{"id":493,"date":"2021-01-03T19:52:33","date_gmt":"2021-01-03T19:52:33","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=493"},"modified":"2021-01-03T19:52:33","modified_gmt":"2021-01-03T19:52:33","slug":"klouten-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-48057-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=493","title":{"rendered":"KLOUTEN gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 48057\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 48057\/10<br \/>\nK. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 19. M\u00e4rz 2013 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nPaul Lemmens,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 8. Juli 2009 erhoben wurde,nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19&#8230; geborene Beschwerdef\u00fchrer, Herr K, ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und derzeit in einem Wohnheim f\u00fcr psychisch kranke Menschen in K. untergebracht.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>3. Im November 2001 wurde der Beschwerdef\u00fchrer, der zuvor Anzeichen einer Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung gezeigt hatte, vor\u00fcbergehend in der psychiatrischen Abteilung des Landeskrankenhauses D\u00fcsseldorf untergebracht, nachdem er einen Passanten auf der Stra\u00dfe beschimpft und beleidigt hatte.<\/p>\n<p>4. In dem anschlie\u00dfenden Gerichtsverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf wurde festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer diesen Passanten am 22.Oktober 2001 beleidigt und angespuckt hatte, weil dieser ihm seines Erachtens im Weg gestanden hatte. Diesem Vorfall war am 25. August 2000 ein schwerwiegenderer Angriff vorausgegangen, als der Beschwerdef\u00fchrer gegen eine Radfahrerin vorgegangen war, von der er sich auf der Stra\u00dfe bel\u00e4stigt gef\u00fchlt hatte; er besch\u00e4digte zun\u00e4chst das Fahrrad und schlug ihr dann mit einem Kn\u00fcppel auf den Kopf, wodurch das Opfer, das infolge des Schlags vor\u00fcbergehend das Bewusstsein verloren hatte, eine Kopfverletzung und einen Bluterguss \u00fcber dem rechten Augedavontrug.<\/p>\n<p>5. Mit Urteil vom 22. November 2002 befand das Landgericht, das sich insbesondere auf ein Gest\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers und auf dieses best\u00e4tigende Zeugenaussagen st\u00fctzte, dass der Angriff des Beschwerdef\u00fchrers auf die Radfahrerin im Jahr 2000 den Tatbestand der gef\u00e4hrlichen K\u00f6rperverletzung und der Vorfall im Jahr 2001 den der Beleidigung erf\u00fclle. Unter Bezugnahme auf ein Sachverst\u00e4ndigengutachten, das von dem Chefarzt der zust\u00e4ndigen Abteilung des Psychiatrischen Krankenhauses D\u00fcsseldorf am 26.\u00a0Juli 2002 erstattet worden war, vertrat das Landgericht jedoch die Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Taten im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit begangen habe.<\/p>\n<p>6. Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Vergangenheit immer wieder vor\u00fcbergehend in psychiatrische Krankenh\u00e4user eingewiesen worden war. So sei er in den Jahren 1979 und 1980 auf Betreiben seiner Eltern zweimal f\u00fcr jeweils drei Monate in einem psychiatrischen Krankenhaus in Neuss untergebracht worden. Anschlie\u00dfend sei er \u00fcberwiegend keiner regelm\u00e4\u00dfigen Besch\u00e4ftigung nachgegangen und habe keinen festen Wohnsitz gehabt; vor seiner vor\u00fcbergehenden Unterbringung im Landeskrankenhaus D\u00fcsseldorf im November 2001 habe er im Freien gelebt und eine zeltartige Konstruktion als Obdach genutzt. Sein Strafregister weise seit 1979 mindestens 38 Eintr\u00e4ge &#8211; \u00fcberwiegend wegen geringf\u00fcgiger Straftaten wie Bef\u00f6rderungserschleichung &#8211; auf. Alle insoweit gegen den Beschwerdef\u00fchrer eingeleiteten Strafverfahren seien eingestellt worden, weil er f\u00fcr die Taten strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte. Nach seiner Festnahme wegen des vorgenannten Angriffs auf die Radfahrerin sei er im August 2000 gem\u00e4\u00df dem Gesetz \u00fcber Hilfen und Schutzma\u00dfnahmen bei psychischen Krankheiten \u2013 PsychKG mehrere Wochen vor\u00fcbergehend in einem psychiatrischen Krankenhaus in Neuss untergebracht und untersucht worden. Die behandelnden \u00c4rzte h\u00e4tten bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine chronische schizophrene Psychose diagnostiziert, die sich zum Zeitpunkt des Vorfalls zu einer akuten paranoiden Krankheitssymptomatik entwickelt habe. Ihre Diagnose sei bei der anschlie\u00dfenden Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers im Krankenhaus in D\u00fcsseldorf nach dem Vorfall vom 22.Oktober 2001 best\u00e4tigt worden; dort sei er von demselben Sachverst\u00e4ndigen untersucht worden, der das Gutachten vom 26. Juli 2002 im vorliegenden Verfahren erstattet hatte.<\/p>\n<p>7. Dieser Sachverst\u00e4ndige habe ausgef\u00fchrt, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine schizophrene Psychose vorliege, die bereits seit Ende der 70\u2019er Jahre bestehe, und im Laufe der Jahre chronisch geworden sei. Seine Erkrankung sei von dem st\u00e4ndigen Gef\u00fchl, drangsaliert zu werden, gekennzeichnet, das zu aggressivem Verhalten in Situationen f\u00fchre, die der Beschwerdef\u00fchrer als bedrohlich empfinde. Nach Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen war der Beschwerdef\u00fchrer bei der Begehung der Taten in den Jahren 2000 und 2001 aufgrund seiner Erkrankung unf\u00e4hig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, und habe daher im Sinne von \u00a7 20 StGB ohne Schuld gehandelt.<\/p>\n<p>8. Das Landgericht schloss sich den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen an und befand, dass der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei, da von ihm k\u00fcnftig weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien; daher ordnete es seine Unterbringung in einem forensisch-psychiatrischen Krankenhaus an (\u00a7\u00a7\u00a020 und 63 StGB, siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht\u201c, unten). Das Landgericht f\u00fchrte aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich des Bestehens seiner Krankheit keine Einsicht zeige und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus insoweit der einzige Weg sei, um sicherzustellen, dass die im Rahmen einer erfolgreichen Therapie erforderlichen Medikamente, regelm\u00e4\u00dfig verabreicht werden k\u00f6nnten. Daher sei die Fortdauer seiner Unterbringung erforderlich und ihre Aussetzung vorerst nicht zu rechtfertigen. Die von dem Sachverst\u00e4ndigen angeregten Lockerungen der Ma\u00dfregel seien jedoch zu gegebener Zeit ins Auge zu fassen und w\u00fcrden den Beschwerdef\u00fchrer angesichts seines ausgepr\u00e4gten Bed\u00fcrfnisses nach Unabh\u00e4ngigkeit und Freiheit, wie es sich in der Vergangenheit manifestiert hatte, \u00fcberdies motivieren, seine Therapie fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><em>2. c. Fr\u00fchere \u00dcberpr\u00fcfungen der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/em><\/p>\n<p>9. Im Rahmen der j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfungen der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. \u00a7\u00a7 67d und 67e StGB, siehe &#8222;Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht&#8220;, unten) ordnete das zust\u00e4ndige Landgericht D\u00fcsseldorf durchweg die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.<\/p>\n<p>10. So befand eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Landgerichts in einem Beschluss vom 8.November 2006, dass eine Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers sich noch nicht rechtfertigen lasse, weil weiterhin die Gefahr bestehe, dass dieser im Falle seiner Freilassung weitere Straftaten begehen werde. Das Gericht merkte an, dass der Beschwerdef\u00fchrer immer noch nicht einsehe, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leide. Zwar sei er in die Krankenhausumgebung gut integriert und nehme an therapeutischen Ma\u00dfnahmen teil, lege aber immer noch aufbrausende, aggressive und paranoide Reaktionen an den Tag. Zudem habe er die von den behandelnden \u00c4rzten empfohlene h\u00f6here Dosierung seiner Medikamente abgelehnt und erkl\u00e4rt, dass er nach eineretwaigen Entlassung keinen Psychiater mehr aufsuchen werde. In seiner W\u00fcrdigung st\u00fctzte sich das Landgericht insbesondere auf ein externes medizinisches Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 7. Dezember 2005 und eine Stellungnahme der behandelnden \u00c4rzte im psychiatrischen Krankenhaus D\u00fcsseldorf vom 23. Juni 2006. Das Gericht nahm auch auf den Schriftsatz des Beschwerdef\u00fchrers und seine Aussagen, die er bei seiner Anh\u00f6rung durch einen Richter der Kammer gemacht hatte, Bezug. Das Landgericht wies darauf hin, dass eine betreute Wohngruppe au\u00dferhalb des Krankenhauses in Betracht kommen k\u00f6nne, sobald der Beschwerdef\u00fchrer sich mit seiner Krankheit auseinandersetze und einer Anpassung der Dosierung der ihm verschriebenen Medikamente zustimme.<\/p>\n<p>11. Mit Beschluss vom 11. Januar 2007 verwarf das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf unter Best\u00e4tigung der Begr\u00fcndung des Landgerichts die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers und befand, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem Krankenhaus noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass der Verfahrensmangel, dass die Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers durch lediglich einen Richter der Kammer, die seine Unterbringung \u00fcberpr\u00fcft, und nicht &#8211; wie nach der gefestigten Rechtsprechung der nationalen Gerichte erforderlich &#8211; durch die vollst\u00e4ndige Kammer erfolgt sei, in vorliegendem Fall keine Frage aufwerfe. Da nach den ma\u00dfgeblichen medizinischen Sachverst\u00e4ndigengutachten und den Stellungnahmen der behandelnden \u00c4rzte die Notwendigkeit der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum bejaht worden sei, habe das Landgericht von der Regel, dass die Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers von der vollst\u00e4ndigen Kammer durchzuf\u00fchren ist, ausnahmsweise abweichen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>12. Mit Beschluss vom 26. April 2007 (2 BvR 199\/07) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen, weil es der Auffassung war, dass die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts keine Anzeichen von Willk\u00fcr erkennen lie\u00dfen und keine verfassungsrechtliche Frage aufw\u00fcrfen.<\/p>\n<p>13. Am 4. Juni 2007 reichte der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde (Nr. 25714\/07) beim Gerichtshof ein, mit der er r\u00fcgte, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht gerechtfertigt sei. Er behauptete ferner, dass seine Behandlung und Medikation in dem psychiatrischen Krankenhaus eine erniedrigende Behandlung darstellten, die gegen Artikel 3 der Konvention verstie\u00dfen. Unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 der Konvention r\u00fcgte er, dass das Verfahrenhinsichtlich seiner Unterbringung im Jahre 2002 und die nachfolgenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren nicht fair gewesen seien. Unter Berufung auf Artikel 9 i. V. m. Artikel 14 der Konvention trug er abschlie\u00dfend vor, dass die Verfahren vor den nationalen Gerichten, deren willk\u00fcrliche Entscheidungen in Bezug auf seine Freiheitsentziehung sowie dieBedingungen seiner Unterbringung diskriminierend gewesen seien und sein Recht auf Gedankenfreiheit verletzt h\u00e4tten. Die Beschwerde wurde von dem Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung mit Beschluss vom 18. April 2012 f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><em>3. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>a)Erster Verfahrenskomplex vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf und dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>14. Am 9. November 2007 ordnete das Landgericht D\u00fcsseldorf die Fortsetzung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut an.<\/p>\n<p>15. Aufgrund schriftlicher Stellungnahmen des psychiatrischen Krankenhauses D\u00fcsseldorf und der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sowie des externen Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 7. Dezember 2005 befand das Gericht, nachdem es den Beschwerdef\u00fchrer durch einen Richter der Kammer am 30. Oktober 2007 angeh\u00f6rt hatte, dass die Kriminalprognose des Beschwerdef\u00fchrers noch negativ sei. Der Beschwerdef\u00fchrer zeige keinerlei Einsicht in seine Erkrankung und verschlie\u00dfe sich hartn\u00e4ckig den von den behandelnden \u00c4rzten vorgeschlagenen Medikamentenanpassungen, die f\u00fcr eine langfristige Therapie seiner St\u00f6rung notwendig seien. Zudem missbrauche er immer wieder Vollzugslockerungen zu unerlaubtem Ausgang au\u00dferhalb des Krankenhausgel\u00e4ndes. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdef\u00fchrer au\u00dferhalb der \u00fcberwachten Krankenhausumgebung seine medizinische und therapeutische Behandlung vernachl\u00e4ssigen w\u00fcrde und folglich seine Aggressivit\u00e4t sich nicht mehr auf dokumentierte verbale Ausbr\u00fcche gegen\u00fcber den behandelnden \u00c4rzten beschr\u00e4nken, sondern in k\u00f6rperliche Gewalt m\u00fcnden w\u00fcrde. Angesichts dieser Erkenntnisse war das Landgericht der Ansicht, dass weiterhin die Gefahr gegeben sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung auf Bew\u00e4hrung weitere Straftaten begehen werde, und dass seine fortdauernde Unterbringung in einem Krankenhaus daher erforderlich sei.<\/p>\n<p>16. Auf die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers hob das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf am 3. M\u00e4rz 2008 den Beschluss des Landgerichts auf, weil das Ausgangsverfahren deutliche Verfahrensm\u00e4ngel aufweise, und verwies die Sache zur erneuten Pr\u00fcfung an das Landgericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p>17. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer entgegen den in der gefestigten Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erneut nur von einem Richter der Kammer und nicht durch die aus drei Richtern bestehende vollst\u00e4ndige Kammer angeh\u00f6rt worden sei. \u00dcberdies seien die nationalen Gerichte aufgrund einer am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen \u00c4nderung des Strafgesetzbuchs verpflichtet, im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der weiteren Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Unterbringung nach jeweils f\u00fcnf Jahren vollzogener Unterbringung eines Verurteilten in einem Krankenhaus ein neues Gutachten eines au\u00dfenstehenden psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen einzuholen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts am 9. November 2007 schon fast sechs Jahre untergebracht war. Mithin h\u00e4tte das Landgericht im Rahmen des \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens im Jahre 2007 ein neues externes Sachverst\u00e4ndigengutachten einholen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>18. Das Oberlandesgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Landgericht bei einer Neubewertung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund dieses neuen Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht nur zu pr\u00fcfen haben werde, ob von dem Beschwerdef\u00fchrer nach seiner Freilassung weitere rechtswidrige Taten zu erwarten seien, sondern auch, ob in Zukunft zu erwartende Taten von einer solchen Erheblichkeit und f\u00fcr die Allgemeinheit so gef\u00e4hrlich seien, dass die Fortdauer der Unterbringung erforderlich sei. Das Oberlandesgericht f\u00fchrte in diesem Zusammenhang aus, dass sich weder aus dem Beschluss des Landgerichts vom 9. November 2007 noch aus dem Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 7. Dezember 2005, in dem von \u201eaggressiv eruptivem&#8220; Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers die Rede ist, ergebe, welche Art von aggressivem Verhalten nach einer etwaigen Entlassung von dem Beschwerdef\u00fchrer zu erwarten sei und ob der Grad seiner Gef\u00e4hrlichkeit seine weitere Unterbringungrechtfertige. Das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers im Verlauf seiner Unterbringung oder die Taten, derentwegen die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers angeordnet worden war, welche im Vergleich zu vielen anderen F\u00e4llen der Unterbringung eines Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus von eher geringer Gef\u00e4hrlichkeit waren, legten auch nicht die Annahme nahe, dass von ihm im Falle seiner Freilassung erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Zwar treffe es zu, dass das Vorstrafenregister des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die Zeit von 1979 bis 2000 38 Eintr\u00e4ge aufweise; dar\u00fcber hinaus bez\u00f6gen sich aber nur zwei dieser Eintr\u00e4ge aus den Jahren 1992 bzw.1998 aufK\u00f6rperverletzungsdelikte von einer bestimmten Schwere, wogegen die \u00fcberwiegende Zahl Bef\u00f6rderungserschleichung betreffe.<\/p>\n<p>(b) Das psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2008<\/p>\n<p>19. Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts beauftragte das Landgericht den \u00e4rztlichen Direktor des psychiatrischen Krankenhauses Dortmund mit der Erstellung eines externen Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Bei der Einsch\u00e4tzung der Kriminalprognose des Beschwerdef\u00fchrers ber\u00fccksichtigte der Sachverst\u00e4ndige die fr\u00fcheren psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber den Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers und seine Krankenakte, die von den behandelnden \u00c4rzten abgegebene Stellungnahmen zu dem Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers im Krankenhaus sowie zu den seit seiner Einweisung im Jahr 2001 durchgef\u00fchrten therapeutischen Ma\u00dfnahmen enthielt. Der Gutachter untersuchte den Beschwerdef\u00fchrer am 24. Juli 2008 und erstellte sein Gutachten am 18. August 2008.<\/p>\n<p>20. Der Sachverst\u00e4ndige stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zwar keine Symptome der fr\u00fcher diagnostizierten chronischen schizophrenen Psychose zeige, er gleichwohl aber an einer schizotypen St\u00f6rung leide, die sich unter dem Einfluss von wiederholtem Drogenmissbrauch in der Vergangenheit entwickelt habe. Zudem zeige der Beschwerdef\u00fchrer Anzeichen einer kombinierten Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit vorwiegend narzisstischen und dissozialen Anteilen. Er lasse sich leicht provozieren und sei sehr reizbar; seine Schwelle f\u00fcr aggressives Verhalten sei niedrig. W\u00e4hrend seines Krankenhausaufenthalts habe der Beschwerdef\u00fchrer, wenn er gereizt worden war, oder in Situationen, die er als bedrohlich empfunden habe, aggressives und zum Teil gewaltt\u00e4tiges Verhalten gegen\u00fcber Mitpatienten und dem Krankenhauspersonal an den Tag gelegt. Der Beschwerdef\u00fchrer habe jedoch in keinem dieser F\u00e4lle von einer Waffe oder gef\u00e4hrlichem Werkzeug Gebrauch gemacht, und es gebe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sein aggressives Verhalten in seiner H\u00e4ufigkeit oder Intensit\u00e4t im Laufe der Jahre zugenommen habe.<\/p>\n<p>21. Nach Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen war zu erwarten, dass der Beschwerdef\u00fchrer au\u00dferhalb des Krankenhauses Straftaten begehen werde, \u00e4hnlich denen, die seiner Unterbringung zugrunde lagen. Wenn er verbal provoziert werde oder Drogen konsumiere, sei auch ein R\u00fcckfall wahrscheinlich. Bei der Untersuchung durch den Sachverst\u00e4ndigen hatte der Beschwerdef\u00fchrer ge\u00e4u\u00dfert, dass er im Falle seiner Entlassung sein fr\u00fcheres Leben wieder aufnehmen werde und keine Notwendigkeit sehe, seine Therapie fortzusetzen. Die weitere Therapie und Medikation seien jedoch geboten, um das R\u00fcckfallrisiko gering zu halten. Daher k\u00f6nne die Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Krankenhaus vorerst nicht empfohlen werden. Der Sachverst\u00e4ndige f\u00fchrte in diesem Zusammenhang aus, dass seine Einsch\u00e4tzung sich auf die Annahme st\u00fctze, dass das Landgericht zu dem Ergebnis komme, dass die von dem Beschwerdef\u00fchrer zu erwartenden Straftaten so schwerwiegend seien, dass der Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer seiner Unterbringung erfordere.<\/p>\n<p>(c) Zweites Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht<\/p>\n<p>22. Am 11. M\u00e4rz 2009 h\u00f6rte eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Landgerichts den Beschwerdef\u00fchrer, den Sachverst\u00e4ndigen und einen Oberarzt des psychiatrischen Krankenhauses D\u00fcsseldorf an.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 25. M\u00e4rz 2009 ordnete das Landgericht nach \u00a7 67e Abs. 2 StGB (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht&#8220;, unten) die Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers zur Bew\u00e4hrung an.<\/p>\n<p>23. Das Landgericht stellte fest, dass es &#8211; anders als bei Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis, die durch eine Progredienz gekennzeichnet seien, welche h\u00e4ufig mit akuten psychotischen Abst\u00fcrzen und aggressiven Auff\u00e4lligkeiten einhergehe &#8211; keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gebe, dass die Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers derartige Risiken berge. Es f\u00fchrte aus, dass etwaige rechtswidrige Taten, die von dem Beschwerdef\u00fchrer in Zukunft zu erwarten seien, aller Voraussicht nach geringf\u00fcgig seien und es sich dabei um Straftaten wie Bef\u00f6rderungserschleichung, kleinere Diebstahlsdelikte oder leichte K\u00f6rperverletzungen handele. Vor dem Hintergrund der bisherigen Lebensgeschichte des Beschwerdef\u00fchrers und seines Verhaltens w\u00e4hrend der Unterbringung im Krankenhaus war das Landgericht der Auffassung, dass der Angriff des Beschwerdef\u00fchrers auf die Radfahrererin im Jahr 2000 als Einzelfall anzusehen sei. In Anbetracht der Geringf\u00fcgigkeit der im Wiederholungsfall zu erwartenden Straftaten sei die Fortsetzung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00fcber sechs Jahren Krankenhausbehandlung nicht mehr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>24. Das Landgericht r\u00e4umte ein, dass wegen des Restrisikos, dass der Beschwerdef\u00fchrer K\u00f6rperverletzungsdelikte begehen k\u00f6nnte, wenn er in Konfliktsituationen geriete, die der Konstellation \u00e4hnlich seien, die zu den Vorf\u00e4llen in den Jahren 2000 und 2001 gef\u00fchrt hatten, seine Unterbringung noch nicht erledigt sei, sondern zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden m\u00fcsse. Daher ordnete das Landgericht an, dass der Beschwerdef\u00fchrer in einer Bew\u00e4hrungszeit von f\u00fcnf Jahren der F\u00fchrungsaufsicht unterstellt und angewiesen wird, den Anordnungen seines Bew\u00e4hrungshelfers Folge zu leisten und die Wahl seines Wohnsitzes mit ihm abzustimmen. In der Bew\u00e4hrungszeit m\u00fcsse der Beschwerdef\u00fchrer sich zudem des Drogenkonsums enthalten und sich straffrei f\u00fchren. Er habe die behandelnden \u00c4rzte im psychiatrischen Krankenhaus D\u00fcsseldorfalle 14 Tage aufzusuchen, ihren Anordnungen Folge zu leisten und die verordneten Medikamente zu nehmen.<\/p>\n<p>25. Am 14. April 2009 legte der Beschwerdef\u00fchrer gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde ein und beantragte bei dem Gericht u. a. seine bedingungslose Entlassung.<\/p>\n<p>26. Am 20. April 2009 legte auch die Staatsanwaltschaft D\u00fcsseldorf gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass das R\u00fcckfallrisiko sich bei der bedingten Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers nicht auf geringf\u00fcgige Taten beschr\u00e4nke. Vielmehr sei zu erwarten, dass sich das Risiko unkontrollierter Gewaltausbr\u00fcche bei dem Beschwerdef\u00fchrer erh\u00f6he, sobald er au\u00dferhalb der \u00fcberwachten und vertrauten Krankenhausumgebung mit den Herausforderungen des Alltagslebens konfrontiert werde. Ungeachtet der medizinischen Zuordnung der Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers oder der Frage, ob die Krankheit im Laufe der Jahre fortgeschritten sei, sei es immer noch unstreitig, dass der Beschwerdef\u00fchrer die seiner Unterbringung zugrunde liegenden Taten aufgrund seiner Erkrankung im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit begangen habe und er im Verlauf seiner Behandlung im Krankenhaus keinerlei Therapiefortschritte gemacht habe.<\/p>\n<p>27. Mit Schriftsatz vom 29. April 2009 an das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorfbeantragte die Generalstaatsanwaltschaft D\u00fcsseldorf unter Best\u00e4tigung der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Gr\u00fcnde, die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in dem psychiatrischen Krankenhaus fortzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft betonte, dass das erkennende Gericht den Angriff des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Radfahrerin im Jahr 2000als K\u00f6rperverletzung mittels eines gef\u00e4hrlichen Werkzeugs gew\u00fcrdigt habe; diese Tat sei nach \u00a7 224 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht und k\u00f6nne daher nicht als geringf\u00fcgige Straftat eingestuft werden.<\/p>\n<p>28. Am 19. Mai 2009 verwarf das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers, hob den Beschluss des Landgerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft jedoch auf und ordnete die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers im Krankenhaus an.<\/p>\n<p>29. Das Oberlandesgericht f\u00fchrte aus, dass nach \u00a7 67d StGB die Unterbringung eines Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bew\u00e4hrung auszusetzen sei, wenn zu erwarten sei, dass der Untergebrachte keine weiteren rechtswidrigen Taten begehen werde, die ihrerseits nach Art und Gewicht seine Unterbringung in einem Krankenhaus gem\u00e4\u00df \u00a7 63 StGB rechtfertigten. Voraussetzung f\u00fcr eine derartig g\u00fcnstige Prognose sei dabei die \u00dcberzeugung des Gerichts, das die Unterbringung des Verurteilten \u00fcberpr\u00fcft, dass die M\u00f6glichkeit eines R\u00fcckfalls langfristig ausgeschlossen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>30. Mit Blick insbesondere auf das externe Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 18. August 2008 war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass in vorliegendem Fall Zweifel best\u00fcnden, dass erheblich rechtswidrige Taten seitens des Beschwerdef\u00fchrers im Fall der Entlassung dauerhaft unterbleiben. Im Termin zur m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vor dem Landgericht am 11. M\u00e4rz 2009 habe der Sachverst\u00e4ndige dargelegt, dass mit einer Verschlechterung des Zustands des Beschwerdef\u00fchrers und in der Folge mit vor seiner Einweisung vergleichbaren akuten Gewaltausbr\u00fcchen zu rechnen sei, weil dieser nicht geneigt sei, nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus weiterhin die Medikamente einzunehmen, die f\u00fcr die Kontrolle seiner aggressiven Impulse notwendig seien. Der in dem Krankenhaus in D\u00fcsseldorf t\u00e4tige Oberarzt, der am 11. M\u00e4rz 2009 auch angeh\u00f6rt worden war, hatte sich der Bewertung des Sachverst\u00e4ndigen angeschlossen.<\/p>\n<p>31. Das Oberlandesgericht war daher der Auffassung, dass seit seiner am 3. M\u00e4rz 2008 ergangenen fr\u00fcheren Entscheidung, mit der es den Beschluss des Landgerichts vom 9. November 2007 zwar aufgehoben, die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers jedoch best\u00e4tigt und die Sache an das Landgericht zur\u00fcckverwiesen hatte, erwiesen sei, dass von dem Beschwerdef\u00fchrer ohne wirksame medizinische Behandlung in der \u00fcberwachten Krankenhausumgebung immer noch eine feststellbare erhebliche Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit ausgehe. Die an Auflagen und F\u00fchrungsaufsicht gekn\u00fcpfte bedingte Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers, die mit Beschluss des Landgerichts vom 25. M\u00e4rz 2009 angeordnet worden war, biete keine hinreichende Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich der notwendigen medikament\u00f6sen Behandlung weiterhin unterziehen werde. Mithin komme die an Auflagen und F\u00fchrungsaufsicht gekn\u00fcpfte bedingte Entlassung als weniger belastendes Mittel, um der Gefahr, die der Beschwerdef\u00fchrer immer noch f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle begegnen zu k\u00f6nnen, nicht in Betracht. Vielmehr habe der Beschwerdef\u00fchrer alle mit seiner bedingten Entlassung einhergehenden Auflagen ausdr\u00fccklich abgelehnt und in seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts seine bedingungslose Entlassung beantragt. Vor diesem Hintergrund wies das Oberlandesgericht zwar darauf hin, dass unter dem Gesichtspunkt der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit um so strengere Anforderungen zu stellen seien, je l\u00e4nger die Unterbringung dauere, kam aber zu dem Schluss, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers noch gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>32. Am 26. Juni 2009 wies das Oberlandesgericht eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>33. Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Januar 2010 (2 BvR 1518\/09)) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers vom 7. Juli 2009 zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><em>4. Weitere Entwicklungen<\/em><\/p>\n<p>34. Seit April 2010 wird dem Beschwerdef\u00fchrer Dauerbeurlaubung aus dem psychiatrischen Krankenhaus D\u00fcsseldorf gew\u00e4hrt; er lebt im Rahmen des betreuten Wohnens in einem Wohnheim f\u00fcr psychisch kranke Menschen in K.<\/p>\n<p>35. Bei den j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfungen der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in den Jahren 2010 und 2011 befand das Landgerichtmit in der Berufungsinstanz best\u00e4tigten Entscheidungen erneut, dass dessen Unterbringung noch nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden k\u00f6nne. So f\u00fchrte das Landgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2011 nach Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers, der behandelnden \u00c4rzte des psychiatrischen Krankenhauses D\u00fcsseldorf und der Staatsanwaltschaft aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdef\u00fchrers in der betreuten Wohneinrichtung seit 2010 zwar keinen Anlass zu Beschwerden gegeben habe, aber immer noch nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden k\u00f6nne, ob dieser im Falle seiner Entlassung auf Bew\u00e4hrung keine Straftaten begehen werde. Der Beschwerdef\u00fchrer bestreite jeglichen therapeutischen Wert seiner Behandlung durch die f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen \u00c4rzte; insoweit sei es zweifelhaft, ob er Therapiefortschritte erzielt habe. Wegen fr\u00fcherer fehlgeschlagener Versuche, dem Beschwerdef\u00fchrer vor seiner Verlegung in offene Einrichtungen im Jahr 2010 Beurlaubung von der Krankenhausumgebung gew\u00e4hren, sei es zudem notwendig, genau zu pr\u00fcfen, ob sein Gesundheitszustand in einer Weise stabilisiert werden kann, die eine g\u00fcnstige Kriminalprognose langfristig zulasse.<\/p>\n<p>36. In seinem Beschluss vom 24. August 2011, mit dem die entsprechende Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers abgewiesen wurde, f\u00fchrte das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf aus, dass die an einen Verurteilten im Hinblick auf die Ausstellung einer g\u00fcnstigen Kriminalprognose gestellten Anforderungen realistisch und nicht \u00fcbertrieben sein d\u00fcrften, weil ein R\u00fcckfallrisiko tats\u00e4chlich nie ganz ausgeschlossen werden k\u00f6nne. Im vorliegenden Fall h\u00e4tten das externe Sachverst\u00e4ndigengutachten aus dem Jahr 2008 sowie die Stellungnahmen der behandelnden \u00c4rzte und der eigene Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers jedoch deutlich gemacht, dass konkret die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner bedingten Entlassung erhebliche Straftaten begehen werde, \u00e4hnlich denen, die seiner Unterbringung zugrunde lagen. Bei dem Beschwerdef\u00fchrer liege nach wie vor eine Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vor, und er sei hinsichtlich seiner Krankheit immer noch nicht zur Selbstanalyse f\u00e4hig. Daher sei er ohne wirksame Behandlung nach wie vor f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich. Zun\u00e4chst sei festzustellen, ob die &#8211; m\u00f6glicherweise chronische &#8211; psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers mit einer solchen Therapie unter Kontrolle gehalten werden k\u00f6nne, um das R\u00fcckfallrisiko gering zu halten. Die Beurlaubung des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Krankenhaus habe noch nicht lange genug gedauert, um ihm eine g\u00fcnstige Kriminalprognose zu stellen. Das Oberlandesgericht kam daher zu dem Schluss, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, und betonte in diesem Zusammenhang, dass die Unterbringungsanordnung seit seiner Einweisung in betreutes Wohnen faktisch nicht mehr vollstreckt werde und er im Grunde genommen ein Leben in Freiheit f\u00fchre.<\/p>\n<p>37. Der Beschwerdef\u00fchrer verzichtete darauf, seine Verfassungsbeschwerde, die er gegen die im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren im Jahr 2010 von den nationalen Gerichtenerlassenen Entscheidungen erhoben hatte, weiter zu verfolgen, nachdem er vom Pr\u00e4sidialrat des Bundesverfassungsgerichts am 21. Juli 2010 die Mitteilung erhalten hatte, dass hinsichtlich seiner Beschwerde Zweifel an der Erf\u00fcllung der gesetzlichen Zulassungskriterien best\u00fcnden. Er hat auch keine f\u00f6rmliche Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht wegen der Entscheidung der nationalen Gerichte in dem Verfahren zur Pr\u00fcfung seiner Unterbringung im Jahr 2011 erwirkt.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>38. Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Strafen und sogenannten Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung als Reaktion auf rechtswidrige Taten. Strafen (siehe \u00a7 38 ff. StGB) umfassen im Wesentlichen Freiheitsstrafen und Geldstrafen. Die Strafe wird nach der Schuld des T\u00e4ters zugemessen (\u00a7\u00a046 Abs.\u00a01 StGB). Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung (siehe \u00a7\u00a7\u00a061 ff. StGB) umfassen insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (\u00a7\u00a063 StGB), in einer Entziehungsanstalt (\u00a7\u00a064 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (\u00a7\u00a066 StGB). Der Zweck dieser Ma\u00dfregeln besteht darin, gef\u00e4hrliche Straft\u00e4ter zu resozialisieren oder die Allgemeinheit vor ihnen zu sch\u00fctzen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann angeordnet werden, wenn jemand eine Tat im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit oder der verminderten Schuldf\u00e4higkeit begangen hat. Die Ma\u00dfregel muss jedoch in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zur Bedeutung der vom T\u00e4ter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr stehen (\u00a7\u00a062 StGB).<\/p>\n<p>39. Nach \u00a7\u00a020 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen St\u00f6rung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsst\u00f6rung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unf\u00e4hig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.<\/p>\n<p>40. \u00a7\u00a063 StGB bestimmt, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Angabe einer H\u00f6chstdauer anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit (\u00a7\u00a020) begangen hat und die Gesamtw\u00fcrdigung des T\u00e4ters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist.<\/p>\n<p>41. \u00a7\u00a067d StGB regelt die Dauer der Unterbringung. Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Ma\u00dfregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollsteckung der Ma\u00dfregel unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, so erkl\u00e4rt es sie f\u00fcr erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt F\u00fchrungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der F\u00fchrungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird (\u00a7 67d Abs. 6).<\/p>\n<p>42. \u00a7 67e StGB regelt die \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Gericht kann jederzeit pr\u00fcfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bew\u00e4hrung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen pr\u00fcfen (\u00a7\u00a067e Abs.\u00a01). Diese Frist betr\u00e4gt bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr (\u00a7 67e Abs. 2).<\/p>\n<p>43. \u00a7\u00a0463 Abs.\u00a04 StPO sieht vor, dass das Gericht im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfungen nach \u00a7\u00a067e StGB nach jeweils f\u00fcnf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen einholen soll. Der Sachverst\u00e4ndige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>44. Unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a, Artikel 5 Abs. 2 sowie Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstaben c und d r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht gerechtfertigt war, das gerichtliche Verfahren hinsichtlich seiner Unterbringung und die j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfungen seiner Unterbringung nicht fair gewesen seien und er keine M\u00f6glichkeit gehabt habe, sich wirksam selbst zu verteidigen. Ihm sei insbesondere keine Gelegenheit gegeben worden, die medizinischen Sachverst\u00e4ndigen im Laufe des Verfahrens zu befragen oder zu den von ihnen erstatteten Gutachten, aufgrund deren die Gerichte seinen Gesundheitszustand beurteilten, Stellung zu nehmen. Er behauptete ferner, dass seine Unterbringung und die Bedingungen seiner Unterbringung eine erniedrigende Behandlung darstellten, die gegen Artikel 3 der Konvention versto\u00dfe. Unter Berufung auf Artikel 9 i. V. m. Artikel 14 sowie Artikel 1 und 2 des Protokolls Nr. 12 zur Konvention trug er abschlie\u00dfend vor, dass seine Behandlung durch die nationalen Beh\u00f6rden, die Verfahren vor den nationalen Gerichten, die von diesen hinsichtlich seiner Unterbringung erlassenen willk\u00fcrlichen Entscheidungen sowie die Bedingungen seiner Freiheitsentziehung diskriminierend gewesen seien und sein Recht auf Gedankenfreiheit verletzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Die R\u00fcge hinsichtlich der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/strong><\/p>\n<p>45. Der Beschwerdef\u00fchrer, der sich u. a. aufArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention beruft, r\u00fcgte, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unrechtm\u00e4\u00dfig und willk\u00fcrlich sei.<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof merkt eingangs an, dass er bereits Gelegenheit hatte, die \u00e4hnlichen Beschwerden des Beschwerdef\u00fchrers im Zusammenhang mit dem Verfahren, mit dem seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus im Jahr 2002 angeordnet wurde, und der Fortdauer der Unterbringung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2007 (2 BvR 199\/07) im Rahmen seiner Individualbeschwerde Nr. 25714\/07 zu pr\u00fcfen, die der Gerichtshof am 18. April 2012f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hatte. Die vorliegende Individualbeschwerde betrifft die anschlie\u00dfenden Verfahren zur Pr\u00fcfung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers, insbesondere das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren aus dem Jahr 2007 und die damit verbundenen Beschwerdeverfahren.<\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer aufgrund des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22. November 2002, mit dem seine unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, die Freiheit entzogen wurde. Seine Freiheitsentziehung k\u00f6nnte daher als Freiheitsentziehung \u201enach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht\u201d unter Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a und\/oder als Freiheitsentziehung eines \u201epsychisch Kranken\u201c unter Artikel\u00a05 Abs.1 Buchstabe\u00a0e fallen; diese lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>a) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht;<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>e)rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts\u00fcchtigen und Landstreichern; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>48. Da die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers in erster Linie auf einer &#8211; von dem Beschwerdef\u00fchrer bestrittenen &#8211; Feststellung einer psychischen St\u00f6rung, also einer psychischen Erkrankung, durch die nationalen Gerichte, beruht, h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr angebracht, die R\u00fcge nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e zu pr\u00fcfen (siehe X .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 5. November 1981, Rdnr.\u00a039, Serie A Band\u00a046). Der Gerichtshof h\u00e4lt es folglich nicht f\u00fcr erforderlich zu pr\u00fcfen, obBuchstabe\u00a0a im vorliegenden Fall auch anwendbar ist.<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof stellt erneut fest, dass die in Rede stehende Unterbringung, um Artikel 5 Abs. 1 zu gen\u00fcgen, in erster Linie &#8222;rechtm\u00e4\u00dfig&#8220; sein muss, was auch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Weise einschlie\u00dft; in diesem Zusammenhang verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und enth\u00e4lt die Verpflichtung, dessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Dar\u00fcber hinaus schreibt sie jedoch vor, dass jedwede Freiheitsentziehung mit dem Ziel von Artikel\u00a05 vereinbar sein sollte, den Einzelnen vor Willk\u00fcr zu sch\u00fctzen. \u00dcberdies stellt die Freiheitsentziehung eine derart schwerwiegende Ma\u00dfnahme dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen in Betracht gezogen und zum Schutz des Einzelnen oder der Allgemeinheit f\u00fcr nicht ausreichend befunden wurden, so dass dem Betroffenen gegebenenfalls die Freiheit entzogen werden muss. Dies bedeutet, dass es nicht ausreicht, dass die Freiheitsentziehung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfolgt; sie muss auch unter den Umst\u00e4nden geboten sein (Stanev .\/. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a036760\/06, Rdnr. 143, 17. Januar 2012, mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>50. Im Hinblick auf die Freiheitsentziehung psychisch Kranker kann einer Person wegen einer \u201epsychischen Erkrankung\u201c nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Erkrankung zuverl\u00e4ssig nachgewiesen werden, zweitens muss die psychische St\u00f6rung eine Art oder einen Grad aufweisen, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigen; drittens muss die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen St\u00f6rung abh\u00e4ngen (Stanev .\/. Bulgarien [GK], a. a. O., Rdnr. 145, mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p><em>1. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit seiner Entscheidung vom 22. November 2002 die urspr\u00fcngliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnete, nachdem es den Chefarzt der betreffenden Station des psychiatrischen Krankenhauses D\u00fcsseldorf hinzugezogen hatte; dieser hatte bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine schizophrene Psychose diagnostiziert, die sich im Laufe der Jahre entwickelt habe und chronisch geworden sei, und best\u00e4tigt, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7\u00a063 StGB erf\u00fcllt seien. Aufgrund der Ausf\u00fchrungen der medizinischen Sachverst\u00e4ndigen war das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei, da er mit hoher Wahrscheinlichkeit im Fall seiner Entlassung weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde; seine andauernde Unterbringung sei daher notwendig und eine m\u00f6gliche Aussetzung der Unterbringung nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>52. Bei der Pr\u00fcfung der Frage im Rahmen der regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfungen der weiteren Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7 67e StGB, ob die Erkrankung des Beschwerdef\u00fchrers der Art oder Schwere war, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigte, nahmen die nationalen Gerichte Bezug auf das Verhalten und die Einlassungen des Beschwerdef\u00fchrers bei der richterlichen Anh\u00f6rung, die verschiedenen Stellungnahmen der behandelnden \u00c4rzte, die im Verlauf der Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrers regelm\u00e4\u00dfig angefertigt wurden, sowie auf dieeingeholten externen Sachverst\u00e4ndigengutachten.<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof merkt diesbez\u00fcglich an, dass die Verfahrensm\u00e4ngel, die sich auf das erste \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren vor dem Landgericht im Jahr 2007 ausgewirkt haben, von dem Oberlandesgericht in der zweiten Instanz festgestellt wurden; daraufhin wurde der Beschluss des Landgerichts vom 9. November 2007 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur\u00fcckverwiesen. Infolge des Beschlusses des Oberlandesgerichts holte des Landgericht ein erneutes externes Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Kriminalprognose des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4\u00df \u00a7 463 Abs. 4 StGB ein, aufgrund dessen das Landgericht und das Oberlandesgericht in ihren nachfolgenden Entscheidungen vom 25. M\u00e4rz 2009 und 19. Mai 2009 die kriminalprognostische Beurteilung des Beschwerdef\u00fchrers vornahmen. Dar\u00fcber hinaus wurde der Beschwerdef\u00fchrer im Rahmen des zweiten in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens von einer aus drei Richtern bestehenden Kammer des Landgerichts angeh\u00f6rt und ihm Gelegenheit gegeben, zu den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Stellung zu nehmen. Die M\u00e4ngel im ersten Verfahren vor dem Landgericht wurden somit im Rechtsmittelverfahren behoben, und der Gerichtshof ist \u00fcberzeugt, dass die mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Mai 2009 angeordnete Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers mit den verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts in Einklang stand.<\/p>\n<p>54. Aufgrund der Einsch\u00e4tzung der Sachverst\u00e4ndigen sahen es die nationalen Gerichte in ihren Entscheidungen zur \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in dem in Rede stehenden Verfahren als erwiesen an, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine mit einer Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung kombinierte schizotype St\u00f6rung vorliege und er bisher in seiner Therapie keine hinreichenden Fortschritte erzielt habe. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass in dem im Jahr 2008 eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten die urspr\u00fcngliche Diagnose schizophrene Psychose zwar nicht best\u00e4tigt worden war, sondern eine schizotype St\u00f6rung diagnostiziert wurde; zwischen den Sachverst\u00e4ndigen und den behandelnden \u00c4rzten war dennoch unstreitig, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer krankhaften Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung leide. Die nationalen Gerichte kamen zu dem Schluss, dass infolgedessen nach wie vor die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung auf Bew\u00e4hrung rechtswidrige Taten begehen werde, \u00e4hnlich denen, die seiner Unterbringung zugrunde lagen.<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass aufgrund objektiver und hinreichend aktueller medizinischer Sachverst\u00e4ndigengutachten von den nationalen Gerichten festgestellt wurde, dass eine wirkliche psychische St\u00f6rung der Art und Schwere vorlag, die eine Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers zum Schutz der Allgemeinheit rechtfertigte. Zudem merkt er an, dass die nationalen Gerichte im Rahmen der nach dem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfungen und insbesondere in dem hier in Rede stehenden Verfahren die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberpr\u00fcft haben; dies belegt, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Fortbestehen seiner psychischen St\u00f6rung abhing (siehe sinngem\u00e4\u00df Winterwerp .\/.\u00a0Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 39, Serie A Bd. 33, und Shtukaturov .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 44009\/05, Rdnr.114, 27. M\u00e4rz 2008).<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass zuverl\u00e4ssig nachgewiesen worden ist, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e psychisch krank war.<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof stellt zudem fest, dass es keine Beweise daf\u00fcr gibt, dass derBeschluss des Oberlandesgerichts vom 19.Mai 2009, mit dem die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers angeordnet wurde, nicht mit dem Zweck des Artikels 5 Abs. 1, ihn vor Willk\u00fcr zu sch\u00fctzen, \u00fcbereinstimmte. Das Oberlandesgericht ber\u00fccksichtigte zwar die zunehmende Dauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers und st\u00fctzte sich insbesondere auf das Gutachten des externen Sachverst\u00e4ndigen vom 18. August 2008, das von den behandelnden \u00c4rzten best\u00e4tigt worden war, kam aber zu dem Ergebnis, dass ohne wirksame medizinische Behandlung in der \u00fcberwachten Krankenhausumgebung die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer erneut straff\u00e4llig werde und somit weiterhin eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle; dies rechtfertige die Fortdauer seiner Unterbringung. Es war folglich der Auffassung, dass andere weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen als die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers zum Schutz der Allgemeinheit nicht ausreichten und seine Unterbringung unter diesen Umst\u00e4nden notwendig sei (siehe sinngem\u00e4\u00df Varbanov .\/. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365\/96, Rdnr. 46, EGMR\u00a02000\u2011X).<\/p>\n<p>58. Die Feststellung des Oberlandesgerichts widerspricht nicht seiner fr\u00fcheren Entscheidung vom 3. M\u00e4rz 2008, mit der es den Beschluss des Landgerichts vom 9. November 2007, das die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus best\u00e4tigt hatte, aufgehoben hat. Das Oberlandesgericht hatte diesen Beschluss aufgehoben und den Fall an das Landgericht D\u00fcsseldorf haupts\u00e4chlich deswegen zur\u00fcckverwiesen, weil dieses es vers\u00e4umt hatte, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen F\u00fcnfjahresfrist ein neues externes Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen, und somit nicht \u00fcber eine hinreichend gesicherte Grundlage verf\u00fcgt hatte, um festzustellen, ob der Beschwerdef\u00fchrer noch eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle, die die Fortdauer seiner Unterbringung erforderlich mache. Gerade anhand des daraufhin eingeholten neuen externen Sachverst\u00e4ndigengutachtens, das von den behandelnden \u00c4rzten gest\u00fctzt wurde, haben die nationalen Gerichte ihre Kriminalprognose des Beschwerdef\u00fchrers in ihren nachfolgenden Entscheidungen erstellt; darauf wird auch in dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Mai 2009, mit dem die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers angeordnet wurde, Bezug genommen.<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Oberlandesgericht mit dieser Entscheidung den Beschluss des Landgerichts vom 25. M\u00e4rz 2009 aufhob, in dem dieses erkannt hatte, dass wegen dervergleichsweise geringf\u00fcgigen Straftaten, die im Wiederholungsfall von dem Beschwerdef\u00fchrer zu erwarten seien, die Unterbringung ein einem Krankenhaus nicht mehr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Das Landgericht hatte in seinem Beschluss jedoch auch betont, dass wegen des Restrisikos, dass der Beschwerdef\u00fchrer K\u00f6rperverletzungsdelikte begehen k\u00f6nnte, die Unterbringungsanordnung noch nicht aufgehoben werden k\u00f6nne, sondern zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden m\u00fcsse, F\u00fchrungsaufsicht eintrete und der Beschwerdef\u00fchrer &#8211; insbesondere hinsichtlich der Fortf\u00fchrung seiner medizinischen Behandlung &#8211; strenge Auflagen erf\u00fcllen m\u00fcsse. In seinem Beschluss vom 19. Mai 2009 betonte das Oberlandesgericht diesbez\u00fcglich, dass der Beschwerdef\u00fchrer selbst angek\u00fcndigt habe, dass er nach seiner Entlassung seine Medikamente nicht mehr einnehmen werde, und im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. M\u00e4rz 2009 auch alle mit einer etwaigen bedingten Entlassung einhergehenden Auflagen abgelehnt hatte.Aufgrund dieser Feststellungen kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass weniger belastende Mittel als die weitere Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus &#8211; wie die bedingte Entlassung &#8211; nicht denkbar seien. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die von dem Oberlandesgericht angef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Frage nicht unerheblich sind, ob die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit noch angemessen war. \u00dcberdies stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht selbst bei anschlie\u00dfenden \u00dcberpr\u00fcfungen der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in den Jahren 2010 und 2011 entgegen seinem Beschluss vom 25. M\u00e4rz 2009 der Auffassung war, dass die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers im Krankenhaus aufrecht zu erhalten sei, um seine wirksame Behandlung sicherzustellen.<\/p>\n<p>60. Der Gerichtshof weist zwar darauf hin, dass die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer fortdauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus umso genauer gepr\u00fcft werden muss, je l\u00e4nger die Unterbringung andauert (siehe F. .\/.\u00a0Deutschland (Entscheidung) Individualbeschwerde Nr. 32705\/06, 28. September 2010, und G. .\/.\u00a0Deutschland (Entscheidung) Individualbeschwerde Nr.53783\/09, 18. Oktober 2011), ist in Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen aber der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens in seiner Entscheidung vom 19.\u00a0Mai 2009 keine gerechte Abw\u00e4gung zwischen den Freiheitsinteressen des Beschwerdef\u00fchrers und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vorgenommen hat, und dass auch keine Gr\u00fcnde f\u00fcr die Feststellung vorliegen, dass die Entscheidung Anzeichen von Willk\u00fcr erkennen lie\u00df. Folglich war die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention gerechtfertigt.<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><em>2. Das anschlie\u00dfende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach eigenem Vortrag darauf verzichtet hat, wegen seiner im Zusammenhang mit den \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren in den Jahren 2010 und 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerden eine f\u00f6rmliche Entscheidung durch das Bundesverfassungsgerichtzu erwirken. Somit hat er den innerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Absatz 1 der Konvention entsprechend ersch\u00f6pft (siehe O. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 74866\/01, 17. Juni 2004). Daraus folgt, dass die entsprechenden R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen sind.<\/p>\n<p><strong>B. Die \u00fcbrigen R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>63. Nach Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstaben c und d der Konvention, r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberdies, dass das gerichtliche Verfahren hinsichtlich seiner Unterbringung und die j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfungen seiner Unterbringung nicht fair gewesen seien und er keine M\u00f6glichkeit gehabt habe, sich wirksam selbst zu verteidigen. Er behauptete ferner, dass seine Unterbringung und die Bedingungen seiner Unterbringung einer erniedrigende Behandlung gleichk\u00e4men, die gegen Artikel 3 der Konvention versto\u00dfe. Unter Berufung auf Artikel 9 i. V. m. Artikel 14 sowie Artikel 1 und 2 des Protokolls Nr. 12 zur Konvention trug er abschlie\u00dfend vor, dass seine Behandlung durch die nationalen Beh\u00f6rden, die Verfahren vor den nationalen Gerichten, die von diesen in Bezug auf seine Freiheitsentziehung erlassenen willk\u00fcrlichen Entscheidungen sowie die Bedingungen seiner Unterbringung diskriminierend gewesen seien und sein Recht auf Gedankenfreiheit verletzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof hat die vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten R\u00fcgen gepr\u00fcft. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass, selbst wenn die Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs unterstellt wird, diese keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.<\/p>\n<p>65. Daraus folgt, dass dieser Teil der R\u00fcge ebenfalls offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit wie folgt:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=493\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=493&text=KLOUTEN+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+48057%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=493&title=KLOUTEN+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+48057%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=493&description=KLOUTEN+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+48057%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 48057\/10 K. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=493\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-493","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/493","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=493"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/493\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":494,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/493\/revisions\/494"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=493"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=493"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=493"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}