{"id":495,"date":"2021-01-03T19:58:47","date_gmt":"2021-01-03T19:58:47","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=495"},"modified":"2021-01-03T19:58:47","modified_gmt":"2021-01-03T19:58:47","slug":"rechtssache-b-b-und-f-b-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-18734-09-und-9424-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=495","title":{"rendered":"RECHTSSACHE B.B. und F.B. gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 18734\/09 und 9424\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROPARAT<br \/>\nEUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE B.B. und F.B. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerden Nrn. 18734\/09 und 9424\/11)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n14. M\u00e4rz 2013<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache B.B. und F.B. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nPaul Lemmens,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal, Richter und Richterinnen,<br \/>\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 19. Februar 2013<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn.\u00a018734\/09 und 9424\/11) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei \u00f6sterreichische Staatsangeh\u00f6rige, Herr B. B. und Frau F. B. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 31. M\u00e4rz 2009 beziehungsweise am 22. Dezember 2010 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatten. Der Kammerpr\u00e4sident hat dem Antrag der Beschwerdef\u00fchrer stattgegeben, ihre Namen nicht offen zu legen (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrer, denen Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurden durch Frau T., Rechtsanw\u00e4ltin in D., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrer behaupteten insbesondere, dass die Entscheidung, das elterliche Sorgerecht zu entziehen, ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unter Versto\u00df gegen Artikel 8 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>4. Am 1. M\u00e4rz 2012 wurden die Beschwerden der Regierung \u00fcbermittelt. Nachdem sie \u00fcber ihr Recht zur schriftlichen Stellungnahme informiert worden war, zeigte die \u00f6sterreichische Regierung an, dass sie sich am Verfahren nicht beteiligen wolle.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Die 19.. bzw. 19.. geborenen Beschwerdef\u00fchrer sind urspr\u00fcnglich t\u00fcrkischer Herkunft und leben in D.<\/p>\n<p><strong>A. Verfahren \u00fcber die Entziehung des elterlichen Sorgerechts<\/strong><\/p>\n<p>6. Am 23. Mai 2008 beantragte die Stadt Krefeld beim Familiengericht Krefeld, den Beschwerdef\u00fchrern das Sorgerecht f\u00fcr ihre beiden Kinder, eine 19.. geborene Tochter und einen im Jahr 20.. geborenen Sohn, zu entziehen. Laut Auskunft der Schulleiterin des M\u00e4dchens w\u00fcrden beide Kinder von ihrem Vater systematisch geschlagen, wenn sie keine guten Schulnoten erhielten. Die Schule habe bereits im vorausgegangenen Halbjahr erfahren, dass das Kind geschlagen worden sei. Da die Eltern des M\u00e4dchens als sehr angepasst und \u00fcberh\u00f6flich wahrgenommen w\u00fcrden, habe die Schule nicht sofort reagiert, sondern beschlossen, das Kind besser zu beobachten. So sei aufgefallen, dass das M\u00e4dchen von der Familie \u00fcber sein Handy streng kontrolliert werde. Der Vater habe das Kind auch aus dem Biologieunterricht abgemeldet, weil Sexualkunde auf dem Stundenplan stand. Das M\u00e4dchen d\u00fcrfe nicht mit ins Schullandheim fahren und werde stattdessen krankgemeldet.<\/p>\n<p>7. Als eine Lehrerin das Kind beim Manipulieren der Note einer Klassenarbeit ertappte, habe es sich seiner Lehrerin endlich anvertraut. Das M\u00e4dchen habe auch ge\u00e4u\u00dfert, dass sein Bruder noch mehr unter Druck stehe, gute Noten zu erzielen, und \u201edrakonisch\u201c bestraft werde, wenn er den Anforderungen nicht gen\u00fcge. Die Schulleiterin nahm Kontakt zum Kinderschutzbund Krefeld auf, der das Jugendamt informiert hatte.<\/p>\n<p>8. Am 23. Mai 2008 entzog das Amtsgericht &#8211; Familiengericht &#8211; Krefeld im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschwerdef\u00fchrern das elterliche Sorgerecht f\u00fcr ihre beiden Kinder und \u00fcbertrug es vor\u00fcbergehend dem Jugendamt; es verwies insoweit auf die in dem Antrag der st\u00e4dtischen Beh\u00f6rde angef\u00fchrte Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>9. Am 28. Mai 2008 wurden die beiden Kinder durch das Jugendamt an ihrer Schule abgeholt und in eine Wohngruppe f\u00fcr Kinder gebracht. Noch am selben Tag informierte das Jugendamt die Beschwerdef\u00fchrerin telefonisch und pers\u00f6nlich \u00fcber die Gr\u00fcnde der Inobhutnahme. Der Aufenthaltsort der Kinder wurde den Beschwerdef\u00fchrern nicht mitgeteilt. Die Beschwerdef\u00fchrerin betonte, dass die Kinder nie geschlagen worden seien.<\/p>\n<p>10. Am 2. Juni 2008 trugen die anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrer im Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht vor, es stimme, dass sie es f\u00fcr wichtig hielten, dass ihre Kinder gute schulische Leistungen erzielten. Jedoch seien sie gegen\u00fcber den Kindern nie gewaltt\u00e4tig geworden. Ferner legten sie zwei \u00e4rztliche Atteste ihrer Haus\u00e4rztin Dr. D. vom 29. Mai 2008 vor, in denen best\u00e4tigt wurde, dass sie beide Kinder regelm\u00e4\u00dfig in ihrer Praxis untersucht hatte. Beide Kinder h\u00e4tten einen ausgeglichenen, stabilen und fr\u00f6hlichen Eindruck gemacht. Es habe keine Hinweise darauf gegeben, dass sie Gewalt erfahren h\u00e4tten. Die \u00c4rztin f\u00fchrte ferner aus, dass sie den Jungen mit Ultraschall untersucht habe. Es habe keine Hinweise auf eine Gewaltanwendung gegen\u00fcber dem Jungen gegeben, weder H\u00e4matome noch Verletzungen oder Bluterg\u00fcsse. Die Beschwerdef\u00fchrer legten dar\u00fcber hinaus \u00e4rztliche Atteste vor, um zu zeigen, dass das M\u00e4dchen tats\u00e4chlich krank war, als sie nicht an dem Schulausflug teilnahm. Zudem legten sie eine Reihe von Zeugnissen vor, um darzulegen, dass die Kinder gute Noten hatten, ein angemessenes Sozialverhalten zeigten und selten die Schule vers\u00e4umten. Schlie\u00dflich brachten sie vor, dass die Kinder regelm\u00e4\u00dfig am Sportunterricht teilgenommen h\u00e4tten. Die Beschwerdef\u00fchrer behaupteten, es sei m\u00f6glich, dass das M\u00e4dchen die ganze Geschichte erfunden habe, als sie beim Manipulieren von Schulnoten erwischt worden sei.<\/p>\n<p>11. In einem ersten Termin vor dem Amtsgericht am 8. Juli 2008 einigten sich die Parteien darauf, dass eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung der Kinder seitens des Gerichts stattfinden solle.<\/p>\n<p>12. Am 16. Juli 2008 h\u00f6rte der Richter am Amtsgericht die beiden Kinder in Abwesenheit der anderen Verfahrensbeteiligten an. Wie aus dem Gerichtsprotokoll hervorgeht, wurden beide Kinder getrennt voneinander angeh\u00f6rt. Das M\u00e4dchen erkl\u00e4rte, dass die Beschwerdef\u00fchrer erheblichen Druck bez\u00fcglich guter Schulnoten auf sie aus\u00fcbten. Sobald die verlangten Ergebnisse nicht erzielt w\u00fcrden, werde sie von ihrem Vater mit H\u00e4nden und Gegenst\u00e4nden geschlagen. In den vergangenen Jahren habe ihr Vater sie mit einer Eisenstange auf die Fu\u00dfsohlen geschlagen. Anschlie\u00dfend habe sie ihre F\u00fc\u00dfe ins kalte Wasser halten m\u00fcssen, um keine Spuren zu hinterlassen. Einmal habe ihre Mutter ihre Beine ausgepeitscht. Sie erkl\u00e4rte ferner, dass sie sich in der Wohngruppe wohl f\u00fchle und nicht wieder nach Hause wolle, da sie Angst vor weiteren Gewaltt\u00e4tigkeiten habe.<\/p>\n<p>13. Der Junge erkl\u00e4rte, dass er seit dem Eintritt in die Schule st\u00e4ndig geschlagen worden sei, wenn er nicht die besten Schulnoten erzielte. Sein Vater habe auch Gegenst\u00e4nde wie eine Eisenstange verwendet. Solange sein Vater gewaltt\u00e4tig sei, wolle er nicht wieder zur\u00fcck nach Hause.<\/p>\n<p>14. Am 22. Juli 2008 richteten die Beschwerdef\u00fchrer ein Schreiben an das Amtsgericht, in dem sie bestritten, die Kinder jemals geschlagen zu haben. Sie erkl\u00e4rten, dass ihre Tochter l\u00fcge und ihren Bruder manipuliere. Die \u00c4rzte, die best\u00e4tigen k\u00f6nnten, dass sie zu keinem Zeitpunkt Symptome k\u00f6rperlicher Gewalt festgestellt h\u00e4tten, h\u00e4tten beide Kinder regelm\u00e4\u00dfig untersucht. Die Kinder h\u00e4tten regelm\u00e4\u00dfig am Schul- und Sportunterricht teilgenommen; dabei h\u00e4tten die Lehrer keine Misshandlungsspuren entdeckt. Die Beschwerdef\u00fchrer verwiesen auch auf einen Mitarbeiter des st\u00e4dtischen Psychologischen Dienstes, der den Jungen mehrmals begutachtet und keine Anzeichen von k\u00f6rperlicher Gewalt festgestellt habe.<\/p>\n<p>15. Im Hauptsacheverfahren vom 4. August 2008 entzog das Amtsgericht Krefeld den Beschwerdef\u00fchrern die elterliche Sorge f\u00fcr ihre beiden Kinder und \u00fcbertrug sie dem Jugendamt. Aufgrund eigener Ermittlungen, insbesondere der Anh\u00f6rung der beiden Kinder, war das Gericht \u00fcberzeugt, dass die Beschwerdef\u00fchrer ihren Kindern gegen\u00fcber mehrfach gewaltt\u00e4tig geworden seien. Nach der Einschulung der Kinder h\u00e4tten die Eltern erheblichen Druck ausge\u00fcbt, der darin gipfelte, dass die Kinder bei schulischen Leistungen, die nicht den Erwartungen entsprachen, k\u00f6rperlich bestraft worden seien. Beide Kinder seien unter anderem mit einer Eisenstange auf die Fu\u00dfsohlen geschlagen worden.<\/p>\n<p>16. Da das Gericht von der Richtigkeit der \u00c4u\u00dferungen der Kinder \u00fcberzeugt war, hielt es die Einholung eines Glaubw\u00fcrdigkeitgutachtens nicht f\u00fcr erforderlich. Beide Kinder h\u00e4tten ihre Aussagen im Beisein ihrer Mutter gegen\u00fcber dem Jugendamt best\u00e4tigt. Eine inhaltliche Beeinflussung des Jungen durch seine \u00e4ltere Schwester sei auszuschlie\u00dfen, da die Mitarbeiter des Jugendamts ausdr\u00fccklich darauf geachtet h\u00e4tten, dass die Kinder sich \u00fcber die Vorf\u00e4lle nicht unterhalten konnten, bevor auch der Junge befragt worden sei. Obwohl zu ber\u00fccksichtigen sei, dass das M\u00e4dchen m\u00f6glicherweise \u00fcber eine lebendige Phantasie verf\u00fcge, hielt das Gericht es f\u00fcr ausgeschlossen, dass das Kind seine Eltern \u00fcber einen so langen Zeitraum zu Unrecht belasten k\u00f6nnte. Ihre Aussagen seien vielmehr durch die Tendenz gekennzeichnet gewesen, ihre Eltern zu entlasten.<\/p>\n<p>17. Das Amtsgericht war unter Ber\u00fccksichtigung dieser Sachverhalte der Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrer derzeit erziehungsunf\u00e4hig seien und eine R\u00fcckf\u00fchrung der Kinder in den elterlichen Haushalt mit einer schwerwiegenden Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls verbunden w\u00e4re.<\/p>\n<p>18. Am 17. September 2008 legten die Beschwerdef\u00fchrer, die anwaltlich vertreten waren, Beschwerde ein. Am 8. Oktober 2008 trugen die Beschwerdef\u00fchrer vor, dass die angegriffene Entscheidung auf einer unrichtigen Darstellung des Sachverhalts beruhe. Die Kinder seien insbesondere nie im Beisein ihrer Mutter befragt worden. Dar\u00fcber hinaus habe das Amtsgericht es vers\u00e4umt, den erheblichen Sachverhalt vor der Entscheidung \u00fcber die endg\u00fcltige Entziehung des elterlichen Sorgerechts hinreichend zu pr\u00fcfen. Vorliegend sei die Einholung eines Gutachtens \u00fcber die Glaubw\u00fcrdigkeit der Kinder unverzichtbar.<\/p>\n<p>19. Zu keinem Zeitpunkt habe es objektive Anhaltspunkte wie blaue Flecken, Verletzungen, h\u00e4ufiges Fehlen in der Schule u. s. w., die auf Misshandlungen hindeuten k\u00f6nnten, gegeben. Jeder Mediziner k\u00f6nne best\u00e4tigen, dass auch das Eintauchen ins kalte Wasser die Entstehung von blauen Flecken nicht verhindern k\u00f6nne, wenn die Kinder tats\u00e4chlich mit einer Eisenstange geschlagen worden w\u00e4ren. Zudem w\u00e4ren Einschr\u00e4nkung der Bewegungsfreiheit, Taubheitsgef\u00fchl und Schmerzen die Folgen einer derartigen Misshandlung. Diese Symptome seien bei den Kindern zu keinem Zeitpunkt beobachtet worden.<\/p>\n<p>20. Da die Eltern vehement bestritten, ihre Kinder je geschlagen zu haben, gab es ihres Erachtens au\u00dfer den eigenen Angaben der Kinder keine objektiven Anhaltspunkte f\u00fcr die behauptete Misshandlung. Vor einer so einschneidenden Entscheidung wie der Entziehung des elterlichen Sorgerechts war daher nach Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen, um die Glaubw\u00fcrdigkeit der Kinder zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>21. Am 6. November 2008 wies das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcck. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war das Amtsgericht nach pers\u00f6nlicher Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrer und der Kinder aus zutreffenden Gr\u00fcnden davon ausgegangen, dass die elterliche Sorge nach \u00a7 1666 BGB (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c, unten) zu entziehen sei.<\/p>\n<p>22. Das Oberlandesgericht teilte die von dem Amtsgericht vorgenommene Beweisw\u00fcrdigung. Es komme nicht darauf an, dass das Amtsgericht davon ausgegangen sei, dass die Angaben auch in Gegenwart der Mutter gemacht worden seien.<\/p>\n<p>23. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kinder, insbesondere das M\u00e4dchen, die Beschwerdef\u00fchrer zu Unrecht belasteten, seien nicht ersichtlich. Dies ergebe sich aus den Gr\u00fcnden, auf die das Amtsgericht sich gest\u00fctzt habe, und insbesondere dem Umstand, dass die Kinder, denen die Konsequenzen ihrer Vorw\u00fcrfe voll und ganz bewusst gewesen seien, diese Angaben \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum widerspruchsfrei wiederholt h\u00e4tten. Dass die Kinder ihre Vorw\u00fcrfe lediglich aus Angst vor der Reaktion der Lehrerin auf den Versuch des M\u00e4dchens, seine Schulnoten zu manipulieren, erfunden und daran festgehalten h\u00e4tten, k\u00f6nne unter diesen Umst\u00e4nden ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>24. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte das Amtsgericht weitere Ermittlungen nicht anzustrengen. Insbesondere sei es nicht darauf angekommen, ob die die Kinder behandelnden \u00c4rzte anl\u00e4sslich der regelm\u00e4\u00dfigen Konsultationen Verletzungen festgestellt h\u00e4tten, weil die Verletzungshandlungen nicht zu sichtbaren Spuren gef\u00fchrt haben m\u00fcssten bzw. von den \u00c4rzten \u00fcbersehen worden seien oder zu Zeitpunkten erfolgt sein k\u00f6nnten, in denen kein Arztbesuch bevorstand.<\/p>\n<p>25. Das Amtsgericht sei auch nicht verpflichtet, ein Gutachten \u00fcber die Glaubw\u00fcrdigkeit der Kinder einzuholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die W\u00fcrdigung von Zeugenaussagen und die Beurteilung der Glaubw\u00fcrdigkeit von Zeugen Aufgabe des Gerichts. Die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens sei nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Zuverl\u00e4ssigkeit einer Zeugenaussage in Frage stellen k\u00f6nnten, und wenn f\u00fcr die Feststellung solcher Faktoren und ihres Einflusses auf den Inhalt einer Zeugenaussage eine besondere Sachkunde erforderlich sei. Solch ein konkreter Anhaltspunkt k\u00f6nne nicht bereits von der Tatsache abgeleitet werden, dass die Beweisperson in kindlichem oder jugendlichem Alter war. Amtsgericht und Oberlandesgericht seien mangels entgegenstehender konkreter Umst\u00e4nde in der Lage gewesen, die Glaubw\u00fcrdigkeit der Angaben der vom Amtsgericht angeh\u00f6rten Kinder ohne Hilfe eines Sachverst\u00e4ndigen zu beurteilen.<\/p>\n<p>26. Am 3. M\u00e4rz 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>B. Weitere Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>27. Am 17. M\u00e4rz 2009 beantragten die Beschwerdef\u00fchrer beim Amtsgericht, ihnen ein Umgangsrecht mit ihren Kindern zu gew\u00e4hren. In einem Termin vor dem Amtsgericht am 7. Juli 2009 wurde f\u00fcr den 16. Juli 2009 ein Treffen mit den Eltern, den Kindern und dem Jugendamt vereinbart.<\/p>\n<p>28. W\u00e4hrend des Treffens am 16. Juli 2009 gestand die Tochter, dass sie gelogen habe und die Vorw\u00fcrfe, die sie im vergangenen Jahr gemacht hatte, nicht wahr seien. Der Sohn best\u00e4tige dies. Das M\u00e4dchen \u00fcbergab auch je einen an ihre Eltern und an das Amtsgericht gerichteten Brief, in denen sie gestand, dass sie gelogen habe, und den Wunsch \u00e4u\u00dferte, zu ihrer Familie zur\u00fcckzukehren.<\/p>\n<p>29. Am 28. August 2009 best\u00e4tigten beide Kinder gegen\u00fcber dem Amtsrichter, dass ihre Eltern sie nie geschlagen h\u00e4tten. Die Parteien vereinbarten, die Umgangskontakte zwischen den Beschwerdef\u00fchrern und ihren Kindern mit dem Ziel der R\u00fcckf\u00fchrung der Kinder in den elterlichen Haushalt auszubauen.<\/p>\n<p>30. Am 9. Oktober 2009 kehrten die Kinder in den Haushalt der Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcck. Am 13. April 2010 hob das Amtsgericht seinen Beschluss vom 4. August 2008 auf und \u00fcbertrug den Beschwerdef\u00fchrern die elterliche Sorge zur\u00fcck.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT<\/p>\n<p>31. \u00a7 1666 BGB sieht vor, dass das Gericht bei einer Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen hat. Nach \u00a7 1666a Abs. 1 sind Ma\u00dfnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von den Eltern verbunden ist, nur zul\u00e4ssig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch \u00f6ffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Ma\u00dfnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen (\u00a7 1666a Abs.2).<\/p>\n<p>32. Nach \u00a7 26 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>33. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten, dass die Entziehung des Sorgerechts sie in ihrem Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletze; Artikel\u00a08 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>34. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer zwei Individualbeschwerden beim Gerichtshof eingereicht haben, die erste (Nr. 18734\/09) betreffend die Inobhutnahme ihrer Kinder und die zweite (Nr. 9242\/11) betreffend die Verweigerung einer Entsch\u00e4digung seitens der Beh\u00f6rden. Angesichts des \u00e4hnlichen Gegenstands der Individualbeschwerden h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr angemessen, diese zu verbinden.<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrer<\/em><\/p>\n<p>37. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten insbesondere, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden den erheblichen Sachverhalt nicht hinreichend gepr\u00fcft h\u00e4tten. Das Jugendamt und die Familiengerichte st\u00fctzten sich ausschlie\u00dflich auf die Aussagen der Kinder, die nicht durch Tatsachenbeweise best\u00e4tigt w\u00fcrden. Die Eltern hingegen h\u00e4tten s\u00e4mtliche Behauptungen h\u00e4uslicher Gewalt fortw\u00e4hrend zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>38. Im vorliegenden Fall gebe es gen\u00fcgend Gr\u00fcnde, den Behauptungen der Kinder zu misstrauen. Das Tagebuch des M\u00e4dchens, das auszugsweise den Gerichten vorgelegt worden sei, enthalte keine Hinweise darauf, dass sie Gewalt erfahren h\u00e4tte. Die Haus\u00e4rztin der Familie habe keine Hinweise auf jegliche Form der Misshandlung feststellen k\u00f6nnen. Die \u00e4rztlichen Atteste seien den Gerichten vorgelegt worden. Es sei ferner dargelegt worden, dass die Kinder regelm\u00e4\u00dfig an Freizeitaktivit\u00e4ten teilgenommen h\u00e4tten. Dasselbe gelte f\u00fcr die Zeugnisse der Kinder und die Tatsache, dass sie nur selten den Unterricht vers\u00e4umt h\u00e4tten. W\u00e4ren sie den behaupteten Misshandlungen tats\u00e4chlich ausgesetzt gewesen, h\u00e4tten sie zwangsl\u00e4ufig f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit in der Schule fehlen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>39. Die Beschwerdef\u00fchrer wiesen ferner darauf hin, dass die innerstaatlichen Gerichte eine weitere Beweiserhebung ablehnten. Weder die Lehrer der Kinder, noch die Haus\u00e4rztin der Familie seien formell angeh\u00f6rt worden. Die Gerichte ignorierten die \u00e4rztlichen Atteste und stellten keine Nachforschungen bei den Sportclubs der Kinder an. Zudem ber\u00fccksichtigten sie nicht, dass auch der Mitarbeiter des Psychologischen Dienstes der Stadt, der beide Kinder kenne, keine Hinweise auf k\u00f6rperliche Misshandlungen festgestellt habe.<\/p>\n<p>40. Auch h\u00e4tten die innerstaatlichen Beh\u00f6rden die M\u00f6glichkeit nicht ausgeschlossen, dass sich die Kinder im Vorfeld \u00fcber ihre Aussage vor Gericht verst\u00e4ndigt h\u00e4tten, und sie h\u00e4tten die Kinder nicht getrennt voneinander angeh\u00f6rt. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts seien die Kinder in der Lage gewesen, auf T\u00fcrkisch zu kommunizieren, als sie in die Obhut des Jugendamts genommen worden seien.<\/p>\n<p><em>2. Die Stellungnahmen der Regierung<\/em><\/p>\n<p>41. Nach Auffassung der Regierung war die Entziehung der elterlichen Sorge notwendig, um das Wohl der Kinder zu sch\u00fctzen. Die Regierung wies darauf hin, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung betont habe, dass bei der Herbeif\u00fchrung eines gerechten Ausgleichs zwischen den betroffenen Interessen das Kindeswohl im Vordergrund stehe. Die innerstaatlichen Entscheidungen in der vorliegenden Rechtssache seien ausschlie\u00dflich so zu verstehen, dass sie dem Kindeswohl dienten.<\/p>\n<p>42. Das Amtsgericht habe alle Verfahrensbeteiligten angeh\u00f6rt. Die Aussagen der Kinder sowohl beim Jugendamt als auch vor dem Richter reichten aus, um den Schluss des Gerichts zuzulassen, dass das Wohl der Kinder ernsthaft gef\u00e4hrdet sei. Beide Kinder h\u00e4tten beschrieben, wie sie von ihren Eltern geschlagen worden seien. Es gebe keinen Grund f\u00fcr eine weitere Beweisaufnahme. Die Regierung f\u00fchrte aus, dass hierbei die Bewertung des Sachverhalts durch das Amtsgericht aus einer ex ante Perspektive zu betrachten sei. Die Tatsache, dass die Kinder ein Jahr sp\u00e4ter, im Jahr 2009, ausgesagt h\u00e4tten, sie h\u00e4tten damals vor Gericht gelogen, m\u00fcsse unber\u00fccksichtigt bleiben.<\/p>\n<p>43. Zum damaligen Zeitpunkt h\u00e4tte f\u00fcr das Amtsgericht kein Grund bestanden, an der Glaubw\u00fcrdigkeit der Kinder zu zweifeln. Das Gericht h\u00f6rte die Kinder getrennt voneinander und in Abwesenheit anderer Personen an. Beide Kinder schilderten dabei die gleichen Sachverhalte. Wenn es sich bei diesen Aussagen tats\u00e4chlich um Falschaussagen gehandelt haben sollte, dann h\u00e4tte der Familienrichter davon ausgehen m\u00fcssen, dass sich die Kinder im Vorfeld \u00fcber ihre Aussagen verst\u00e4ndigt h\u00e4tten. Diese Annahme sei jedoch bei einem 8- und einer 12-J\u00e4hrigen fernliegend. Au\u00dferdem stimmten die Aussagen der Kinder mit ihrer fr\u00fcheren Darstellung gegen\u00fcber dem Jugendamt \u00fcberein. Auch sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kinder bereits zwei Monate von ihren Eltern getrennt gewesen seien. Dementsprechende habe zumindest der 12-j\u00e4hrigen Tochter die Auswirkungen einer etwaigen falschen Aussage bewusst sein m\u00fcssen. Schlie\u00dflich hielten auch die Lehrerin der Kinder sowie der Leiter der Beratungsstelle des Deutschen Kinderschutzbundes in Krefeld, der den Kontakt mit dem Jugendamt aufgenommen hatte, die Aussagen der Kinder f\u00fcr glaubhaft. Auch sp\u00e4ter h\u00e4tten sich die Kinder stets entsprechend ihrer Aussage vor Gericht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>44. Allein der Umstand, dass minderj\u00e4hrige Kinder vor Gericht vernommen w\u00fcrden, impliziere nicht automatisch, dass ihnen nicht geglaubt werden k\u00f6nne und zwangsl\u00e4ufig ein Glaubw\u00fcrdigkeitsgutachten einzuholen sei. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten aufgrund der Aussagen der Kinder, an deren Glaubw\u00fcrdigkeit kein Zweifel bestanden h\u00e4tte, davon ausgehen m\u00fcssen, dass die Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber ihren Kindern massiv gewaltt\u00e4tig geworden sind. Die Entscheidung sei somit zum damaligen Zeitpunkt notwendig und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen, um das Wohl der Kinder zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p><em>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass die Bundesregierung nicht bestreitet, dass die Entziehung des elterlichen Sorgerechts in das nach Artikel 8 der Konvention gesch\u00fctzte Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf Achtung ihres Familienlebens eingriffen hat. Der Gerichtshof best\u00e4tigt diese Bewertung. Jeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist \u201egesetzlich vorgesehen\u201c, verfolgte ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c angesehen werden.<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof stellt fest, dass die angegriffene Ma\u00dfnahme den Erfordernissen des innerstaatlichen Rechts entsprach und das legitime Ziel des Schutzes der Rechte anderer verfolgte, n\u00e4mlich der Rechte der Kinder der Beschwerdef\u00fchrer. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bei der Frage, ob ein Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, zu pr\u00fcfen hat, ob die zur Rechtfertigung der Ma\u00dfnahmen angef\u00fchrten Gr\u00fcnde, im Lichte des Falles als Ganzem, \u201ezutreffend und ausreichend\u201c waren und ob der Entscheidungsprozess fair war und die geb\u00fchrende Achtung der Rechte der Beschwerdef\u00fchrer aus Artikel 8 sicherstellte.<\/p>\n<p>47. Bei der Pr\u00fcfung der zur Rechtfertigung der Ma\u00dfnahmen angef\u00fchrten Gr\u00fcnde und des Entscheidungsprozesses ber\u00fccksichtigt der Gerichtshof geb\u00fchrend die Tatsache, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden den Vorteil hatten, mit allen Beteiligten unmittelbar in Verbindung zu stehen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an Stelle der nationalen Beh\u00f6rden deren Aufgaben in Fragen des Sorgerechts wahrzunehmen (vgl. u.v.a, H. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11057\/02, Rdnr. 89, ECHR 2004\u2011III). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Beh\u00f6rden einen gro\u00dfen Ermessensspielraum haben, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind in Pflege zu nehmen ist. Dagegen ist eine genauere Kontrolle bei weitergehenden Beschr\u00e4nkungen erforderlich, wie beispielsweise bei Einschr\u00e4nkungen des Umgangsrechts der Eltern (siehe z.B. E. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735\/94, Rdnr. 64, ECHR 2000\u2011VIIIund A.D. und O.D. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 28680\/06, Rdnr. 83, 16. M\u00e4rz 2010).<\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Fehlurteile oder -einsch\u00e4tzungen von Fachkr\u00e4ften nicht per se dazu f\u00fchren, dass Ma\u00dfnahmen betreffend die Sorge f\u00fcr die Person des Kindes mit den Erfordernissen von Artikel 8 der Konvention unvereinbar sind. Die Beh\u00f6rden, sowohl im medizinischen als auch im sozialen Bereich, sind zum Schutz von Kindern verpflichtet und k\u00f6nnen nicht jedes Mal daf\u00fcr verantwortlich gemacht werden, wenn ein echter und gerechtfertigter Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Sicherheit von Kindern im Verh\u00e4ltnis zu Mitgliedern ihrer Familie sich &#8211; r\u00fcckblickend &#8211; als fehlgeleitet erweist (R.K. und A.K. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.. 38000\/05, Rdnr. 36, 30. September 2008 und A.D. und O.D., a.a.O., Rdnr. 84). Daraus folgt, dass die innerstaatlichen Entscheidungen nur im Lichte der Sachlage gepr\u00fcft werden k\u00f6nnen, wie sie sich den innerstaatlichen Beh\u00f6rden zum Zeitpunkt der Entscheidungen dargestellt hat.<\/p>\n<p>49. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass sich die innerstaatlichen Beh\u00f6rden zumindest dem ersten Anschein nach glaubhaften Behauptungen schweren k\u00f6rperlichen Missbrauchs gegen\u00fcber sahen. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass das Amtsgericht Krefeld auf der Grundlage der schweren Vorw\u00fcrfe der Kinder hinreichende Gr\u00fcnde daf\u00fcr hatte, die Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung unverz\u00fcglich aus ihrer Familie herauszunehmen, um einen m\u00f6glichen weiteren Missbrauch zu verhindern. Daraus folgt, dass die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 23. Mai 2008 die Rechte der Beschwerdef\u00fchrer aus Artikel 8 der Konvention nicht verletzte.<\/p>\n<p>50. Es bleibt noch festzustellen, ob die Entscheidung im Hauptsacheverfahren \u00fcber die endg\u00fcltige Entziehung der elterlichen Sorge die Rechte der Beschwerdef\u00fchrer aus Artikel 8 der Konvention hinreichend gew\u00e4hrleistete. Der Gerichtshof stellt fest, dass der einzige Beweis, auf den das Amtsgericht Krefeld seine Entscheidung vom 4. August 2008 st\u00fctzte, die pers\u00f6nlichen \u00c4u\u00dferungen der beiden Kinder gegen\u00fcber dem Jugendamt und vor dem Amtsgericht waren. Es gab keinen objektiven Beweis f\u00fcr den behaupteten Missbrauch. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Amtsgericht zwar den Vorteil des unmittelbaren Kontakts zu den Kindern hatte, das Berufungsgericht hingegen seine Bewertung ausschlie\u00dflich auf den Inhalt der Verfahrensakte st\u00fctzte, ohne die Kinder erneut pers\u00f6nlich anzuh\u00f6ren. Die Beschwerdef\u00fchrer wiederum st\u00fctzten sich auf die Aussagen der behandelnden \u00c4rzte der Kinder und eines Psychologen, die den Jungen wiederholt untersucht und keinen Hinweis auf einen Missbrauch festgestellt hatten. Sie wiesen ferner darauf hin, dass die Kinder regelm\u00e4\u00dfig die Schule besucht und an sportlichen Aktivit\u00e4ten teilgenommen h\u00e4tten. Auch wurde vor den innerstaatlichen Gerichten nicht bestritten, dass das M\u00e4dchen eine lebhafte Phantasie hatte. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Tatsachen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptungen der Kinder aufkommen lassen.<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht unter Druck standen, eine \u00fcbereilte Entscheidung zu treffen, nachdem die Kinder sicher in einer Wohngruppe f\u00fcr Kinder untergebracht waren. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen Familiengerichte nach \u00a7 26 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen (siehe Rdnr. 33) verpflichtet sind, von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuf\u00fchren, und dass die Bundesregierung keine tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnde angef\u00fchrt hat, aus denen die innerstaatlichen Gerichte daran gehindert h\u00e4tten sein k\u00f6nnen, den Sachverhalt vor Erlass einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter zu untersuchen. Unter diesen Umst\u00e4nden und im Hinblick auf die schwerwiegenden Auswirkungen, die die vollst\u00e4ndige Entziehung der elterlichen Sorge der Beschwerdef\u00fchrer auf die Familie insgesamt hatte, vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte im Hauptsacheverfahren keine hinreichenden Gr\u00fcnde daf\u00fcr angef\u00fchrt haben, den Beschwerdef\u00fchrern die elterliche Sorge zu entziehen.<\/p>\n<p>52. Folglich ist Artikel\u00a08 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>II. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN<\/p>\n<p>53. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen nach Artikel 8 der Konvention, dass ihnen der Umgang mit ihren Kindern w\u00e4hrend ihrer Obhutnahme verwehrt worden sei. Dar\u00fcber hinaus beanstanden sie nach Artikel 14 der Konvention, gegen\u00fcber Eltern deutscher Herkunft diskriminiert worden zu sein. Abschlie\u00dfend r\u00fcgen sie nach Artikel 3 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention, dass ihnen eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die fehlerhaften Entscheidungen der deutschen Gerichte versagt worden sei.<\/p>\n<p>54. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die ger\u00fcgten Angelegenheiten unter seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass hier keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und nach Artikel\u00a035 Abs. 3 Buchstabe a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>III. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>55. Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>56. Die Beschwerdef\u00fchrer verlangen die Zahlung von insgesamt 35.923,74 Euro in Bezug auf den materiellen Schaden. Sie trugen vor, sie h\u00e4tten in eine andere Stadt ziehen m\u00fcssen, weil sie es nicht h\u00e4tten ertragen k\u00f6nnen, in Krefeld zu leben, nachdem ihnen die Kinder weggenommen worden seien. Die Ausgaben f\u00fcr den Umzug in eine neue Wohnung, einschlie\u00dflich der Anschaffung neuer M\u00f6bel und zus\u00e4tzlicher Ausgaben, sowie die Unterbringungskosten in H\u00f6he von 1.834,93 Euro, die sie an das Jugendamt zahlen mussten, finanzierten sie mit einem Kredit in H\u00f6he von 21.095,34 Euro. Dar\u00fcber hinaus brachten sie vor, der erste Beschwerdef\u00fchrer sei infolge erheblicher Traumatisierung arbeitslos geworden, und errechneten einen Verdienstausfall in H\u00f6he von 14.828,40 Euro.<\/p>\n<p>57. Die Regierung f\u00fchrte aus, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem behaupteten Versto\u00df und dem Umzug bestehe, der eine freiwillige Entscheidung der Beschwerdef\u00fchrer gewesen sei. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer den behaupteten Verdienstausfall sowie den kausalen Zusammenhang zwischen der behaupteten Verletzung ihrer Konventionsrechte und des Verlusts des Arbeitsplatzes des Beschwerdef\u00fchrers nicht substantiiert.<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof kann keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung, dem Umzug der Beschwerdef\u00fchrer, der Anschaffung neuer M\u00f6bel, den Kosten des Privatkredits und dem behaupteten Verdienstausfall erkennen. Jedoch spricht er den Beschwerdef\u00fchrern 1.834,93 in Euro f\u00fcr die Unterbringungskosten der Kinder, als sie in beh\u00f6rdlicher Obhut standen, zu.<\/p>\n<p>59. Die Beschwerdef\u00fchrer verlangten ferner jeweils 55.000 EUR als Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden. Sie trugen vor, dass sie 497 Tage von ihren Kindern getrennt gewesen seien, dass sie mit der Tatsache leben m\u00fcssten, dass ihre Tochter im Heim sexuell missbraucht worden sei, und dass der erste Beschwerdef\u00fchrer seinen Arbeitsplatz verloren habe.<\/p>\n<p>60. Die Regierung hielt den von den Beschwerdef\u00fchrern geltend gemachten Betrag f\u00fcr \u00fcberzogen. Angesichts der Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte keinen Grund gehabt h\u00e4tten, an der Glaubw\u00fcrdigkeit der Behauptung der Kinder zu zweifeln, sei es in der vorliegenden Rechtssache nicht angezeigt, eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr immaterielle Sch\u00e4den zuzusprechen.<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der Verletzung ihrer Rechte vor den innerstaatlichen Gerichten gro\u00dfe Angst und Frustration versp\u00fcrt haben m\u00fcssen. Im Hinblick ferner auf die weitreichenden Folgen, die die angefochtenen Entscheidungen f\u00fcr die Familie der Beschwerdef\u00fchrer insgesamt hatten, entscheidet der Gerichtshof nach Billigkeit und spricht jedem Beschwerdef\u00fchrer unter dieser Rubrik 25.000 Euro zu.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>62. Die Beschwerdef\u00fchrer, die sich auf Belege st\u00fctzen, verlangten 3.078,74 EUR f\u00fcr Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten. Dar\u00fcber hinaus machten sie einen Pauschalbetrag in H\u00f6he von 300 Euro f\u00fcr Fahrtkosten, Porto, Papier und Arztkosten geltend.<\/p>\n<p>63. Nach Auffassung der Regierung haben sie lediglich Gerichts- und Anwaltskosten in H\u00f6he von 2.095,41 Euro nachgewiesen.<\/p>\n<p>64. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden waren und der H\u00f6he nach angemessen sind. In der vorliegenden Rechtssache h\u00e4lt es der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien f\u00fcr angemessen, f\u00fcr Kosten und Auslagen im innerstaatlichen Verfahren 2.095,41\u00a0EUR zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>2. Die R\u00fcge nach Artikel\u00a08 der Konvention bez\u00fcglich der Entziehung der elterlichen Sorge wird f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>3. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>a) Der beschwerdegegnerische Staat hat den Beschwerdef\u00fchrern binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>i) an beide Beschwerdef\u00fchrer zusammen 1.834,93 Euro (eintausendachthundertvierunddrei\u00dfig Euro und dreiundneunzig Cent) f\u00fcr den materiellen Schaden, zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;<\/p>\n<p>ii) an jeden Beschwerdef\u00fchrer 25.000 EUR (f\u00fcnfundzwanzigtausend Euro) f\u00fcr den immateriellen Schaden, zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;<\/p>\n<p>iii) an beide Beschwerdef\u00fchrer zusammen 2.095,41 Euro (zweitausendundf\u00fcnfundneunzig Euro und einundvierzig Cent) f\u00fcr Kosten und Auslagen, zuz\u00fcglich der den Beschwerdef\u00fchrern gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;<\/p>\n<p>b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die obengenannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>5. Im \u00dcbrigen wird die Forderung der Beschwerdef\u00fchrer nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 14. M\u00e4rz 2013 nach Artikel\u00a077 Abs\u00e4tze\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 \u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=495\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=495&text=RECHTSSACHE+B.B.+und+F.B.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+18734%2F09+und+9424%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=495&title=RECHTSSACHE+B.B.+und+F.B.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+18734%2F09+und+9424%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=495&description=RECHTSSACHE+B.B.+und+F.B.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+18734%2F09+und+9424%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROPARAT EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE B.B. und F.B. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nrn. 18734\/09 und 9424\/11) URTEIL STRASSBURG 14. 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