{"id":489,"date":"2021-01-03T19:41:42","date_gmt":"2021-01-03T19:41:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=489"},"modified":"2021-01-03T19:41:42","modified_gmt":"2021-01-03T19:41:42","slug":"boeckel-und-gessner-boeckel-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-8017-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=489","title":{"rendered":"BOECKEL und GESSNER-BOECKEL gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 8017\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 8017\/11<br \/>\nB. und G.B.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 7.\u00a0Mai\u00a02013 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nPaul Lemmens,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 3.\u00a0Februar\u00a02011 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die 19..bzw. 19.. geborenen Beschwerdef\u00fchrerinnen, B. und G.B., sind deutsche Staatsangeh\u00f6rige und in H. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Frau Q., Rechtsanw\u00e4ltin in H., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der von den Beschwerdef\u00fchrerinnen vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>3. Seit 2001 leben die Beschwerdef\u00fchrerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 22.\u00a0Dezember\u00a02008 brachte die Zweitbeschwerdef\u00fchrerin den Sohn L. zur Welt.<\/p>\n<p>4. Am 19.\u00a0Januar\u00a02009 stellte das Standesamt Hamburg-Eimsb\u00fcttel eine Geburtsurkunde aus, in der die Zweitbeschwerdef\u00fchrerin als Mutter von L. eingetragen war. Das f\u00fcr den Namen des Vaters vorgesehene Formularfeld wurde freigelassen.<\/p>\n<p>5. Am 25.\u00a0Februar\u00a02009 schlossen Erst- und Zweitbeschwerdef\u00fchrerin eine Vereinbarung, der zufolge die Erstbeschwerdef\u00fchrerin das Kind L. adoptieren w\u00fcrde. Mit Beschluss vom 27.\u00a0Januar\u00a02010 sprach das Amtsgericht Hamburg-Altona die Adoption nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a07\u00a0LPartG (siehe Rdnr.\u00a019) aus und erkl\u00e4rte, dass das Kind L. die rechtliche Stellung eines Kindes beider Beschwerdef\u00fchrerinnen erlangt habe.<\/p>\n<p>6. Zwischenzeitlich beantragten die Beschwerdef\u00fchrerinnen am 17.\u00a0M\u00e4rz 2009 beim Amtsgericht Hamburg die Berichtigung der Geburtsurkunde durch Aufnahme der Erstbeschwerdef\u00fchrerin als zweiter Elternteil von L. Sie machten geltend, dass \u00a7\u00a01592 Abs.\u00a01\u00a0BGB (siehe Rdnr.\u00a018), wonach der Vater der Mann sei, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet sei, analog anzuwenden sei, falls die Mutter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer anderen Frau lebe. Nach \u00a7\u00a01592 Abs.\u00a01\u00a0BGB komme es nicht darauf an, ob der Ehemann der Mutter tats\u00e4chlich der biologische Vater des in der Ehe geborenen Kindes sei. Folglich gebe es keinen Grund, Kinder, die in eine Lebenspartnerschaft hineingeboren w\u00fcrden, anders zu behandeln als eheliche Kinder.<\/p>\n<p>7. Am 24.\u00a0Juni\u00a02009 wies das Amtsgericht Hamburg den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerinnen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es war der Auffassung, dass die Geburtsurkunde nicht berichtigt werden m\u00fcsse, da sie weder fehlerhaft noch unvollst\u00e4ndig sei. Die Geburtsurkunde dokumentiere die Abkunft des Kindes. Sie enthalte die Namen der Eltern, von denen das Kind abstamme. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob die Eltern verheiratet seien oder nicht. Die Voraussetzungen des \u00a7\u00a01592\u00a0BGB l\u00e4gen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor.<\/p>\n<p>8. Ferner bestehe keine Rechtsgrundlage daf\u00fcr, die Erstbeschwerdef\u00fchrerin als \u201ezweite\u201c Mutter in die Geburtsurkunde einzutragen, da das Kind unm\u00f6glich von ihr abstamme. Allein der Umstand, dass die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt habe, rechtfertige nicht die Eintragung eines zweiten Elternteils. Dies werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass in \u00a7\u00a01592\u00a0BGB widerleglich vermutet werde, dass der Ehemann der Mutter der Vater des Kindes sei. Im vorliegenden Fall k\u00f6nne nicht vermutet werden, dass das Kind von der Partnerin seiner Mutter abstamme; eine solche Abstammung scheide vielmehr aus.<\/p>\n<p>9. Abschlie\u00dfend wies das Amtsgericht darauf hin, dass die M\u00f6glichkeit der Adoption des Kindes des Partners nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a07\u00a0LPartG zeige, dass der Gesetzgeber die Rechte von Lebenspartnern im Hinblick auf die Kinder des anderen Partners bewusst geregelt habe. Unter diesen Umst\u00e4nden komme im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung des \u00a7\u00a01592\u00a0BGB nicht in Betracht.<\/p>\n<p>10. Am 4.\u00a0November\u00a02009 wies das Landgericht Hamburg die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerinnen zur\u00fcck.<\/p>\n<p>11. Am 26.\u00a0Januar\u00a02010 wies das Hanseatische Oberlandesgericht die weitere Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerinnen zur\u00fcck. Das Oberlandesgericht schloss sich der Begr\u00fcndung der Vorinstanzen an. Es war ferner der Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen in ihrer Eigenschaft als Frauen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegen\u00fcber Ehepartnern nicht diskriminiert worden seien. Es k\u00f6nne nicht gesagt werden, dass Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft diskriminiert oder mit geringeren Rechten versehen w\u00fcrden als Ehepartner, da ein Kind nur von einer bestimmten Mutter und einem bestimmten Vater abstammen k\u00f6nne. Dies sei bei zwei Frauen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus biologischen Gr\u00fcnden ausgeschlossen.<\/p>\n<p>12. Das Oberlandesgericht vertrat ferner die Auffassung, dass sich aus alledem ergebe, dass die Rechte der Beschwerdef\u00fchrerinnen aus Artikel\u00a014 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a08 der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte nicht verletzt worden seien.<\/p>\n<p>13. Am 2.\u00a0Juli\u00a02010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerinnen zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a0666\/10). Das Bundesverfassungsgericht stellte zun\u00e4chst fest, dass nichts darauf hinweise, dass die Fachgerichte die Anforderungen der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte nicht ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten. Ferner verletze die Nichteintragung der Erstbeschwerdef\u00fchrerin in die Geburtsurkunde ohne vorherige Adoption nicht das Recht der Beschwerdef\u00fchrerinnen auf Familienleben. Artikel\u00a06\u00a0GG sch\u00fctze die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern. Dabei sei nicht ma\u00dfgeblich, ob die Kinder von ihren Eltern abstammten oder ob sie ehelich oder nichtehelich geboren worden seien. Die Eintragung eines Lebenspartners in die Geburtsurkunde betreffe aber nicht das Familienverh\u00e4ltnis der Lebenspartner mit dem Kind. Die Geburtsurkunde solle lediglich die Abstammung des Kindes nachweisen. In keiner Weise ber\u00fchre sie das Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Familie.<\/p>\n<p>14. Das Bundesverfassungsgericht konnte ferner keine Diskriminierung der Beschwerdef\u00fchrerinnen erkennen. Lebenspartner h\u00e4tten keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit rechtlichen oder leiblichen V\u00e4tern hinsichtlich ihrer Eintragung in die Geburtsurkunde. In dieser Beziehung seien die beiden Gruppen nicht vergleichbar, da eine leibliche oder rechtliche Vaterschaft eine Rechtsbeziehung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten begr\u00fcnde. Zwischen dem Lebenspartner und dem Kind bestehe keine solche Rechtsbeziehung, sofern das Kind nicht adoptiert werde.<\/p>\n<p>15. Dass bei Lebenspartnern nicht gesetzlich vermutet werde, dass der Partner der Mutter der andere Elternteil des Kindes sei, stelle keine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber Ehegatten dar, da die gesetzliche Vermutung auf der biologischen Herkunft beruhe und bei Lebenspartnern nicht begr\u00fcndet sei.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>16. Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.<\/p>\n<p>(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das nat\u00fcrliche Recht der Eltern und die zuv\u00f6rderst ihnen obliegende Pflicht. \u00dcber ihre Bet\u00e4tigung wacht die staatliche Gemeinschaft.\u201c<\/p>\n<p>17. \u00a7\u00a054\u00a0des Personenstandsgesetzes (PStG) lautet:<\/p>\n<p>Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen [&#8230;] Geburt [&#8230;] und die dar\u00fcber gemachten n\u00e4heren Angaben sowie die sonstigen Angaben \u00fcber den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Personenstandsurkunden [&#8230;] haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.<\/p>\n<p>(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zul\u00e4ssig. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>18. Die einschl\u00e4gigen Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lauten:<\/p>\n<p>\u00a7 1591 Mutterschaft<\/p>\n<p>\u201eMutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.\u201c<\/p>\n<p>\u00a7 1592 Vaterschaft<\/p>\n<p>\u201eVater eines Kindes ist der Mann,<\/p>\n<p>1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,<\/p>\n<p>2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder<\/p>\n<p>3. dessen Vaterschaft [&#8230;] gerichtlich festgestellt ist.\u201c<\/p>\n<p>\u00a7 1754 Wirkung der Annahme<\/p>\n<p>\u201e(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.<\/p>\n<p>(2) [&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Die elterliche Sorge steht in den F\u00e4llen des Absatzes\u00a01 den Ehegatten gemeinsam [&#8230;] zu.\u201c<\/p>\n<p>19. \u00a7 9\u00a0des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners<\/p>\n<p>\u201e(1) F\u00fchrt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des t\u00e4glichen Lebens des Kindes. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. F\u00fcr diesen Fall gelten [&#8230;] \u00a7\u00a01754 Abs.\u00a01 und 3 [&#8230;] des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\u201c<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>20. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgten nach Artikel\u00a08 f\u00fcr sich genommen und in Verbindung mit Artikel\u00a014 der Konvention die Weigerung der innerstaatlichen Beh\u00f6rden, die Erstbeschwerdef\u00fchrerin in die Geburtsurkunde einzutragen.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>21. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgten nach Artikel\u00a08 der Konvention f\u00fcr sich genommen und in Verbindung mit Artikel\u00a014 der Konvention, dass sie aufgrund ihres Geschlechts im Hinblick auf ihr Familienleben diskriminiert worden seien. Es gebe keine vern\u00fcnftigen Gr\u00fcnde daf\u00fcr, den Ehemann der leiblichen Mutter als Vater des Kindes in die Geburtsurkunde einzutragen, w\u00e4hrend die Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerin der leiblichen Mutter verweigert werde.<\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass diese R\u00fcge in erster Linie nach Artikel\u00a014 in Verbindung mit Artikel\u00a08 der Konvention zu pr\u00fcfen ist, die lauten:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 14<\/p>\n<p>\u201eDer Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm\u00f6gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 8<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>23. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgten insbesondere, dass die Erstbeschwerdef\u00fchrerin das Kind L. erst habe adoptieren m\u00fcssen, um rechtlich als anderer Elternteil anerkannt zu werden. \u00a7 9\u00a0LPartG solle nur f\u00fcr den Fall gelten, dass einer der Partner bereits ein Kind habe, wenn er die Lebenspartnerschaft eingehe. Folglich habe es der deutsche Gesetzgeber vers\u00e4umt, den rechtlichen Status von Kindern, die in eine bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft hineingeboren werden, angemessen zu regeln. Die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft in \u00a7\u00a01592\u00a0Abs.\u00a01\u00a0BGB gelte unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter. Sie gelte sogar dann, wenn eine biologische Vaterschaft ausgeschlossen sei. Da es um dieselben gesch\u00fctzten Interessen gehe, solle \u00a7\u00a01592\u00a0Abs.\u00a01\u00a0BGB analog Anwendung finden, wenn ein Kind in eine Lebenspartnerschaft hineingeboren werde.<\/p>\n<p>24. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen machten ferner geltend, dass die Notwendigkeit einer Adoption das Kindeswohl gef\u00e4hrden k\u00f6nne. Vor der Adoption k\u00f6nne der andere Partner in Angelegenheiten des t\u00e4glichen Lebens nur mit Zustimmung der leiblichen Mutter mitentscheiden. Im Falle schwerwiegender Komplikationen w\u00e4hrend oder nach der Geburt bestehe die Gefahr, dass das Kind verwaise. Abschlie\u00dfend trugen sie vor, dass die Adoption durch die Partnerin der leiblichen Mutter abgelehnt werden k\u00f6nne, falls die eingetragenen Lebenspartnerinnen nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten.<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass das Amtsgericht Hamburg-Altona am 27.\u00a0Januar\u00a02010 die von den Beschwerdef\u00fchrerinnen beantragte Adoption aussprach und das Kind L. die rechtliche Stellung eines Kindes beider Beschwerdef\u00fchrerinnen erlangte. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen haben nicht vorgetragen, dass sie bei der Adoption besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt waren. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass aus den Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht ersichtlich ist, dass sie vor der am 27.\u00a0Januar\u00a02010 ausgesprochenen Adoption im Hinblick auf ihr Familienleben konkreten rechtlichen oder praktischen Schwierigkeiten ausgesetzt waren.<\/p>\n<p>26. Angesichts der Tatsache, dass die Erstbeschwerdef\u00fchrerin schlie\u00dflich die volle Rechtsstellung als anderer Elternteil des Kindes L. erlangte, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdef\u00fchrerinnen noch geltend machen k\u00f6nnen, Opfer einer Verletzung ihrer Konventionsrechte im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention zu sein. Im Hinblick auf die Art der R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerinnen wird der Gerichtshof jedoch bei der weiteren Pr\u00fcfung davon ausgehen, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen noch geltend machen k\u00f6nnen, Opfer einer Verletzung ihrer Konventionsrechte zu sein, da die Erstbeschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die Anerkennung als anderer Elternteil des Kindes L. das Adoptionsverfahren durchlaufen musste.<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Beziehung eines in einer stabilen de-facto-Beziehung zusammenlebenden gleichgeschlechtlichen Paares genauso unter den Begriff des \u201eFamilienlebens\u201c f\u00e4llt, wie dies bei einem verschiedengeschlechtlichen Paar in derselben Situation der Fall w\u00e4re (siehe zuletzt X. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a019010\/07, Rdnr.\u00a0104, 19.\u00a0Februar\u00a02013). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und das Kind L. gemeinsam erziehen. Demnach stellt die Beziehung zwischen den beiden Beschwerdef\u00fchrerinnen und dem Kind \u201eFamilienleben\u201c im Sinne von Artikel\u00a08 der Konvention dar. Folglich ist Artikel\u00a014 in Verbindung mit Artikel\u00a08 der Konvention im vorliegenden Fall anwendbar.<\/p>\n<p>28. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs wird eine Frage nach Artikel\u00a014 nur aufgeworfen, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Menschen vorliegt, die sich in Situationen befinden, die in erheblichem Ma\u00dfe vergleichbar sind. Eine solche unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend, wenn es f\u00fcr sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt, d.\u00a0h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis stehen. Die Vertragsstaaten haben einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten \u00e4hnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe X.\u00a0u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a098; Schalk\u00a0und\u00a0Kopf\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a030141\/04, Rdnr.\u00a096, ECHR 2010; und Burden\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a013378\/05, Rdnr.\u00a060, ECHR 2008). Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass ein Staat, wenn er entscheidet, f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare eine alternative Form der Anerkennung wie die eingetragene Lebenspartnerschaft zu schaffen, einen gewissen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des konkret verliehenen Status hat (siehe Schalk und Kopf, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0108; und Gas und Dubois\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a025951\/07, Rdnr.\u00a066, 15.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012). Angesichts des besonderen Status, den der Akt der Eheschlie\u00dfung den Ehepartnern verleiht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel\u00a014 in Verbindung mit Artikel\u00a08 der Konvention die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, gleichgeschlechtlichen Paaren im Hinblick auf die Stiefkindadoption gleiche Rechte zu verleihen wie Ehepaaren (siehe X.\u00a0u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0105\u2011106; und Gas und Dubois,a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a068).<\/p>\n<p>29. Die erste zu kl\u00e4rende Frage ist, ob die Beschwerdef\u00fchrerinnen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebten, als die Zweitbeschwerdef\u00fchrerin ein Kind zur Welt brachte, sich in einer Situation befanden, die mit der eines verheirateten verschiedengeschlechtlichen Paares, bei dem die Ehefrau ein Kind zur Welt bringt, in erheblichem Ma\u00dfe vergleichbar ist.<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof nimmt die Argumentation der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis, wonach \u00a7\u00a01592 Abs.\u00a01\u00a0BGB die &#8211; widerlegbare &#8211; Vermutung enthalte, dass der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet sei, tats\u00e4chlich der biologische Vater des Kindes sei. Dieser Grundsatz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese gesetzliche Vermutung m\u00f6glicherweise nicht immer die tats\u00e4chliche Abstammung widergibt. Der Gerichtshof merkt au\u00dferdem an, dass es sich nicht um einen Fall handelt, der die Elternschaft einer Transgender-Person oder eine Leihmutterschaft betrifft. Folglich kann, wenn ein Partner einer gleichgeschlechtlichen Beziehung ein Kind zur Welt bringt, aus biologischen Gr\u00fcnden ausgeschlossen werden, dass das Kind von dem anderen Partner abstammt. Der Gerichtshof l\u00e4sst unter diesen Umst\u00e4nden gelten, dass keine Tatsachengrundlage f\u00fcr die gesetzliche Vermutung besteht, dass das Kind von der zweiten Partnerin abstammt.<\/p>\n<p>31. Im Hinblick auf die vorstehenden Erw\u00e4gungen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass nicht gesagt werden kann, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen sich im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Geburt vorgenommenen Eintragungen in die Geburtsurkunde in einer in erheblichem Ma\u00dfe vergleichbaren Situation befanden wie Ehepartner. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Artikel\u00a014 in Verbindung mit Artikel\u00a08 der Konvention verletzt worden ist.<\/p>\n<p>32. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>33. Im Hinblick auf die vorstehenden Erw\u00e4gungen ist f\u00fcr den Gerichtshof auch keine Verletzung von Artikel\u00a08 der Konvention f\u00fcr sich genommen ersichtlich. Daraus folgt, dass auch diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Beschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=489\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=489&text=BOECKEL+und+GESSNER-BOECKEL+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+8017%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=489&title=BOECKEL+und+GESSNER-BOECKEL+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+8017%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=489&description=BOECKEL+und+GESSNER-BOECKEL+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+8017%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 8017\/11 B. und G.B. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=489\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-489","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/489","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=489"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/489\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":490,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/489\/revisions\/490"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=489"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=489"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=489"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}