{"id":487,"date":"2021-01-03T19:36:36","date_gmt":"2021-01-03T19:36:36","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=487"},"modified":"2021-01-03T19:36:36","modified_gmt":"2021-01-03T19:36:36","slug":"fuerst-von-thurn-und-taxis-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-26367-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=487","title":{"rendered":"F\u00dcRST VON THURN UND TAXIS gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 26367\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 26367\/10<br \/>\nT.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 14. Mai 2013 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7. Mai 2010 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, T., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und lebt in R. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn G., Rechtsanwalt in M., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer ist Eigent\u00fcmer einer Hofbibliothek und eines Zentralarchivs, das seit dem 15. Jahrhundert besteht. 1943 umfasste die Bibliothek etwa 150.000 B\u00e4nde, heute sind es etwa 204.000. Die Bibliothek ist der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich, das Archiv steht f\u00fcr Forschungszwecke zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>4. Das Verm\u00f6gen war urspr\u00fcnglich einem Familienfideikommiss zugeordnet.Nach \u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber das Erl\u00f6schen der Familienfideikommisse und sonstiger Verm\u00f6gen (FideiErlG; siehe\u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c), das am 30. Juni 1938 in Kraft trat, wurden alle Familienfideikommisse zum 1. Januar 1939 aufgel\u00f6st. Das Verm\u00f6gen aus den Fideikommissen wurde regelm\u00e4\u00dfig in normales Privatverm\u00f6gen umgewandelt. \u00a7 6 FideiErlG erlaubte es den Beh\u00f6rden jedoch, bestimmte Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen f\u00fcr Gegenst\u00e4nde von besonderem k\u00fcnstlerischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatlichen Wert zu erlassen.<\/p>\n<p>5. Mit Beschl\u00fcssen vom 12. Juli, 22. Oktober und 30. Oktober 1943 stellte das Oberlandesgericht N\u00fcrnberg als Fideikommissgericht unter Berufung auf \u00a7 6 FideiErlG die Verwaltung der verschiedenen Teile der Hofbibliothek und des Zentralarchivs unter die Aufsicht des Generaldirektors der Bayerischen Staatsbibliothek sowie der Direktionen der Staatsarchive in Stuttgart und Amberg. Dem derzeitigen Besitzer und seinen Rechtsnachfolgern wurde die Auflage gemacht, vor Vornahme einer Ver\u00e4nderung, eines Ortswechsels oder einer Verf\u00fcgung \u00fcber die Bibliothek, das Archiv oder Teile davon die Genehmigung der Aufsichtsbeh\u00f6rde einzuholen. Ferner wurde angeordnet, dass die Bibliothek und das Archiv in \u201egeordnetem Zustand\u201c zu erhalten seien.<\/p>\n<p>6. Am 31. Januar 2002 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Oberlandesgericht N\u00fcrnberg die Aufhebung der genannten Ma\u00dfnahmen. Unter Berufung auf \u00a7 6 Abs. 8 FideiErlG brachte er vor, dass er durch die Ma\u00dfnahmen an einer vern\u00fcnftigen Nutzung seines Verm\u00f6gens gehindert werde. Nach den Auflagen aus dem Jahr 1943 m\u00fcsse er erhebliche Kosten tragen, habe gleichzeitig aber keine M\u00f6glichkeit, von seinem Verm\u00f6gen zu profitieren. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass sich die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Umst\u00e4nde seit 1943 ver\u00e4ndert h\u00e4tten. Die Kosten f\u00fcr den Erhalt der Hofbibliothek und des Zentralarchivs seien dramatisch gestiegen. F\u00fcr das Jahr 2002 l\u00e4gen die Gesamtausgaben bei gesch\u00e4tzten 295.000 Euro. Der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrte ferner aus, die auferlegten Beschr\u00e4nkungen seien verfassungswidrig, da er f\u00fcr eine faktische Enteignung keinerlei Entsch\u00e4digung erhalte.<\/p>\n<p>7. Am 8. Dezember 2003 wies das Oberlandesgericht N\u00fcrnberg den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, er habe nicht nachgewiesen, dass sich die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Umst\u00e4nde seit Auferlegung der angegriffenen Ma\u00dfnahmen im Jahr 1943 ver\u00e4ndert h\u00e4tten. Das Oberlandesgericht r\u00e4umte ein, dass die vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachten Ausgaben f\u00fcr den Erhalt der Bibliothek und des Archivs erheblich seien. Allerdings gebe es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Ausgaben nicht einfach aufgrund der allgemeinen Inflation gestiegen, sondern nach 1943 neu entstanden seien. Das Oberlandesgericht war au\u00dferdem der Auffassung, dass \u00a7 6 FideiErlG verfassungsgem\u00e4\u00df sei. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass es sich bei der Hofbibliothek und dem Zentralarchiv um Kulturgut von besonderer Bedeutung und Schutzw\u00fcrdigkeit handele. Die auferlegten Ma\u00dfnahmen seien angesichts des \u00f6ffentlichen Interesses an der Erhaltung wertvoller Sch\u00f6pfungen und Zeugnisse der deutschen Kultur und Geschichte gerechtfertigt. W\u00fcrden die 1943 auferlegten Ma\u00dfnahmen aufgehoben, w\u00e4ren der Erhalt und die Zug\u00e4nglichkeit der Hofbibliothek und des Zentralarchivs nicht mehr gesichert.<\/p>\n<p>8. Am 27. Oktober 2004 wies das Bayerische Oberste Landesgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass die 1943 erlassenen Auflagen rechtlich bindend seien und die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse sich nicht in einer Weise ge\u00e4ndert h\u00e4tten, dass die Aufhebung der Ma\u00dfnahmen veranlasst w\u00e4re. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der Hofbibliothek und dem Zentralarchiv nach wie vor um einen wichtigen Teil des schutzbed\u00fcrftigen Kulturerbes handele. Hingegen h\u00e4tten wirtschaftliche Interessen bei der Entscheidung aus dem Jahr 1943 keine entscheidende Rolle gespielt. Dementsprechend rechtfertige die allgemeine Ver\u00e4nderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht die Aufhebung der Ma\u00dfnahmen. Das Oberste Landesgericht war \u00fcberdies der Auffassung, dass keine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung vorliege. Die Situation m\u00fcsse im Kontext der geschichtlichen und sozialen Umst\u00e4nde betrachtet werden, unter denen das Eigentum erworben worden sei. Diese Umst\u00e4nde seien insgesamt betrachtet nicht mit den Umst\u00e4nden vergleichbar, unter denen \u201eb\u00fcrgerliches\u201c Eigentum erworben worden sei.<\/p>\n<p>9. Am 28. Oktober 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 963\/05). Dieser Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 12. November 2009 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>10. Das Gesetz \u00fcber das Erl\u00f6schen der Familienfideikommisse und sonstiger Verm\u00f6gen (FideiErlG) in der von 30. Juni 1938 bis 30. November 2007 g\u00fcltigen Fassung lautete, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u00a7 1 Zeitpunkt des Erl\u00f6schens<\/p>\n<p>\u201e(1) Mit Beginn des 1. Januar 1939 erl\u00f6schen die in diesem Zeitpunkt noch bestehenden Familienfideikommisse. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>\u00a7 2 Das Fideikommissverm\u00f6gen<\/p>\n<p>\u201eMit dem Erl\u00f6schen des Fideikommisses wird das Fideikommissverm\u00f6gen freies Verm\u00f6gen des letzten Fideikommissbesitzers, &#8230;\u201c<\/p>\n<p>\u00a7 6 Sonstige Schutz- und Sicherungsma\u00dfnahmen<\/p>\n<p>\u201e(1) Geh\u00f6ren zu dem Fideikommissverm\u00f6gen Gegenst\u00e4nde oder Sachgesamtheiten von besonderem k\u00fcnstlerischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatlichen Werte (z. B. Bauwerke, Gem\u00e4ldegalerien, Archive, B\u00fcchereien) oder gemeinn\u00fctzige Einrichtungen, so hat das Fideikommissgericht von Amts wegen Vorsorge f\u00fcr ihre ordnungsm\u00e4\u00dfige Erhaltung zu treffen, soweit die Gegenst\u00e4nde infolge des Erl\u00f6schens des Fideikommisses gef\u00e4hrdet erscheinen und ihre Erhaltung im \u00f6ffentlichen Interesse liegt.<\/p>\n<p>(2) Das Fideikommissgericht kann insbesondere &#8230; \u00fcber die Aufbewahrung der Gegenst\u00e4nde und ihre Erhaltung Bestimmung treffen und die Vornahme von Ver\u00e4nderungen, einen Standortwechsel sowie die Wirksamkeit rechtsgesch\u00e4ftlicher Verf\u00fcgungen von beh\u00f6rdlicher Genehmigung abh\u00e4ngig machen. Das Fideikommissgericht hat auch Vorsorge zu treffen, dass Gegenst\u00e4nde von besonderem k\u00fcnstlerischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatlichen Werte in angemessener Weise der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht werden. &#8230;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>(8) Bei \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse kann das Fideikommissgericht auf Antrag eines Beteiligten die auf Grund der vorstehenden Abs\u00e4tze getroffenen Ma\u00dfnahmen \u00e4ndern oder aufheben. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>11. Entsprechend \u00a7 34 FideiErlG begr\u00fcndeten Ma\u00dfnahmen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes getroffen wurden, keinen Anspruch auf Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>12. Das FideiErlG wurde am 10. Juli 1958 erneut im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht (BGBl. III 7811-2) und mit Gesetz vom 30. November 2007 unter der Bedingung aufgehoben, dass die mit diesem Gesetz geschaffenen Rechte und Pflichten unver\u00e4ndert blieben und das Gesetz f\u00fcr die w\u00e4hrend seines Bestehens geschaffenen Rechte und Pflichten weiterhin g\u00fcltig bleibe.<\/p>\n<p>R\u00dcGEN<\/p>\n<p>13. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, die 1943 im Hinblick auf die Nutzung seines Eigentums auferlegten Einschr\u00e4nkungen aufzuheben. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgte er nach Artikel 14, aufgrund seines Wohlstands und seiner Abstammung diskriminiert worden zu sein.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel 1 des Zusatzprotokolls<\/strong><\/p>\n<p>14. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Weigerung der innstaatlichen Gerichte, die 1943 im Hinblick auf die Nutzung seines Eigentums auferlegten einschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahmen aufzuheben, sein Recht auf Achtung seines Eigentums aus Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention verletze; dieser Artikel lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede nat\u00fcrliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das \u00f6ffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts vorgesehenen Bedingungen.<\/p>\n<p>Absatz 1 beeintr\u00e4chtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er f\u00fcr die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>15. Nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers waren die 1943 im Hinblick auf die Nutzung seines Eigentums auferlegten Einschr\u00e4nkungen zeitlich begrenzt, da sie bei einer \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse zu \u00e4ndern gewesen seien. Unter diesen Umst\u00e4nden habe der Beschwerdef\u00fchrer die berechtigte Erwartung gehabt, dass sein Antrag auf Aufhebung der Einschr\u00e4nkungen wegen ver\u00e4nderter Verh\u00e4ltnisse bewilligt werde. In der vorliegenden Sache h\u00e4tten es die deutschen Gerichte vers\u00e4umt, die seit 1943 vollst\u00e4ndig ver\u00e4nderte Rechtslage und die Eigentumsrechte des Beschwerdef\u00fchrers aus Artikel 1 des Zusatzprotokolls zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>16. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00e4umte zwar ein, dass die angegriffene Ma\u00dfnahme dem berechtigten Zweck diente, Kulturerbe zu sch\u00fctzen, brachte aber vor, dass der in diesem Fall angewandte \u00a7 6 Abs. 8 FideiErlG nicht hinreichend spezifiziere, unter welchen Umst\u00e4nden die einschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahmen aufzuheben seien. Dar\u00fcber hinaus seien die auferlegten Ma\u00dfnahmen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da ihm keinerlei Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Einschr\u00e4nkungen der Nutzung seines Eigentums gew\u00e4hrt worden sei.<\/p>\n<p>17. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 1 des Zusatzprotokolls, der das Recht auf Schutz des Eigentums garantiert, drei eigenst\u00e4ndige Regeln enth\u00e4lt: \u201eDie erste Regel \u2013 niedergelegt in Absatz 1 Satz 1 \u2013 ist allgemeiner Natur und bringt den Grundsatz der Achtung des Eigentums zum Ausdruck; die zweite Regel \u2013 enthalten in Absatz 1 Satz 2 \u2013 behandelt die Entziehung des Eigentums und sieht vor, dass dies nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen darf; die dritte Regel \u2013 formuliert in Absatz 2 \u2013 r\u00e4umt den Vertragsstaaten u. a. das Recht ein, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln. &#8230; Die drei Regeln sind jedoch nicht \u201eeigenst\u00e4ndig\u201c in dem Sinne, dass zwischen ihnen kein Zusammenhang best\u00fcnde. Die zweite und die dritte Regel haben bestimmte Eingriffe in das Recht auf Achtung des Eigentums zum Gegenstand und sollten daher im Lichte des in der ersten Regel enthaltenen allgemeinen Grundsatzes ausgelegt werden\u201c (siehe u. a. Anheuser-Busch Inc..\/. Portugal [GK], Individualbeschwerde Nr. 73049\/01, Rdnr. 62, ECHR 2007\u2011I und Potomska und Potomski .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 33949\/05, Rdnr. 40, 29. M\u00e4rz 2011).<\/p>\n<p>18. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer der Eigent\u00fcmer einer Bibliothek und eines Zentralarchivs ist, welche zuvor Bestandteile eines Familienfideikommisses waren. Nach der Aufl\u00f6sung des Fideikommisses stellte das Fideikommissgericht die Verwaltung der Bibliothek und des Zentralarchivs 1943 unter staatliche Aufsicht und verpflichtete den derzeitigen Besitzer und seine Rechtsnachfolger, vor Vornahme einer Ver\u00e4nderung, eines Ortswechsels oder einer Verf\u00fcgung \u00fcber die Bibliothek, das Archiv oder Teile davon die Genehmigung der Aufsichtsbeh\u00f6rde einzuholen. Dar\u00fcber hinaus wurde der jeweilige Eigent\u00fcmer verpflichtet, die Bibliothek und das Zentralarchiv in \u201egeordnetem Zustand\u201c zu erhalten.<\/p>\n<p>19. Der Gerichtshof stellt fest, dass die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers nicht die Beschl\u00fcsse aus dem Jahr 1943 betrifft und damit nicht in einen Zeitraum f\u00e4llt, der vor dem Inkrafttreten der Europ\u00e4ischen Konvention f\u00fcr Menschenrechte am 3. September 1953 liegt. In der vorliegenden Rechtssache r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, seinem Antrag vom 31. Januar 2002 auf Aufhebung der 1943 auferlegten Ma\u00dfnahmen stattzugeben. Die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichtshofs f\u00fcr diese Individualbeschwerde ist daher nicht ratione temporis ausgeschlossen (siehe Malhous .\/. Tschechische Republik (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 33071\/96, ECHR 2000\u2011XII, und L. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 42527\/98, Rdnr. 81, ECHR 2001\u2011VIII).<\/p>\n<p>20. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass mit den 1943 ergangenen Beschl\u00fcssen nicht das rechtliche Eigentum an dem betreffenden Verm\u00f6gen ge\u00e4ndert wurde, sondern dessen Nutzung mit bestimmten Einschr\u00e4nkungen belegt wurde; folglich k\u00f6nnen sie als Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Regelung der Benutzung des Eigentums angesehen werden (vgl. sinngem\u00e4\u00df Debelianovi .\/. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 61951\/00, Rdnr. 51, 29. M\u00e4rz 2007; Longobardi .\/. Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 7670\/03, 26. Juni 2007; Yildiz u. a. .\/. T\u00fcrkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 37959\/04, 12. Januar 2010 und Potomska und Potomski, a. a. O., Rdnr. 63). Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Einschr\u00e4nkungen nicht zeitlich befristet wurden und bis zum heutigen Tage g\u00fcltig sind. Vor diesem Hintergrund vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die ger\u00fcgte Situation eine fortdauernde Regelung der Benutzung des Eigentums des Beschwerdef\u00fchrers darstellt; dies ist nach Artikel 1 Abs. 2 des Zusatzprotokolls zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>21. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Gesetzes \u00fcber das Erl\u00f6schen der Familienfideikommisse und sonstiger Verm\u00f6gen eine hinreichende rechtliche Grundlage f\u00fcr die angefochtenen einschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahmen bilden, auch wenn sie in einem allgemeinen Wortlaut abgefasst sind. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritten hat, dass mit dem Eingriff ein berechtigtes Ziel, n\u00e4mlich das kulturelle Erbe des Landes zu sch\u00fctzen, verfolgt werde.<\/p>\n<p>22. Bei jedem Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums muss ein \u201egerechter Ausgleich\u201c zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen herbeigef\u00fchrt werden (siehe u. a. Sporrong und L\u00f6nnroth .\/. Schweden, 23. September 1982, Rdnr. 69, Serie A Band 52). Insbesondere m\u00fcssen die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis stehen. Daher muss der Gerichtshof in jeder Rechtssache, in der eine Verletzung dieses Rechts geltend gemacht wird, pr\u00fcfen, ob die betroffene Person aufgrund des staatlichen Handelns oder Nichthandelns eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige und \u00fcberm\u00e4\u00dfige Last zu tragen hatte (siehe u. a. Der ehemalige K\u00f6nig Griechenlands u. a. .\/. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25701\/94, Rdnrn. 89\u201190, ECHR 2000\u2011XII; Sporrong und L\u00f6nnroth, a. a. O., Rdnr. 73; Broniowski .\/. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 31443\/96, Rdnr. 150, ECHR 2004\u2011V; J. u. a. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 46720\/99, 72203\/01 und 72552\/01, Rdnr. 93, ECHR 2005\u2011VI und Potomska und Potomski, a. a. O., Rdnr. 64).<\/p>\n<p>23. Bei der Beurteilung, ob Artikel 1 des Zusatzprotokolls eingehalten wurde, muss der Gerichtshof eine Gesamtw\u00fcrdigung der verschiedenen betroffenen Interessen durchf\u00fchren, wobei er zu ber\u00fccksichtigen hat, dass die Konvention \u201epraktische und wirksame\u201c Rechte garantieren soll. Insbesondere im Hinblick auf die Regelung der Benutzung des Eigentums genie\u00dft der Staat einen weiten Ermessensspielraum in Bezug darauf, was \u201eim Allgemeininteresse\u201c ist, insbesondere wenn es um Fragen des Umwelt- und Kulturerbes geht (siehe sinngem\u00e4\u00df Beyeler .\/. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 33202\/96, Rdnr. 112, ECHR 2000\u2011; Kozac\u0131o\u011flu, a. a. O., Rdnr. 53; und Yildiz u. a., a. a. O.). Dar\u00fcber hinaus darf nicht davon ausgegangen werden, dass jede Regelung der Benutzung des Eigentums ausnahmslos durch irgendeine Form der Entsch\u00e4digung begleitet werden muss (siehe sinngem\u00e4\u00df J.A. Pye (Oxford) Ltd und J.A. Pye (Oxford) Land Ltd .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 44302\/02, Rdnr. 79, ECHR 2007\u2011X und Depalle .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 34044\/02, Rdnr. 91, ECHR 2010). Eigentum einschlie\u00dflich Privateigentum erf\u00fcllt auch eine soziale Funktion, die unter entsprechenden Umst\u00e4nden bei der Pr\u00fcfung, ob zwischen dem Gemeinwohl und den Grundrechten des Einzelnen ein \u201egerechter Ausgleich\u201c hergestellt wurde, ber\u00fccksichtigt werden muss (siehe Potomski und Potomska, a. a. O., Rdnr. 67).<\/p>\n<p>24. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer durch Erbschaft der rechtliche Eigent\u00fcmer der Bibliothek und des Zentralarchivs wurde, welche zu diesem Zeitpunkt bereits den 1943 auferlegten Einschr\u00e4nkungen unterlagen. Folglich m\u00fcssen dem Beschwerdef\u00fchrer die angefochtenen Einschr\u00e4nkungen bekannt gewesen sein, als er durch die Erbfolge zum Eigent\u00fcmer wurde.<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Eigentum des Beschwerdef\u00fchrers durch die 1943 erlassenen Beschl\u00fcsse in dreierlei Hinsicht geregelt wurde: Erstens wurde die Verwaltung der Bibliothek und des Zentralarchivs unter die Aufsicht der Direktionen der Bayerischen Staatsbibliothek und der Staatsarchive gestellt. Zweitens wurde dem derzeitigen Besitzer und seinen Rechtsnachfolgern die Auflage gemacht, vor Vornahme einer Ver\u00e4nderung, eines Ortswechsels oder einer Verf\u00fcgung \u00fcber die Bibliothek, das Archiv oder Teile davon die Genehmigung der Aufsichtsbeh\u00f6rde einzuholen. Drittens wurde der jeweilige Eigent\u00fcmer verpflichtet, die Bibliothek und das Zentralarchiv in \u201egeordnetem Zustand\u201c zu erhalten.<\/p>\n<p>26. Im Hinblick auf die erste Ma\u00dfnahme vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Erhaltung eines wichtigen Teils des Kulturerbes die Aufsicht durch eine zust\u00e4ndige staatliche Stelle rechtfertigen kann. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht vorgebracht hat, die Direktionen der Staatsbibliothek und der Staatsarchive \u00fcbten ihre Aufsichtsbefugnisse in unangemessener Weise aus.<\/p>\n<p>27. Im Hinblick auf die zweite Ma\u00dfnahme stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht vollst\u00e4ndig an der Nutzung seines Eigentums gehindert ist, dass aber die Verwaltung des Eigentums und jede Vornahme einer Ver\u00e4nderung, eines Ortswechsels oder einer Verf\u00fcgung \u00fcber die Bibliothek, das Archiv oder Teile davon der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbeh\u00f6rde bed\u00fcrfen. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht vorgebracht hat, die Genehmigung f\u00fcr einen bestimmten Vorgang bez\u00fcglich des Verm\u00f6gens erbeten und verweigert bekommen zu haben. Dementsprechend ist nicht erwiesen, dass es dem Beschwerdef\u00fchrer v\u00f6llig verwehrt ist, sein Verm\u00f6gen in vern\u00fcnftiger Weise zu nutzen. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Aufhebung der einschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahmen wegen angeblich ver\u00e4nderter Verh\u00e4ltnisse der Sache nach gepr\u00fcft haben. Folglich stand ihm der Rechtsweg offen, die Notwendigkeit der Einschr\u00e4nkungen in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>28. Im Hinblick auf die dritte Ma\u00dfnahme erkennt der Gerichtshof an, dass die Ausgaben f\u00fcr den Erhalt der Bibliothek und des Archivs erheblich sind. Allerdings muss nach Ansicht des Gerichtshofs ber\u00fccksichtigt werden, dass die Kosten f\u00fcr den Erhalt auch notwendig sind, um den Wert des Eigentums des Beschwerdef\u00fchrers zu erhalten.<\/p>\n<p>29. Im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen und unter Ber\u00fccksichtigung des weiten Ermessensspielraums, den der Staat im Hinblick auf die Regelung der Benutzung des Eigentums genie\u00dft, gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Entscheidung gegen eine Aufhebung der einschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahmen keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige und \u00fcberm\u00e4\u00dfige Belastung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zur Folge hatte. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention in der vorliegenden Rechtssache verletzt worden ist.<\/p>\n<p>30. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. Behauptete Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Zusatzprotokolls<\/strong><\/p>\n<p>31. Der Beschwerdef\u00fchrer macht au\u00dferdem geltend, Opfer einer Diskriminierung geworden zu sein, die gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention versto\u00dfe. Er r\u00fcgt insbesondere, das Gesetz \u00fcber das Erl\u00f6schen der Familienfideikommisse und sonstiger Verm\u00f6gen betreffe ausschlie\u00dflich Verm\u00f6gen, das sich zuvor in Familienfideikommissen befunden habe. Es gelte nicht f\u00fcr anderes Verm\u00f6gen von gleichem kulturellen Wert. Das auf derartiges Verm\u00f6gen anwendbare Denkmalschutzgesetz verfolge einen liberaleren Ansatz und mache den Verkauf von beweglichen Sachen nicht von einer staatlichen Genehmigung abh\u00e4ngig. Diese Unterscheidung sei willk\u00fcrlich und k\u00f6nne nur durch die Absicht des nationalsozialistischen Gesetzgebers erkl\u00e4rt werden, die wirtschaftlichen Grundlagen aristokratischer Familien zu besch\u00e4digen und zu zerst\u00f6ren. Dies stelle eine Diskriminierung aufgrund von Abstammung und Wohlstand dar.<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass er ratione temporis nicht f\u00fcr die Pr\u00fcfung zust\u00e4ndig ist, ob die 1943 vom Fideikommissgericht erlassenen Beschl\u00fcsse eine Diskriminierung f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4nger des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund ihrer sozialen Herkunft, ihrer Abstammung oder einer sonstigen Stellung darstellten. Im Rahmen der vorliegenden Individualbeschwerde muss lediglich festgestellt werden, ob die Entscheidung gegen den 2002 gestellten Antrag des Beschwerdef\u00fchrers, die Ma\u00dfnahmen zur Regelung des Eigentums des Beschwerdef\u00fchrers aufzuheben, eine Diskriminierung des Beschwerdef\u00fchrers im Vergleich zu Eigent\u00fcmern von Verm\u00f6gen mit gleichem kulturellen Wert darstellt.<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Ungleichbehandlung von Personen in einer in erheblichem Ma\u00dfe vergleichbaren Situation vorliegen muss, damit eine Frage nach Artikel 14 aufgeworfen wird (vgl. als j\u00fcngere Entscheidung hierzu X u. a. .\/. \u00d6sterreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 19010\/07, Rdnr. 98, 19. Februar 2013).Der Gerichtshof stellt fest, dass die 1943 erlassenen Beschl\u00fcsse zur Nutzung des Zentralarchivs und der Bibliothek einen geschichtlichen Faktor darstellen, welcher nicht der \u00dcberpr\u00fcfung durch den Gerichtshof unterliegt. Die Einschr\u00e4nkungen bez\u00fcglich der Nutzung des Eigentums des Beschwerdef\u00fchrers ergeben sich aus dieser historischen Entscheidung. Im Hinblick auf die Situation, welche die innerstaatlichen Gerichte in dem auf den 2002 gestellten Antrag des Beschwerdef\u00fchrers folgenden Verfahren \u00fcberpr\u00fcften, nimmt der Gerichtshof die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis, wonach die sozialen und geschichtlichen Umst\u00e4nde, unter denen das ehemals dem Familienfideikommiss angeh\u00f6rende Eigentum erworben worden sei, nicht mit den Umst\u00e4nden vergleichbar seien, unter denen anderes, \u201eb\u00fcrgerliches\u201c Eigentum erworben worden sei. Vor diesem Hintergrund erkennt der Gerichtshof an, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer als Eigent\u00fcmer von Verm\u00f6gen, das zuvor unter privilegierten Bedingungen erworben worden war und zun\u00e4chst einem Familienfideikommiss angeh\u00f6rte, in einer in erheblichem Ma\u00dfe unterschiedlichen Situation befindet als ein Eigent\u00fcmer, dessen Verm\u00f6gen nie Teil eines Familienfideikommisses war.<\/p>\n<p>34. Folglich ist eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention nicht ersichtlich. Au\u00dferdem ist diese R\u00fcge folglich offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit wie folgt:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=487\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=487&text=F%C3%9CRST+VON+THURN+UND+TAXIS+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+26367%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=487&title=F%C3%9CRST+VON+THURN+UND+TAXIS+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+26367%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=487&description=F%C3%9CRST+VON+THURN+UND+TAXIS+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+26367%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 26367\/10 T. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=487\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-487","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/487","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=487"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/487\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":488,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/487\/revisions\/488"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=487"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=487"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=487"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}