\u00fchere H\u00f6chstdauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel\u00a01a Abs.\u00a03 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) war die ge\u00e4nderte Fassung von \u00a7\u00a067d Abs.\u00a03 StGB zeitlich uneingeschr\u00e4nkt anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel 3 der Konvention, dass seine seit \u00fcber zw\u00f6lf Jahren andauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unter Verletzung von \u00a7 67d Abs. 3 StGB und die Art ihrer Vollstreckung (insbesondere die Versagung einer angemessenen therapeutischen Behandlung und die Verh\u00e4ngung zahlreicher Disziplinarma\u00dfnahmen) unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und rechtswidrig gewesen seien und Folter oder einer unmenschlichen Behandlung gleichk\u00e4men.<\/p>\n<p>Unter Berufung auf Artikel 1, 2 und 6 der Konvention beanstandete der Beschwerdef\u00fchrer ferner, dass sein Recht auf ein faires Verfahren und das Verbot der doppelten Bestrafung verletzt worden seien. Insbesondere sei er aufgrund unzureichender Sachverst\u00e4ndigengutachten als f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich eingestuft worden.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Die auf die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gerichtete R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel 3 der Konvention insbesondere, dass seine seit \u00fcber zw\u00f6lf Jahren andauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unter Verletzung von \u00a7 67d Abs. 3 StGB rechtswidrig gewesen sei.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieser Teil der R\u00fcge nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention zu pr\u00fcfen ist, der, soweit ma\u00dfgeblich, lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>a) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht;&#8230;\u201c<\/p>\n<p>e)rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts\u00fcchtigen und Landstreichern; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>Nach gescheiterten Verhandlungen \u00fcber eine g\u00fctliche Einigung nach Artikel 39 der Konvention unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erkl\u00e4rung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie, die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel 37 der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Die vom Gerichtshof vorgeschlagene g\u00fctliche Einigung ist gescheitert, da sie vom Beschwerdef\u00fchrer abgelehnt wurde.<\/p>\n<p>2. Die Bundesregierung m\u00f6chte \u2013 durch eine einseitige Erkl\u00e4rung \u2013 anerkennen, dass es den Beschwerdef\u00fchrer in seinen Rechten aus Artikel 5 der Konvention verletzt hat, dass er \u00fcber den 12. September 2006 hinaus und somit l\u00e4nger als zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht war.<\/p>\n<p>3. Die Bundesregierung ist bereit, eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 23.000 Euroan den Beschwerdef\u00fchrer zu leisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung der Zahlung dieses Betrages gem\u00e4\u00df Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention aus dem Register streicht. Damit w\u00fcrden s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche des Beschwerdef\u00fchrers wegen konventionswidriger Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Kosten und Auslagen als abgegolten gelten.<\/p>\n<p>Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Endg\u00fcltigkeit der Entscheidung des Gerichtshofs \u00fcber die Streichung der Rechtssache aus seinem Register.&#8220;<\/p>\n<p>Die Regierung wies auch darauf hin, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 5 der Konvention in der Rechtssache M. .\/. Deutschland.(a. a. O.), die in weiteren Parallelf\u00e4llen best\u00e4tigt wurde, insbesondere durch das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (Az. 2 BvR 2365\/09 u. a.) mittlerweile umgesetzt worden ist. Entsprechend dem in diesem Urteil enthaltenen Auftrag wurde dem Bundestag dar\u00fcber hinaus ein neuer Gesetzentwurf zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung in ganz Deutschland vorgelegt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 23. November 2012 teilte der Beschwerdef\u00fchrer mit, dass er den Bedingungen der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht zustimme, weil die von der Regierung vorgeschlagene Entsch\u00e4digung unzureichend sei. Er verlangte eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr immateriellen Schaden in H\u00f6he von 85.500 Euro.<\/p>\n<p>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass sich die Parteien im vorliegenden Fall nicht auf eine g\u00fctliche Einigung verst\u00e4ndigen konnten. Er erinnert daran, dass Verfahren zur Erzielung einer g\u00fctlichen Einigung nach Artikel 39 Abs. 2 der Konvention vertraulich sind und Artikel 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung dar\u00fcber hinaus bestimmt, dass im Rahmen dieser Verhandlungen ge\u00e4u\u00dferte schriftliche oder m\u00fcndliche Mitteilungen, Angebote oder Eingest\u00e4ndnisse im streitigen Verfahren nicht erw\u00e4hnt oder geltend gemacht werden d\u00fcrfen. Die Regierung hat die Erkl\u00e4rung vom 17. Oktober 2012 jedoch nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Erzielung einer g\u00fctlichen Einigung abgegeben (vgl. Artikel 62A Abs. 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und z. B. RechtssachenAkman .\/. T\u00fcrkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 37453\/97, Rdnr.26, EGMR 2001\u2011VI; G. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 34909\/04, 13 Mai 2008).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel\u00a037 der Konvention jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umst\u00e4nde Grund zu einer der in Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn \u201eeine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>Er erinnert ferner daran, dass er unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Beschwerde nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0c auch dann aufgrund einer einseitigen Erkl\u00e4rung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die weitere Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht (siehe Artikel 62A Abs. 3 der Verfahrensordnung und Rechtssachen Tahsin Acar .\/. T\u00fcrkei (vorab zu entscheidende Frage) [GK],Individualbeschwerde Nr. 26307\/95, Rdnr. 75, EGMR\u00a02003-VI; Sulwi\u0144ska .\/.\u00a0Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a028953\/03, 18. September 2007).<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck pr\u00fcft der Gerichtshof die Erkl\u00e4rung sorgf\u00e4ltig im Lichte der Grunds\u00e4tze, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere das Urteil in der Rechtssache Tahsin Acar (Tahsin Acar,a. a. O. Rdnrn. 75-77; siehe auch Sp\u00f3\u0142ka z.o.o. Waza .\/. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 11602\/02, 26. Juni 2007), und die in Artikel 62A kodifiziert sind.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat in einer Vielzahl von gegen Deutschland vorgebrachten F\u00e4llen die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt, die sich f\u00fcr den beschwerdegegnerischen Staat aus Artikel 5 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der fortdauernden Sicherungsverwahrung eines Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber die Zehnjahresfrist hinaus in den F\u00e4llen ergeben, in denen diese die H\u00f6chstdauer einer solchen Freiheitsentziehung nach den zur Zeit der Tat und der Verurteilung geltenden Rechtsvorschriften darstellte (siehe insbesondere M. .\/. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 79, 92-105; und K. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17792\/07, Rdnrn. 37, 47-59, 13.\u00a0Januar 2011; S. .\/. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 27360\/04 und 42225\/07, Rdnrn. 45, 52-58, 13.\u00a0Januar 2011; M. .\/. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 20008\/07, Rdnrn. 32, 38-46, 13.\u00a0Januar 2011; J. .\/. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 30060\/04, Rdnrn. 26, 32-39, 14.\u00a0April 2011; O.H.\u00a0.\/. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 4646\/08, Rdnrn. 56, 80-95, 24. November 2011; und K. .\/. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 21906\/09, Rdnrn. 46, 73-88, 19. Januar 2012).<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Art des in der einseitigen Erkl\u00e4rung der Regierung enthaltenen Eingest\u00e4ndnisses nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die Regierung klar anerkannt hat, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in dem in vorliegender Individualbeschwerde in Rede stehenden Zeitraum gegen Artikel 5 der Konvention versto\u00dfen hat (siehe Artikel 62A Abs. 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Frage, ob der beschwerdegegnerische Staat sich verpflichtet hat, angemessene Wiedergutmachung zu leisten und gegebenenfalls notwendige Abhilfema\u00dfnahmen zu treffen (Artikel 62A Abs. 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung; siehe auch Tahsin Acar,a. a. O., Rdnr. 76), ist der Gerichtshof dar\u00fcber hinaus zum einen der Auffassung, dass die Entsch\u00e4digungssumme, die die Regierung vorgeschlagen hat, um dem Beschwerdef\u00fchrer Wiedergutmachung zu leisten, den Betr\u00e4gen entspricht, die in vergleichbaren F\u00e4llen zugesprochen worden sind (siehe oben). Der Gerichtshof legt die Erkl\u00e4rung der Regierung dahingehend aus, dass die vorgeschlagene Entsch\u00e4digungssumme binnen drei Monaten nach Zustellung der gem\u00e4\u00df Artikel 37 Abs. 1 der Konvention ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs zu zahlen ist und dass, sollte nicht innerhalb dieses Zeitraums gezahlt werden, f\u00fcr den genannten Betrag einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht.<\/p>\n<p>Zum anderen stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. .\/. Deutschland vom 17. Dezember 2009 (a. a. O.), das nach den hier in Rede stehenden Entscheidungen der nationalen Gerichte erging, in einem Leiturteil vom 4. Mai 2011 entschieden hat, dass alle Vorschriften \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien. Das Bundesverfassungsgericht wies die Strafvollstreckungsgerichte \u00fcberdies an, die Freiheitsentziehung der Betroffenen, deren Sicherungsverwahrung nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngert worden war, unverz\u00fcglich zu \u00fcberpr\u00fcfen. Mit seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen des Gerichtshofs in seinem vorgenannten Urteil M. .\/. Deutschland \u00fcber die deutsche Sicherungsverwahrung in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt (siehe O.H. .\/. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 68, 117\u2011119; und K., a. a. O., Rdnrn. 59, 101-103). Der Gerichtshof m\u00f6chte hinzuf\u00fcgen, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr in konventionswidriger Sicherungsverwahrung untergebracht ist, weil diese am 14. Dezember 2011 f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n<p>Dementsprechend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine weitere Pr\u00fcfung dieses Teils der Beschwerde nicht l\u00e4nger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen und insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass er Art und Umfang der Verpflichtungen, die sich aus Artikel 5 f\u00fcr den beschwerdegegnerischen Staat ergeben, in einer Vielzahl fr\u00fcherer vergleichbarer F\u00e4lle klargestellt hat, \u00fcberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Pr\u00fcfung dieses Teils der Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1in fine).<\/p>\n<p>\u00dcberdies ist mit der Entscheidung des Gerichtshofs dieser Teil der Beschwerde nur insoweit endg\u00fcltig erledigt, als der Beschwerdef\u00fchrer infolge des hier in Rede stehenden innerstaatlichen Gerichtsverfahrens \u00fcber die fr\u00fchere Zehnjahresfrist hinaus in der Sicherungsverwahrung untergebracht war.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass das Ministerkomitee nach Artikel 46 Abs. 2 und Artikel 39 Abs. 4 der Konvention nur zust\u00e4ndig ist, die Durchf\u00fchrung seiner endg\u00fcltigen Urteile und der g\u00fctlichen Einigungen zu \u00fcberwachen. Sollte der beschwerdegegnerische Staat sich jedoch nicht an den Wortlaut seiner einseitigen Erkl\u00e4rung halten, k\u00f6nnte die Wiedereintragung der Beschwerde im Register nach Artikel 37 Absatz 2 der Konvention angeordnet werden (siehe, z. B. Josipovi\u0107 .\/. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369\/07, 4. M\u00e4rz 2008).<\/p>\n<p>In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist es angezeigt, diesen Teil der Beschwerde im Register zu streichen.<\/p>\n<p><strong>B. Die \u00fcbrigen R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>Unter Berufung auf Artikel 3 der Konvention trug der Beschwerdef\u00fchrer ferner vor, dass seine seit \u00fcber zw\u00f6lf Jahren andauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und die Art ihrer Vollstreckung (insbesondere die Versagung einer angemessenen therapeutischen Behandlung und die Verh\u00e4ngung zahlreicher Disziplinarma\u00dfnahmen) unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen seien und Folter oder einer unmenschlichen Behandlung gleichk\u00e4men.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel 1, 2 und 6 der Konvention, dass sein Recht auf ein faires Verfahren und das Verbot der doppelten Bestrafung verletzt worden seien. Insbesondere sei er aufgrund unzureichender Sachverst\u00e4ndigengutachten als f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich eingestuft worden.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat die \u00fcbrigen von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten R\u00fcgen gepr\u00fcft. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese R\u00fcgen selbst unter der Annahme, dass sie ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar sind und der innerstaatliche Rechtsweg in jeder Hinsicht ausgesch\u00f6pft worden ist, keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Er nimmt den Wortlaut der Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung in Bezug auf die nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zu pr\u00fcfende R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers wegen der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung \u00fcber einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus, die in dem in Rede stehende Verfahren angeordnet worden war, sowie die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der in darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis;<\/p>\n<p>er beschlie\u00dft,die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention in seinem Register zu streichen, soweit sie die vorstehend genannte R\u00fcge zum Gegenstand hat,<\/p>\n<p>und erkl\u00e4rt die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=497\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=497&text=TOMEO+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+27081%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=497&title=TOMEO+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+27081%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=497&description=TOMEO+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+27081%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 27081\/09 T. .\/: Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=497\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-497","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/497","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=497"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/497\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":498,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/497\/revisions\/498"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=497"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=497"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=497"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}